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Urteil

6 K 4214/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0114.6K4214.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), die diese selber tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin und der Beklagte streiten über die Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten von 26.993,92 DM, die der Klägerin durch die stationäre Behandlung des Herrn T. -H. T. in der Städtischen H. -K. , M. der Klägerin in der Zeit vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 entstanden sind. 3 Der am 1967 geborene Herr T. und seine am 1967 geborene Ehefrau T.-T. H. sind vietnamesische Staatsangehörige. Beide sind jedenfalls seit 1997 in Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis. Herr T. zog am 01.04.1997 nach P. , wo er im Restaurant "P. ", P. , M. arbeitete. Seine Ehefrau und deren beiden Kinder kamen am 04.08.1997 nach P. . Die gesamte Familie wohnte dann zusammen mit der Mutter der Ehefrau in P. , N. W. , wo sie auch gemeldet waren. 4 Auf den Antrag vom 30.07.1997 gewährte der Beklagte Herrn T. , seiner Ehefrau und den beiden Kindern Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 22.09.1997 hatte die AOK telefonisch bestätigt, dass Herr T. auf Grund seiner Teilzeiterwerbstätigkeit im Restaurant P. pflichtversichert sei. Mit Bescheid vom 03.08.1998 stellte der Beklagte die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wegen fehlender Mitwirkung zum 01.08.1998 ein. Die von der Ehefrau von Herrn T. am 19.08.1998 beantragte Weitergewährung lehnte der Beklagte durch den Bescheid vom 25.08.1998 wegen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der damalige Oberkreisdirektor des Kreises P. durch seinen Widerspruchsbescheid vom 28.01.1999 zurück. 5 Am 23.10.1998 ging bei dem Beklagten ein Schreiben der Klägerin - Aufnahmemitteilung/Kostenübernahmeantrag - vom 02.10.1998 ein. Danach war Herr T. - Anschrift M. , P. - am 01.10.1998 als "Normalfall" in die Städtische H. - K. der Klägerin - Abteilung Pneumologie - zur stationären Behandlung aufgenommen worden, die voraussichtlich bis zum 01.11.1998 dauere. Die Klägerin bat um Übersendung der Kostengarantie. Den Stempelvermerken auf dem Schreiben ist zu entnehmen, dass das Schreiben zunächst an die AOK W. -L. , Geschäftsstelle M. gesandt und dort am 06.10.1998 eingegangen war. Die AOK P. erklärte dazu unter dem 13.10.1998, eine Mitgliedschaft des Herrn T. sei nicht festzustellen, er sei lediglich bis zum 30.06.1998 Mitglied gewesen. Dem von der Klägerin an den Beklagten weitergesandten Schreiben vom 02.10.1998 waren eine "Verordnung von Krankenhausbehandlung" des Dr. med. H. , Internist, Pneumologe, Allergologie, A. M. - , M. wegen offener Tuberkulose vom 01.10.1998 und eine ärztliche Stellungnahme der Städtischen H. -K. der Klägerin vom 22.10.1998 beigefügt. In der letzteren Stellungnahme wurde angegeben, dass es sich um eine Notaufnahme gehandelt habe. 6 Der Beklagte leitete den Kostenübernahmeantrag unter dem 29.10.1998 zuständigkeitshalber an den Kreis P. - Sozialamt - weiter, der ihn dem Landschaftsverband W. -L. , M. zusandte. Der Landschaftsverband teilte dem Beklagten am 04.02.1999 und abschließend unter dem 06.04.1999 mit, er könne seine sachliche Zuständigkeit gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6 BSHG nicht erkennen, da im Fall des Herrn T. eine Behinderung im Sinne § 39 BSHG nicht vorliege. Nach der eingeholten Stellungnahme der H. -K. , M. vom 19.03.1999 sei nach der Entlassung des Herrn T. aus der K. mit größter Wahrscheinlichkeit mit einer vollständigen Ausheilung der Erkrankung ohne bleibende Behinderung zu rechnen. Der Beklagte wurde gebeten, im Rahmen der Krankenhilfe über den Antrag zu entscheiden. 7 Der Beklagte teilte daraufhin der Klägerin am 06.05.1999 mit, zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass grundsätzlich seine sachliche Zuständigkeit gegeben sei. Bevor er über den Kostenübernahmeantrag entscheiden könne, habe er noch die ungeklärten sozialhilferechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. 8 Nach den Ermittlungen des Beklagten waren Herr T. , seine Ehefrau und deren beiden Kinder zum 14.01.1999 von P. , N. W. 1 nach B. , B. umgemeldet worden. Die Ehefrau des Herrn T. hatte beim Sozialamt der Stadt B. angegeben, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Dieser hatte sich am 29.04.1999 aus B. nach O. , D. abgemeldet. Nach entsprechender Aufforderung des Beklagten vom 07.07.1999, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen, sprach Herr T. am 19.07.1999 persönlich bei dem Beklagten vor. Er erklärte, er habe sich ca. am 01.09.1998 von seiner Ehefrau getrennt und vorübergehend bei einem Freund in B. gewohnt. Am 14.01.1999 habe er sich nach B. abgemeldet, da er zunächst die Absicht gehabt habe, mit seiner Frau zusammenzuziehen. Wegen einer Arbeitsstelle habe er ein Zimmer in O. und fahre am Wochenende zu seiner Frau nach B. . Seine Frau werde von ihm finanziell unterstützt. Dazu legte er Herr T. Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers in Oberhausen für April bis Juni 1999 sowie eine schriftliche Erklärung des Herrn T. -D. , M. , M. vom 21.06.1999 vor. Dieser bestätigte, dass Herrn T. während seines Aufenthalts in der H. -K. von ihm Taschengeld bekommen habe, das Herr T. zurückzahlen wolle, wenn er eine Arbeitsstelle habe. In einer schriftlichen Erklärung vom 21.06.1999 bestätigte ferner Herr T. D. C. , K. , B. , dass Herr T. vor der Aufnahme in die H. -K. und auch nach der Entlassung aus der K. bei ihm Aufenthalt bekommen habe. 9 Mit dem an Herrn T. adressierten Bescheid vom 30.07.1999 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten der stationären Behandlung in der H. -K. M. in der Zeit vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG ab. Herr T. habe durch die Trennung von seiner Ehefrau Anfang September 1998 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. aufgegeben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich in B. nur vorübergehend aufgehalten hatte, sei spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die H. -K. , M. in B. ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Herr T. müsse sich an den für die Stadt B. zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe wenden. Ebenfalls unter dem 30.07.1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die mit dem Antrag vom 02.10.1998 beantragte Kostenübernahme könne durch das Sozialamt der Stadt P. auf Grund der fehlenden sozialhilferechtlichen Voraussetzungen nicht erfolgen. Bezüglich der entstandenen Kosten möge sich die K. direkt an Herrn T. wenden. 10 Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 09.08.1999 Widerspruch ein und trug vor, sie habe auch beim Sozialamt B. einen Kostenübernahmeantrag für den Krankenhausaufenthalt des Herrn T. gestellt. Inzwischen habe sie erfahren, dass sich Herr T. nur eine Woche besuchsweise in B. aufgehalten habe. Dort sei somit die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Herr T. habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne § 97 Abs. 2 BSHG in P. gehabt. 11 Der Landrat des Kreises P. wies den Widerspruch der Klägerin durch seinen Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 und den Widerspruch des Herrn T. vom 27.08.1999 durch den Widerspruchsbescheid vom 25.11.1999 zurück. In beiden Widerspruchsbescheiden vertrat er die Auffassung, Herr T. habe am 01.09.1998 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. aufgegeben und spätestens am 01.10.1998 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in B. begründet. 12 Am 23.12.1999 hat Herr T. unter dem Aktenzeichen 6 K 4215/99 Klage erhoben, mit der er von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung in der H. -K. , M. vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 in Höhe von 26.993,92 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt. 13 Mit diesem Begehren hat auch die Klägerin am 23.12.1999 Klage erhoben. 14 Sie ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch sei aus § 121 BSHG gerechtfertigt. Ein Eilfall im Sinne dieser Vorschrift sei hier zu bejahen. Herr T. habe in der Woche vom 07.09.1998 bis 11.09.1998 an einem nicht zu spezifizierenden Tag das Gesundheitsamt in M. aufgesucht, um ein Gesundheitszeugnis ausgestellt zu erhalten, da er in dem Gastronomischen Betrieb der Frau T. L. T. -T. , D. , M. arbeiten wollte. Er sei in den Räumen des Gesundheitsamts untersucht und geröntgt worden. Etwa 10 Tage später sei er erneut vom Gesundheitsamt zu einer Blut- und Sputumentnahme einbestellt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er an einer Lungenerkrankung leide und dringend im Krankenhaus behandelt werden müsse. Zuvor solle er aber jedoch den Lungenfacharzt Dr. H. , M. aufsuchen. Frau T. , die Herr T. als Dolmetscherin begleitete, habe den Mitarbeitern des Gesundheitsamts mitgeteilt, dass Herrn T. weder krankenversichert sei noch Sozialhilfe beziehe. Daraufhin habe eine Mitarbeiterin des Gesundheitsamts beim Sozialamt in P. angerufen und um Übersendung eines Krankenscheins gebeten. Das sei ihr zugesagt worden. Noch am gleichen Tag habe Herr T. zusammen mit Frau T. den Lungenfacharzt Dr. H. aufgesucht, der ihn sofort wegen offener TBC in die K. der Klägerin eingewiesen habe. Bei der Aufnahme habe Herr T. angegeben, er sei bei der AOK P. krankenversichert. Die Einweisung in die K. sei medizinisch indiziert gewesen. Da Herr T. an offener TBC litt, sei seine sofortige stationäre Behandlung und Isolierung aus seuchenhygienischen Gründen erforderlich gewesen. Auf Grund der Angaben des Herrn T. sei die Klägerin zunächst vom Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung bei der AOK W. -L. ausgegangen und habe erst nach deren negativen Auskunft eine Kostenübernahme beim Beklagten beantragen können. 15 Der Beklagte sei auch zur Entscheidung über diesen Antrag vom 02.10.1998 gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG örtlich zuständig. Im Zeitpunkt der Aufnahme in die K. der Klägerin am 01.10.1998 habe Herr T. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. gehabt. Jedenfalls habe er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den 2 Monaten vor der Aufnahme in die K. zuletzt, nämlich bis zum 31.08.1998 gehabt. Im August 1998 habe ihm Frau T. eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe in ihrem Restaurant "C. T. ", F. , M. angeboten. Herr T. habe daraufhin beim Arbeitsamt M. eine Arbeitserlaubnis beantragt, die ihm letztlich auch am 12.10.1998 ausgestellt worden sei. Am 01.09.1998 habe er sich von seiner Ehefrau getrennt, die eheliche Wohnung in P. verlassen und zunächst seinen persönlichen Freund, Herrn D. -C. T. , K. S. B. , besucht, wo er sich bis zum 04.09.1998 aufgehalten habe. Am 05.09.1998 habe er sich nach M. begeben, wo er bis zu seiner Einweisung in die K. der Klägerin am 01.10.1998 im Haushalt der Frau T. gelebt habe, eine eigene Wohnung habe er dort nicht besessen. Für die ihm angebotene Arbeit im Restaurant der Frau T. habe er ein Gesundheitszeugnis benötigt. Im Zuge der dafür notwendigen Untersuchungen sei ein Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden. Der Facharzt Dr. H. habe ihn dann sofort am 01.10.1998 in die K. der Klägerin eingewiesen. Nach seiner Entlassung habe er noch bis zum 10.12.1998 im Haushalt von Frau T. in M. gewohnt, die ihn finanziell unterstützt habe, da er kein eigenes Einkommen gehabt habe. In der Zeit vom 10.12.1998 bis 31.12.1998 habe er dann wiederum seinen Freund in B. besucht. Vom 14.01.1999 bis 28.02.1999 habe er sich in B. , B. aufgehalten und ab 01.03.1999 eine Wohnung in O. , D. bezogen. Dort habe er eine Arbeitsstelle gefunden. 16 Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, dass Herr T. seinen gewöhnlichen Aufenthalt unzweifelhaft bis zum 31.08.1998 in P. gehabt und bis zur Aufnahme in die K. am 01.10.1998 nicht aufgegeben habe, zumal die Wohnung in P. nach wie vor einen gewissen Lebensmittelpunkt darstellte. In der Wohnung hätten sich noch Sachen von ihm befunden und er sei auch noch in P. gemeldet gewesen. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe Herr T. auch nicht durch den Besuch des Freundes in B. und den Aufenthalt in M. zum Zwecke der Arbeitsaufnahme aufgegeben. Da es zur Arbeitsaufnahme nicht gekommen sei, sei ein gewöhnlicher Aufenthalt in M. nicht begründet worden. Die Einweisung in die K. der Klägerin reiche dazu jedenfalls nicht aus. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.07.1999 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises P. vom 24.11.1999 zu verpflichten, der Klägerin die Aufwendungen für die stationäre Behandlung des Herrn T. -H. T. in der K. der Klägerin vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 in Höhe von 26.993,92 DM bzw. in Höhe des entsprechenden Betrages in Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er ist nach wie vor der Auffassung, dass er zur Entscheidung über den Kostenübernahmeantrag gemäß § 97 BSHG örtlich nicht zuständig sei. Im Zeitpunkt der Aufnahme in die H. -K. M. am 01.10.1998 habe Herr T. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in P. , sondern in B. gehabt. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. Anfang September 1998 aufgegeben, als er sich von seiner Ehefrau trennte und zu seinem Bekannten nach B. zog. Dort habe sich ab diesem Zeitpunkt sein Lebensmittelpunkt befunden. Das ergebe sich daraus, dass der Freund den Herrn T. nicht nur vor dem Klinikaufenthalt, sondern auch danach bei sich aufgenommen habe. Das sei keineswegs ein vorübergehender Besuch gewesen. Von dort habe Herr T. auch seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnen, vor allem eine Arbeitsstelle finden wollen. Wenn im Zeitpunkt des Klinikaufenthalts tatsächlich noch ein Lebensmittelpunkt in P. bei seiner Familie vorgelegen hätte, hätte Herr T. wohl das Bedürfnis gehabt, nach einer so schwer wiegenden Erkrankung und einem über 2 Monate dauernden anstrengenden Krankenhausaufenthalt dorthin zurückzukehren anstatt zu einem Bekannten. Dass sich damals in P. noch Sachen des Herrn T. befunden hätten, stehe dieser Würdigung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass er noch in P. gemeldet war. Unter dem Gesichtspunkt des § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG könnte auch die Stadt M. zur Kostenübernahme verpflichtet sein, da sich der Kläger zwecks Arbeitssuche und amtsärztlicher Untersuchung im Zeitpunkt der Einweisung in die K. tatsächlich in M. aufhielt. 22 Der Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Entscheidung über den Kostenübernahmeantrag der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 BSHG örtlich zuständig, weil Herr T. in den letzten 2 Monaten vor der Aufnahme in die H. -K. M. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. gehabt habe. Daran habe sich durch eine Reise nach B. oder M. nichts geändert. Insbesondere begründe ein missglückter Arbeitsversuch - wie hier - keinen gewöhnlichen Aufenthalt. 23 Der Beigeladene zu 2) bestreitet, dass der Kläger durch seinen vorübergehenden Aufenthalt vom 01.09.1998 bis 04.09.1998 in B. dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Den Angaben des Klägers, er habe sich vom 05.09.1998 bis zur Einweisung in die Städtische H. -K. M. am 01.10.1998 dem Haushalt der Frau T. in M. aufgehalten, sei nach dem Krankenhausaufenthalt am 04.12.1998 dorthin zurückgekehrt und habe dort bis zum 10.12.1998 gelebt, sei vielmehr zu entnehmen, dass er ab 05.09.1998 in M. einen neuen maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) Bezug genommen. 25 Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 23.10.2001 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises P. vom 24.11.1999 ist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ihr steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. 28 Als Rechtsgrundlage kommt allein § 121 BSHG in Betracht. Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. 29 Die Frage, ob die Aufnahme des Herrn T. in die Städtische H. -K. der Klägerin am 01.10.1998 in einem Eilfall im Sinne § 121 BSHG erfolgte und ob die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden. Lag kein Eilfall vor, scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits daran. Muss ein Eilfall im Sinne § 121 BSHG bejaht werden, ist der Beklagte für den geltend gemachten Erstattungsanspruch jedenfalls nicht passivlegitimiert. 30 Die Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte. § 121 BSHG ordnet eine hypothetische Betrachtung an. Er verpflichtet den Rechtsanwender, bei der Bestimmung des Erstattungspflichtigen zu unterstellen, der Hilfebedarf wäre nicht dem Nothelfer, sondern dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger rechtzeitig bekannt geworden, und die für diesen Fall - der rechtzeitigen Kenntnis im Sinne § 5 BSHG - einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zur Anwendung zu bringen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil v. 14.06.2001 - 5 C 21.00 -, in DVBl 2001, 1698. 32 Nach § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG hat aber bei der Hilfe in einer Anstalt - wie hier - in einem Eilfall der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, unverzüglich über die Hilfe zu entscheiden und vorläufig einzutreten mit der Folge, dass er die aufgewendeten Kosten von dem nach § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG für die stationäre Hilfe zuständigen Sozialhilfeträger des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers, hilfsweise vom überörtlichen Träger erstattet verlangen kann (§ 103 Abs. 1 BSHG). 33 BVerwG, Urteil v. 14.06.2001 - 5 C 21.00 -, a.a.0. 34 Die an den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers anknüpfende örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 97 Abs. 2 S. 3, Abs. 1 S. 1 BSHG setzt voraus, 35 1. das Vorhandensein eines gegenwärtigen Bedarfs des Hilfeempfängers auf Sozialhilfe, 2. seine physische Anwesenheit in einem dem Bereich des sachlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe liegenden Ort, 3. Kenntnis des Sozialhilfeträgers - oder der von ihm beauftragten Stelle/Gemeinde - im Sinne § 5 BSHG zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Hilfeempfänger im Bereich des Sozialhilfeträgers aufhält, 4. Möglichkeit der Erledigung des Hilfefalls durch diesen Sozialhilfeträger. 36 Vgl. BVerwG, Urteil v. 24.01.1994 - 5 C 47.91 -, FEVS 45, 89; BVerwG, Urteil v. 05.03.1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433, BVerwG, Urteil v. 22.12.1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, 145, Mergler/Zink, BSHG Std. 2000, § 97 Rdnr. 23. 37 Bezüglich des tatsächlichen Aufenthalts ist die körperliche Anwesenheit des Hilfeempfängers im Bereich des jeweiligen - sachlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe entscheidend. Dabei ist belanglos, aus welchem Grund sich der Hilfeempfänger an einem Ort aufhält, ob er dort wohnt, soeben angekommen ist oder nur vorübergehend (Besuch, Durchreise) dort ist, ob er sich beim Einwohnermeldeamt gemeldet hat, sich dort erlaubt oder unerlaubt aufhält oder mit oder ohne Obdach ist. Ein Krankenhausaufenthalt reicht zum Beispiel aus. 38 LPK, BSHG, 5. Aufl. 1998, § 97 Rdnr. 11, Fichtner, BSHG 1999, § 97 Rdnr. 6, Mergler/Zink, a.a.O., Schellhorn, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 97 Rdnr. 11. 39 Bei Anwendung dieser Grundsätze wäre im Zeitpunkt der Aufnahme des Herrn T. in die Städtische H. -K. der Klägerin am 01.10.1998 für die - hier unterstellte - notwendige Eilfallhilfe jedenfalls nicht der Kreis P. als örtlicher Träger der Sozialhilfe bzw. der Beklagte als Delegationsnehmer örtlich zuständig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich Herr T. unstreitig nicht im Bereich des Kreises P. tatsächlich im oben genannten Sinne, d. h. vor allem physisch, auf. Er hatte P. nach seinem eigenen Vortrag bereits Ende August 1998 verlassen, bis zum 04.09.1998 bei einem Freund in B. gewohnt und vom 05.09. bis zur Aufnahme in die Städtische H. -K. M. am 01.10.1998 im Haushalt der Frau T. in M. gelebt. Dabei kann offen bleiben, ob er am 01.10.1998 seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bereich des Beigeladenen zu 1) oder zu 2) hatte. 40 Da die Klage schon wegen der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten keinen Erfolg hat, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 121 BSHG den gesamten Zeitraum der stationären Behandlung des Herrn T. vom 01.10.1998 bis 04.12.1998 erfasst. Offen bleiben kann hier auch, ob die weiteren Voraussetzungen des § 121 BSHG erfüllt sind. 41 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 S. 2 VwGO abzuweisen. Den Beigeladenen zu 1) und 2) waren gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, denn sie haben in diesem Verfahren keine Anträge gestellt. Aus dem gleichen Grund haben sie gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 42