Urteil
9 K 946/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2001:1129.9K946.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist der nicht eheliche Sohn des L. S1. und der I. B. , die nach der Geburt des Klägers einen Herrn D. heiratete. Von diesem lebt sie inzwischen getrennt. Für den Kläger gewährte die Stadt Q. ab Juni 1992 Jugendhilfe in Form von Heimpflege. Das Jugendamt hatte am 9. Juni 1992 eine Entscheidung über die außerfamiliäre Unterbringung des Kläger getroffen, der bei der Mutter nicht bleiben konnte. Die Hilfeplanung wurde in den Folgejahren jeweils fortgeschrieben, eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt war nicht möglich. Das Sorgerecht blieb aber bei der Mutter. Bei ihr lebten zunächst auch die beiden jüngeren Halbbrüder des Klägers aus der Ehe mit Herrn D. . Einer von ihnen war im Juli 2000 zum Vater gezogen. Der Kläger lebte zuletzt, ab Mitte Januar 2000, in einer eigenen Wohnung in E. , erhielt aber bis Juli 2000 weiterhin Jugendhilfe in Form von Unterhalts- und Unterkunftskosten und Unterstützungsleistungen durch einen Betreuer des dortigen T. . Nach Beendigung eines einjährigen Vorpraktikums in der T1. -L1. beantragte der Kläger am 25. August 2000 Ausbildungsförderung für den Besuch des G. -G1. -Berufskollegs in E. , Fachrichtung Sozialpädagogik. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 setzte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum 8/00 bis 7/01 den monatlichen Bedarf des Klägers auf 355,00 DM fest und bewilligte unter Berücksichtigung eines anzurechnenden monatlichen Einkommen des Vaters in Höhe von 114,56 DM einen monatlichen Zuschuss von 240,00 DM. Ergänzend führte der Beklagte aus, die auswärtige Unterbringung könne nicht anerkannt werden, da eine vergleichbare Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus in angemessener Zeit erreichbar sei. Den Widerspruch des Klägers mit dem Ziel der Anerkennung eines höheren Bedarfs für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, wies die Bezirksregierung Köln (Ausbildungsförderung) mit Bescheid vom 9. März 2001 zurück. Bei der vom Kläger besuchten Schule handele es sich förderungsrechtlich um eine Fachschule, die in einem zumindest zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittle und deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze. Für den Besuch dieser Schule gelte ein monatlicher Bedarf von 355,00 DM. Die Anerkennung eines erhöhten Bedarfes von 640,00 DM nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b BAföG setze voraus, dass von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Der Kläger könne aber von der Wohnung seiner Mutter aus das I1. -X. -Berufskolleg in Q1. besuchen, an dem sich ebenfalls ein Fachschulzweig für Sozialpädagogik befinde. Am 12. April 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass in seinem Fall eine Ausnahme gelten müsse, da eine Aufenthaltsaufnahme in der Wohnung der Mutter nicht möglich sei. Im Übrigen verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Dort hatte er darauf hingewiesen, dass nach § 1612 BGB grundsätzlich die unterhaltspflichtigen Eltern eines volljährigen unverheirateten Kindes das Bestimmungsrecht hätten, in welcher Art und Weise sie den Unterhalt gewährten. Wenn sie auf dieses Bestimmungsrecht verzichteten und keine Rückkehr des Kindes in ihre Wohnung verlangten, könne auch der Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltend machen. Seit März 2001 ist der Kläger unter der von ihm angegebenen Adresse I2. Weg 81 in E. nicht mehr zu erreichen. Sein Anwalt richtet die Post an die T2. in E. , die sie an die Adresse der Mutter des Klägers weiterleiten. Dort hält sich der Kläger nach Kenntnis der T2. zur Zeit auf. Der Kläger hat ab dem 10. Mai 2001 den Unterricht des Berufskolleges nicht mehr besucht. Wegen unentschuldigten Fehlens ist er am 28. Juni 2001 aus der Schule entlassen worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 2000 und vom 9. März 2001 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für den Bewilligungszeitraum 8/00 bis 7/01 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zugrundelegung des Bedarfssatzes für Schüler, die nicht bei ihren Eltern wohnen, in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist darauf hin, dass für Auszubildende, die nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht seien, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz verbindliche Durchführungsbestimmungen enthalte. Wenn einem Elternteil das Sorgerecht zustehe und von dessen Wohnung aus die Ausbildungsstätte zu erreichen sei, gelte die Ausbildungsstätte als von der Wohnung der Eltern aus erreichbar. Ausbildungsförderung nach dem erhöhten Bedarfssatz sei wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt. Dementsprechend sei schon für die Bewilligungszeiträume 8/98 bis 7/99 (Besuch der Städtischen Hauptschule I3. ) und 8/99 bis 7/00 (Vorjahrespraktikum zur Ausbildung als Erzieher) jeweils der niedrigere Bedarf von Schülern, die bei ihren Eltern wohnen, zu Grunde gelegt worden. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit sei bei Kindern geschiedener Eltern von der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehenden rechtlichen Zuordnung auszugehen. Maßgeblich sei allein die Wohnung des zuvor sorgeberechtigten Elternteils. Der Hinweis des Klägers auf § 1612 Abs. 2 BGB gehe fehl. Diese Bestimmung ermögliche es den unterhaltspflichtigen Eltern, sich durch die Gewährung von Naturalunterhalt teilweise wirtschaftlich zu entlasten. Das unterhaltsberechtigte Kind habe in diesem Fall in der Regel die mit dem Zusammenleben verbundenen Einschränkungen hinzunehmen. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass Eltern, die zur Leistung von Barunterhalt nicht in der Lage seien, auch die Gewährung von Naturalunterhalt verweigern könnten, mit der Folge, dass dem Kind dann (höhere) staatliche Leistungen zustünden. Über das Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 BGB könnten die Eltern nicht beeinflussen, ob ein Bedarf nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 BAföG anzuerkennen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten erhöhten Unterkunftsbedarf für nicht bei den Eltern wohnende Schüler nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b BAföG in der Fassung des 20. BAföGÄndG vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850). Nach Satz 2 der Norm gilt Satz 1 nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (Nr. 1) oder eine Verordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG erlassen worden und die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus einem dort aufgeführten schwer wiegenden sozialen Grund unzumutbar ist (Nr. 4). Eine Anwendbarkeit des Satzes 1 nach Satz 2 Nrn. 2 oder 3 wegen Führung eines eigenen Haushaltes kommt hier nicht in Betracht, weil der Kläger nicht verheiratet ist und auch nicht mit einem Kind zusammen lebt. Eine dem G. -G1. -Berufskolleg in E. entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte ist für den Kläger von der Wohnung der Eltern aus erreichbar. Er kann von der Wohnung seiner Mutter aus das I1. -X. -Berufskolleg in Q1. erreichen, das wie das G. -G1. -Berufskolleg in E. einen Fachschulzweig für Sozialpädagogik anbietet. Die Wohnung seiner Mutter ist eine "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG. Bei nicht ehelichen Kindern oder Kindern geschiedener Eltern ist die elterliche Wohnung die des sorgeberechtigten Elternteils. Solange den Eltern bzw. einem Elternteil das Sorgerecht zusteht, ist es auch unerheblich, ob der Auszubildende nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht ist. Ist von der Wohnung des sorgeberechtigten Elternteils aus die Ausbildungsstätte zu erreichen, kommt die Anerkennung eines höheren Bedarfes nicht in Betracht. Eine (höhere) Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt (vgl. dazu Tz 12.2.6a BAföGVwV). Dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit. Maßgebend ist weiter die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehende rechtliche Zuordnung zu einem Elternteil (vgl. Tz 12.2.6. lit. b Satz 2 und 3 BAföGVwV). Es kann im Übrigen dahinstehen, wie sich das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter inzwischen entwickelt hat. Für den Begriff der "Wohnung der Eltern" kommt es nicht darauf an, dass zwischen dem nicht in die Wohnung aufgenommenen Auszubildenden und seinen Eltern überhaupt noch ein Eltern-Kind- Verhältnis besteht. Selbst wenn eine solche Beziehung nicht mehr vorhanden ist, kann das allein nicht schon zu einer Ausbildungsförderung nach erhöhten Bedarfssätzen führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 -, FamRZ 1986, 1157, und Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 -, FamRZ 1989, 678 (679). Das I1. -X. -Berufskolleg ist eine dem G. -G1. -Berufskolleg in E. entsprechende Ausbildungsstätte, die nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem vom Kläger angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Beide bieten einen Fachschulzweig für Sozialpädagogik, an dem der Kläger die von ihm angestrebte Ausbildung zum Erzieher absolvieren kann. Dass der Besuch des I1. -X. -Berufskollegs - abgesehen von der damit verbundenen Aufenthaltsnahme bei seiner Mutter - nicht zumutbar oder dieses nicht in angemessener Zeit erreichbar sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BAföG ist ein höherer Bedarf auch dann anzuerkennen, wenn die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG erlassen hat und die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus einem dort aufgeführten schwer wiegenden sozialen Grund unzumutbar ist. § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass über die in § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG geregelten Fälle hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch etwa von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen auch in den Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwer wiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Kammer muss nicht prüfen, ob dem Kläger tatsächlich auch heute noch eine Aufenthaltsnahme bei seiner Mutter aus einem schwer wiegenden sozialen Grund unzumutbar ist. Schon das Fehlen der angesprochenen Rechtsverordnung hindert die Kammer daran, im Vorgriff auf eine entsprechende Regelung einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines höheren Bedarfs zu bejahen. Die damit verbundene Rechtsfortbildung dürfte nur gesetzes- und verfassungsimmanent erfolgen, das heißt, sie darf die im Grundgesetz vorgegebene Aufgabenteilung zwischen Normsetzung und Rechtsprechung nicht überschreiten. Zur Normsetzung gehört auch der auf einer Ermächtigung des Gesetzgebers beruhende Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne des Art. 80 GG. Der Richter muss sich an die Grenzen der Justiziabilität halten und unter Beachtung des Grundsatzes richterlicher Selbstbeschränkung die prinzipielle Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers respektieren. Erst wenn alle Mittel der Ableitung aus vorhandenen Vorgaben erschöpft sind, wächst dem Richter aus Art. 19 Abs. 4 GG eine "Notkompetenz" zu. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1979 - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259 (260). Hier besteht kein Anlass, eine sog. Notkompetenz in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat bislang vom Erlass einer Ausnahmen aufzeigenden Rechtsverordnung abgesehen und es damit bewusst dabei belassen, dass es in einer gewissen Zahl von Fällen, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwer wiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist, nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 a BAföG gar keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gibt bzw., nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG, nur einen Anspruch auf der Grundlage eines niedrigeren Bedarfs. Dieses Gesetzeslage entspricht der dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialrechts eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit. Er ist, insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, nicht gezwungen, für die betroffenen Auszubildenden die in § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kommt vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, oder wenn er Betroffene gleich behandelt, obwohl wegen der vorhandenen Unterschiede eine Differenzierung geboten wäre. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie hier der Ausbildungsförderung - braucht der Gesetzgeber aber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein. Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eingetretenen Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von besonderem Gewicht. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1994 - 16 A 3171/91 -, FamRZ 1995, 255 f., m.w.N. Diese Grundsätze werden nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber bislang davon abgesehen hat, für die - kleine - Zahl derjenigen Auszubildenden, denen aus schwer wiegenden sozialen Gründen eine Aufenthaltnahme im elterlichen Haushalt unzumutbar ist, Sonderregelungen zu treffen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 -, FamRZ 1986, 1157 (1159). Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass in diesen Fällen zwar derzeit kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht, die Betroffenen aber gegebenenfalls einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG haben. Dieser Anspruch ist nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Nach Absatz 2 Nr. 2 der Norm findet Absatz 1 keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich - wie im Fall des Klägers - nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.