Urteil
7 K 2323/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0124.7K2323.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin vertreibt in ihrer Filiale H. Straße 73 in L. u.a. das Produkt "Cold Pack". Hersteller dieses Produkts ist die Fa. L. D.. J. GmbH in L. . 3 Bei einer Überprüfung der Geschäftsräume der Klägerin durch das Kreisveterinäramt des Beklagten am 16.08.2000 wurde der Verkauf von "Cold Pack" beanstandet und dem Filialleiter durch mündliche Verfügung das weitere Inverkehrbringen dieses Produktes untersagt. Wegen des Kampfergehalts handele es sich bei dem Produkt nicht um ein freiverkäufliches Tierpflegemittel, sondern um ein Tierarzneimittel, welches ohne Zulassung nicht verkauft werden dürfe. Mit Ordnungsverfügung vom 21.08.2000 wurde die mündliche Untersagungsverfügung wiederholt. 4 Mit Schreiben vom 30.08.2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Verbotsverfügung ein. Sie führte aus, das Produkt sei nur zur Pflege der Pferdebeine bestimmt. So werde es in Reiterkreisen auch verwendet. Im Jahr 1993 sei dem Hersteller vom Regierungspräsidenten G. bestätigt worden, dass es sich bei dem gleichartigen Vorgängerprodukt und bei "Cold Pack" nicht um ein Tierarzneimittel, sondern um ein Tierpflegemittel handele. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2001 wies die Bezirksregierung D. den Widerspruch der Klägerin zurück. Das L. für den ö. G. habe mit Prüfbericht vom 23.03.2000 das Produkt "Cold Pack" beurteilt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es nach Art und Menge der nicht deklarierten Wirkstoffe Kampfer und Menthol als Arzneimittel einzustufen sei. Das Bundesgesundheitsamt (heute: BgVV - Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) beurteile kampferhaltige Produkte unabhängig von der in ihnen enthaltenen Kampferkonzentration als Arzneimittel nach § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) und setze für kampferhaltige Salben eine Wartezeit für essbare Gewebe von drei Tagen fest. Des Weiteren würden kampferhaltige Produkte vom BgVV unabhängig von der in ihnen enthaltenen Kampferkonzentration als Arzneimittel nach § 2 AMG angesehen. Für die Einordnung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen als Arzneimittel oder Pflegemittel sei nicht die subjektive Angabe des Herstellers, sondern die objektive Bestimmung maßgeblich. "Cold Pack" werde nicht ausschließlich zur Pflege oder Beeinflussung von Aussehen oder Körpergeruch eingesetzt. 6 Am 27.09.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 7 Sie beantragt, 8 die Ordnungsverfügung vom 16.08.2000 in der Gestalt des schriftlichen Bescheides vom 21.08.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2001 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 14 Die angefochtene Untersagungsverfügung des Beklagten vom 16.08.2000/21.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 13.09.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 Der Beklagte war gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 AMG berechtigt, das weitere Inverkehrbringen des Präparates "Cold Pack" zu untersagen, da es sich bei diesem Präparat um ein Arzneimittel i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 AMG handelt, das nach § 21 Abs. 1 AMG der Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde bedarf, um als Fertigarzneimittel (§ 4 AMG) in den Verkehr gebracht zu werden. 16 Nach § 69 Abs. 1 AMG treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 AMG kann die zuständige Behörde insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagen, wenn u. a. die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt. 17 Das Produkt "Cold Pack" ist ein Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 3 Nr. 4 AMG, da es sich um eine Zubereitung aus Stoffen handelt, die dazu bestimmt ist, durch Anwendung am tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Es unterfällt nicht der Ausschlussregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 AMG, wonach Arzneimittel nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind, die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden, soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen sind. 18 "Cold Pack" enthält u.a. Kampfer. Dieser Stoff wirkt durchblutungsfördernd. Die gesteigerte Durchblutung beschleunigt den Abtransport von Entzündungszellen. 19 vgl. Tierarzneimittel Kompendium der Schweiz zu "Grün-Gel" Salbe. http://www- vetpharm.unizh.ch 20 Weiterhin wirkt Kampfer an der Haut hyperämisierend und leicht lokalanästhetisch. 21 vgl. Schöpke, http://pharm1.pharmazie.uni-greifswald.de 22 Diese o.a. Wirkungen sind arzneilicher Art, denn Kampfer wird von der Haut resorbiert und entfaltet seine Wirksamkeit in tiefergelegenem Gewebe. 23 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.1985 -8 OVG B 5/83-, Seite 5 des Abdrucks; Bericht des Committee for veterinary medicinal Products, UK, vom August 1999 über Camphora, http://www.eudra.org/emea.html. 24 Kampfersalbe ist auch in der Anlage 1 a zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 08.12.1988 (BGBl I, 1988 S. 2151 ff) aufgeführt. Da kein Mischungsverhältnis angegeben wird, geht die Kammer davon aus, dass eine Zubereitung mit Kampfer gleich welcher Dosierung ein Arzneimittel darstellt. 25 Die Salbe ist eindeutig, auch nach der ihr vom Hersteller beigegebenen Zweckbestimmung, weder für die Reinigung des Pferdes noch zur Beeinflussung seines Aussehens oder seines Körpergeruchs bestimmt. 26 Sie dient auch nicht, zumindest nicht ausschließlich, der Pflege des Pferdes. Nach Bestimmung der Herstellerfirma soll der Kühleffekt der Salbe die Pferdebeine nach "anstrengender Arbeit wieder topfit" machen; d.h., durch Arbeit erwärmte Pferdebeine sollen durch Auftragen der Salbe schneller wieder in ihren Ausgangszustand (normal warme Beine) zurückgeführt werden; der kühlende und durchblutungsfördernde Effekt der Salbe ist nicht auf eine rein äußerliche Pflege ausgerichtet. Damit erfüllt die Salbe den Zweck, eine Krankheit iSd des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG zu heilen. Der BGH definiert den Begriff von "Krankheit" in seinem Beschluss vom 21.3.1958 -2 StR 393/57- als "jede, also auch eine nur unerhebliche oder nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann". Dieser Auffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7.12.1962 angeschlossen. 27 Zitiert nach Kloesel/Cyran, Kommentar zum AMG, § 2 Rdn. 9. 28 Schließlich erfüllt das Produkt "Cold Pack" auch die Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 65/65/EWG, in dessen Absatz 2 Arzneimittel definiert werden als alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die (u.a.) dazu bestimmt sind, am tierischen Körper zur Beeinflussung der tierischen Körperfunktion angewandt zu werden. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.1994 - 3 C 2/93-, BVerwGE 97, 132 ff. 30 Das ist hier der Fall. 31 "Cold Pack" ist als Arzneimittel auch ein Fertigarzneimittel i. S. d. § 4 Abs. 1 AMG, da es im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung in den Verkehr gebracht wird. 32 Als Fertigarzneimittel i. S. d. § 4 AMG unterfällt das vorgenannte Präparat der Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG, wonach Arzneimittel i. S. d. § 2 Abs. 1 AMG nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind. Da die erforderliche Arzneimittelzulassung für das Präparat nicht vorliegt, war der Beklagte nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG verpflichtet, gegen die Klägerin einzuschreiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn einer möglichen Begehung von Straftaten vorzubeugen ist. Gemäß § 96 Abs. 5 i. V. m. § 21 AMG stellt es eine Straftat dar, ein nicht zugelassenes, aber zulassungspflichtiges Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. 33 Soweit die Art des Einschreitens im Ermessen der Behörde liegt, hat der Beklagte sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine andere Maßnahme geeigneter und weniger einschneidend gewesen wäre, um den festgestellten Verstoß zu unterbinden. 34 Schließlich führt auch der Inhalt der Schreiben des Regierungspräsidenten in G. vom 22.05.1983 und vom 19.03.1993 sowie der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht G. protokollierten Vergleichs im Verfahren V/2 E 418/88 zu keiner anderen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens. Zum einen ist das Verwaltungsgericht nicht an die in den o.a. Schreiben geäußerte Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums G. gebunden, zum anderen handelt es sich bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts G. nicht um eine Entscheidung materieller Art, die evtl. für das erkennende Gericht von Bedeutung sein könnte. 35 Die Kosten der nach alledem abzuweisenden Klage trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, § 708 Nr. 11 ZPO. 37