Urteil
3 K 3280/97
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2001:0829.3K3280.97.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1997 werden aufgehoben.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegenüber den jeweiligen Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.500,00 DM.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 und deren Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1997 werden aufgehoben. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegenüber den jeweiligen Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.500,00 DM. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Trägerin des E.. K. S.. J. in W. /K. G. , das nach dem Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 1988 in den Krankenhausplan des Landes N. -W. vom 24. Oktober 1979 im Versorgungsgebiet 10 ab dem 01. Januar 1989 mit folgender Strukturierung aufgenommen worden ist: Disziplin Betten-Ist Betten-Soll Chirurgie 48 48 Innere Medizin 52 52 Mit Schreiben vom 22. Januar 1996, der Klägerin zugegangen am 24. Januar 1996, kündigten die Beklagten unter der Bezeichnung Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in W. -L. den durch den Feststellungsbescheid der Beigeladenen begründeten Versorgungsvertrag zum 31. Januar 1997: Das E. . K. S. . J. sei für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich und biete auch nicht die Gewähr für eine wirtschaftliche und leistungsfähige Krankenhausbehandlung. Im Raum H. /W. /B. sei ein erheblicher Bettenüberhang u.a. in den Fachgebieten Chirurgie und Innere Medizin festzustellen. Nach den Planungszielen und Kriterien für die qualitativen Inhalte des Krankenhausplanes NRW sei im Falle eines Bettenüberhanges vorrangig die Schließung ganzer Häuser oder Abteilungen anzustreben. Der Abbau der nicht bedarfsgerechten Überkapazitäten durch die Herausnahme ganzer Einheiten aus der Akutversorgung sei daher dringend geboten. Die Versorgung der betroffenen Patienten sei durch die umliegenden bedarfsgerechten Krankenhäuser sichergestellt. Die Auslastungszahlen für die Jahre 1991 bis 1994 spiegelten den tatsächlichen Bedarf nicht zutreffend wider. Auch die vom Ministerium für A. , G. und S. NRW im Jahre 1992 vorgegebenen Eckwerte, insbesondere für die Verweildauern, seien überhöht. Im Jahre 1994 seien die Verweildauer-Eckwerte in zahlreichen Versorgungsgebieten bereits deutlich unterschritten worden. Darüber hinaus seien diese Werte um die Auswirkungen des § 115 a SGB V zu korrigieren. Für die im E. . K. S. . J. vorgehaltenen Betten ergebe sich in der Chirurgie bei einer unterstellten Verweildauer von 9,5 Tagen eine tatsächliche Bettenbelegung von 32 Betten. Der Bettennutzungsgrad in der Inneren Medizin in Höhe von 97,2 % im Jahr 1994 sei nur durch eine um mehrere Tage überhöhte Verweildauer (16,10 Tage) erzielt worden. Bei einer derzeit zu Grunde zu legenden Verweildauer von 11,2 Tagen wären im Jahre 1994 nur 35 Betten tatsächlich belegt gewesen. Die Versorgung der bislang im E. . K. S. . J. behandelten Patienten könne wegen des bestehenden Bettenüberhangs durch die umliegenden Krankenhäuser sichergestellt werden. Bei einer Größenordnung von 67 Betten sei eine wirtschaftliche Betriebsführung nicht mehr möglich. Die parallele Vorhaltung benachbarter, unzureichend ausgelasteter bzw. fehlbelegter Abteilungen belaste darüber hinaus die betroffenen Krankenkassen mit vermeidbaren Folgekosten. Bei vergleichsweise geringen Fallzahlen sei nicht mehr gewährleistet, dass alle ein Fachgebiet betreffenden medizinischen Leistungen in ausreichendem Maße anfielen. Das E. . K. S. . J. sei daher für die stationäre Akutversorgung der Versicherten vollständig verzichtbar. Mit Schreiben vom selben Tag beantragten die Beklagten zudem die Genehmigung des Ministeriums für A. , G. und S. des Landes N. -W. zu der Kündigung des Versorgungsvertrages. Dieses teilte mit Schreiben vom 22. April 1996 den Beklagten mit, dass es der Kündigung aus den von diesen genannten Gründen nicht widerspreche. Hiergegen legte die Klägerin am 13. Mai 1996 Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde. Die Beigeladene hob den Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 1988 mit Bescheid vom 22. Juli 1996 auf und wies den dagegen am 19. August 1996 eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1996 zurück. Die gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 22. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 27. Dezember 1996 am 21. Januar 1997 erhobene Klage der Klägerin ist unter dem Aktenzeichen 3 K 249/97 bei dem erkennenden Gericht anhängig. Gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages legte die Klägerin am 05. März 1996 Widerspruch ein, den die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 04. August 1997 als zulässig, aber unbegründet zurückwiesen. Mit ihrer am 07. August 1997 erhobenen Anfechtungsklage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter: Bei dem E. . K. S. . J. handele es sich um ein leistungsfähiges, wirtschaftlich arbeitendes, bedarfsgerechtes und für die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbares K. . Die Entwicklung der Berechnungstage in den Jahren 1990 bis 1994 zeige eine stetig hohe Frequenz. Gleiches gelte für die durchschnittliche Belegung und den Auslastungsgrad. Die Fallzahl sei in den Jahren 1990 bis 1994 um 7,4 % gestiegen. Der Belegungsgrad bilde ein erhebliches Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit. Dies gelte selbst für den Fall, dass eine überdurchschnittlich hohe Verweildauer im K. - die sie erheblich gesenkt habe - festzustellen sei. Die Zahl der Operationen habe um 33 % gesteigert werden können. Das E. . K. S. . J. sei außerdem das erste Haus in O. -L. , in dem endoskopisch operiert werde. Seit 1992 habe es weder in der Abteilung für Chirurgie noch in der für Innere Medizin einen einzigen Fall der Fehlbelegung gegeben. Für seine Bedarfsgerechtigkeit spreche auch die Wohnortnähe. Bei der Frage der zumutbaren Entfernung alternativer Krankenhäuser sei zu berücksichtigen, dass die Patienten oft öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen müssten. Vor diesem Hintergrund sei gerade der Erhalt des E. . K. S. . J. von elementarer Bedeutung, dies auch deshalb, weil es an einem vorhandenen öffentlichen Personennahverkehr für die Patienten aus und in Richtung B. -H. fehle. Auch seien bis in die jüngste Zeit Fördermittel erheblichen Umfangs für den Ausbau und die Sanierung der medizinischen Abteilung und des Gebäudes des K. bewilligt worden. Bei der Frage der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit hätten die Beklagten - wie schon bei der Bedarfsgerechtigkeit - mit Unterstellungen gearbeitet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 04. August 1997 aufzuheben. Die Beklagten beantragen unter Erweiterung und Vertiefung der Gründe ihrer Kündigung und ihres Widerspruchsbescheides, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 3 K 1836/01 und 3 K 249/97 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner), der Beigeladenen (1 Hefter in 3 K 249/97) und des Ministeriums für F. , J. , F. und G. des Landes N. -W. (5 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes eröffnet ist - vgl. BSG, Beschluss vom 24. April 1995, SozR-1500 § 51 SGG Nr. 17, S. 32; Jung, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (GK-SGB V), Loseblatt-Kommentar, Band 4, Neuwied, Kriftel, Stand: Oktober 2000, § 110 Rn. 17; Hess, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt-Kommentar, Band 1, München, Stand: 01. August 2000, § 110 SGB V Rn. 12; Dahm/Wilkening, Rechtsfragen bei Abschluss von K. -Versorgungsverträgen sowie der Aufstellung von Krankenhausbedarfsplänen (I), das krankenhaus 1995, 83 (85); Kuhla/Voß, Rechtsschutz des K. gegen die kündigungsbedingte Beendigung des Versorgungsvertrages, NZS 1999, 216 (218); Quaas, Rechtsprobleme des Versorgungsvertrages nach dem Gesundheits-Reformgesetz, NJW 1989, 2933 (2935); Quaas, Der Versorgungsvertrag nach dem SGB V mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 1. Aufl., Düsseldorf 2000, Rn. 268 -, ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist die statthafte Klageart. Das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 22. Januar 1996 ist ein Verwaltungsakt, weil die Beklagten auf den Widerspruch der Klägerin hin einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erlassen und ihre Kündigung in ihm unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 1996 (3 RK 23/95) ausdrücklich als Verwaltungsakt eingestuft haben - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86, BVerwGE 78, 3 (5); BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 V 18.79, BVerwGE 61, 164 (168); BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1978 - 8 C 24.78, BVerwGE 57, 158 (161); BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71, BVerwGE 41, 305 (307 f.); BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 10 A 1/94, NVwZ-RR 1997, 178; OVG Magdeburg, Beschluss vom 01. November 1999 - A 1 S 113/99; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl., München 2000, § 79 Rn. 1; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., Stuttgart 2000, § 79 Rn. 2 -. Bei Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist es über dies unerheblich, ob die Beklagten zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes befugt waren. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Kündigung des Versorgungsvertrages vom 22. Januar 1996 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 1997 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Richtig ist, dass die Kündigung in Übereinstimmung mit dem Gesetz von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Benehmen mit den als Pflegesatzparteien betroffenen Krankenkassen gemeinsam unter Wahrung der Jahresfrist zum 31. Januar 1997 ausgesprochen wurde (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 [BGBl. I S. 1631] - SGB V -). Fristbeginn war der 24. Januar 1996, weil das Kündigungsschreiben der Klägerin an diesem Tag zugegangen ist. Zwar hat das zuständige Ministerium für A. , G. und S. des Landes N. -W. erst mit Schreiben vom 22. April 1996 erklärt, der Kündigung des Versorgungsvertrages nicht zu widersprechen. Die Genehmigung der Kündigung, die auch gegenüber der Klägerin einen Verwaltungsakt darstellt - vgl. Kuhla/Voß, Rechtsschutz des K. gegen die kündigungsbedingte Beendigung des Versorgungsvertrages, NZS 1999, 216 (220); Quaas, Staatliche Krankenhausplanung und -finanzierung im Spiegel der Rechtsprechung - zugleich Anmerkung zum Gesundheitsstrukturgesetz 1993 -, NZS 1993, 102 (109); Genzel, in: Laufs u.a., Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. München 1999, § 87 Rn. 50; Dahm/Wilkening, Rechtsfragen bei Abschluss von K. -Versorgungsverträgen sowie der Aufstellung von Krankenhausbedarfsplänen (I), das krankenhaus 1995, 83 (87); a.A.: Quaas, Der Versorgungsvertrag nach dem SGB V mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 1. Aufl., Düsseldorf 2000, Rn. 123; Noftz, Anm. zum Urteil des BSG, Urteil vom 06. August 1998 - 3 KR 3/98 R, SGb 1999, 632 (635); Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: Januar 2001, § 110 Rn. 7; Jung, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (GK-SGB V), Loseblatt-Kommentar, Band 4, Neuwied, Kriftel, Stand: Oktober 2000, § 110 Rn. 12 u. 19 -, wirkt aber auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zurück und macht diese gemäß § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 184 BGB von Anfang an wirksam - vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: Januar 2001, § 109 SGB V Rn. 7; Quaas, Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, Düsseldorf 1991, S. 40; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Aufl., München 1998, § 58 Rn. 19; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., München 2000, § 58 Rn. 13; a.A. Henneke, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 2000, § 58 Rn. 3 -. Die Beklagten waren aber nicht berechtigt, die Kündigung in Form eines Verwaltungsaktes auszusprechen, denn die Klägerin und die Beklagten standen einander als Vertragspartner des Versorgungsvertrages rechtlich gleichgeordnet gegenüber - vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: Januar 2001, § 109 SGB V Rn. 6 und § 110 SGB V Rn. 3; Quaas, Neues Urteil zur Kündigung von Plankrankenhäusern, f&w 1996, 376 (376 f.); a.A.: Hess, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt-Kommentar, Band 1, München, Stand: 01. August 2000, § 110 SGB V Rn 12; Jung, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (GK-SGB V), Loseblatt-Kommentar, Band 4, Neuwied, Kriftel, Stand: Oktober 2000, § 110 Rn. 18 -. Im Zusammenhang mit dem Versorgungsvertrag bleibt für ein Handeln durch Verwaltungsakt kein Raum. Vielmehr wird das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten durch das Vereinbarungsprinzip bestimmt (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V). Es ist anerkannt, dass die Kündigung von öffentlich-rechtlichen Verträgen, zu denen auch der Versorgungsvertrag gehört - vgl. Hess, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Loseblatt-Kommentar, Band 1, München, Stand: 01. August 2000, § 109 SGB V Rn. 2; Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: Januar 2001, § 109 SGB V Rn. 2; Jung, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (GK-SGB V), Loseblatt-Kommentar, Band 4, Neuwied, Kriftel, Stand: Oktober 2000, § 109 Rn. 6 -, nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur in der Form einer einseitigen, empfangsbedürftigen, öffentlich-rechtlichen Willenserklärung ergehen kann - vgl. Engelmann, in: Schröder-Printzen u.a., SGB X, Kommentar, 3. Aufl. München 1996, § 59 Rn. 8; Freischmidt, in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X/1,2, Loseblatt-Kommentar, Berlin, Stand: 01. März 1999, K § 59 Rn. 13; Thieme, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Köln, Berlin, Bonn, München, Stand: Dezember 1997, § 59 SGB X/1 Rn. 12; Schnapp, in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch (GK-SGB X 1), Neuwied 1991, § 59 Rn. 22; Grüner/Dalichau, Sozialgesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Band IV, Starnberg, Stand: 01. März 2001, § 59 SGB X/3 Anm. I. 1. S. 2 und Anm. III. 1. S. 8; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Aufl., München 1998, § 60 Rn. 31; Henneke, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 2000, § 60 Rn. 13; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., München 2000, § 60 Rn. 15 -. Weiter ist eine Befugnis der Beklagten zur Erklärung der Kündigung durch Verwaltungsakt deshalb zu verneinen, weil die Kündigung erst mit der Genehmigung gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V wirksam wird. Dem Verwaltungsrecht ist die schwebende Unwirksamkeit von Verwaltungsakten - anders als bei Willenserklärungen und Verträgen - aber fremd - vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., München 2000, § 43 Rn. 37; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Aufl., München 1998, § 43 Rn. 173; Meyer, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 2000, § 43 Rn. 7 -. Darüber hinaus sind auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrages, die sich nicht nur als eine Teilkündigung darstellt, nicht gegeben. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V kann eine Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Beklagten nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V genannten Gründen erfolgen, wenn diese nicht nur vorübergehend bestehen. Voraussetzung ist damit, dass das K. der Klägerin nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet (§ 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V) oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich (§ 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und dies konkret bezogen auf das K. der Klägerin über einen längeren Zeitraum von mindestens einem Jahr feststellbar ist. Im Hinblick auf die Grundrechte der Klägerin gemäß Art. 12 und 14 GG und in Anbetracht der Verzahnung des Kündigungsrechts mit der Krankenhausplanung, die in § 110 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 SGB V sichtbar wird, müssen die Beklagten die Kündigungsgründe substanziiert darlegen - vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 1996, 7 A 10778/95.OVG, S. 22-25 -. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Beklagten zur Kündigung bewogen haben - vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., München 2000, § 60 Rn. 21; Thieme, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Köln, Berlin, Bonn, München, Stand: Dezember 1997, § 59 SGB X/1 Rn. 15 -. Die Klägerin muss nämlich prüfen können, ob die Kündigung berechtigt ist. Begründungsmängel können zu Lasten der Beklagten gehen - vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl., München 2000, § 60 Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 24. November 1986 - 14 B 85 A.3449, BayVBl. 1987, 531 (532) -. Gründe für eine vollständige Kündigung des Versorgungsvertrages im Sinne des § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V lagen nicht vor. Die Beklagten haben die Kündigung zu Unrecht auf den Kündigungsgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des K. der Klägerin gestützt. Ein K. ist als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Angebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein K. der betreffenden Art zu stellen sind, und wenn die sachliche und personelle Ausstattung auf Dauer so angelegt ist, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt - vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86, BVerfGE 82, 209 (226); BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90, DVBl. 1993, 1218; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85, NJW 1987, 2318 (2321); BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79, BVerwGE 62, 86 (106); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. November 1990 - 7 A 10025/88, NVwZ-RR 1991, 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 1996, 7 A 10778/95.OVG, S. 25; Jung, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (GK-SGB V), Loseblatt-Kommentar, Band 4, Neuwied, Kriftel, Stand: Oktober 2000, § 109 Rn. 17 -. Dass die danach an die Leistungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen seitens des K. der Klägerin im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem, in dem die Wirkungen der Kündigung eintreten sollen, d.h. hier am 31. Januar 1997 - vgl. Jung, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (GK-SGB V), Loseblatt-Kommentar, Band 4, Neuwied, Kriftel, Stand: Oktober 2000, § 110 Rn. 7; Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: Januar 2001, § 110 Rn. 6 -, nicht erfüllt waren, kann nicht festgestellt werden. Die Begründung der Beklagten, bei vergleichsweise geringen Fallzahlen sei nicht mehr gewährleistet, dass alle ein Fachgebiet betreffenden medizinischen Leistungen in einem ausreichenden Umfang anfallen, um die ärztliche Routine sicherzustellen, genügt insoweit nicht. Medizinische Leistungsfähigkeit bedeutet nicht, Routine für jedes theoretisch denkbare Beschwerdebild einer Fachrichtung aufzuweisen. Entscheidend ist vielmehr - das Gegenteil haben die Beklagten nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich -, dass die tatsächlich auftretenden Fälle auf Grund der sachlichen und personellen Ausstattung entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausreichend versorgt werden können, wobei es in erster Linie auf den Bestand an sachlichen Mitteln und medizinischem Personal im ärztlichen und pflegerischen Bereich ankommt - vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22. Dezember 2000- 3 K 3443/99, S. 8 -. Andernfalls würde kleineren Häusern die Leistungsfähigkeit in pauschalisierender und damit unzulässiger Weise abgesprochen - vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22. Dezember 2000- 3 K 3443/99, S. 8 -. Weiter ist der Kündigungsgrund fehlender Gewähr für eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung nicht gegeben. Erforderlich ist insoweit eine erhebliche Unwirtschaftlichkeit, die nicht durch Abstriche bei den Pflegesätzen ausgeglichen werden kann, wiederholt festgestellt worden und nicht vermeidbar ist - vgl. Dahm/Wilkening, Rechtsfragen bei Abschluss von K. -Versorgungsverträgen sowie der Aufstellung von Krankenhausbedarfsplänen (I), das krankenhaus 1995, 83 (86); Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Loseblatt-Kommentare, Wiesbaden, Stand: April 2001, § 8 KHG Anm. 5; Quaas, Der Versorgungsvertrag nach dem SGB V mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, 1. Aufl., Düsseldorf 2000, Rn. 112 -. Für die Beurteilung ist das Preis-Leistungsverhältnis, das sich insbesondere in den Pflegesätzen ausdrückt, maßgeblich - vgl. Knittel, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: Januar 2001, § 109 Rn. 10 -. Dass die Pflegesätze für das K. der Klägerin gegenüber vergleichbaren Krankenhäusern deutlich überhöht waren, ist keinesfalls erkennbar. Die Beklagten haben zudem vor der Kündigung eine konkret auf das K. der Klägerin bezogene Wirtschaftlichkeitsprüfung unterlassen, obgleich nach § 113 SGB V die Möglichkeit zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit - im Übrigen auch der Leistungsfähigkeit - bestand. Die vollständige Kündigung kann auch nicht auf den Kündigungsgrund der fehlenden Bedarfsgerechtigkeit gestützt werden. Das K. der Klägerin war in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten in überwiegendem Umfang erforderlich. Der insofern maßgebliche Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist im Rahmen der Regelungen zum Versorgungsvertrag mit dem nach dem Krankenhausplanungsrecht identisch. Zum Einen wollte der Gesetzgeber - wie § 109 Abs. 3 SGB V verdeutlicht - die Regelungen zum Versorgungsvertrag an § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 01. November 1996 [BGBl. I S. 1631], - KHG - orientieren. Zum Anderen wurde § 109 Abs. 2 SGB V dem § 8 Abs. 2 KHG angepasst - vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 23/95, SozR 3-2500 § 109 SGB V Nr. 1, S. 8 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 1996, 7 A 10778/95.OVG, S. 22 f.; Keil-Löw, Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB V, Frankfurt a.M. 1994, S. 78; Quaas, Rechtsprobleme des Versorgungsvertrages nach dem Gesundheits-Reformgesetz, NJW 1989, 2933 (2933 f.) -. Bedarfsgerecht ist danach ein K. , das nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einen vorhandenen tatsächlichen (nicht einen erwünschten) Bedarf zu befriedigen. Dies ist der Fall, wenn es - und das trifft auf das K. der Klägerin zu - auch nur neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf an Krankenhausbetten in seinem Einzugsbereich zu decken - vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53/99; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85, NJW 1987, 2318 (2320); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38 (47); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. November 1990 - 7 A 10025/88, NVwZ-RR 1991, 573 (573 f.) -. Nach den von den Beklagten zu 6. und 7. und der Beigeladenen eingereichten Berechnungen, die nur geringfügig und nicht in entscheidungserheblichen Umfang voneinander abweichen, ergibt sich im Wesentlichen auf der Grundlage landesdurchschnittlicher Verweildauern bei dem K. der Klägerin der folgende tatsächliche Bettenbedarf: Jahr Gesamt Chirurgie Innere Medizin 1993 82 (-) 41 (-) 41 (-) 1994 84 (84) 43 (43) 41 (41) 1995 83 (81) 37 (42) 46 (39) 1996 89 (87) 40 (39) 49 (48) 1997 85 (84) 39 (40) 46 (44) [Angaben in Klammern nach der Berechnung der Beklagten zu 6. und 7.]. Mangelnde Bedarfsgerechtigkeit lag hiernach in den Jahren 1993 bis 1997 nur für einen kleinen Teil der Betten (je nach Jahr und zu Grunde gelegten Zahlen zwischen 11 und 19 Betten) vor und berechtigte die Beklagten allenfalls zu einer Teilkündigung. Es ist keinesfalls erkennbar, dass das K. der Klägerin bei einer solchen Auslastung zwangsläufig nicht leistungsfähig oder wirtschaftlich betrieben werden konnte und die Beklagten deshalb berechtigt waren, den Versorgungsvertrag insgesamt zu kündigen. Dass der tatsächliche Bedarf auch durch andere Krankenhäuser im Versorgungsgebiet befriedigt werden kann, rechtfertigt eine vollständige Kündigung des Versorgungsvertrages nicht. Damit treffen die Beklagten eine Auswahlentscheidung zwischen allen im Einzugsbereich befindlichen Krankenhäusern, zu der sie nicht befugt waren. Zwar entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 SGB V gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßen Ermessen bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern - also jenen, für die kein Verbot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V besteht -, welches K. den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird. Dieses Auswahlermessen besteht jedoch nur bei Abschluss, nicht aber bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V, der den Beklagten die Möglichkeit zur Kündigung einräumt, verweist hinsichtlich der Kündigungsgründe allein auf § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V, nicht aber auf § 109 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Danach ist die vollständige Kündigung eines Versorgungsvertrages in Bezug auf ein bestimmtes K. nur dann möglich, wenn es - anders als das K. der Klägerin - bei einem unterstellten ersten Abschluss von Versorgungsverträgen mit allen Krankenhäusern im Einzugsbereich von vornherein außer Betracht zu bleiben hätte, weil mit ihm ein Versorgungsvertrag gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V nicht abgeschlossen werden dürfte, nicht aber dann, wenn es in die Auswahlentscheidung nach § 109 Abs. 2 Satz 2 SGB V einbezogen werden müsste, und zwar selbst dann nicht, wenn es bei dieser Auswahlentscheidung letztlich erfolglos bliebe. Die in der Verweisung in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V allein auf § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V liegende Einschränkung des Kündigungsrechts kann nicht dadurch umgangen werden, dass § 109 Abs. 2 Satz 2 SGB V gleichsam in § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V hineingelesen wird. Dass nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung die Vorschriften des SGB V über den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern nicht spiegelbildlich auf deren Kündigung angewandt werden können, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung strenger sind als die Voraussetzungen, die an die Weigerung der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen, mit einem bestimmten K. einen Versorgungsvertrag abzuschließen, zu stellen sind, enthält eine dem geltenden Recht auch sonst durchaus bekannte Besitzstandswahrung. Die Fortführung eines mit erheblichen auch eigenen persönlichen und finanziellen Mitteln aufgebauten K. soll nicht allein dadurch ausgeschlossen werden können, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen im Rahmen des § 109 Abs. 2 Satz 3 SGB V später zu einer anderen Ermessensentscheidung gelangen. Die gesetzliche Regelung trägt damit den Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG Rechnung. Im Hinblick darauf, dass die hier nicht ausgesprochene teilweise Kündigung des Versorgungsvertrages im Ermessen der Beklagten steht, nicht als ein Minus in der vollständigen Kündigung des Versorgungsvertrages enthalten und von den Beklagten als solche auch nicht berücksichtigt worden ist, kann die Kündigung schließlich nicht als teilweise Kündigung des Versorgungsvertrages aufrechterhalten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Danach waren die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, weil ihnen gegenüber über das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich entschieden werden konnte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem prozessualen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.