Urteil
8 K 1686/99
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Übertragung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht auf private Grundstückseigentümer nach § 53 Abs. 4 LWG ist nur zulässig, wenn technische Schwierigkeiten oder ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Gemeinde vorliegen.
• Erlasse des Ministeriums können die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG nicht aufheben oder abmildern; sie können allenfalls Klarstellungen zur Vereinbarkeit dezentraler Anlagen mit dem Wohl der Allgemeinheit enthalten.
• Bei annähernd gleichen Kosten zwischen öffentlicher Kanalisation und dezentralen Kleinkläranlagen besteht kein Wahlrecht der Gemeinde zugunsten dezentraler Lösungen; der Vorrang der öffentlichen Kanalisation gilt, um das Allgemeinwohl, namentlich den Schutz des Grundwassers, zu sichern.
Entscheidungsgründe
Vorrang öffentlicher Kanalisation vor dauerhafter Nutzung zahlreicher Kleinkläranlagen • Eine Übertragung der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht auf private Grundstückseigentümer nach § 53 Abs. 4 LWG ist nur zulässig, wenn technische Schwierigkeiten oder ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Gemeinde vorliegen. • Erlasse des Ministeriums können die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 LWG nicht aufheben oder abmildern; sie können allenfalls Klarstellungen zur Vereinbarkeit dezentraler Anlagen mit dem Wohl der Allgemeinheit enthalten. • Bei annähernd gleichen Kosten zwischen öffentlicher Kanalisation und dezentralen Kleinkläranlagen besteht kein Wahlrecht der Gemeinde zugunsten dezentraler Lösungen; der Vorrang der öffentlichen Kanalisation gilt, um das Allgemeinwohl, namentlich den Schutz des Grundwassers, zu sichern. Die Klägerin (Gemeinde) hatte in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Ortsteil die Planung für eine öffentliche Kanalisation aufgegeben und wollte die Abwasserentsorgung dauerhaft dezentral mittels Kleinkläranlagen zulassen. Zuvor waren für viele Grundstücke Übertragungen der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Eigentümer vorgenommen worden; für weitere Grundstücke begehrte die Klägerin nun eine solche Übertragung gemäß § 53 Abs.4 LWG. Der Beklagte (Aufsichtsbehörde) lehnte die beantragte Freistellung ab und widerrief übertragene Pflichten für mehrere Grundstücke mit der Begründung, technische Schwierigkeiten lägen nicht vor und die Druckentwässerung ermögliche einen Anschluss an die Kanalisation; ferner bestehe wegen der Anzahl der Einleitungen eine Gefahr für das Gewässer. Die Klägerin berief sich auf Wirtschaftlichkeitsgutachten und ministerielle Erlasse sowie auf die behauptet vergleichbare Reinigungsleistung moderner Kleinkläranlagen und klagte gegen die Bescheide. • Die Bescheide sind rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs.4 LWG und der Widerruf früherer Übertragungen ist zulässig. • § 53 Abs.4 LWG knüpft die Übertragung an das Erfordernis besonderer technischer Schwierigkeiten oder an einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Gemeinde; diese gesetzlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Bereich nicht erfüllt. • Ministerielle Erlasse des MURL ergänzen das Regelungsbild zur Zulässigkeit dezentraler Lösungen, können aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs.4 LWG nicht außer Kraft setzen; sie geben keine generelle Entscheidungsfreiheit der Gemeinde bei annähernd gleichen Kosten. • Auch die Regelung des § 18a Abs.1 Satz 2 WHG gewährt kein eigenständiges Wahlrecht der Gemeinde bei annähernd gleichen Kosten, sondern erweitert nur die umweltrechtlichen Bewertungsräume für dezentrale Lösungen. • Rechtsprechung des BVerwG und der Obergerichte betont den Vorrang der öffentlichen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang zum Schutz des Grundwassers und des Allgemeinwohls; dezentrale Kleinkläranlagen sind nur in Ausnahmefällen gleichwertig. • Weil die Gutachten hier annähernd gleiche Kosten ergeben und technische Hindernisse fehlen, besteht kein rechtlicher Spielraum zugunsten dauerhafter dezentraler Entsorgung; die Abwägung zugunsten des Allgemeinwohls rechtfertigt die Anordnung der öffentlichen Übernahme bzw. den Widerruf zuvor getroffener Übertragungen. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Grundstückseigentümer gemäß § 53 Abs.4 LWG liegen nicht vor, weil weder technische Schwierigkeiten noch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Gemeinde dargetan sind. Ministerielle Erlasse oder die Behauptung vergleichbarer Reinigungsleistungen dezentraler Kleinkläranlagen ändern daran nichts. Wegen des Schutzes des Grundwassers und des Allgemeinwohls ist der Vorrang einer öffentlichen Kanalisation zu wahren; deshalb durfte die Behörde die Freistellungen ablehnen und bereits übertragene Pflichten widerrufen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.