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Urteil

11 K 4206/00

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2001:1127.11K4206.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des beklagten Amtes vom 3.7.2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2000 und 3.1.2001 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Amt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin wurde durch Bescheide des beklagten Amtes vom 3.7.2000 zur Abwasserabgabe für Niederschlagswasser (Veranlagungsjahr: 1998) für nachstehende Einleitungen in Anspruch genommen: 3 Kanalnetz Gebiet Betrag 754020/1 Mi I. N. 38.270,40 DM 754020/2 TR X1. W. 14.977,20 DM 754020/3 TR Q. 10.676,40 DM 754020/4 TR Q1. 2.956,80 DM 754020/5 TR J. 781,20 DM 754020/6 Mi D. N. 22.125,60 DM 754020/7 TR T1. 4.267,20 DM 754020/8 TR T2. I,II,III 7.257,60 DM 754020/9 TR N1. 1.478,40 DM 754020/10 TR Q2.----------weg 520,80 DM 754020/12 TR von-A. -Schule 151,20 DM 754020/13 TR Im T3. 319,20 DM insgesamt: 103.800,00 DM 4 Mit der Festsetzung der Abgabe lehnte das beklagte Amt zugleich die Anträge der Klägerin vom 23.2.1999 auf Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung aus diesen Kanalisations-netzen ab. Die Ablehnung wurde für alle Kanalnetze damit begründet, dass die Klägerin nicht die sich aus der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16.1.1995 (MBl. NW 1995, S. 64) - Selbstüberwachungsverordnung Kanal, im Folgenden: SüwVKan - ergebenden Anforderungen beachtet habe. Im Veranlagungszeitraum seien noch nicht 25 % des gesamten Kanalnetzes entsprechend der SüwVKan überwacht worden. 5 Mit Schreiben vom 14.7.2000 legte die Klägerin gegen diese Bescheide Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe lägen vor, da die Beseitigung/Einleitung des Abwassers nach den Regeln der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW erfolge. Die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen seien eingehalten. Dass die Prozentsätze der SüwVKan bisher nicht erreicht seien, sei unerheblich. Die SüwVKan sei auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 2 LWG NRW erlassen und keine Regel der Technik oder Bestimmung im Sinne des § 57 LWG NRW. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 wies das beklagte Amt den Widerspruch gegen die Festsetzung der Abgabe für das Kanalisationsnetz 754020/12 als unbegründet zurück. 7 Die Klägerin hat daraufhin am 24.11.2000 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wies das beklagte Amt mit Bescheiden vom 3.1.2001 auch die Widersprüche der Klägerin gegen die Festsetzungsbescheide für die übrigen Kanalisationsnetze zurück. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.1.2001 die Klage erweitert und begehrt nunmehr auch die Aufhebung der übrigen Festsetzungsbescheide. 8 Zur Begründung der Klage hat die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und dies wie folgt ergänzt: Die SüwVKan könne schon deshalb keine Regel der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW sein, weil sie als Verordnung erlassen worden sei. Sie beruhe auf den §§ 60 und 61 LWG NRW, die lediglich zu Bestim-mungen betreffend die Überwachung der Abwassereinrichtungen ermächtigten. Im Übrigen sei durch die Erfassung und Untersuchung des gesamten Kanalnetzes innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren sichergestellt, dass die Anforderungen der SüwVKan erfüllt würden. 9 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Bescheide der Beklagten vom 3.7.2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2000 und 3.1.2001 aufzuheben. 11 Das beklagte Amt hat schriftsätzlich beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es nimmt Bezug auf die Begründung in den Widerspruchsbescheiden und trägt ergänzend vor: § 57 LWG NRW verweise auf die technischen Bestimmungen für den Bau, Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bekannt gemacht worden seien. 14 Der Berichterstatter hat am 24.7.2001 einen Erörterungstermin durchgeführt. 15 Wegen des Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf das Protokoll vom 24.7.2001, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Über die Klage konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 24.7.2001 hierauf verzichtet haben. 18 Die Klage ist mit dem gestellten Antrag zulässig. Soweit mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 30.1.2001 die Klage auch auf die Festsetzungsbescheide für die Kanalisationsnetze 754020/01 bis 10 und 750420/13 erstreckt worden ist, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO. Die Beklagte hat der Klageänderung nicht widersprochen, sich vielmehr mit Schreiben vom 11.6.2001 auf die geänderte Klage eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Darauf, ob das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält, kommt es damit nicht mehr an. Sie dürfte aber auch sachdienlich sein, weil der Streitstoff auch nach Einbeziehung der weiteren Festsetzungsbescheide im Wesentlichen derselbe bleibt. Sämtliche Bescheide betreffen die Festsetzung einer Niederschlagswasserabgabe, für die das beklagte Amt mit identischer Begründung das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes verneint hat. 19 Die Klage ist auch begründet, denn die angefochtenen Festsetzungsbescheide vom 3.7.2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2000 und 3.1.2001 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Zu Recht ist das beklagte Amt zwar davon ausgegangen, dass die Klägerin für die Einleitung von Niederschlagswasser aus den o.g. Kanalnetzen nach den §§ 1, 2, 3 und 7 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung des im Veranlagungszeitraum 1998 gültigen 4. Änderungsgesetzes vom 5.7.1994 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur Änderung des WHG vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1690) - im Folgenden: AbwAG -, abgabepflichtig war. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG gilt als Abwasser im Sinne dieses Gesetzes auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Für dieses ist die Klägerin nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG als Einleiter abgabepflichtig. 21 Das beklagte Amt hat jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abgabe abgelehnt. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG sind die Länder ermächtigt, die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil für abgabefrei zu erklären. Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV NW S. 926) - im Folgenden: LWG NRW - Gebrauch gemacht. Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt danach auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW entsprechen und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entspricht. 22 Zu diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören gemäß § 57 Abs. 1 LWG NRW insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt worden sind. Für den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationen sind mit dem Runderlass des MURL vom 3.1.1995 - Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (MBl. NW 1995, S. 250) - derartige allgemein anerkannte Regeln der Technik bekannt gemacht worden. 23 Entgegen der Auffassung der Klägerin gehören zu diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW auch die sich aus der SüwVKan ergebenden Anforderungen. Dies hat das Gericht bereits im 24 Urteil vom 1.2.2000 - 11 K 2805/99 - 25 festgestellt. Hieran hält das Gericht auch im Hinblick auf die Einwände der Klägerin fest. 26 Die Rechtsauffassung der Klägerin, die SüwVKan sei schon deshalb keine allgemein anerkannte Regel der Technik i.S.d. § 18 b Abs. 1 WHG oder des § 57 LWG NRW, weil sie ihre Ermächtigung in § 61 LWG NRW finde, 27 vgl. so auch Nisipeanu, Abwasserabgaben- recht, 1997, Seite 151, 28 übersieht, dass auf sie in dem o.g. Runderlass des MURL vom 3.1.1995 Bezug genommen wird (dort unter 2.). Sie ist damit mittelbar über diesen Erlass als allgemein anerkannte Regel der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW bekannt gemacht worden. Darüber hinaus hält sie sich auch inhaltlich in dem durch § 7 Abs. 2 und § 57 AbwAG vorgegebenen Rahmen. Die Länder sind durch § 7 Abs. 2 AbwAG nicht gehindert, die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe neben oder an Stelle der Schädlichkeit des Abwassers von weiteren oder anderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Landesrechtliche Regelungen, die die Befreiung von der Abwasserabgabe davon abhängig machen, dass Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 18 b Abs. 1 Satz 2 WHG entsprechen müssen, sind deshalb zulässig. 29 BVerwG, Urteil vom 3.7.1992 - 8 C 102/89 - NVwZ 1992, 1210 = Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 1 = ZfW 1993, 146; Köhler, Abwasserabgabenrecht, 1999, § 7 Rdn. 33. 30 Das beklagte Amt hat aber zu Unrecht angenommen, dass im streitigen Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abwasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW nicht vorlagen. Nach § 73 Abs. 4 LWG NRW ist hierbei auf die Verhältnisse am 30. Juni des Kalenderjahres abzustellen. Zwar spricht § 73 Abs. 4 LWG NRW nur von der "Festsetzung". Die Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 LWG NRW macht aber deutlich, dass auf diesen Zeitpunkt auch hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung abzustellen ist. 31 Ausgehend von dem damit maßgeblichen Stichtag des Veranlagungsjahres - 30.6.1998 - waren die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung im Falle der Klägerin nach § 73 Abs. 2 LWG NRW erfüllt. Denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt ihren sich aus der SüwVKan ergebenden Untersuchungspflichten nachgekommen. 32 Nach § 2 Abs. 1 SüwVKan i.V.m. Nr. 1 der dazugehörigen Anlage sind jährlich 10 % der Kanäle, d.h. das gesamte Kanalnetz innerhalb von 10 Jahren, zu erfassen und auf Feststellung von Ablagerungen zu untersuchen. Eine zeitliche Festlegung, bis zu welchem Zeitpunkt eines Kalenderjahres diese Untersuchungen vorzunehmen sind, enthält die SüwVKan nicht. Der Forderung, "jährlich" 10 % des Kanalnetzes zu erfassen und untersuchen zu lassen, kann der Abgabepflichtige deshalb bis zum 31.12. eines jeden Veranlagungsjahres nachkommen. 33 Da der für das Veranlagungsjahr 1998 erforderliche Untersuchungsaufwand "jährlich" zu erbringen war, konnte der Klägerin nicht vorgeworfen werden, sie habe zum maßgeblichen Stichtag - 30.6.1998 - die sich aus der SüwVKan ergebenden Anforderungen für das Veranlagungsjahr 1998 noch nicht erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nur 20 % (jeweils 10 % für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997) des Kanalnetzes zu untersuchen, da die SÜwVKan erst am 1.1.1996 in Kraft getreten war (vgl. § 7 SüwVKan). Diese Voraussetzungen waren nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin erfüllt. Denn ausweislich der Angaben im Befreiungsantrag - deren Richtigkeit vom beklagten Amt nicht bestritten werden - waren zum maßgeblichen Stichtag 16,5 km des insgesamt 76,12 km umfassenden Kanalnetzes, damit 21,7 % des Kanalnetzes entsprechend der SüwVKan untersucht worden. 34 Die Auffassung des beklagten Amtes, die Klägerin habe bis zum 30.6.1998 25 % des Kanalnetzes untersuchen lassen müssen, findet in der SüwVKan keine Stütze. Der in der Anlage zur SüwVKan unter Nr. 1 geforderte "jährliche" Untersuchungsumfang von 10 % des Kanalnetzes lässt eine Aufteilung in Teilzeiträume und Teilverpflichtungen nicht zu. 35 Der Rechtsauffassung des Gerichtes steht - entgegen der Auffassung des beklagten Amtes - auch Sinn und Zweck der Stichtagsregelung des § 73 Abs. 4 LWG NRW nicht entgegen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung zumindest während der Hälfte des Veranlagungsjahres (§ 11 Abs. 1 AbwAG) vorliegen. Die hieraus abgeleitete Rechtsauffassung des beklagten Amtes, dem widerspreche es, jemanden von der Abgabe zu befreien, der diese Voraussetzungen erst am letzten Tag des Veranlagungsjahres erfülle, geht fehl. Aus § 73 Abs. 4 LWG NRW ergibt sich lediglich der Zeitpunkt, an dem die nach § 73 Abs. 2 LWG NRW zu erfüllenden Befreiungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Ob und in welchem Umfang zum Stichtag die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, ergibt sich dagegen aus den jeweils zu berücksichtigenden allgemein anerkannten Regeln der Technik. Erfordern diese Regeln der Technik - wie hier die SüwVKan - nicht, dass bestimmte Untersuchungen bis zum 30.6.1998 durchgeführt sein müssen, kann dem Einleiter nicht vorgeworfen werden, die Einleitung entspreche zu diesem für den Befreiungsantrag maßgeblichen Stichtag (§ 73 Abs. 4 LWG NRW) nicht den Regeln der Technik. 36 Dem beklagten Amt ist zuzugeben, dass die Rechtsauffassung des Gerichts auch dann zu einer Befreiung von der Abwasserabgabe führen kann, wenn der nach § 2 SüwVKan i.V.m. Nr. 1 der Anlage erforderliche jährliche Untersuchungsumfang von 10 % im Veranlagungsjahr auch nach dem 30.6. des Veranlagungsjahres nicht geleistet wird. Zu einer ungerechtfertigten Befreiung führt dies jedoch nicht. Der nach Nr. 1 der Anlage zu § 2 SüwVKan erforderliche jährliche Untersuchungsumfang ist spätestens im Folgejahr zu leisten. Im Übrigen muss das gesamte Kanalsystem innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren untersucht werden. Ein unbeschränktes Hinausschieben des Untersuchungsumfanges ist deshalb nicht möglich. 37 Die nach allem zu Tage tretende Diskrepanz zwischen der Stichtagsregelung des § 73 Abs. 4 LWG NRW und den sich aus der Anlage zu § 2 SüwVKan ergebenden Fristen kann nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen. Sie kann nur dadurch behoben werden, dass der nach Nr. 1 der Anlage zur SüwVKan erforderliche Untersuchungsumfang von jährlichen 10 % auf halbjährliche 5 % geändert wird. Nur bei einer derartigen Anpassung wäre die Auffassung des beklagten Amtes richtig gewesen, dass die Klägerin zum 30.6.1998 25 % des Kanalnetzes hätte untersuchen müssen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.