Beschluss
11 L 94/02
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einzelne Auflagen einer versammlungsbehördlichen Verfügung kann wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse an deren Aussetzung das öffentliche Sofortvollzugsinteresse überwiegt.
• Eine zahlenmäßige Beschränkung der mitgeführten Fahnen ist rechtswidrig, wenn die Behörde keine Begründung ihres Ermessens erteilt.
• Vollständige oder unbestimmte Verbote von Äußerungen zu verbotenen Parteien sind wegen Überschreitung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit voraussichtlich zu weitgehend.
• Beschränkungen, die der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung verfassungsfeindlicher Symbolik dienen, sind voraussichtlich rechtmäßig.
• Ein Veranstalter kann sich nicht auf vorläufigen Rechtsschutz berufen, soweit er im Kooperationsgespräch verbindliche Zusagen gemacht hat und nun widersprüchlich vorgeht.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einzelne Auflagen einer versammlungsbehördlichen Verfügung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einzelne Auflagen einer versammlungsbehördlichen Verfügung kann wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse an deren Aussetzung das öffentliche Sofortvollzugsinteresse überwiegt. • Eine zahlenmäßige Beschränkung der mitgeführten Fahnen ist rechtswidrig, wenn die Behörde keine Begründung ihres Ermessens erteilt. • Vollständige oder unbestimmte Verbote von Äußerungen zu verbotenen Parteien sind wegen Überschreitung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit voraussichtlich zu weitgehend. • Beschränkungen, die der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung verfassungsfeindlicher Symbolik dienen, sind voraussichtlich rechtmäßig. • Ein Veranstalter kann sich nicht auf vorläufigen Rechtsschutz berufen, soweit er im Kooperationsgespräch verbindliche Zusagen gemacht hat und nun widersprüchlich vorgeht. Der Veranstalter einer Versammlung (Antragsteller) legte gegen einen Bescheid der Versammlungsbehörde vom 24.1.2002 Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Streitgegenstand waren mehrere Auflagen zur Durchführung des Aufzugs und der Kundgebung, insbesondere Beschränkungen zu Fahnen, Transparenten, Redebeiträgen, Emblemen sowie sanitären Einrichtungen und die Zuweisung eines abweichenden Versammlungs- und Aufzugsortes. Der Antragsteller hatte im Kooperationsgespräch zuvor bestimmte Zugeständnisse gemacht (z. B. zur Breite eines Transparents und zur themenbezogenen Musikauswahl). Die Behörde hatte u. a. die Wegstrecke in die Randlage Ostbahnhof verlegt und verschiedene Verhaltens- und Ausstattungsauflagen erlassen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolg des Antrags und nahm eine Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und öffentlichen Sicherheits- bzw. Ordnungserwägungen vor. • Zulässigkeit: Der Antrag war insoweit unzulässig, als der Antragsteller rechtsmissbräuchlich gegen Auflagen vorging, zu denen er im Kooperationsgespräch verbindliche Zusagen gemacht hatte (Auflagen Nr. 14 und 16). Damit fehlt das Rechtsschutzinteresse für diese Teile des Antrags. • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Für die angegriffenen Auflagen Nr. 7 Satz 2 (soweit Fahnen betreffend), Nr. 12 und Nr. 17 überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Sofortvollzugs, weil diese Auflagen voraussichtlich rechtswidrig sind und der sofortige Vollzug einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit (Art. 8, Art. 5 GG) bedeuten würde. • Auflage Nr. 7 (Fahnenbegrenzung): Die zahlenmäßige Beschränkung der mitgeführten Fahnen ist formell rechtswidrig, weil die Behörde keine Begründung nach § 39 VwVfG NRW gegeben hat. Materiell ist eine pauschale Begrenzung auf 30 Fahnen nicht ersichtlich gerechtfertigt. • Auflage Nr. 12 (Äußerungsverbot zu verbotenen Parteien): Diese Auflage ist voraussichtlich zu weitgehend, weil der Begriff „Aussagen" unbestimmt und inhaltsübergreifend ist; ein allgemeines Äußerungsverbot greift unverhältnismäßig in Art. 5 GG ein. • Auflage Nr. 17 (sanitäre Einrichtungen): Die Verpflichtung, mobile sanitäre Einrichtungen bereitzustellen, ist voraussichtlich rechtswidrig, weil insoweit kein Bedarf erkennbar ist angesichts verkürzter Versammlungsdauer und deutlich geringerer erwarteter Teilnehmerzahlen; außerdem wurden bei vergleichbaren Versammlungen keine derartigen Auflagen erlassen. • Auflagen Nr. 1, 10 und 11: Diese Auflagen bleiben im Sofortvollzug bestehen. Die Verweisung auf den Ostbahnhof und die festgelegte Aufzugstrecke sind trotz Zweifeln an der materiellen Rechtmäßigkeit der Streckenfestlegung durch überwiegende öffentlich-rechtliche Interessen am Sofortvollzug gerechtfertigt, da mehrere andere Versammlungen hohe Teilnehmerzahlen erwarten und eine kurzfristige Neuverteilung der Innenstadtstrecken nicht zumutbar wäre. • Rechtmäßigkeit in Bezug auf Ordnung und Symbolik: Die Auflagen, die die Aufstachelung zu Hass oder das öffentliche Zurschaustellen nationalsozialistischer Kennzeichen verbieten (Nr. 10, Nr. 11), sind voraussichtlich rechtmäßig, weil sie dem Schutz der öffentlichen Ordnung und dem Verbot verfassungsfeindlicher Symbolik dienen und in verfassungsrechtlich relevanter Weise gerechtfertigt sind. Teilerfolg des Antragstellers: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Auflage Nr. 7 Satz 2 (soweit Fahnen betreffend), Nr. 12 und Nr. 17 wurde wiederhergestellt; der Antrag hinsichtlich der übrigen angegriffenen Auflagen wurde abgelehnt. Auflagen, die die öffentliche Ordnung und das Verbot verfassungsfeindlicher Kennzeichen betreffen (Nr. 10, Nr. 11), bleiben im Sofortvollzug bestehen, da sie voraussichtlich rechtmäßig sind. Auflagen, die pauschal Äußerungen zu verbotenen Parteien untersagen oder ohne Begründung Zahlenbegrenzungen vorgeben, sind voraussichtlich rechtswidrig und deshalb in ihrem Vollzug auszusetzen. Teile des Antrags waren unzulässig, weil der Antragsteller entgegen früherer verbindlicher Zusagen im Kooperationsgespräch rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist. Die Kostenentscheidung verteilt die Verfahrenskosten anteilig, wobei der Antragsteller vier Fünftel und die Behörde ein Fünftel trägt.