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Beschluss

9 L 545/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:0808.9L545.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ziffer 1 der Bauordnungsverfügung vom 12.06.2001 wird abgelehnt. 2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 31.07.2001 auf 10.000,00 DM, für die Zeit danach auf 5.000,00 DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. 3 Soweit über den Rechtsstreit noch zu entscheiden ist, ist der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 12.06.2001 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 5 zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. 6 Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abrissverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Gerade bei einer Maßnahme der Gefahrenabwehr, um die es hier geht, liegen besondere Gründe für die sofortige Vollziehung bereits darin, dass die Gefahren, die den Erlass der Verfügung rechtfertigen, auch nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden können. Die Behörde genügt in diesen Fällen dem Begründungserfordernis bereits dann, wenn sie zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf diese Gefahren und das sofortige Handlungsbedürfnis hinweist. 7 Vgl. OVG NRW, B. v. 10.05.1989 - 11 B 1262/89 -, BRS 49 Nr. 231. 8 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bauordnungsverfügung vom 12.06.2001 und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Die Bauordnungsverfügung, mit der der Antragsteller unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,00 DM aufgefordert wurde, die auf seinem Grundstück E. Straße nach einem Brand im Dezember 1991 verbliebene Bauruine eines ehemaligen Gärtnereigebäudes vollständig abzubrechen bzw. abbrechen zu lassen, ist nicht offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht vieles für ihre Rechtmäßigkeit. 9 Der Antragsgegner hat als nach den §§ 60 und 62 der Landesbauordnung - BauO NRW - zuständige Bauaufsichtsbehörde - soweit das in einem nur summarischen Verfahren beurteilt werden kann - zu Recht innerhalb der ihm durch § 61 BauO NRW übertragenen Verpflichtung, u.a. bei der Errichtung, Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu wachen, den Abriss der Bauruine gefordert. Der noch vorhandene Restbestand des vor etwa 10 Jahren durch einen Brand zerstörten ehemaligen Gärtnereigebäudes steht nicht im Einklang mit den an ihn zu stellenden baulichen Anforderungen und stellt aller Wahrscheinlichkeit nach eine Gefahr für Passanten dar. 10 Er ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die ungenutzte und nicht mehr baulich nutzbare Ruine kein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ist und öffentliche Belange beeinträchtigt, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, der den Bereich als landwirtschaftliche Fläche mit Hinweis "geeigneter Erholungsraum" darstellt, und die Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt. 11 Die Bauruine ist mit großer Wahrscheinlichkeit auch bauordnungsrechtlich rechtswidrig, weil sie nach den vorgelegten Lichtbildern und nach der Beurteilung durch die Fachbehörde gegen die §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstößt. 12 Danach ist die Bauruine nicht mehr standsicher im Sinne von § 15 BauO NRW. Bereits nach dem Brand sind umfangreiche Stützmaßnahmen erforderlich gewesen, weil sich im Mauerwerk Risse gebildet hatten. Das wird durch die Fotos belegt, die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.07.2001 vorgelegt hat. Die Bilder, die der Antragsgegner am 16.05.2001 aufgenommen hat und die sich im Verwaltungsvorgang befinden, lassen erkennen, dass auch nach den Teilabrissmaßnahmen im Jahr 1993, die durch Lichtbilder des Antragstellers (Anlage 2 der Antragsschrift) dokumentiert sind, noch Mauerteile mit erheblichen Rissen verblieben und sogar weitere Risse hinzugekommen sind. Besonders bedrohlich erscheint der auf den ersten beiden Bildern vom 16.05.2001 an der Südwand erkennbare Abriss der Ostwand. Unabhängig davon, ob die dem benachbarten Feldweg zugewandte Ostwand schon immer so schief stand oder sich im Laufe der letzten Jahre immer mehr vorgeneigt hat, ist die Befürchtung nahe liegend, dass die rissige und nicht mehr ordnungsgemäß an der Südwand verankerte Wand auf Grund der Neigung umstützt, weil das immer lockerer werdende Gefüge das Gewicht nicht mehr halten kann. 13 Die verfallenen Gebäudereste entsprechen nach Aktenlage nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, weil in ihrem Zustand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt. Neben dem Risiko des Umstürzens der Ostwand oder des Herabfallens einzelner Steine, die Kinder und Jugendliche treffen könnten, die sich unmittelbar an der Wand aufhalten, etwa während sie die Mauer mit Sprühdosen besprühen, können auch Kinder verletzt werden, die durch das Loch in der Sicherungsverkleidung in der ehemaligen Toröffnung in der Ostwand in das Innere der Ruine eindringen. Dort liegen zahlreiche gefährlicher Gegenstände wie herabgefallene Dachbalken und Ziegel herum, die ein erhebliches Verletzungsrisiko bergen. Weder der Einstieg in das Gebäude noch das Besprühen der Außenwand wird durch den vorhandenen Stacheldrahtzaum verhindert. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der angrenzende Weg ein Privatweg ist, dessen Eigentümer das unbefugte Betreten nicht gestattet. Denn die Malereien an der Außenwand bezeugen, dass Kinder und Jugendliche sich bereits in der Vergangenheit vielfach an dem verfallenen Gemäuer aufgehalten haben und es dem Eigentümer des Wegs jedenfalls nicht immer gelingt, unerwünschte Fußgänger fern zu halten. Das hängt möglicherweise auch damit zusammen, dass sich das behauptete Betretensverbot nicht aus der Beschilderung ergibt, die mit der Anlage 4 der Antragsschrift fotografisch dokumentiert ist. Danach ist ein Betreten durch Fußgänger zulässig, geschieht aber auf eigene Gefahr. Diese Beschilderung ist schon im Ansatz nicht geeignet, Fußgänger von einer Benutzung des Weges abzuhalten. Selbst wenn das ehemalige Gärtnereigebäude ursprünglich genehmigt worden ist und mit den früher geltenden baurechtlichen Anforderungen übereinstimmte, ist der daraus ursprünglich folgende Bestandsschutz inzwischen entfallen. Das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes beinhaltet nur das Recht, ein ursprünglich legal errichtetes Gebäude weiterhin seiner bisherigen Funktion entsprechend nutzen zu dürfen. Es soll damit verhindert werden, dass eine vorhandene und funktionsentsprechend nutzbare Bausubstanz vernichtet wird. Vgl. OVG NRW, U. v. 03.09.1996 - 10 A 2314/91 -; U. v. 03.02.1994 - 10 A 1149/91 -, NWVBl. 1994, 302; BVerwG, B. v. 01.06.1994 - 4 B 111.94 -; Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, LBauO NRW, 9. Aufl. 1998, § 75 Rn. 116. 14 Der baufällige und dem Verfall preisgegebene Gebäudetorso lässt eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zu, so dass die Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz nicht mehr gegeben sind. 15 Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Beseitigungsinteresse das private Interesse des Antragsgegners, den Abriss zumindest bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinauszuzögern, auch wenn nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden kann, wie wahrscheinlich das Herunterfallen einzelner Steine oder das befürchtete Umstürzen der Ostwand tatsächlich sind. Auch unter Einbeziehung dieser Restunsicherheit kann das nach Einschätzung der Kammer recht hohe Verletzungsrisiko nicht bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren hingenommen werden, weil dem öffentlichen Interesse, dieses Risiko auszuschließen, kein schutzwürdiges Erhaltungsinteresse des Antragstellers gegenüber steht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller selbst die Mauerreste erhalten möchte, um sie in ein neu zu errichtendes Gebäude einzubringen. Es geht ihm primär darum, durch die Prägung des Grundstücks durch ein vorhandenes Gebäude seine Chancen zu erhöhen, eine Genehmigung für die Neuerrichtung von Gebäuden zur Nutzung als landwirtschaftlicher Betrieb zu erhalten. Abgesehen davon, dass der Fortbestand der nicht mehr bestandsgeschützten Ruine bei der Beurteilung eines Neubauvorhabens auf dem Grundstück ohne Bedeutung ist, ist nach dem Ausgang des Verfahrens 9 K 28/96 und nach einem Zeitraum von fast 10 Jahren nach dem Brand auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit konkrete Schritte im Hinblick auf einen landwirtschaftlichen Betrieb unternimmt, der die erforderliche spezifisch betriebliche Organisation und Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erkennen lässt. 16 Selbst wenn der Antragsteller noch beabsichtigen sollte, die Gebäudereste in einen wie auch immer gearteten Wiederaufbau des Gebäudes einzubringen, so steht zumindest eine zulässige Neuerrichtung nicht alsbald bevor, weil auch angesichts der zahlreichen gescheiterten Versuche des Antragstellers, das Grundstück erneut zu bebauen, die Vorlage eines genehmigungsfähigen Konzepts nicht absehbar ist. 17 An einer Erhaltung der Mauerreste ohne Rücksicht auf eine bauliche Umgestaltung besteht wegen des entfallenen Bestandsschutzes kein schützenswertes Interesse des Antragsgegners mehr. 18 Fehlt es somit an einem schutzwürdigen Substanzerhaltungsinteresse des Antragstellers, steht der hier vorgenommenen Interessenabwägung auch nicht die gesicherte Rechtsprechung entgegen, wonach für Beseitigungsverfügungen wegen der gewichtigen Auswirkungen gilt, dass das Interesse des Ordnungspflichtigen an der Erhaltung des Suspensiveffekts regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. 19 Vgl. OVG NRW, OVG NRW, B. v. 12.01.1998 - 10 B 3025/97 -, NVwZ 1998, 977; B. v. 23.01.1997 - 7 B 3154/96 -; B. v. 13.03.1992 - 7 B 653/92 -. 20 Diese Rechtsprechung ist zugeschnitten auf Fälle, in denen eine nutzbare Bausubstanz einen wirtschaftlichen Wert darstellt, der unwiederbringlich zerstört würde. Fehlt es daran, bedarf es für das Überwiegen des Vollziehungsinteresses nicht des Nachweises gewichtiger Gefahrentatbestände. Wegen des fehlenden Erhaltungsinteresses an einer verfallenen Bauruine genügt hier bereits die nahe liegende Annahme, ihr Fortbestand und weiterer Verfall könne bereits während der Dauer des Hauptsacheverfahrens zu vermeidbaren Unfällen führen. 21 Das Vollzugsinteresse steht schließlich auch nicht deshalb hinter dem Erhaltungsinteresse des Antragstellers zurück, weil dem Unfallrisiko bereits durch Sicherungsmaßnahmen oder dem Abriss allein der Ostwand hinreichend entgegnet werden könnte. Da die Ostwand eine Grenzwand ist, scheiden Sicherungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Antragstellers bereits aus, um der Gefahr herabfallender Steine zu begegnen. Selbst wenn allein der Abriss der Ostwand bereits Raum schaffte, auf dem Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren durch die verbliebene Bausubstanz möglich wären, so führt dies nicht zu einem Überwiegen des Erhaltungsinteresses des Antragstellers. Es bleibt dem Antragsteller nämlich unbenommen, einen Teilabriss in Verbindung mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 OBG als Austauschmittel anzubieten, sofern die Maßnahmen dauerhaft die befürchteten Gefahren ausschließen. 22 Die in der angegriffenen Verfügung weiter enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,00 DM findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Bedenken hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes und der Länge der gesetzten Frist bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg und die durchzuführenden Arbeiten nicht. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren von den Beteiligten für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Antragsgegner aufzugeben, weil das Gericht dem Begehren des Antragstellers insofern ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich entsprochen hätte. Das Vollzugsinteresse überwiegt nur insofern, als Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen. Soweit Gefahren von Bauschutt und sonstigen Materialien ausgehen, genügen Absperrmaßnahmen, so dass die sofortige Vollziehung ihrer Entsorgung nicht geboten ist. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG.