Urteil
7 K 1072/01
VG MINDEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Entwässerungssatzung kann auch für Bestandsanlagen die Errichtung oder Sanierung von Kontrollschächten verlangen, wenn diese nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
• Der Verweis auf die DIN 1986 ist geeignet, die Anforderungen an Kontrolleinrichtungen zu konkretisieren.
• Die Behörde darf nicht uneinheitlich zugunsten einzelner Grundstückseigentümer von Satzungsvorschriften abweichen; eine zuvor möglicherweise rechtswidrige Verwaltungspraxis begründet keinen fortbestehenden Anspruch auf Fortführung dieser Praxis.
Entscheidungsgründe
Behörde kann Sanierung bzw. Nachrüstung von Kontrollschächten nach Entwässerungssatzung verlangen • Eine Entwässerungssatzung kann auch für Bestandsanlagen die Errichtung oder Sanierung von Kontrollschächten verlangen, wenn diese nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. • Der Verweis auf die DIN 1986 ist geeignet, die Anforderungen an Kontrolleinrichtungen zu konkretisieren. • Die Behörde darf nicht uneinheitlich zugunsten einzelner Grundstückseigentümer von Satzungsvorschriften abweichen; eine zuvor möglicherweise rechtswidrige Verwaltungspraxis begründet keinen fortbestehenden Anspruch auf Fortführung dieser Praxis. Der Kläger ist Eigentümer eines 1967 errichteten Wohnhauses. Im Rahmen einer Kanalbaumaßnahme forderte die Behörde den Kläger auf, einen Schmutzwasser-Kontrollschacht neu anzulegen und den vorhandenen Niederschlagswasser-Schacht nach DIN 1986 zu sanieren. Der Kläger berief sich auf frühere Abnahmen durch kommunale Stellen und auf Vertrauensschutz; zudem machte er Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsaspekte geltend. Die Behörde verweigerte den Vertragsabschluss und erließ einen Bescheid zur Nachrüstung/Erneuerung der Schachtanlagen mit Fristsetzung; ein darauf gerichteter Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Bescheide, verlangte u. a. die Vernehmung des damaligen Bauunternehmers und berief sich auf Sonderfälle in der Nachbarschaft, in denen die Stadt Sanierungskosten übernommen habe. • Rechtsgrundlage ist die Entwässerungssatzung der Stadt vom 14.07.1997, insbesondere § 12 Abs. 7, wonach ordnungsgemäße Kontrolleinrichtungen zu fordern sind. • Die Satzung kann auch für bereits bestehende Anlagen Sanierung oder Nachrüstung verlangen, wenn keine kontrollgerechte Anlage vorhanden ist oder die Anlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. • Die Behörde hat die Nichtübereinstimmung der vorhandenen Schächte mit der DIN 1986 festgestellt; diese Feststellungen sind ausreichend konkret und geben der Verfügung Sachgrund. • Einwilligungserfordernis oder Ermessen der Behörde besteht nicht in dem Sinne, dass von den Satzungsvorgaben abgewichen werden dürfte; die Anforderungen folgen aus landes- und bundesrechtlichen Gewässerschutzvorgaben. • Rügen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung greifen nicht: Eine möglicherweise in der Vergangenheit praktizierte Kostenübernahme durch die Stadt hat keine Rechtsgrundlage in der Satzung und ist damit rechtswidrig, sodass daraus kein Anspruch des Klägers entsteht. • Die Nichtentscheidung über frühere Abnahmen ist unschädlich; selbst bei Abnahme besteht kein Anspruch auf Fortbestand einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. • Die gesetzte Frist und die Kostenbelastung sind nicht unverhältnismäßig; die geschätzten Kosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Schutz der öffentlichen Abwasserentsorgung. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Bescheide, da die Entwässerungssatzung und die Bezugnahme auf die DIN 1986 die Behörde berechtigen, die Errichtung bzw. Sanierung der Kontrollschächte zu verlangen. Ein Vertrauensschutz oder der Verweis auf eine unterschiedliche Praxis in Einzelfällen begründet keinen Anspruch auf Abweichung von den Satzungsvorschriften. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Bescheid bleibt wirksam und vollstreckbar.