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Urteil

1 K 2602/98

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2000:0328.1K2602.98.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Auf der Grundlage des Bauscheins vom 03.11.1976 errichtete der Vater des Klägers - Herr X. P. - im Einverständnis mit dem damaligen Eigentümer - dem Großvater des Klägers - einen Anbau zur Wohnnutzung an die vorhandenen Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück in L. , N1. 49, Gemarkung T. R. , Flur 1, Flurstück 169 (nunmehr 462). Unter dem 15.01.1992 erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises I. als Bauaufsichtsbehörde dem Grundstückseigentümer eine Genehmigung zur Teilung des Flurstücks. Der Wohnungsanbau sollte nunmehr von dem Altbestand rechtlich getrennt und zu einem separaten Wohngebäude werden. Die neu gebildete Parzelle, auf dem der Wohnungsanbau errichtet worden war, trägt die Flurstücksnummer 463. Sie steht seit dem Jahre 1992 im Eigentum des Klägers. Ende des Jahres 1997 äußerte die jetzige Eigentümerin des Altbaus gegenüber dem Beklagten den Wunsch, man möge dem Anbau eine eigene Hausnummer zuteilen, weil es immer wieder zu Verwechslungen bei der Postzustellung gekommen sei. Der Beklagte beabsichtigte zunächst, dem Neubau die Hausnummer 49 a, dem Altbau die Nummer 49 b zuzuweisen. Dagegen wandte sich die Eigentümerin mit dem Wunsch, man möge ihre Hausnummer beibehalten und für den Anbau eine neue Hausnummer vergeben. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15.01.1998 gegenüber dem Kläger die Hausnummer N1. 47 fest und forderte ihn auf, das Gebäude unverzüglich mit der neuen Bezeichnung zu versehen. Dagegen legte der Kläger am 28.01.1998 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, daß die Zuweisung seine schutzwürdigen Belange beeinträchtige. Er betreibe unter der Anschrift N1. 49 ein Gewerbe. Es sei wegen des vielfältigen Schriftverkehrs unzumutbar, gegenüber allen Kunden, Behörden usw. die Anschriftenänderung bekanntzugeben. Demgegenüber sei die jetzige Bewohnerin des Altbaus Rentnerin. Sie belaste eine Änderung der Anschrift weitaus weniger. Daraufhin hörte der Beklagte die Eigentümerin des Altbaus zu der geplanten Änderung der Hausnummer an. Bei ihrer persönlichen Vorsprache trug sie vor, der Kläger habe die ihrem Grundstück zugeteilte Hausnummer eigenmächtig übernommen, als das Grundstück geteilt worden sei. Sie selbst sehe sich angesichts ihres Alters nicht in der Lage, allen ihren Bekannten und den offiziellen Stellen Mitteilung von einer Anschriftenänderung zu machen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.1998 - zur Post gegeben am 08.06.1998 - wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig auf § 126 Abs. 3 BauGB gestützt. Der Kläger werde durch die Zuweisung der Hausnummer nicht in seinen Rechten verletzt. Die Numerierung von Grundstücken liege allein im öffentlichen Interesse. Dem Anbau sei keine eigene Hausnummer zugewiesen worden, weil es sich nicht um ein separates Wohngebäude gehandelt habe. Auch nach der Grundstücksteilung habe keine Veranlassung bestanden, eine Hausnummer zu vergeben. Der Kläger habe vielmehr eigenmächtig die Hausnummer des ursprünglichen Grundstücks übernommen. Wegen dieser Eigenmächtigkeit seien seine Belange nicht schutzwürdig. Da dem klägerischen Grundstück bislang auch gar keine Hausnummer zugeteilt gewesen sei, habe sie ihm auch nicht entzogen werden können. Es handele sich vielmehr um eine Neufestsetzung. Am 09.07.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Klage sei zulässig. Insbesondere fehle es nicht an der notwendigen Klagebefugnis, denn er wende sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt. Sie sei aber auch begründet. Der Beklagte habe ermessensfehlerhaft entschieden, weil er seine - des Klägers - schutzwürdigen Belange falsch gewichtet habe. Zudem seien bei der Vergabe der Hausnummer die Gesetze der Logik nicht beachtet. Denn das in einem Abstand von ca. 70 m nächstgelegene Gebäude trage die Nr. 39, so daß die Nr. 41 hätte festgesetzt werden müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis, weil der Kläger nicht in seinen eigenen Rechten verletzt werde. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Er habe die Belange des Klägers ausreichend gewürdigt. Angesichts der isolierten Lage des klägerischen Grundstücks im Außenbereich sei ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil es an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Mit der Zuweisung oder Änderung einer Hausnummer werden subjektiv öffentliche Rechte des betroffenen Grundstückseigentümers nicht verletzt. Die Numerierung dient allein öffentlichen Interessen. Ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nicht, weil es an einer Norm fehlt, die zumindest auch dem Individualinteresse der Anlieger zu dienen bestimmt ist. Die Rechtsgrundlage für die Zuweisung einer Hausnummer ist dem allgemeinen Ordnungsrecht zu entnehmen und nicht - wie der Beklagte meint - dem § 126 BauGB. Diese Vorschrift begründet lediglich die durch die vorangegangene Festsetzung ausgelöste Pflicht des Eigentümers, das Grundstück mit der Hausnummer zu versehen. Die in § 126 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten, die Festsetzung betreffenden landesrechtlichen Vorschriften sind in NRW nicht erlassen. Da spezialgesetzliche Vorschriften fehlen, obliegt es den Gemeinden kraft ihres Selbstverwaltungsrechts, Straßen zu benennen und Hausnummern festzusetzen. Die Numerierung von Grundstücken liegt ebenso wie die Umnumerierung im öffentlichen Interesse, dient insbesondere dem Interesse der leichteren Auffindbarkeit des Grundstücks und der Leichtigkeit des Verkehrs. Vgl. OVG NW, Urteil vom 01.12.1964 - 2 A 891/64 -, OVGE 21, 23, 24; Urteil vom 21.05.1968 - 4 A 750/67 -, OVGE 24, 68, 71; Beschluß vom 15.01.1987 - 15 A 563/84 -, NJW 1987, 2695, 2696; Urteil vom 21.07.1995 - 23 A 3493/94 -, S. des amtl. Umdrucks. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Verletzung eines Rechtssatzes berufen, der jedenfalls auch dem Schutz seiner Individualinteressen dient und ihm damit ein subjektiv öffentliches Recht auf seine Beachtung gewährt. Einfachgesetzliche Vorschriften, die ihm ein subjektives Recht gewähren, fehlen. Auch Grundrechte des Klägers werden nicht verletzt. Die Wohnanschrift - und damit auch die Zuweisung einer Hausnummer - ist weder Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch des Grundeigentums. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers wird durch die Zuweisung der Hausnummer ebenfalls nicht beeinträchtigt. Zwar trifft ihn aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Pflicht, einzelne Behörden oder öffentliche Einrichtungen über seine (neue) Anschrift zu unterrichten. Doch knüpfen derartige Mitteilungspflichten lediglich an die Tatsache einer geänderten Anschrift an, ohne daß es auf den Grund der Änderung und deren Rechtmäßigkeit ankäme. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Freiheitssphäre besteht mithin allein in der Auferlegung der betreffenden Mitteilungspflicht selbst. Dagegen kommt den Umständen, die diese Pflichten aktualisieren, unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG kein eigener Eingriffswert zu. Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, daß die Handhabung des Beklagten auch materiell-rechtlich keinen Bedenken unterliegt. Der Beklagte hat die schutzwürdigen Interessen der von der Festsetzung betroffenen Personen im Lichte des § 114 VwGO zutreffend in seine Entscheidung einbezogen und bei der Abwägung gewichtet. Dabei hat der Beklagte zu Recht unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger sein Grundstück z.T. gewerblich nutzt und deshalb eine Anschriftenänderung für ihn angeblich mit größerem Aufwand verbunden ist als bei der Eigentümerin des Nachbargebäudes. Dieser Belang ist nämlich nicht schutzwürdig, weil die gewerbliche Nutzung baurechtlich illegal ist. Nach den Angaben des Terminsvertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die erforderliche baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung nicht einmal beantragt. Ein solcher Antrag dürfte im übrigen angesichts der Lage des Grundstücks im Außenbereich aller Wahrscheinlichkeit nach wohl auch kaum genehmigungsfähig sein. Muß somit Ausgangspunkt der Abwägung die jeweilige legale Wohnnutzung der von der behördlichen Maßnahme unmittelbar betroffenen Gebäude sein, ist die Entscheidung des Beklagten rechtlich unbedenklich. Die Zuweisung von Hausnummern in - vom Ortskern aus betrachtet - aufsteigender Reihenfolge entspricht der üblichen ordnungsbehördlichen Praxis und ist auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, weil es - wie oben dargelegt - an besonderen schutzwürdigen Interessen des Klägers fehlt, die eine abweichende Handhabung rechtfertigen könnten. Inwieweit bei dieser Praxis eine "fehlende Logik bei der Hausnummernvergabe" zu bemängeln sein soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die als Beleg für diese These herangezogene Entscheidung des VG Weimar, Urteil vom 13.10.1999 - 1 K 2072/98.We -, Thür VBl. 2000, 71, ist auf den vorliegenden Fall schon wegen der landestypischen Besonderheiten, jedenfalls aber wegen des völlig anders gelagerten Sachverhalts nicht übertragbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.