Urteil
1 K 2711/99
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0115.1K2711.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.11.1998 die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage mit 500 kW Nennleistung und einer Nabenhöhe von 50 m auf dem Grundstück Gemarkung T. Flur 15 Flurstück 9 in C. . Am 28.06.1995 trat mit ihrer Bekanntmachung die 28. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. zur Ausweisung von Flächen für die zusätzliche Nutzung von Windenergie im Bereich C. -X. in Kraft. Die Änderung umfasste ein ca. 240 ha großes Gebiet zwischen C. , C1. und X. . Am 31.07.1996 trat mit ihrer Bekanntmachung die 28-1. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. zur Ausweisung einer Vorrangzone für Windenergieanlagen im Bereich C. -T. für ein ca. 22 ha großes Gebiet in Kraft. Mit der am 29.09.1999 in Kraft getretenen 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. wurde die Vorrangzone im Bereich C. -X. auf ca. 30 ha reduziert, um den erforderlichen Abständen zu Ansiedlungen, Straßen, Hochspannungsleitungen etc. Rechnung zu tragen. Das vom Kläger als Standort für die geplante Windenergieanlage vorgesehene Grundstück grenzt in nordöstlicher Richtung an den I.----weg . Dieser bildet die südwestliche Grenze des Vorranggebiets im Bereich C. -T. , in welchem mittlerweile bereits sieben Windenergieanlagen errichtet sind. Mit Bescheid vom 02.03.1999 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung ab. Zur Begründung führte er an, dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben stünden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange insoweit entgegen, als die Stadt C. in ihrem Flächennutzungsplan an anderen Stellen Windkraftvorranggebiete ausgewiesen habe. Ferner habe die Beigeladene zu 2. das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen versagt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beigeladene zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.1999 zurück. Bereits am 30.08.1999 hat der Kläger vorliegende Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Die Flächennutzungsplanung der Stadt C. betreffend die Ausweisung von Windkraftvorranggebieten leide an schweren Rechtsfehlern und sei damit nichtig. Sie beruhe auf einem nicht ausreichenden städtebaulichen Konzept. Die Aussonderung der übrigen Flächen sei willkürlich erfolgt. Insgesamt sei der Umfang der ausgewiesenen Flächen viel zu gering. Jedenfalls seien diese Darstellungen nicht geeignet, die nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig eintretende Ausschlusswirkung im Hinblick auf andere Flächen zu begründen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen zu 2. vom 08.09.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Bebauungsgenehmigung entsprechend seiner Bauvoranfrage vom 20.11.1998 zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die damalige Berichterstatterin hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 05.09.2001 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage blieb mit Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung, weil dem Vorhaben öffenliche-rechtliche Vorschriften entgegen stehen (§§ 71, 75 BauO NW). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben an § 35 BauGB zu messen, weil es im Außenbereich der Stadt C. errichtet werden soll. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben stehen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB insoweit öffentliche Belange entgegen, als die Stadt C. für Vorhaben zur Nutzung der Windenergie durch Darstellungen im Flächennutzungsplan Ausweisungen an anderer Stelle vorgenommen hat. Die Flächennutzungsplanänderungen, mit welchen die Beigeladene zu 1. sog. Vorrangzonen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen hat, sind entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Form- oder Verfahrensfehler sind für die Kammer nicht erkennbar. Insbesondere bedurfte es im Verfahren der 28.-1. Änderung infolge der nur teilweisen Genehmigung durch die Beigeladene zu 2. keines weiteren Ratsbeschlusses. Die Beigeladene zu 1. selbst hatte die von der Genehmigung ausgenommenen Flächen wegen ihrer Konfliktträchtigkeit nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen. Der Planungswille der Beigeladenen zu 1. wurde mithin nicht tangiert. Die in den Flächennutzungsplanänderungen getroffenen Darstellungen werden auch den an sie zu stellenden materiellen Anforderungen gerecht. Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gerecht untereinander abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Bei Anwendung dieser Grundsätze lassen sich Abwägungsmängel nicht feststellen. Der Rat der Beigeladenen zu 1. hat die Abwägung jeweils durchgeführt, indem er die von dem Ingenieurbüro Bölte vorgelegten Unterlagen nachvollzogen und sich mit den Bedenken und Anregungen aus der Bürgerbeteiligung auseinander gesetzt hat. Den Ausweisungen der beiden Vorranggebiete liegt ein schlüssiges Plankonzept zu Grunde. Die Beigeladene zu 1. hat zunächst ihr gesamtes Gemeindegebiet auf seine Eignung zur Nutzung der Windenergie untersucht. Anhand der ermittelten Windhöffigkeit und der festgestellten topographischen Gegebenheiten hat sie sieben besonders geeignete Flächen bestimmt und einer weiteren Untersuchung zugeführt. Der damit einher gehende Ausschluss der anderen Flächen des Gemeindegebiets liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde. Es ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene zu 1. besser geeignete Flächen willkürlich ausgeschlossen hat. Zum Schutz von Gebäuden, Siedlungen, Leitungstrassen, Waldgebieten etc. hat die Beigeladene zu 1. anschließend Mindestabstände für Windenergieanlagen definiert. Dabei orientierte sie sich - mangels landesrechtlicher Vorgaben - an den "Grundsätzen zur Planung von Windenergieanlagen" des Landes Schleswig-Holstein. Einen Abwägungsfehler vermag die Kammer in diesem Vorgehen nicht zu erkennen. Bei der Ausweisung von Vorrangzonen für Windenergieanlagen, denen zugleich eine regelmäßige Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zukommen soll, kann die Gemeinde ihre Abwägung an mehr oder weniger global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -. Insbesondere kann sie pauschale Mindestabstände zu schützenswerten Bereichen festlegen, die in ihrer Größenordnung daran ausgerichtet sind, dass Nutzungskonflikte sicher vermieden werden. Danach ist der Ausschluss von Flächen auf Grund der Einbeziehung der Mindestabstände nicht zu beanstanden. Vier der für besonders geeignet erachteten Flächen wurden daraufhin aus der Prüfung ausgeschieden, weil sie auf Grund der einzuhaltenden Abstände nurmehr Platz für Einzelanlagen boten und damit dem Planungsziel der Konzentration der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet nicht gerecht wurden. Auch dieser Prüfungsschritt beruht auf sachgerechten Erwägungen. Die Fläche nordwestlich von C2. wurde ausgeschieden, weil sie als Reservefläche für die Entwicklung von Gewerbenutzung frei gehalten werden sollte. Jedenfalls soweit noch andere geeignete Bereiche für die Windenergienutzung in ihrem Gemeindegebiet vorhanden sind und auch ausgewiesen werden, unterliegt es dem weiten Planungsermessen der Beigeladenen zu 1., diesen Bereich für eine künftige Gewerbenutzung freizuhalten. Die verbliebenen Bereiche C. -X. und C. -T. wurden in ihrem Umfang an den erwarteten mittelfristigen Bedarf an Flächen zur Nutzung der Windenergie angepasst. Die Erwägung der Beigeladenen zu 1., zum Schutz der Freiflächen im Außenbereich nicht größere Flächen als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, als der erwartete Bedarf erfordert, ist sachgerecht. Eine solche Beschränkung wird gerechtfertigt durch das Planungsziel, eine möglichst weit reichende räumliche Konzentration von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zu erreichen. Eine Fehlgewichtung des Belangs der Windenergienutzung kann darin nicht gesehen werden. Erweisen sich nach alledem die Flächennutzungsplanänderungen der Beigeladenen zu 1. zur Ausweisung von Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie als wirksam, wäre der Hauptantrag allenfalls begründet, wenn diese Änderung im vorliegenden Fall ihre gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig eintretende Wirkung als entgegen stehender öffentlicher Belang nicht erfüllen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für den vom Kläger vorgesehenen Standort zur Errichtung einer Windenergieanlage streiten keine Gesichtspunkte, welche bei der Ausweisung der Vorranggebiete nicht berücksichtigt wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch solchen Darstellungen im Flächennutzungsplan zukommen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung am 01.01.1997 erfolgt sind. Die Rechtsprechung hat entsprechenden Darstellungen schon vorher Konzentrationswirkung zuerkannt. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 125 m.w.N. Ein entsprechender Ausschlusswille der Beigeladenen zu 1. geht aus den Erläuterungsberichten zur 28. bzw. 28-1. Änderung des Flächennutzungsplans hervor. Dort ist jeweils auf Seite 2 ausgeführt, dass die kommerzielle Windenergienutzung in den übrigen, von der Ausweisung nicht erfassten Bereichen der Gemarkung durch die Änderung ausgeschlossen werde. Damit sollte gerade auch das Grundstück des Klägers einer Windenergienutzung nicht zugänglich sein. Die regelmäßige Ausschlusswirkung setzt auch nicht voraus, dass in den ausgewiesenen Gebieten noch räumliche Kapazitäten für weitere Windkraftanlagen vorhanden sind. Der Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gibt für eine solche Einschränkung der Ausschlusswirkung nichts her. Eine Verpflichtung der Gemeinden, bei vollständiger Ausnutzung vorhandener Vorranggebiete weitere auszuweisen, liefe der vom Gesetzgeber gewollten Steuerung der Außenbereichsbebauung durch die Gemeinden entgegen. Vgl. Rühl, Planungsrechtliche Aspekte der Ansiedlung von Windenergieanlagen, in: UPR 2001, 413, 415. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Vorrangfläche in C. -T. im Wesentlichen ausgelastet ist. Das Gericht sah sich deshalb nicht veranlasst, dem Beweisantrag Nr. 1 des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Die im Beweisantrag Nr. 2 des Klägers unter Beweis gestellte Behauptung, dass im Vorranggebiet C. -T. "Windenergieanlagen des heute üblichen Standards (1,5 MW) allenfalls in einer Größenordnung von drei Stück" gebaut werden könnten, ist ebenfalls unerheblich. Es macht die Plankonzeption nicht unschlüssig, wenn im Verlauf der technischen Entwicklung die Anlagen größer werden und deshalb mehrere Jahre nach Abschluss der Planung eine insgesamt geringere Anzahl in einem Vorranggebiet Platz findet. Dem Beweisantrag Nr. 3 ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil bereits die Vorrangfläche im Bereich C. -T. für sich genommen die Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet bewirkt. Es kommt demnach nicht darauf an, ob in dem weiteren Vorranggebiet im Bereich C. -X. wegen der dort vorgesehenen Höhenbeschränkung ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich ist. Im Übrigen hat der Beklagte vorgetragen, dass in dieser Vorrangzone in Kürze 6 Windenergieanlagen errichtet würden. Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung nicht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sich diese nicht durch Stellung von Anträgen am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben; § 162 Abs. 3 VwGO.