Urteil
9 K 2157/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:0820.9K2157.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T1.--------straße 32 in N. . Auf Anforderung des Beklagten teilte der Kläger dem Beklagten im Sommer 1997 mit, von seinem Grundstück werde kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Eine Überprüfung im April 1999 durch den Beklagten ergab, dass 135,1 m² Dachflächen unmittelbar an die Kanalisation angeschlossen waren und 28,8 m² Hofflächen ohne gesonderte Anschlussleitung über die öffentliche Straße in die Kanalisation entwässert wurden. 3 Ausgehend von insgesamt 163,9 m² bebauter und befestigter Fläche zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 27.08.1999 für die Jahre 1998 und 1999 jeweils zu einer Regenwassergebühr i.H.v. 173,25 DM heran. 4 Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung lägen nicht vor. Das Grundstück sei nicht an die kommunale Abwasseranlage angeschlossen, sofern das Niederschlagswasser nur infolge des natürlichen Gefälles oberirdisch zur Straße fließe. Vor allem aber ende der der Straßenentwässerung dienende Kanal nicht etwa in einer kommunalen Abwasseranlage, sondern in einem Gewässer. Das Niederschlagswasser werde daher nicht einmal mittelbar in die Kanalisation eingeleitet. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er führte im Wesentlichen aus, ein Anschluss der Dachflächen an die Regenwasserkanalisation sei mit Hilfe von Signalnebel festgestellt worden. Ein Teil der Hoffläche entwässere mittelbar in die Kanalisation. Nach der Gebührensatzung gälten als angeschlossen auch diejenigen Grundstücksflächen, von denen aus Niederschlag über Straßeneinläufe in die Abwasseranlage gelangen könne. Hinsichtlich der Einleitung in den Graben führte er aus, dass Niederschlagswasser aus überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten den Gewässern ohne gesonderte Regenwasserbehandlung zugeführt werden dürfe. Dementsprechend liege dem Beklagten ein Erlaubnisbescheid der Wasserbehörde für die Einleitung vor. 6 Mit seiner Klage nimmt der Kläger Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, das Kanalrohr in der Straße sei von den Anwohnern selbst errichtet worden. Aber auch unabhängig davon fehle es der Gesamtheit der Rohrleitungen und dem namenlosen Gewässer zweiter Ordnung, in welche das Niederschlagswasser abgeführt werde, an der Eigenschaft einer kommunalen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Die Einleitung in ein Gewässer ohne vorherige Behandlung in einer Kläranlage erfülle nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Niederschlagsentwässerung. Ein Gewässer sei kein Bestandteil der kommunalen Einrichtung, wenn es nicht durch bauliche Veränderungen technisch in das Abwassernetz integriert sei, eine Gewässereinleitungserlaubnis vorliege und die Mehrkosten der Unterhaltung über die normale Gewässerunterhaltung hinaus von der Kommune übernommen würden. Da diese Voraussetzungen nicht alle gegeben seien, sei der Gebührenbescheid rechtswidrig. Im Übrigen genüge der reine Abfluss nach dem natürlichen Gefälle von den Hofflächen des Klägers für einen Anschluss nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine abwassertechnische Verbindung in Form einer Rohrleitung, die hinsichtlich dieser Flächen nicht vorhanden sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 27.08.1999 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 18.05.2000 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, das Niederschlagswasser werde in einen Regenwasserkanal, der Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sei, eingeleitet. Die Gebühr entstehe für das Ableiten des Niederschlagswassers. Ein Anspruch auf Einleiten in eine Kläranlage bestehe nicht. In vielen Bereichen des Stadtgebiets werde Regenwasser keiner Kläranlage zugeleitet. Dies entspreche den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Niederschlagsentwässerung. 12 Bei einem Erörterungstermin am 24.04.2001 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Dabei waren die Beteiligten sich darüber einig, dass die befestigte Hoffläche 28,8 m² betrage und das dort anfallende Wasser nur in einen Straßengully gelangen könne, der sich am unteren Ende der T1.--------straße befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 15 Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 27.08.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 11.05.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 16 Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Regenwassergebühr für die Jahre 1998 und 1999 i.H.v. jeweils 173,25 DM sind die §§ 7, 9 Abs. 1, 4 der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20.10.1986 zur Entwässerungssatzung der Stadt N. in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.1997 - BGS -. Danach erhebt die Stadt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage Benutzungsgebühren, die für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser jeweils getrennt erhoben werden. Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, soweit diese an die Abwasseranlage angeschlossen ist, berechnet. Als angeschlossen gelten auch diejenigen Grundstücksflächen, von denen aus Niederschlag über Straßeneinläufe in die Abwasseranlage gelangen kann. Der Gebührensatz beträgt jährlich je angefangene 25 m² bebaute und befestigte Fläche 24,75 DM. Die gegenüber dem Kläger festgesetzte Regenwassergebühr ist hiernach auf der Basis einer Fläche von 163,9 m² zutreffend berechnet worden. Diese Bestimmungen sind, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bot, formell und materiell gültiges Ortsrecht. 17 Insbesondere verstößt die Ermittlung des Gebührensatzes nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, indem die Satzung auf eine Differenzierung danach verzichtet, ob Niederschlagswasser im Mischsystem abgeleitet wird und dementsprechend einer Kläranlage zugeleitet wird oder ob es im Trennsystem unmittelbar einem Gewässer zufließt. Denn es liegt keine Willkür darin, dass der Beklagte technisch getrennte Entwässerungsanlagen mit und ohne Anschluss an eine Kläranlage zu einer einheitlichen Einrichtung zusammengefasst und die Niederschlagswassergebühren gemeinsam kalkuliert hat. Damit hat er sich im Rahmen des ihm eingeräumten Organisationsermessens gehalten und nicht gegen das in Art. 3 GG verankerte Willkürverbot verstoßen. 18 Zur Weite des Organisationsermessens bei der Zusammenfassung von technisch getrennten Systemen mit einheitlichen Gebührensätzen, vgl. OVG NRW, U. v. 18.03.1996 - 9 A 384/93 -, StGR 96, 337; U. v. 17.11.1975 - II A 203.74 -, KStZ 1976, 229. 19 Denn die Leistung der Gemeinde ist für die Gebührenpflichtigen im ganzen Stadtgebiet dieselbe: Bei der leitungsgebundenen Abwasserableitung besteht die erbrachte Leistung der Gemeinde darin, das Abwasser in das eigene Leitungssystem zu übernehmen und so weit vom Grundstück des Einleiters zu entfernen, dass für das Grundstück keine Gefahren mehr bestehen können. Hinter diesem gemeinsamen Zweck der unschädlichen Beseitigung der Abwässer treten die Unterschiede im Aufwand der Niederschlagswasserbeseitigung bei Misch- und Trennsystem zurück, zumal auch im Mischsystem eine Behandlung im Klärwerk in erster Linie wegen des reinigungsbedürftigen Schmutzwassers erfolgt und das Niederschlagswasser für sich genommen nur einen untergeordneten Klärungsaufwand verursacht. 20 Vgl. im Ergebnis ebenso VG N. , U. v. 22.02.2001 - 9 K 3085/99 -. 21 Das Grundstück des Klägers entwässert in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt N. . Die am Grundstück vorbeilaufende Verrohrung, die am unteren Ende des Feldsteinwegs in ein Gewässer einmündet, ist als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt N. i.S.d. § 1 Abs. 2 und 4 der Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 19.12.1991 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.07.1994 - EntwS - anzusehen, so dass durch die Ableitung von Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen und demzufolge der Gebührentatbestand verwirklicht wird. Die Rohrleitung ist unabhängig davon, von wem sie ursprünglich verlegt worden ist, mit Aufnahme in den Geltungsbereich der Entwässerungssatzung durch ihre konkludente Widmung, die hier u.a. in der Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie in der Übernahme der Unterhaltungspflicht durch die Stadt zu sehen ist, als Teil des öffentlichen Entwässerungssystems anzusehen. 22 Vgl. zu einem vergleichbaren Fall VG N. , U. v. 27.11.1997 - 9 K 939/95 -. 23 Sie liegt im Bereich der öffentlichen Straße, so dass der Einbeziehung in die Abwasseranlage jedenfalls nicht fremdes Eigentum entgegensteht. 24 Vgl. zu dieser Problematik etwa OVG NRW, U. v. 25.05.1990 - 9 A 2194/89 -. Die gebührenpflichtige Inanspruchnahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das abgeleitete Regenwasser nach etwa 60 m ohne weitere abwassertechnische Behandlung in ein Gewässer eingeleitet wird. Auch das ergibt sich letztlich daraus, dass die Leistung der Gemeinde darin liegt, das Regenwasser vom Grundstück abzuleiten. Mit der Übernahme des Abwassers ist zugleich die Übernahme der Verantwortung durch die Gemeinde verbunden. Daraus folgt rechtlich, dass aus der Sicht des Gebührenschuldners nicht einmal von Belang ist, ob die spätere Einleitung in ein Gewässer mit wasserrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Ferner ist geklärt, dass eine Verbindung der Kanalstrecke zum übrigen Leitungsnetz nicht erforderlich ist. Dementsprechend ist jeder zumindest nicht nur unwesentliche Teil der Kanalisationsanlagen der Gemeinde als rechtlich gleichwertiger Teil des Entwässerungssystems anzusehen. Daraus ergibt sich ferner, dass auch die Inanspruchnahme einer verhältnismäßig kurzen Kanalstrecke geeignet ist, den Gebührenanspruch auszulösen. 25 Vgl. dazu OVG NRW, U. v. 06.07.1987 - 2 A 2082/84 - mit weiteren Nachweisen, in: Der Gemeindehaushalt 1988, S. 182 ff., und U. v. 15.02.1989 - 2 A 2452/85 -; VG N. , U. v. 27.11.1997, a.a.O. 26 Das öffentliche Niederschlagsentwässerungssystem in der Siedlung, in der das Grundstück des Klägers liegt, ist nicht als unwesentlicher Teil der Kanalisation anzusehen, weil es mehrere Straßenzüge entwässert. Da die Einleitung des Niederschlagswassers vom Grundstück des Klägers zunächst in das Kanalrohr und nicht unmittelbar in das Gewässer erfolgt, ist es nicht erforderlich, dass auch das Gewässer Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt N. ist. Die Niederschlagswassergebühr ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BGS zu Recht auch auf die Fläche erhoben worden, von der aus Niederschlagswasser auf die Straße abfließt. Dabei weicht die Kammer nicht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Urteil vom 05.09.1986 - 2 A 3140/83 -, Gemeindehaushalt 1987, 117 = Agrarrecht 1987, 84 = StGR 1987, 220 ab. Diese Entscheidung bezieht sich nämlich auf eine andere Regelung des Gebührentatbestandes in der Gebührensatzung, in der die Flächen, von denen Regenwasser auf Grund des natürlichen Gefälles in die Kanalisation gelangt, nicht ausdrücklich einbezogen waren. Indem der Ortsgesetzgeber auch solche Flächen, von denen Niederschlagswasser durch das natürliche Gefälle in die Straßenkanalisation gelangt, zu den maßgeblichen Flächen zählt und damit die Befestigung dieser Flächen als Inanspruchnahme der Niederschlagswasserkanalisation wertet, definiert er in zulässiger Weise die Grenzen der Inanspruchnahme und überschreitet insofern nicht sein weites Regelungsermessen. Denn für die Inanspruchnahme des Kanalsystems ist es letztlich bedeutungslos, ob Niederschlagswasser durch ein Rohr oder einen Straßengully in die Kanalisation gelangt, wenn nur sichergestellt ist, dass das niedergehende Wasser nicht anderweitig abfließen kann. 27 Vgl. VG N. , Urteil vom 23.11.1995 - 9 K 888/95 - . 28 Auch der Umstand, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 BGS Flächen bezeichnet, von denen aus Niederschlag über Straßeneinläufe in die Abwasseranlage gelangen kann, führt nicht dazu, dass diese Bestimmung zu unbestimmt ist. Die Auslegung ergibt nämlich, dass mit dieser Formulierung nicht solche Flächen einbezogen sind, von denen eine Einleitung in die Kanalisation nur ausnahmsweise bei überschwemmungsartigen Niederschlägen oder einer Behinderung des sonst üblichen Abflusses erfolgt. Vielmehr sind nur solche Flächen gemeint, von denen aus allein nach den Geländeverhältnissen Regen, wenn er denn fällt, in Straßeneinläufe ablaufen kann. Denn es kann unterstellt werden, dass der Satzungsgeber bei der typisierten Festlegung des Gebührentatbestandes atypische Umstände wie Überschwemmungen oder Abflusshindernisse, die nur ausnahmsweise zur Entwässerung auf einem anderen Weg führen, unberücksichtigt lassen wollte. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.