Urteil
4 K 2881/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:1114.4K2881.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2000 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 16.3.2000 aufzuheben und den Kläger im Hinblick auf die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 12.02.1944 geborene Kläger ist bei der Kreispolizeibehörde H. beschäftigt und wurde am 15.09.1997 zum Polizeioberkommissar befördert. 3 Am 16.03.2000 wurde er für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 beurteilt und erhielt ein Gesamturteil von 2 Punkten. In diese Beurteilung waren Beurteilungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.08.1997 und vom 01.09.1997 bis 21.06.1999 eingeflossen. In dem zuletzt genannten Beurteilungsbeitrag, der die Leistungen des Klägers überwiegend mit 2 Punkten bewertete, heißt es zu III., 2.: 4 "Legt Attest vor, dass er dem polizeilichen Wach- und Wechseldienst, insbesondere dem Nachtdienst körperlich nicht gewachsen ist. Dies zeigt sich auch in Konzentrationsmängeln, die zu dem dargestellten Beurteilungsergebnis führen." 5 Die Erstbeurteilung hatte der Schwager des Klägers, PHK A. , unter dem 13.3.2000 erstellt. Der Kläger erhob gegen die Endbeurteilung vom 16.3.2000 am 12.05.2000 Widerspruch mit der Begründung, die Beurteilung sei rechtswidrig, da nicht berücksichtigt worden sei, dass er von Ende 1997 bis Ende 1998 unter extremen psychosomatischen Störungen gelitten habe und deshalb dann auch vom 07.12.1998 bis März 1999 krankgeschrieben gewesen sei. 6 Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung D. durch Bescheid vom 11.07.2000 zurück. 7 Der Kläger hat daraufhin am 08.08.2000 die vorliegende Klage erhoben. 8 Er trägt u. a. vor, die Zeit seiner Erkrankung von Ende 1997 bis Ende 1998 hätte bei der Beurteilung unberücksichtigt bleiben müssen, da er in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeit wie ein "normaler" Beamter auszuüben. Es sei rechtswidrig, diese Zeit zur Grundlage für eine unterdurchschnittliche Beurteilung zu machen. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 16.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2000 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 16.03.2000 und auf erneute Beurteilung für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1999, weil die ihm erteilte Beurteilung rechtswidrig ist und sich nicht ausschließen lässt, dass sich die Rechtsfehler auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben. 17 Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 18 Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.7.1997 - 6 A 6051/95 -, mit weiteren Hinweisen. 19 Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßnahmen gebunden. Das Gericht kann nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - 2 C 37.91 -, Der Öffentliche Dienst 1994, S. 33. 21 Unter diesen Voraussetzungen hält die Kammer die Beurteilung aus zwei Gründen für rechtswidrig. 22 Nach Nr. 1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25.1.1996, MBl. NRW 278, in der Fassung vom 19.1.1999, MBl. NRW 96, (Richtlinien) sollen die Leistungen der Beamtinnen und Beamten dem Grundsatz der Bestenauslese folgend differenziert und untereinander vergleichbar bewertet werden. 23 Aus diesem Grundsatz folgt nach Auffassung der Kammer auch, dass Zeiten einer Erkrankung im Beurteilungszeitraum bei der Bewertung der Leistungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass wegen der Erkrankung überhaupt kein Dienst geleistet wird, sondern auch dann, wenn zwar Dienst geleistet wird, aber eine Erkrankung vorliegt, bei der es sich aus Gründen der Objektivität der Leistungsbewertung verbietet, die Leistungen im Dienst zur Grundlage der Beurteilung zu machen. 24 Eine solche Erkrankung lag bei dem Kläger jedenfalls während seiner Dienstleistung im Zeitraum von Ende 1997 bis Ende 1998 vor. Dies ergibt sich für die Kammer aus der Auskunft der behandelnden Ärztin des Klägers, Frau Dr. U. , vom 31.10.2001, deren Richtigkeit auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Nach dieser Auskunft litt der Kläger seit Anfang der 90er-Jahre unter Ein- und Durchschlafstörungen, Angstgefühlen, Antriebsschwäche, allgemeiner Unruhe und Konzentrationsstörungen, die mit verschiedenen Medikamenten behandelt wurden und schließlich ab Ende 1998 eine längere stationäre, psychiatrische Behandlung erforderlich machten. Die Behauptung des Klägers, er sei wegen dieser Erkrankung im Zeitraum von Ende 1997 bis Ende 1998 nicht voll dienstfähig gewesen, muss auf Grund der Auskunft von Frau Dr. U. daher als erwiesen angesehen werden. Dies hat zur Folge, dass die Dienstleistungen des Klägers im Zeitraum von Ende 1997 bis Ende 1998 in der Beurteilung vom 16.3.2000 nicht zur Grundlage der Leistungsbewertung hätten gemacht werden dürfen. Daran ändert es nichts, dass der Kläger möglicherweise mit der Vorlage eines Attests aus Anlass der Erstellung des Beurteilungsbeitrags vom 8.9.1999 erstmals auf seine Erkrankung hinwies. Dieser Hinweis erfolgte in jedem Falle früh genug und gab dem Beklagten Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen und zur Entscheidung, ob der fragliche Zeitraum überhaupt im Beurteilungsbeitrag und in der späteren Erstbeurteilung und Endbeurteilung berücksichtigt werden könne. 25 Für rechtswidrig hält die Kammer die Beurteilung vom 16.3.2000 im Übrigen auch deshalb, weil der Schwager des Klägers, PHK A. , die Erstbeurteilung erstellte. Der Erstbeurteiler hat im Beurteilungsverfahren nach Nr. 9.1 der Richtlinien die Aufgabe, in Unabhängigkeit die für das Beurteilungsverfahren wesentliche Erstbeurteilung zu erstellen. Damit verträgt es sich nicht, wenn nahe Angehörige des zu Beurteilenden mit der Erstellung der Erstbeurteilung beauftragt werden, da dies im positiven wie im negativen Sinne dazu führen kann, dass z.B. sachfremde Erwägungen Einfluss auf die Erstbeurteilung haben. Die Kammer ist der Auffassung, dass insoweit der Rechtsgedanke der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch auf Beurteilungen Anwendung finden muss. Nach dieser Vorschrift dürfen in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde Ehegatten der Geschwister eines Beteiligten nicht tätig werden. 26 Vgl. Kopp, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 20, Rdnr. 7; BVerwG, Urteil vom 12.3.1987 - 2 C 36.86 -, DVBl. 1987, S. 1159, das zur Anwendbarkeit des § 21 VwVfG auf Beurteilungen eine andere Ansicht vertritt. 27 Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 28 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.