Urteil
1 K 2879/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2001:1211.1K2879.01.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Tatbestand: Die Klägerin führte in den Jahren 1983 bis 1987 eine Gesamtsanierung der Hofanlage X. , X1. 5 in C. durch. Die Hofanlage besteht aus einem Hofhaus aus dem Jahre 1832, einem Backspeicher, der wohl aus dem 19. Jahrhundert stammt, einem Heuerlingshaus ebenfalls wohl aus dem 19. Jahrhundert, einem Backhaus und einer Einfriedungsmauer. Am 11.11.1985 hatte der Beklagte die Hofanlage in die Denkmalliste eingetragen. Der Gesamtaufwand für die Sanierung des Anwesens betrug über vier Millionen DM. Am 16.10.1990 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr eine Steuerbescheinigung gem. § 40 DSchG über die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Anwesens und als zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich zu erteilen. Mit Schreiben vom 02.11.1992 ermittelte der Steuerberater der Klägerin diese Aufwendungen mit 2.814.433,34 DM. Mit Bescheid vom 09.09.1993 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte Bescheinigung über einen Betrag von 2.145.413,51 DM. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte, die bescheinigungsfähigen Kosten auf 2.814.433,34 DM festzusetzen. Die Reduzierung der tatsächlich getätigten Aufwendungen sei nicht gerechtfertigt. Sämtliche Arbeiten seien nach Art und Umfang zur Erhaltung sowie sinnvollen Nutzung der Hofanlage erforderlich gewesen. Eine Luxussanierung habe nicht stattgefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.1999 gab der Landrat des Kreises Gütersloh dem Widerspruch der Klägerin teilweise statt und sah Beträge von insgesamt 2.479.372,01 DM als anerkennungsfähig an. Am 13.07.1999 hat die Klägerin erstmals Klage erhoben (1 K 2250/99). Sie machte geltend, bei der Ermittlung der Herstellungskosten für die Errichtung des Baudenkmales seien die Feststellungen des Finanzamtes lt. Schreiben vom 29.04.1998 nicht berücksichtigt worden. Nach Feststellung des Finanzamtes gehörten Kosten in Höhe von 81.612,05 DM zu den Herstellungskosten der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude. Über diese Feststellungen des Finanzamtes habe Einvernehmen mit der Denkmalbehörde bestanden. Es habe Einvernehmen darüber geherrscht, dass die Aufwendungen für Stützmauern zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich seien, soweit sie Gebäudebestandteile seien. Dies sei vom Finanzamt bestätigt worden. Als steuerbegünstigt anzuerkennen seien danach die Pos. VII.A der Rechnung der Fa. Nolte vom 31.12.1987 in Höhe von 36.034,49 DM abzgl. 3 % Nachlass zzgl. 14 % MwSt. Es handele sich um den Wiederaufbau der unterkellerten Terrasse. Anerkennungsfähig sei darüber hinaus Pos. VII, G - H der Rechnung der Fa. Nolte. Dabei handele es sich um die Sanierung der Mauer des Pferdestalls. Hierzu seien Kosten in Höhe von 14.146,87 DM abzgl. 3 % Nachlass zzgl. 14 % MwSt in eine Steuerbescheinigung aufzunehmen, ebenso die Kosten auf S. 35 der Rechnung Nolte in Höhe von 14.252,70 DM. Schließlich seien Kosten für den Zugang zum Backhaus zu bescheinigen. Anlässlich eines Erörterungstermins sind die Beteiligten zu unterschiedlichen Ergebnissen über eine Einigung gekommen. Die Klägerin ging davon aus, dass der Beklagte die Pos. VII.A (Terrasse einschließlich Unterkellerung) in Höhe von 36.034,49 DM als steuerbegünstigt anerkennen werde. Bezüglich der Pos. VII.B (Zugang zum Backhaus) sei man übereingekommen, dass die aufgewendeten Kosten nicht vollständig notwendig gewesen seien, lediglich der Zugang zum Gebäude sei unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig gewesen. Die förderungswürdigen Kosten seien mit 9.500,00 DM geschätzt und einvernehmlich festgelegt worden. Bezüglich der Pos. VII.G - H würden Kosten in Höhe von 14.252,70 DM und 14.146,87 DM anerkannt. Insgesamt werde der Beklagte daher Kosten in Höhe von 73.934,06 DM als förderungfähig anerkennen, so dass die Klage beim Verwaltungsgericht zurückgezogen werden könne, wie ihr Steuerberater in einem Vermerk darlegte. Der Beklagte kam dagegen auf Grund des Erörterungstermins zum Ergebnis, dass die durchgeführten Maßnahmen an den Mauern bzw. der Terrasse nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung nicht erforderlich gewesen und nicht anerkennungsfähig seien, ebenso die Kosten für den Zugang zum Backhaus. Lediglich die Kosten für die Sanierung der Mauer des Pferdestalls würden anerkannt. Unter dem 21.09.2000 erteilte der Beklagte der Klägerin eine neue Bescheinigung über steuerbegünstigungsfähige Aufwendungen über nunmehr 2.510.776,37 DM. Diese Summe errechne sich aus den unter dem 09.09.1993 bescheinigten 2.145.413,51 DM zzgl. 333.958,62 DM, die durch den Widerspruchsbescheid vom 15.06.1999 bescheinigt worden seien. Hinzu kämen nunmehr noch die Aufwendungen für die Mauer am Pferdestall in Höhe von 31.404,24 DM. Die Bescheinigung vom 09.09.1993 sei damit gegenstandslos geworden sei. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und begehrte, die Aufwendungen für den Wiederaufbau der unterkellerten Terrasse und den Zugang zum Backhaus als steuerbegünstigt zu bescheinigen. Am 08.11.2000 wies der Landrat des Kreises H. den Beklagten an, die Bescheinigung vom 21.09.2000 in eigener Zuständigkeit aufzuheben oder bezüglich der strittigen Positionen entsprechend abzuändern. Der Beklagte wandte sich daraufhin an das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW mit der Bitte um Prüfung, ob die strittigen Positionen bescheinigt werden könnten oder ob eine Bescheinigung im Hinblick auf den Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 29.10.1991 bzw. 17.03.1998 nicht erteilt werden könne und damit der Weisung des Landrates des Kreises H. nicht zu folgen sei. Mit Erlass vom 31.05.2001 bat das Ministerium den Landrat des Kreises H. , die Weisung an den Beklagten vom 08.11.2000 zurückzunehmen. Mit Verfügung vom 15.10.2001 nahm der Landrat des Kreises H. seine Anweisung vom 08.11.2000 zurück und wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2001 den Widerspruch der Klägerin vom 18.10.2000 zurück. Am 19.11.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie eine Bescheinigung über zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 50.207,81 DM begehrt. Sie macht insoweit geltend, diese Summe ergebe sich aus Aufwendungen für den Bau der unterkellerten Terrasse, wie sie sich aus der Rechnung der Firma O. vom 31.12.1987 (Seite 24 bis 26) ergebe, nämlich 36.034,49 DM abzgl. 3 % Nachlass zzgl. 14 % MWSt. Der Rest seien Aufwendungen für den Zugang zum Backhaus. Das erste Verfahren 1 K 2250/99 haben die Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.9.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises H. vom 15.10.2001 insoweit aufzuheben, als darin ein zusätzlicher Betrag von 50.207,81 DM nicht bescheinigt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, zusätzliche 50.207,81 DM als steuerbegünstigte Aufwendungen zu bescheinigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die nunmehr noch geltend gemachten Aufwendungen seien nicht bescheinigungsfähig, weil die Arbeiten nicht an einem Denkmal ausgeführt worden seien und weil sie nicht mit ihm als Unterer Denkmalbehörde abgestimmt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass weitere 50.207,81 DM steuerlich abgesetzt werden können. Rechtsgrundlage für die begehrte Bescheinigung ist § 40 DSchG NW i.V.m. den in Betracht kommenden steuerrechtlichen Vorschriften. Die maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften sind § 82 i EStDV und § 7 i EStG, deren denkmalrechtliche Voraussetzungen, die von der Denkmalbehörde zu prüfen sind, einander im Wesentlichen entsprechen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001 ‑ 4 B 45.01 ‑. Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen nach § 82 i Abs. 1 EStDV/§ 7 i Abs. 1 EStG setzt voraus, dass sich die Baumaßnahmen auf ein Gebäude beziehen, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und/oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und nach Abstimmung mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sind (S. 1). Bei einem Gebäude, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, können nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderliche Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden (S. 4). Die Voraussetzungen des § 40 DSchG NW i.V.m. § 82 i EStDV/§ 7 i EStG sind sowohl hinsichtlich der Kosten für die unterkellerte Terrasse als auch für den Zugang zum Backhaus nicht erfüllt. Bezüglich der unterkellerten Terrasse kann offen bleiben, ob die Aufwendungen hierfür vorab mit dem Beklagten als Unterer Denkmalbehörde abgestimmt waren. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass es sich bei den Arbeiten an der Terrasse nicht um Arbeiten an einem Denkmal gehandelt hat. Eine Terrasse in der jetzigen Form war an der betreffenden Stelle nie vorhanden. Zwar mag es dort, wie die Klägerin vorträgt, eine Terrasse gegeben haben. Diese lag allerdings, wie sie selbst einräumt, wesentlich tiefer. Die heutige Terrasse wurde höher gelegt und unterkellert, um einen historischen Brunnen "einzuhausen", d. h. es wurde etwas komplett Neues gebaut, das zwar für die Nutzung des unter Denkmalschutz stehenden Haupthauses wünschenswert ist, das jedoch zur Erhaltung des Denkmals, nämlich des Haupthauses, nicht erforderlich war, das aber auch nicht erforderlich war zur Erhaltung des alten Brunnens, bei dem sicherlich eine baulich wesentlich einfacher gehaltene Abdeckung ausgereicht hätte. Auch die Arbeiten an dem Zugang zum Backhaus waren nicht erforderlich zur Erhaltung und/oder zweckentsprechenden Nutzung des Denkmals. Nach den vorliegenden Zeichnungen ist es bereits fraglich, ob angesichts der Tatsache, dass das Gebäude offenbar ebenerdig steht, überhaupt die Notwendigkeit bestand, das Gelände davor aufzufüllen, mit einer aufwendigen Stützmauer zu versehen und so einen Zugang zum Backhaus zu schaffen. Diese Arbeiten mögen ebenfalls für die Klägerin wünschenswert gewesen sein und sie mögen auch zur leichteren Erreichbarkeit des Gebäudes förderlich gewesen sein, notwendig zur Erhaltung und zweckentsprechenden Nutzung des Gebäudes waren sie jedenfalls nicht. Notwendig wäre allenfalls eine Treppe vor dem Gebäude gewesen. Diese ist jedoch tatsächlich nicht gebaut worden, so dass hierfür auch keine Gelder steuermindernd bescheinigt werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.