Urteil
1 K 1538/99
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen die Ablehnung einer Bebauungsgenehmigung ist als Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
• Flächen außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB; eine Bebauung dort ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
• Die Verhinderung der städtebaulichen Ausuferung in den Außenbereich ist ein eigenständiger öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 2 BauGB, der die Erteilung einer Genehmigung verhindern kann.
Entscheidungsgründe
Keine Bebauung im Außenbereich bei Gefahr städtebaulicher Ausuferung • Die Klage gegen die Ablehnung einer Bebauungsgenehmigung ist als Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. • Flächen außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB; eine Bebauung dort ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. • Die Verhinderung der städtebaulichen Ausuferung in den Außenbereich ist ein eigenständiger öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 2 BauGB, der die Erteilung einer Genehmigung verhindern kann. Die Kläger sind Eigentümer angrenzender unerschlossener Grundstücke südlich eines Bebauungsplangebiets, die im Flächennutzungsplan noch als Wohnbaufläche dargestellt sind. Sie beantragten eine Bebauungsgenehmigung für drei Wohnhäuser auf zwei Flurstücken. Die Gemeinde lehnte ab, weil die Flächen im Außenbereich lägen, eine Splittersiedlung drohe und Umwelteinwirkungen von einem benachbarten Bauhof möglich seien; das gemeindliche Einvernehmen wurde verweigert. Die Kläger rügten, die Flächen gehörten teilweise zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil und jedenfalls sei keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegeben. Nach erfolglosem Widerspruch klagten sie als Untätigkeitsklage auf Erteilung der Genehmigung. Das Gericht nahm die Örtlichkeit in Augenschein und entschied über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. • Die Klage ist zwar zulässig als Untätigkeitsklage, jedoch fehlt ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung nach § 113 Abs. 5 VwGO, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften gegen das Vorhaben sprechen. • Die streitigen Flurstücke liegen außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; ein Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB endet mit den letzten vorhandenen Gebäuden, da keine besonderen topographischen Umstände vorliegen. • Somit ist nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu prüfen; das Vorhaben ist ein sonstiges Vorhaben, das nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. • Die geplante Bebauung würde eine unkoordinierte Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich fördern und damit Zersiedelung bewirken, was das Gebot der geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 BauGB) unterläuft. • Die Verhinderung schon beginnender Ausuferung ist ein zu schützender öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 2 BauGB, der hier der Genehmigung entgegensteht. • Zudem könnten durch zukünftige verbindliche Bauleitplanung andere Erschließungsführungen und Grundstückszuschnitte entstehen; eine Einzelgenehmigung würde die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde beeinträchtigen. • Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung der Genehmigung rechtmäßig; weitere Umwelteinwände und das fehlende gemeindliche Einvernehmen tragen zusätzlich zur Begründung bei. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigungen, weil die Grundstücke außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und die geplante Bebauung eine städtebaulich ungeordnete Ausuferung in den Außenbereich bewirken würde, die als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 2 BauGB die Zulassung hindert. Außerdem spricht die Wahrung der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gegen Einzelgenehmigungen, zumal Änderungen der Erschließung und der Grundstückszuschnitte durch künftige verbindliche Bauleitplanung möglich sind. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger anteilig; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.