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Urteil

8 K 1686/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2000:1020.8K1686.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht für den Kernbereich der E. T. und der einmündenden Nebenstraßen im Ortsteil C2. . In diesem Gebiet ist noch keine Kanalisation zur Aufnahme von Schmutzwasser vorhanden. Das Abwasser von den ca. 72 hier in der Mehrzahl mit Zwei- oder Mehrfamilienwohnhäusern bebauten Grundstücken wird derzeit noch in Kleinkläranlagen vorbehandelt und anschließend in Wegeseitengräben eingeleitet. Die überwiegende Zahl der Kleinkläranlagen ist sanierungsbedürftig. Für die Mehrzahl der Grundstücke ist in der Vergangenheit die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer übertragen worden. Die E. T. bildet in diesem Bereich eine Wasserscheide zwischen den Einzugsgebieten des T1. N. im Osten und der X1. im Westen. Im Entwässerungsgebiet sind deshalb nur sehr kleine Gewässer vorhanden, die wenig Wasser führen und häufig trocken fallen. Zudem befinden sich hier vermehrt Quellbereiche von Gewässern. Im Abwasserbeseitigungskonzept der Klägerin war seit 1991 für diesen Bereich ein Kanalanschluss vorgesehen. Die Maßnahme sollte ursprünglich 1993 realisiert werden, wurde jedoch im Hinblick auf den geplanten Ausbau der E. T. zunächst verschoben und sollte schließlich 1997 erfolgen. Am 17.12.1996 beschloss die Klägerin jedoch eine Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes, nachdem der landwirtschaftliche Ortsverband X2. -C2. beantragt hatte, auf die Erstellung einer Kanalisation in dieser Streusiedlung zu verzichten und die vorhandenen Kleinkläranlagen als Dauerlösung zuzulassen. Gestützt wurde dieser Antrag auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 6.12.1994, worin die dauerhafte Zulassung von Kleinkläranlagen im Außenbereich vorgesehen ist. Mit der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes gab die Klägerin diesem Antrag statt und gab die Planung einer Kanalisation für diesen Bereich auf. Das Gebiet der E. T. und ihrer Nebenstraßen soll nunmehr dauerhaft dezentral über Kleinkläranlagen entwässert werden. In vielen Gesprächen und gemeinsamen Erörterungen sowohl vor der Änderung des Konzeptes als auch in der Folgezeit hatte der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Abwasserbeseitigung von derart vielen Grundstücken in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Bereich rechtlich nicht zulässig sei, weil das Wohl der Allgemeinheit dem entgegenstünde und wirtschaftliche Gründe, die die Bevorzugung von Kleinkläranlagen gegenüber einer öffentlichen Kanalisation erfordern würden, nicht erkennbar seien. Einvernehmen wurde dann dahingehend erzielt, dass für ca. 30 der insgesamt etwa 72 Grundstücke die dauerhafte Entwässerung über Kleinkläranlagen zugelassen werden sollte, für die 42 im Kernbereich des Entwässerungsgebietes liegenden Grundstücke sollte zunächst noch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt werden. Die Firma T2. J. GmbH aus C3. und das Ingenieurbüro F. C4. aus I. erstellten daraufhin am 21.10.1997 eine Wirtschaftlichkeitsberechnung der möglichen Entwässerungsverfahren im Hinblick auf das anfallende Schmutzwasser im Entwässerungsgebiet E. T. . Hierin wurden die Investitionskosten und Betriebskosten für Kleinkläranlagen einerseits und die Erstellung einer Kanalisation mittels Druckentwässerung bzw. einer Kanalisation mittels Druckentwässerung, kombiniert mit Freigefällekanälen andererseits gegenübergestellt. Dabei wurde für Kleinkläranlagen die Erstellung von Sammelleitungen - Entwässerungskanälen - bis zu leistungsfähigen Vorflutern zur Erfüllung der Einleitkriterien als notwendige Maßnahme bei der Berechnung berücksichtigt. Bei der Bewertung der verschiedenen Abwasserbeseitigungskonzepte kam das Gutachten zu dem Schluss, dass sowohl von den Investitionskosten als auch vom Projektkostenbarwert die Druckentwässerung die wirtschaftlichste Lösung darstelle. Hinzukomme, dass aus ökologischer Sicht die Druckentwässerung auf Grund der geringeren Vorfluterbelastung die bessere Variante darstelle. Da Einzelposten der Berechnung von Seiten der Klägerin in Zweifel gezogen wurden, überarbeitete die Firma T2. J1. GmbH am 26.11.1997 nochmals ihr vorgelegtes Abwasserbeseitigungskonzept und kam zu dem Ergebnis, dass die Investitionskosten für Kleinkläranlagen ca. 1.055.000,-- DM, bei Druckentwässerung ca. 766.800,-- DM und bei Druckentwässerung, kombiniert mit Freigefällekanälen ca. 767.300,-- DM betragen würden. Der Projektkostenbarwert wurde bei Kleinkläranlagen mit 2.876.848,61 DM, bei Druckentwässerung mit 3.313.681,70 DM und bei Druckentwässerung, kombiniert mit Freigefällekanälen mit ca. 2.974.574,40 DM errechnet. Die Abwasserbeseitigung mittels Druckentwässerung weise zwar - so das Gutachten - die geringeren Investitionskosten auf. Unter Berücksichtigung der Betriebskosten und der Nutzungsdauer stelle jeodch die Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen die wirtschaftlichere Lösung dar. Da auch seitens der meisten betroffenen Anlieger die Beibehaltung der bisherigen Abwasserentsorgung gewünscht werde, werde empfohlen, die Entwässerung mittels Kleinkläranlagen beizubehalten. Rechnerisch ergaben sich hierbei Investitionskosten pro Kleinkläranlage von ca. 19.000,-- DM. Daraufhin gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass für den Kernbereich der E. T. die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Klägerin verbleiben müsse, dass es ihr jedoch überlassen bleibe, ob sie eine öffentliche Kanalisation erstelle oder den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen auf den einzelnen Grundstücken in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern zulasse, dann jedoch gemeinsame Sammelleitungen zu aufnahmebereiten Gewässern in eigener Verantwortung erstelle und die Grundstückseigentümer lediglich als Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehme. Hierzu holte er noch die Stellungnahme des Landkreistages Nordrhein-Westfalen ein. Dieser teilte mit Schreiben vom 24.4.1998 die Auffassung des Beklagten, wonach die Klägerin nicht dauerhaft aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht für den Kernbereich der E. T. entlassen werden könne. Dagegen hielt die Klägerin den Bau von Sammelleitungen zu den Vorflutern für überflüssig und hielt an ihrem Konzept fest, Kleinkläranlagen mit eigenen Einleitungen in Wegeseitengräben zuzulassen. Der Rat fasste am 23.4.1998 einen entsprechenden Beschluss, wonach das Abwasserbeseitigungskonzept in dieser Hinsicht nicht geändert werde. Am 27.4.1998 beantragte die Klägerin deshalb bei dem Beklagten, die Abwasserbeseitigungspflicht für dreizehn näher bezeichnete Grundstücke im Kernbereich der E. T. gemäß § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz (LWG) auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu übertragen. Bei den übrigen Grundstücken in diesem Bereich war - wie schon erwähnt - eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer bereits in der Vergangenheit vorgenommen worden. Mit Bescheid vom 20.10.1998 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Freistellung nach § 53 Abs. 4 LWG sei nur unter der Voraussetzung möglich, dass bei den Grundstücken eine Übernahme des Abwassers durch die Klägerin wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt sei, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegenstehe und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibe, die den allgemeinen Regeln der Technik entspreche. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, da technische Schwierigkeiten für die Abwasserbeseitigung nicht erkennbar seien und der Einsatz der Druckentwässerungstechnik einen Anschluss an die Kanalisation bei allen Grundstücken ermögliche. Ein unverhältnismäßiger Aufwand sei mit der Erstellung der Kanalisation ebenfalls nicht verbunden. Die Kosten für den Kanalanschluss seien den Kosten für den Betrieb von Kleinkläranlagen annähernd gleich. Darüber hinaus sei der dauerhafte Betrieb von Klein-kläranlagen in diesem Gebiet mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes verbunden. Auf Grund der vorhandenen Bebauung und der Anzahl der in diesem Gebiet lebenden Einwohner komme es durch eine verhältnismäßig große Zahl von Einleitungen zu punktuellen Gewässerbelastungen, zumal für die Einleitungen kleine oder wenig wasserführende Gewässer (teilweise die Quell-bereiche) in Anspruch genommen werden müssten. Diese könnten das anfallende Abwasser nicht verkraften, was auf Dauer nicht hinnehmbar sei. Von daher scheide eine Übertragung der Abwas-serbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer aus. Mit weiterem Bescheid vom 26.10.1998 widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin bezüglich 29 Grundstücken im Kernbereich E. T. die in der Vergangenheit erfolgte Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer hinsichtlich des dort anfallenden Schmutzwassers und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG lägen nicht mehr vor, nachdem durch den Einsatz der Druckwassertechnik keine technischen Schwierigkeiten der Übernahme des Abwassers durch die Klägerin mehr entgegenstünden. Darüber hinaus wurden gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern die Bescheide, mit denen ihnen die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden war, widerrufen. Mit Schreiben vom 6.11.1998 legte die Klägerin sowohl gegen die Ablehnung der Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht als auch gegen den Widerruf der Bescheide über die Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht Widerspruch ein im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer sei in der Vergangenheit von Seiten des Beklagten davon ausgegangen worden, dass das Wohl der Allgemeinheit der dezentralen Abwasserbeseitigung nicht entgegenstehe, weil die Kläranlagen über eine ausreichende Reinigungsleistung verfügen würden. Tatsächlich seien in einigen Anlagen die Reinigungsleistungen deutlich besser als sie in kommunalen großen Kläranlagen erreicht werden könnten. Von daher sei die dezentrale Entwässerung mittels Kleinkläranlagen ökologisch vertretbar. Überdies sei, wie die gutachtliche Wirtschaftlichkeitsberechnung gezeigt habe, die Beibehaltung von Kleinkläranlagen wirtschaftlich sinnvoller. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht lägen auch schon deshalb nicht vor, weil hierfür eine Jahresfrist vorgesehen sei, die der Beklagte jedoch nicht eingehalten habe. Mit Bescheid vom 19.4.1999 wies die Bezirksregierung Detmold die Widersprüche der Klägerin gegen die angefochtenen Bescheide vom 20.10.1998 mit ausführlicher Begründung zurück und legte u.a. dar, dass auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten sei, weil maßgeblich für den Beginn der Frist der Zeitpunkt sei, zu dem alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen bekannt seien. Dies sei jedoch frühestens mit der Auswertung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Ingenieurbüros der Fall gewesen. Daraufhin hat die Klägerin am 21.5.1999 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie geltend macht, das Wohl der Allgemeinheit stehe einer Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen und Einleitungen in Wegeseitengräben im Bereich der E. T. nicht entgegen, weil moderne Kleinkläranlagen häufig bessere Reinigungsleistungen aufweisen würden als kommunale Kläranlagen. Im Übrigen stehe ihr ein Wahlrecht zu, ob sie sich bei annähernd gleichen Kosten für eine öffentliche Kanalisation oder für die Abwasserbeseitigung durch private Grundstückseigentümer mit Hilfe von Kleinkläranlagen entscheide. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 20.10.1998, betreffend den Widerruf von Freistellungen von der Abwasserbeseitigungspflicht und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 19.4.1999 aufzuheben, 2. den Bescheid des Beklagten vom 20.10.1998, betreffend die Ablehnung der Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 19.4.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht antragsgemäß zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und dem Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 20.10.1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 19.4.1999 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder hat die Klägerin Anspruch darauf, dass bezüglich der 13 Grundstücke im Kernbereich der E. T. die Abwasserbeseitigungspflicht von ihr auf die jeweiligen Grundstückseigentümer gemäß § 53 Abs. 4 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) übertragen wird, noch ist der Widerruf der in der Vergangenheit vorgenommenen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer von 29 weiteren Grundstücken in diesem Bereich rechtlich zu beanstanden. In den angefochtenen Bescheiden ist bereits mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG nicht - mehr - vorliegen, sodass eine Freistellung der Klägerin hinsichtlich weiterer Grundstücke ausscheiden muss und auch die bereits vorgenommenen Übertragungen der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer zu widerrufen war. Da die Kammer den Feststellungen und Wertungen in diesen Bescheiden folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen. Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass der Einwand der Klägerin, die angefertigten Wirtschaftlichkeitsberechnungen hätten ergeben, dass die Kosten für eine private Abwasserbeseitigung mit Kleinkläranlagen denen einer öffentlichen Abwasserbeseitigung durch eine gemeindliche Kanalisation annähernd gleich seien mit der Folge, dass ihr entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) vom 20.6.1995 ein Wahlrecht zustehe, ob sie abwasserbeseitigungspflichtig bleiben wolle oder ob die Abwasserbeseitigungspflicht auf die privaten Grundstückseigentümer übertragen werden solle, fehlgeht. Zwar ist in diesem Erlass davon die Rede, dass in dem Fall, dass die Kosten für den Anschluss an die Kanalisation und für die Entsorgung mit Kleinkläranlagen annähernd gleich sind, die Gemeinde vor dem Hintergrund der Aussage, dass Kleinkläranlagen einen ausreichenden Schmutzrückhalt Gewähr leisten, entscheiden kann, welche Lösung für bestimmte Gebiete eingesetzt werden soll. Diese Äußerung des Erlasses kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG, der die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Grundstückseigentümer regelt und dies u.a. an einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Gemeinde knüpft, außer Kraft gesetzt werden. Denn sie stellt eine Ergänzung des Erlasses des MURL vom 6.12.1994 - IV B 6 - 013 001 4261 - (MBl. NRW 1995, S. 92) dar, in dem ausdrücklich niedergelegt ist, dass Kleinkläranlagen dauerhaft nur in den Gebieten zugelassen werden können, in denen die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den Grundstücksnutzer nach § 53 Abs. 4 LWG zulässig ist. Mithin werden auch durch diese Erlasse die Voraussetzungen dieser Norm - nämlich entweder besondere technische Schwierigkeiten oder ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Gemeinde bei der Übernahme des Abwassers - nicht abgeschwächt, was schon rechtlich gar nicht möglich ist, sondern nur Klarstellungen bezüglich der Frage der Allgemeinwohlverträglichkeit von Abwasserbeseitigungen mittels Kleinkläranlagen getroffen. Auch aus dem durch das 6. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11.11.1996 (BGBl. I, S. 1690) eingeführten Satz 2 des § 18 a Abs. 1 WHG lässt sich kein Wahlrecht der Klägerin in dem von ihr beschriebenen Sinn herleiten. Nach dieser Norm kann dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Auch diese Regelung betrifft die Verträglichkeit der Abwasserbeseitigung mit dem Wohl der Allgemeinheit, verhält sich jedoch nicht zu den Kostenrelationen unterschiedlicher Abwasserbeseitigungskonzepte. Sie eröffnet der Gemeinde kein Wahlrecht bei annähernd gleichen Kosten der Abwasserbeseitigungsformen, sondern gibt ihr - so die amtliche Begründung vgl. BTDrucks. 13/4788, S. 20 - nur mehr Spielraum für die "Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte", weil dezentrale Entsorgungseinrichtungen kostensparender als zentrale Systeme mit langen Kanalnetzen sein können und die umweltrechtlichen Anforderungen ebenfalls zu erfüllen vermögen. Auch hieraus wird deutlich, dass sich eine Gemeinde nur dann für dezentrale Entsorgungseinrichtungen in privater Trägerschaft entscheiden kann, wenn die Abwasserbeseitigung mittels einer öffentlichen Kanalisation deutlich teurer als die mittels Kleinkläranlagen ist. Dementsprechend wird auch in der Literatur darauf abgestellt, dass Gemeinden zum Bau von Kanalisationen und Kläranlagen in den Bereichen verpflichtet werden können, wo dies kostenmäßig noch vertretbar ist. Vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, RZ 17 zu § 18 a WHG. Da - wie bereits erwähnt - vorliegend die Kosten für eine öffentliche Abwasseranlage und private Kleinkläranlagen annähernd gleich sind, ist der Klägerin kein Spielraum bei der Entscheidung eingeräumt, ob sie im Kernbereich der E. T. abwasserbeseitigungspflichtig bleiben will oder ob diese Pflicht auf die Grundstückseigentümer übertragen werden soll. Insofern kommt es auch nicht mehr darauf an, ob - wie die Klägerin meint - Kleinkläranlagen häufig eine bessere Reinigungsleistung aufweisen als kommunale Kläranlagen. Denn dies ist ein Gesichtspunkt, der bei der Prüfung der Frage Beachtung findet, ob eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG - dass die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist - mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist. Fehlt es dagegen schon an einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Gemeinde bei der Übernahme des Abwassers - technische Schwierigkeiten liegen ersichtlich nicht vor -, kommt es auf die Frage der Allgemeinwohlverträglichkeit einer privaten Durchführung der Abwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen nicht mehr an. Im Übrigen geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass der Einrichtung einer öffentlichen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang der Vorrang vor privaten dezentralen Entwässerungen einzuräumen ist. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist hiernach die Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, namentlich der Volksgesundheit. Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang an eine öffentliche Kanalisation lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Ein Verzicht auf dieses Maß an Sicherheit führt bereits zu einer dem Allgemeinwohl widersprechenden Gefährdung des Schutzgutes. So BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 8 B 234/97 -, in: NVwZ 1998, S. 1080 ff. mit Hinweis auf die gleich lautende frühere Rechtsprechung des BVerwG. Auch das OVG Lüneburg vgl. Urteil vom 18.3.1998 - 3 K 3398/97 -, in: NdsVBl. 1999, S. 11 ff. hat ausgeführt, dass eine Überwälzung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Nutzungsberechtigte nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, weil sie nicht in gleichem Maße die Gewähr dafür bieten würde, dass das anfallende Abwasser in vergleichbarer Weise gereinigt und entsorgt werde wie von einem öffentlichen Träger. Es sei also keineswegs so, dass private Kläranlagen und zentrale Anlagen ohne weiteres "gleichwertig nebeneinander stehen" würden. Eine die Gemeinwohlinteressen wahrende Abwasserbeseitigung werde nach der Entscheidung des Bundesgesetzgebers durch zentrale Anlagen in öffentlicher Trägerschaft sichergestellt. Eine Behandlung durch dezentrale Anlagen könne nur in Ausnahmefällen und ersatzweise in Betracht kommen. Auch das OVG NW, vgl. Urteil vom 2.4.1998 - 20 A 3189/96 - hat darauf hingewiesen, dass eine private Kleinkläranlage gegenüber einem öffentlichen Kanalisationsnetz mit Kläranlage eine Einrichtung von wasserwirtschaftlich geringerer Qualität ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Von daher vermag auch der Einwand der Klägerin nicht zu überzeugen - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - private Kleinkläranlagen würden "häufig" eine höhere Reinigungsleistung erbringen als kommunale Kläranlagen und seien diesen deshalb bei der Abwasserbeseitigung vorzuziehen. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.