Urteil
3 K 3493/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2001:0919.3K3493.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte des Wahlgrabes mit zwei Lagern Plan 18 Reihe C/Nr. 19 auf dem Friedhof in C. -C1. , deren Träger der Beklagte ist. Ihren Antrag vom 06. Januar 2000 auf Genehmigung eines von der Beigeladenen erstellten Grabmals aus Verde Tropical Granit, Farbe grün, Bearbeitung geschliffen, Bronzeschrift genehmigte das Gemeindeamt des Beklagten mit Bescheid vom 17. Februar 2000 mit dem Zusatz "ohne Spiegelwirkung". Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten. Im Auftrage des Beklagten erstattete der Steinmetz und Steinbildhauermeister Ralf T. - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Naturwerksteinarbeiten - unter dem 15. Mai 2000 ein Sachverständigengutachten mit dem Gegenstand Oberflächenbearbeitung von 20 Grabsteinen auf dem Friedhof des Beklagten in C1. . Im Einzelnen heißt es in diesem Gutachten: Die Oberflächen der zu beurteilenden Grabsteine wiesen unterschiedliche Schleifgrade auf. Die Ausführung der Oberflächen liege zwischen Schliffkorn 280 und polierter Ausführung. Die untersuchten Grabsteine würden, da eine exakte Bestimmung schwer möglich sei, in Schleifgruppen zusammengefasst. Diese Gruppen seien - Gruppe 1 mit Korn 280 bis 400, - Gruppe 2 mit Korn 400, - Gruppe 3 mit Korn 400 bis 600, - Gruppe 4 mit Korn 600 bis 800 und - Gruppe 5 mit Korn 800 bis Politur. Hierbei entspreche die Gruppe 1 mit Korn 280 bis 400 den Vorgaben der Friedhofssatzung, die Gruppen 2 bis 5 entsprächen nach seiner Auffassung nicht deren Anforderungen. Zur Feststellung der Schleifgruppen seien die Oberflächen verschiedener Materialien - Verde Maritaca (grün), Star Galaxy (schwarz), Multicolor rot (rot) und Serrizzo (weiß-schwarz) - mit den Körnungen Korn 120, Korn 280, Korn 400, Korn 600, Korn 800 und Politur mit mineralisch gebundenen Schleifkörpern geschliffen worden, wie sie zur Oberflächenbearbeitung zum Einsatz kämen. Als Abgleich sei ein Muster aus dem Material Nero Assoluto (schwarz) mit den Schleifbelägen Pyroflex (ein diamantgebundenes Schleifmittel) hergestellt worden mit dem Korn 280, 400 gelb, 400 rot, 800, 1500 und Politur. Da es unterschiedliche Schleifbeläge und Oberflächenbearbeitungsmaschinen gebe, sei eine exakte Bestimmung des Schleifgrades schwierig. Die Oberflächen der Schleifmuster seien mit den Oberflächen der einzelnen Grabsteine abgeglichen worden. Hierbei sei der unterschiedliche Glanzgrad optisch bestimmt, und danach seien die Grabsteine in die einzelnen Schleifgruppen eingeteilt worden. Zur Erläuterung führte der Sachverständige weiter aus: Bei der Oberflächenbearbeitung unterscheide man die industrielle Fertigung und die manuelle Fertigung. Bei der industriellen Fertigung würden die Oberflächen mit Schleifautomaten bearbeitet. Hierbei sei ein gleich bleibender Anpressdruck sowie eine gleich bleibende Wasserzuführung gewährleistet. Bei der manuellen Fertigung würden Druck und Wasserzuführung durch den einzelnen Bediener geregelt. Eine gleich bleibendere Qualität könne nur durch die industrielle Fertigung gewährleistet werden. Im Ergebnis ordnet der Sachverständige den auf der Grabstätte, deren Nutzungsberechtigte die Klägerin ist, aufgestellten Grabstein in die Schleifgruppe 5 - Korn 800 bis Politur - ein. Am Ende seines Gutachtens kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei den Schleifgruppen 3 bis 5 eine Glanz- oder Spiegelwirkung deutlich erkennbar sei. Mit Bescheid vom 20. Juni 2000 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihr Grabmal, von dem Glanz und Spiegelwirkung ausgingen und das deshalb nicht § 4 der Friedhofsordnung für den Friedhof des Beklagten vom 15. Oktober 1981 - Friedhofsordnung - i.V.m. § 5 Abs. 1 der Grabmal- und Bepflanzungsordnung vom 19. Januar 1984 entspreche, gemäß der erteilten Genehmigung bis zum 11. August 2000 abändern oder entfernen zu lassen. Sollte die Klägerin bis zu diesem Termin eine Änderung nicht veranlassen, so werde er den nicht genehmigungsfähigen Grabstein von der Grabstätte entfernen und zur Abholung bereitstellen. Die dann von der Klägerin zu tragenden Kosten betrügen voraussichtlich 250,00 DM. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch: Der Grabstein zeige keine Glanz- und Spiegelwirkung, sei vielmehr matt gearbeitet. Darüber hinaus fehle eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung, da eine solche optische Einschränkung gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit verstoße. Gestaltungsvorschriften könnten nur für einzelne Grabfelder, nicht für den gesamten Friedhof erlassen werden. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2000 zurück: Das Grabmal stehe im Widerspruch zur erteilten Genehmigung und zur Friedhofsordnung. Sowohl die Inaugenscheinnahme als auch das in Auftrag gegebene Gutachten bestätigten, dass an diesem Grabstein Glanz vorliege und damit eine Spiegelwirkung erzielt werde. Eine Einschränkung hinsichtlich der Ausgestaltung der Grabmal- und Bepflanzungsordnung gebe es nur dann, wenn der jeweilige Träger bzw. Friedhof eine Monopolstellung im umliegenden Gebiet habe. Dies treffe hier nicht zu, da in unmittelbarer Nachbarschaft der Kommunalfriedhof der Stadt C. liege. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin weiter vor: Der Grabstein sei matt gearbeitet. Im Übrigen sei die Satzung rechtswidrig. Sie berücksichtige insbesondere bezüglich des § 5 nicht die Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit. Gestalterische Anforderungen seien grundsätzlich nur im Rahmen des Friedhofszwecks zulässig, unter Wahrung des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, eine würdige Ruhestätte abzugeben. Weiter gehende Anforderungen setzten gleichwertige Ausweichmöglichkeiten voraus. Dass gegebenenfalls glänzende Grabmale die Eignung eines Friedhofs als würdige Ruhestätte beeinträchtigten, könne nicht ernsthaft behauptet werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die angefochtenen Bescheide und macht weitere Ausführungen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Gericht hat bei einer Ortsbesichtigung den streitigen Grabstein in Augenschein genommen. Für das Ergebnis der Ortsbesichtigung wird auf die Niederschrift vom 3. April 2001 (Bl. 29 bis 30 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 enthält in der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2000 in seinem (potenziell) verbindlichen Teil allein die Regelung, dass die Klägerin zur Entfernung des von ihr auf dem Wahlgrab mit zwei Lagern Plan 18 Reihe C/Nr. 19 auf dem Friedhof in C. - C1. aufgestellten Grabmals aufgefordert wird, wenn sie dieses Grabmal nicht entsprechend der erteilten Genehmigung abändern oder entfernen lässt, nicht aber die Aufforderung zur Abänderung des Grabmals selbst. Dies lässt sich mit hinreichender Sicherheit vor allem dem Ausgangsbescheid, aber auch dem auf ihn Bezug nehmenden Widerspruchsbescheid entnehmen, wenn dort für den Fall, dass die Klägerin bis zu dem dort genannten Termin eine Änderung des Grabsteins nicht veranlasst, angekündigt wird, dass der Beklagte den Grabstein von der Grabstätte entfernt und zur Abholung bereit stellt, sowie die Rechtsgrundlage für die Entfernung des Grabmals und die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme angegeben werden. Dass die angefochtenen Bescheide des Beklagten allein diesen Inhalt haben, hat sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. September 2000 sind mit dem dargelegten Inhalt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 22 Abs. 3 Friedhofsordnung, nach dem unter anderem Grabmale, die ohne Genehmigung errichtet sind, auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar hat der Beklagte der Klägerin unter dem 17. Februar 2000 die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals erteilt. Der Grabstein, den die Klägerin daraufhin auf der Grabstätte, deren Nutzungsberechtigte sie ist, errichtet hat, wird aber von der erteilten Genehmigung nicht erfasst, weil er - entgegen dem Inhalt der Genehmigung - eine deutliche Spiegelwirkung zeigt. Hiervon hat sich das Gericht bei der am 3. April 2001 anlässlich der Ortsbesichtigung durchgeführten Inaugenscheinnahme persönlich überzeugt, als der streitige Grabstein auf der Grabstätte Q. das Bild der vor ihm eingepflanzten Stiefmütterchen deutlich gespiegelt hatte. Bestätigt wird dies im Übrigen durch das schon im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des von der Handwerkskammer N. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Naturwerksteinarbeiten Ralf T. vom 29. Februar 2000. Nach den Feststellungen dieses Steinmetz und Steinbildhauermeisters liegt die Ausführung der Oberfläche bei dem von der Beigeladenen gefertigten Grabmal zwischen einem Schliff mit Korn 800 und Politur und damit sogar erheblich (mehrere Stufen) über einem Schliff mit der Korngruppe 300/320 (maximal), durch die noch ein Mattschliff ohne Glanz erzielt wird. Ihren Vortrag, die am 15. Oktober 1981 beschlossene, am 20. November 1981 kirchenaufsichtlich und am 23. Dezember 1981 staatsaufsichtlich genehmigte sowie am 3. Februar 1982 in der Neuen Westfälischen und im Westfalen-Blatt veröffentlichte Friedhofsordnung sei nicht wirksam zu Stande gekommen, hat die Klägerin in keiner Weise substanziiert. Darauf, ob die Klägerin für die Bestattung eine ihr nach der Lage zumutbare Grabstätte in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften hätte auswählen können, kommt es für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht an. Nur vorsorglich weist das erkennende Gericht darauf hin, dass das streitige Grabmal nicht nur wegen fehlender Genehmigung von der Grabstätte zu entfernen ist, sondern dass es auch nicht genehmigt werden kann, weil es den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 der Grabmal- und Bepflanzungsordnung nicht genügt, seine Oberfläche vielmehr Glanz und Spiegelwirkung zeigt. Bedenken dagegen, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 der Grabmal- und Bepflanzungsordnung rechtswirksam ist, bestehen ebenfalls nicht. Tatsächlich hatte die Klägerin nämlich die von der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG VII C 148.60 -, Band 17, S. 119 ff.; Beschluss vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B 156.00 -; OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 -, auf der Grundlage der durch Art. 2 des Grundgesetzes geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer solchen friedhofsrechtlichen Gestaltungsvorschrift geforderte Möglichkeit, für die Bestattung eine ihr nach der Lage zumutbare Grabstätte in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen, zwar nicht auf dem Friedhof, deren Träger der Beklagte ist, aber auf dem von diesem Friedhof weniger als einen Kilometer entfernt gelegenen T.-Friedhof der Stadt C. . In den §§ 17 und 19 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt C. vom 21. Dezember 1993 sind unter anderem auf dem T.-Friedhof Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften vorgesehen. Auf einer Grabstätte in einer solchen Abteilung hätte die Klägerin ohne weiteres auch den von ihr als Grabmal ausgesuchten Grabstein mit Glanz und Spiegelwirkung aufstellen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht das Risiko auf sich genommen hat, selbst Kosten tragen zu müssen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.