Urteil
9 K 1545/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0124.9K1545.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Im Juli 1985 meldete die Klägerin ein Radio- und ein Fernsehgerät in ihrem Ferienhaus in S. /F. beim Beklagten unter der Teilnehmernummer 346 205 731 an. Nach einem Zwischenbescheid des Beklagten vom 11.02.2000 wies das Gebührenkonto einen Rückstand i.H.v. 270,05 DM auf. So waren Rundfunkgebühren für die Zeit Oktober bis Dezember 1989 und für die Zeit April bis Juni 1992 in Höhe von 49,80 DM bzw. 71,40 DM nicht und in Höhe von 17,-- DM nicht vollständig bezahlt worden. Fortlaufend mahnte der Beklagte in den Jahren 1989 bis 2000 diese Fehlbeträge und setzte hierfür Säumniszuschläge und Mahngebühren von insgesamt 358,-- DM fest. Die Klägerin zahlte über ihre Rundfunkgebührenpflicht hinausgehend einen Betrag in Höhe von 116,40 DM. 3 Im September 2000 setzte die Klägerin den Beklagten darüber in Kenntnis, dass sie ihr Ferienhaus verkauft habe und sie daher ihr Radio- und Fernsehgerät zum 1.8.2000 abmelde. Das Teilnehmerkonto für die im Ferienhaus der Klägerin befindlichen Rundfunkempfangsgeräte wurde daraufhin mit Ablauf des Monats September 2000 abgemeldet. Zuletzt machte der Beklagte mit Schreiben vom 3.1.2001 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum April 2000 bis September 2000 i.H.v. 169,50 DM geltend und setzte einen Säumniszuschlag i.H.v. 10,-- DM fest. Zugleich wies er darauf hin, dass das Gebührenkonto einschließlich 09.2000 einen Rückstand von 369,80 DM aufweise. Gegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 2.2.2001 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17.5.2001 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung heißt es dort: Zahlungen seien unregelmäßig und nicht entsprechend der Fälligkeit erfolgt. Nach § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren sei eine Zahlung zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Gebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld zu verrechnen. Dies gelte auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung treffe. Nach § 6 der Satzung der Landesrundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren komme dann ein Säumniszuschlag von 10,-- DM hinzu. Das Ende der Rundfunkgebührenpflicht sei im September 2000 bekannt gemacht worden, so dass eine Abmeldung auch erst mit Ablauf dieses Monats habe erfolgen können. 4 Am 25.6.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Ihre Klage sei zulässig, da sie fristgerecht erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid trage zwar das Datum des 17.5.2001, sei aber erst - ausweislich des Poststempels - am 21.5.2001 zur Post gegeben worden. Daher gelte er erst mit Ablauf des 24.5.2001 als zugestellt, so dass die Monatsfrist für die Klageerhebung bis zum 24.6.2001 laufe. Da dies aber ein Sonntag gewesen sei, verlängere sich die Frist bis zum 25.6.2001, 24.00 Uhr. Am gleichen Tag habe sie auch die Klage erhoben. Diese sei auch begründet, da sie regelmäßig Zahlungen vorgenommen habe. Der Beklagte könne diese Beträge auch nicht anderweitig verbuchen, da sie und nicht der Beklagte bestimmen könne, was mit ihren Zahlungen getilgt werde. Die Verrechnung auf der Grundlage des § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren widerspreche dem, was in anderen Rechtsgebieten selbstverständlich sei. Aus § 366 BGB und aus § 225 AO lasse sich der allgemeine Rechtssatz entnehmen, dass der Schuldner bestimmen könne, welche Forderung getilgt werden solle. Anderenfalls stelle dies ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar. Denn als Eigentümerin eines Geldbetrages habe sie das Bestimmungsrecht und nicht der Beklagte. Die gegenteilige Regelung in der Satzung des Beklagten stelle daher eine unzulässige Enteignung dar. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 6 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3.1.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2001 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung trägt er vor, dass die Klage bereits verspätet erhoben worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei am 17.5.2001 zur Post gegeben worden und spätestens am 22.5.2001 zugegangen. Die Zustellung sei nach § 3 LZG NRW ordnungsgemäß erfolgt. Den Zugang habe er nicht nachzuweisen, da er insbesondere den Bescheid auch an die ihm bekannte Adresse der Klägerin geschickt habe. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da ab April 1989 die Zahlungen in unregelmäßigen Abständen und nicht in der fälligen Gebührenhöhe erfolgt seien. Nach § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren habe er die Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Gebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet. Die Fehlbeträge seien laufend durch Gebührenbescheide geltend gemacht worden, was wiederum zusätzlich Säumniszuschläge und Mahngebühren verursacht habe. Die genaue Entwicklung des Gebührenkontos ergebe sich aus dem Widerspruchsbescheid, auf den Bezug genommen werde. Auch habe ihn die Abmeldung der Rundfunkempfangsgeräte im Ferienhaus der Klägerin erst im September 2000 erreicht, so dass sie gemäß § 4 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erst mit Ablauf dieses Monats vorgenommen werden konnte. Bis September 2000 habe daher die Gebührenpflicht der Klägerin weiterbestanden. 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entschieden. 13 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden. Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO beginnt mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides. Die danach gemäß § 56 Abs. 2 VwGO grundsätzlich erforderliche Zustellung von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes war hier entbehrlich. Denn ausnahmsweise kann die förmliche Zustellung von schriftlichen Bescheiden nach § 3 Abs. 1 Landeszustellungsgesetz - LZG - bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben - der auch bei Gebühren Anwendung findet - dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe gemäß § 3 Abs. 2 LZG mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Zwar trägt die Urschrift des Widerspruchsbescheides keinen zusätzlichen Aufgabevermerk. Auf Grund der Frankierung am 21.05.2001 durch den eigenen Frankierautomaten des Beklagten steht hingegen fest, dass der Brief erst unmittelbar danach auf den Postweg gebracht worden ist, so dass die Bekanntgabe frühestens für den 24.05.2001 fingiert werden kann. Lief so die Klagefrist am 24.06.2001 - einem Sonntag - ab, trat gemäß den §§ 57 Abs. 1 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 193 BGB an die Stelle des Sonntages der nächste Werktag, der 25.06.2001, an dem die Klägerin die Klage erhoben hat. Die Klage ist jedoch nicht begründet. 14 Der angefochtene Rundfunkgebührenbescheid vom 03.01.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die Rundfunkgebühren sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch den Beklagten zutreffend festgesetzt worden. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 26.08./11.09.1996 (GV NW S. 408). Danach setzt die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 7 Abs. 1 RGebStV) - dies ist vorliegend der Beklagte - die Rundfunkgebührenschuld fest. Sie kann sich hierzu - wie im vorliegenden Fall - der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) in Köln bedienen (§ 4 Abs. 7 i.V.m. der hier einschlägigen Satzung des WDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18.11.1993 (GV NRW 1994, 245), zuletzt geändert am 19.12.1996 (GV NRW 1997, 71) (im Folgenden: Gebührensatzung). 16 Der Gebührentatbestand ist mit Bereithalten der Rundfunkempfangsgeräte erfüllt. Die Klägerin ist auch Schuldnerin der Rundfunkgebühren für die sich in ihrem Ferienhaus in F. /Rotter befindlichen Rundfunkgeräte. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, Rundfunkgebühren zu entrichten. Diese Pflicht endet gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Eine solche Beendigungsanzeige stellt das Schreiben der Klägerin dar, das am 11.09.2000 beim Beklagten eingegangen ist. Mit dem Eingang der Abmeldung im laufenden Monat September 2000 war der Beklagte verpflichtet, die Abmeldung der Klägerin unter der Teilnehmernummer 346 205 731 zum Ende dieses Monats durchzuführen. Hingegen konnte sie nicht - wie von ihr angegeben - zum 01.08.2000 abgemeldet werden. 17 Auch die Höhe der Rundfunkgebühr ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) beträgt die Rundfunkgebühr für ein Radio und ein Fernsehgerät im Jahre 2000 monatlich 28,25 DM, die nach § 4 Abs. 3 RGebSt jeweils für drei Monate i.H.v. insgesamt 84,75 DM zu zahlen ist. Für die Monate April 2000 bis einschließlich September 2000 (6 Monate) sind daher zutreffend 169,50 DM (2 x 84,75 DM) festgesetzt worden. 18 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzung konnte der Beklagte weiterhin einen Säumniszuschlag von 10,-- DM erheben, da die Klägerin geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet hat. Denn der Beklagte durfte die eingehenden Zahlungen jeweils mit den rückständigen Gebühren verrechnen. Diese Berechtigung ergibt sich aus § 7 Satz 1 der Gebührensatzung, wonach Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet werden. Dies gilt gemäß § 7 Satz 2 der Gebührensatzung auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer - wie hier die Klägerin durch die Angabe von bestimmten Zahlungszeiträumen auf den Überweisungsträgern - eine andere Bestimmung getroffen hat. 19 Diese Regelung ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, so gegen das Tilgungsrecht des Schuldners, wie es z.B. in § 366 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - oder in § 225 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - geregelt ist. Denn es besteht nur mit der Maßgabe, dass es beschränkbar und - durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch disponibel ist. 20 Vgl.: BGH, Urteil vom 20.06.1984 - VIII ZR 337/82 -, BGHZ 91, 375. 21 Diese Erleichterung des Zahlungsverkehrs ermöglicht es, den Anforderungen des rundfunkgebührenrechtlichen Massenverfahrens gerecht zu werden. Da die Rundfunkgebühr im Gegensatz zu den meisten anderen Abgaben nicht individuell und nach den Umständen des Einzelfalls berechnet wird, sondern für alle Rundfunkteilnehmer gleich ist, würden individuelle Tilgungsbestimmungen zum einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand verursachen und zum anderen müssten anderenfalls bei jedem ausstehenden Betrag aufwendige verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden. 22 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 6 C 13.97 -; OVG Berlin, Urteil vom 19.11.1996 - 8 B 117.96 -. 23 Letztendlich ist hierin auch kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - zu sehen. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung ausüben darf. Daher ist kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG das Vermögen als solches, das selber kein Recht, sondern der Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt. 24 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99 -; BVerwG, Urteil vom 23.05.1995 - 1 C 32/92 -; Sachs, GG, Kommentar, 1999, Art. 14, Rdnr. 38. 25 Eine gesetzliche Tilgungsbestimmung - wie hier in § 7 der Gebührensatzung enthalten - betrifft zwar das Vermögen des Schuldners, berührt aber weder die Zuordnung konkreter Eigentumsgegenstände zu einem Rechtsträger, noch verletzen sie die damit verbundene Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis. Auch eine allenfalls in Betracht kommende Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, da sie nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet wird, wozu auch die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln gehört. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.