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Urteil

7 K 731/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2002:0124.7K731.01.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 03.01.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 02.03.2001 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 03.01.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 02.03.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück Gemarkung W. , Flur 7, Flurstück 358 (M. , W1. T. a) eine N1. ; auf diesem Grundstück befindet sich außerdem ein Bürogebäude. Auf der benachbarten Parzelle 359 befindet sich das Wohnhaus W1. T. 140. Wegen der Bebauung im Einzelnen - auch auf den benachbarten Parzellen entlang der W1. T. - wird auf Bl. 57 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Kanal in der W1. T. vor den Gebäuden Nr. 140/140 a ist im Herbst 1994 fertig gestellt worden, die Abnahme des Hausanschlusses erfolgte insoweit am 09.11.1994. Ausweislich der vorgelegten Skizze in den Verwaltungsvorgängen erfolgt die Entwässerung dergestalt, dass sowohl die Abwässer aus dem Bürogebäude als auch die Abwässer aus dem Wohnhaus über die Parzelle 58, die im Eigentum des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin H. O. -I1. steht, zum Kanal in der W1. T. gepumpt werden. Das Baulastenverzeichnis von W. enthält die folgenden Eintragungen: Unter dem 11.05.1990 ist eingetragen, dass das Flurstück 56 in drei Teilflächen geteilt werden soll. Um die ordnungsgemäße Zuwegung zu allen Teilflächen zu gewährleisten, werde diese Baulast übernommen. Dabei dürfe die Parzelle 358 als Zufahrt und Zuwegung zu dem Flurstück 360 mitbenutzt und unterhalten werden. Unter dem 27.10.1993 ist eingetragen, dass das öffentliche Baurecht hinsichtlich baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der BauO NW so eingehalten wird, als ob das Flurstück 358 zusammen mit den Flurstücken 53, 359 und 360 - in Ergänzung der für diese Flurstücke übernommenen Verpflichtungserklärung - ein einziges Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 BauO NW bilde. Nach der Eintragung vom 13.09.1994 sollten auch die Flurstücke 54 und 55 in die Vereinigungsbaulast mit einbezogen werden. Eine weitere Baulast ist am 26.11.1998 eingetragen, nach der auch das Flurstück 382, das der Parzelle 58 entspricht, zusammen mit dem Flurstück 359 in Ergänzung der für dieses Flurstück übernommenen Verpflichtungserklärung ein einziges Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 BauO NW bildet. Unter dem 21.09.1994 erteilte der Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle auf der Parzelle 360, wobei auch eine Befreiung für die Überdeckung von Abstandsflächen erteilt wurde. Die Lagerhalle, die nach den Angaben der Parteien im März 1995 fertig gestellt worden war, verfügt über keine Sozial- oder Aufenthaltsräume, ein Anschluss an die Abwasserleitung besteht nicht. Mit notariellem Vertrag vom 18.05.1998 verkaufte Herr O. -I1. die Parzelle 360 an die Klägerin, die in der Folgezeit auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist. Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte den hier angefochtenen Bescheid vom 03.01.2001 über die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Parzelle 360. Hierbei ging er von der Grundstücksfläche von 3.291 qm aus, bei einem Gewerbezuschlag in Höhe von 30 v. H. und einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 17,50 DM je qm ergibt sich ein Beitrag in Höhe von 74.870,25 DM; abzüglich der Ermäßigung in Höhe von 25 % für den Teilanschluss Schmutzwasser errechnete der Beklagte den von der Klägerin angeforderten Kanalanschlussbeitrag in einer Höhe von 56.152,69 DM. Ihren Widerspruch vom 10.01.2001 begründete die Klägerin damit, dass die Beitragsforderung verjährt sei. Die Halle auf der Parzelle 360 sei Anfang 1995 fertig gestellt worden. Die Entstehung der Beitragspflicht richte sich im vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 1 b der Beitragssatzung. Danach entstehe die Beitragspflicht, wenn das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland werde. § 6 Abs. 1 der Beitragssatzung bestimme weiter, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden könne. Dies sei spätestens mit der Fertigstellung des Gebäudes der Fall gewesen, sodass der Beitrag spätestens am 31.12.2000 verjährt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2001 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er dabei u. a. aus, die Klägerin habe die Parzelle 360 im Mai 1998 erworben. Dadurch sei eine wirtschaftliche Einheit mit der Parzelle 358 entstanden. Nach § 6 Abs. 1 b in Verbindung mit § 3 Abs. 11 der Beitragssatzung sei der Beitrag für das hinzugenommene Grundstück nachzuzahlen, da mit dem Flurstück 358 eine wirtschaftliche Einheit entstanden sei und für das Flurstück 360 bisher kein Beitrag erhoben worden sei. Der Beklagte führte weiter aus, die Eigentümer der Flurstücke 358 und 360 seien zum Zeitpunkt des Baues der Lagerhalle nicht identisch gewesen, die Lagerhalle sei nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen und auf Grund fehlenden Durchleitungsrechtes habe auch keine Anschlussmöglichkeit bestanden. Ferner befinde sich die Parzelle 360 im Außenbereich und dort entstehe die Beitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. Erst durch den Erwerb der Parzelle durch die Klägerin im Mai 1998 sei die wirtschaftliche Grundstückseinheit entstanden, was sich auch daraus ergebe, dass die Baugenehmigung zum Bau der Lagerhalle auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Ziff. 6 Baugesetzbuch (Erweiterung des Gewerbebetriebes) erteilt worden sei. Mit ihrer Klage vom 20.03.2001 begehrt die Klägerin die Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Beitragsforderung verjährt sei und trägt dazu u. a. vor, bei einem schon bebauten Hinterliegergrundstück genüge es zur Absicherung der Leitungsverlegung, dass die Voraussetzungen für ein Notleitungsrecht gemäß § 917 BGB vorlägen. Das Hinterliegergrundstück 360 sei von Anfang an nur über die vorgelagerten Anliegerflurstücke 358 und 359 an die W1. T. angeschlossen gewesen, in der der Kanal liege. Das Flurstück 359, das heute noch im Eigentum des Herrn H. O. -I1. stehe, sei zwingend erforderlich, um die Durchleitung des Abwassers bis zum Kanal in der T. rechtlich zu sichern. Die rechtliche Sicherung sei dann offenbar im Jahre 1993 auf der Basis einer Baulast vorgenommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03.01.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Er weist dabei insbesondere darauf hin, dass das Grundstück nach der Verkehrsauffassung kein Bauland sei, denn die Baugenehmigung sei nicht gemäß § 34 BauGB erteilt worden. Des Weiteren sei das Flurstück bis zum heutigen Tage nicht an die Abwasseranlage angeschlossen, auch bestehe kein gesichertes Durchleitungsrecht. Dennoch sei eine Beitragspflicht entstanden, nämlich durch die Vereinigung, die durch den Zukauf der Parzelle 360 durch die Klägerin entstanden sei. Voraussetzung für die Vereinigung sei, dass hinsichtlich des bereits veranlagten Grundstücks und des hinzugekommenen Grundstücks Eigentümeridentität bestehe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Lagerhalle mit einer gewerblichen Nutzung in Zusammenhang stehe, die einen Entwässerungsbedarf nach sich ziehe. Der Beklagte verneint außerdem die Voraussetzungen des § 917 BGB, da die Lagerhalle nach ihrer Nutzung nicht auf einen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage angewiesen sei. Die Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, und sie verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrags für die Parzelle 360 im Grundsatz vor (1), die Heranziehung der Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag ist jedoch nicht mehr möglich, da dieser verjährt ist (2). (1) Zunächst zeigt sich, dass die Heranziehung der Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Parzelle 360 im Grundsatz möglich war. Rechtsgrundlage hierfür sind die Bestimmungen der Satzung der B. I2. M. über die Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Beitragssatzung - vom 17.09.1991 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.11.1996. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 b der Beitragssatzung sind erfüllt: Ungeachtet der Tatsache, dass die der Klägerin unter dem 21.09.1994 erteilte Baugenehmigung auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt worden ist, ergibt sich auf Grund der der Kammer vorliegenden Pläne mit dem vorhandenen Baubestand, dass es sich auch bei der Parzelle 360 nunmehr nicht mehr um eine Fläche im Außenbereich gemäß § 35 BauGB handelt, sondern dass diese Parzelle nunmehr im Zusammenhang zu sehen ist mit der auf den Parzellen 359 und 358 bereits zuvor vorhandenen Bebauung. Für diese Parzellen ergibt sich der Eindruck einer zusammenhängenden Bebauung und einer einheitlichen Nutzung, sodass nunmehr erst die südlich der errichteten Lagerhalle gelegene Parzelle 54 als Teil des Außenbereiches anzusehen ist, während die Parzelle 360 Teil des unbeplanten Innenbereichs gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist. Bei dieser planungsrechtlichen Beurteilung kommt es dann jedoch nicht darauf an, ob die Lagerhalle tatsächlich an den öffentlichen Abwasserkanal in der W1. T. angeschlossen ist, da bei Grundstücken innerhalb eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles die bloße Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Abwasserkanal bereits ausreicht, um den Anschlussbeitrag entstehen zu lassen. In Übereinstimmung mit der insoweit einheitlichen Rechtsprechung und Literatur sieht dies auch § 2 Abs. 1 der Beitragssatzung vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Parzelle 360 weiter als Teil des Außenbereiches gemäß § 35 BauGB anzusehen sein sollte, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Beitragssatzung erfüllt wären: Aufgrund der tatsächlichen und auch rechtlich vorhandenen Beziehungen zwischen den Parzellen 358 und 360, wie sie insbesondere durch die auf Grund der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Ziffer 6 BauGB erteilten Baugenehmigung vom 21.09.1994 verdeutlicht wird, handelt es sich ungeachtet der Eintragung im Grundbuch bei den Parzellen 358 und 360 um eine selbstständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 3 der Beitragssatzung, sodass der Parzelle 360 auch der tatsächlich vorhandene Kanalanschluss der Parzelle 358 zuzurechnen wäre. Zu den Voraussetzungen der wirtschaftlichen Einheit vgl. etwa Driehaus, KAG, § 8, Rdnr. 611 ff m.w.N. Nichts anderes ergibt sich aus dem mit den Parteien erörterten Urteil des OVG NRW vom 22.05.2001 - 15 A 5608/98 -. Auch aus dieser Entscheidung kann nicht gefolgert werden, dass es darauf ankommt, dass in einem Gebäude tatsächlich Schmutzwasser anfällt oder es aus sonstigen Gründen auf einen Anschluss an den Schmutzwasserkanal angewiesen ist. Wenn dort ausgeführt wird "Eine die Tiefenbegrenzung überwindende bauliche oder gewerbliche Nutzung ... setzt daher jedenfalls voraus, dass die Nutzung im Zusammenhang steht mit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, die überhaupt einen Entwässerungsbedarf nach sich ziehen kann" ist der dort verlangte Nutzungszusammenhang auch hier gegeben, da - wie bereits oben dargelegt - die neu errichtete Lagerhalle nur als Erweiterung des bereits auf der Parzelle 358 vorhandenen Baubestandes genehmigt werden konnte und jedenfalls das bereits zuvor vorhandene Bürogebäude auf der Parzelle 358 auf einen Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal angewiesen war. Liegen von daher die Voraussetzungen gemäß § 2 der Beitragssatzung für die Entstehung eines Anschlussbeitrages im Grundsatz vor, steht diesem auch nicht der Gesichtspunkt der notwendigen rechtlichen Sicherung entgegen. Zwar handelt es sich bei der Parzelle 360 um ein sog. Hinterliegergrundstück, sodass die Entstehung eines Kanalanschlussbeitrages voraussetzt, dass eine ausreichende rechtliche Sicherung gegeben ist, die den jeweiligen Eigentümer der zwischen der Parzelle 360 und der W1. T. liegenden Flächen auf Dauer verpflichtet, die Durchleitung des Abwassers durch seine Parzelle zu dulden. Vgl. zum Gesichtspunkt der rechtlichen Sicherung bei einem Hinterliegergrundstück etwa Driehaus, a.a.O., § 8, Rdnr. 1050 a m.w.N. Diese rechtliche Sicherung ist jedenfalls in der unter dem 27.10.1993 eingetragenen Baulast zu sehen, nach der das öffentliche Baurecht hinsichtlich baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 BauO NW so eingehalten wird, als ob das Flurstück 358 zusammen mit den Flurstücken 53, 359 und 360 ein einziges Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 BauO NW bildet. Diese sog. Vereinigungsbaulast stellt sicher, dass die bürgerlich-rechtliche Selbstständigkeit der Buchgrundstücke in dem Sinne überwunden wird, dass gleichwohl ein einheitliches "Baugrundstück" als vorhanden angenommen werden kann. Vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn, BauO NRW, § 4, Rdnr. 48 m.w.N. Dies bedeutet dann zur Überzeugung des erkennenden Gerichts in dem vorliegenden Fall, dass nicht nur ein Überfahren der Parzelle 358 rechtlich gesichert ist, sondern auch die Durchquerung der Parzelle 358 mit Versorgungsleitungen wie z. B. einer Abwasserleitung, wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - einmal notwendig oder zumindest sinnvoll werden sollte. Dieses Verständnis der Vereinigungsbaulast drängt sich hier insbesondere auch deswegen auf, weil die Parzelle 360 bei Eintragung der Baulast im Eigentum des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin gestanden hat, sodass von einer Identität der beiderseitigen Interessen auszugehen ist. Aus alledem folgt, dass jedenfalls bei Erlass der angegriffenen Verfügung des Beklagten alle Voraussetzungen für die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrags gegeben waren, sodass sich die Heranziehung als insoweit dem Grunde nach rechtmäßig erweist. (2) Dennoch war der Klage stattzugeben, da der Kanalanschlussbeitrag bei Erlass des Bescheides am 03.01.2001 bereits verjährt war. Hierzu bestimmt § 12 Abs. 4 b KAG i.V.m. § 169 Abgabenordnung, dass die Festsetzungsverjährung nach vier Jahren eintritt, wobei die Verjährungsfrist mit Beginn des Jahres beginnt, das dem Jahr folgt, in dem der Beitrag bzw. die Steuer entstanden ist, § 170 AO. Auf der Grundlage des oben Gesagten war dies im Jahre 1995 der Fall. Im März dieses Jahres ist die im Jahre 1994 genehmigte Lagerhalle fertig gestellt worden, sodass danach die Parzelle 360 als Teil des Innenbereiches gemäß § 34 BauGB anzusehen war; bereits damals bestand die technische Möglichkeit, diese Parzelle an den öffentlichen Kanal in der W1. T. anzuschließen und zu diesem Zeitpunkt lag auch eine ausreichende Sicherung einer Durchleitung vor, nämlich die bereits im Oktober 1993 eingetragene Vereinigungsbaulast. Hierbei war nicht erforderlich, dass bereits im Jahre 1995 auch die damalige Parzelle 58 von einer Vereinigungsbaulast erfasst war, da wegen der Lage des gesamten Mühlenbetriebes im Innenbereich gemäß § 34 BauGB wie oben dargelegt die bloße Anschlussmöglichkeit für die Entstehung des Kanalanschlussbeitrags ausreichend war. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ohne rechtliche Bedeutung, dass die Parzelle 360 erst mit Vertrag vom 18.05.1998 an die Klägerin verkauft worden ist. Weder aus der hier zu Grunde liegenden Beitragssatzung noch aus anderen rechtlichen Gründen ergibt sich, dass in Fällen wie dem hier vorliegenden ein Hinterliegergrundstück in dem Eigentum dessen stehen muss, der Eigentümer der Flächen ist, die zwischen dem Hinterliegergrundstück und dem öffentlichen Kanal liegen. Dies kann auch nicht aus der Bestimmung des § 3 Abs. 11 der Beitragssatzung gefolgert werden, da in diesem Zusammenhang der entscheidende rechtliche Gesichtspunkt der Begriff der "wirtschaftlichen Einheit" ist, die hier - wie oben dargelegt - mit Erteilung der Baugenehmigung im September 1994 hergestellt worden ist. Da auch keinerlei Umstände zu erkennen sind, auf Grund derer die Festsetzungsverjährung hätte unterbrochen werden können, war die Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrags mit Bescheid vom 03.01.2001 nicht mehr möglich, sodass der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.