Urteil
7 K 327/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0131.7K327.00.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter in soweitiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 01.07.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1998 verpflichtet, der gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von pflegetäglich 28,43 DM im Mehrbettzimmer und 30,63 DM im Einzelzimmer zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der H. S. T. GmbH eine Seniorenpflegeeinrichtung in der Innenstadt von C. . Die Einrichtung hat 85 Plätze der stationären Altenpflege, davon 33 Doppelzimmer und 26 Einzelzimmer. Die Nettofläche der Einrichtung beträgt 4.599 qm. Das Konzept der Einrichtung wurde seit Anfang 1995 unter Mitwirkung der Stadt C. erarbeitet. Nach Bestätigung durch das Sozialamt und die Heimaufsicht schlossen die nicht mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin identische H. GmbH & Co. und die Bauherrengemeinschaft S1. Straße 10 einen Generalübernehmervertrag zur Einrichtung des Seniorenzentrums sowie einen Mietvertrag. Öffentliche Mittel wurden nicht in Anspruch genommen. Das Projekt wurde Anfang Dezember 1997 fertig gestellt und am 15.12.1997 in Betrieb genommen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin mietete das Objekt als Betreiber von der H. GmbH. Die Rohmiete betrug im Jahre 1998 nach Angaben der Klägerin 870.289,00 DM. Einschließlich der Nebenkosten für Afa, Instandhaltung/Wartung und Miete/Leasing ergab sich für das Jahr 1998 eine Summe von 1.139.150,00 DM. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin schloss am 10.12.1997 einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ab. 3 Bereits Anfang 1997 wurde zwischen den Beteiligten über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionskosten verhandelt. Mit Schreiben vom 19.12.1997 teilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten mit, dass die notwendigen Investitionskosten 35,16 DM pro Tag betrügen. Mit Schreiben vom 02.02.1998 wies der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin darauf hin, dass es nach seiner Auffassung auf die Investitionsaufwendungen im privatgewerblichen Bereich des Jahres 1995 ankomme. Danach ergebe sich unter Zugrundelegung des Mietspiegels der Stadt C. des Jahres 1995 ein Mietwert von 15,74 DM pro qm. Unter Berücksichtigung einer Maximalfläche je Platz von 40,00 qm ergebe sich ein täglicher Investitionsaufwand von 28,43 DM pro Platz im Einzelzimmer und 30,63 DM pro Platz im Doppelzimmer. 4 Mit Schreiben vom 18.03.1998 teilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass grundsätzlich eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten gem. § 82 Abs. 3 SGB XI erteilt werden könne. 5 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin teilte darauf mit Schreiben vom 06.04.1998 mit, die Berechnung des Beklagten unter Zugrundelegung der ortsüblichen Miete sei nicht nachvollziehbar, da der Beklagte bei den gemeinnützigen Trägern andere Berechnungsmodelle zu Grunde gelegt habe. Diese Ungleichbehandlung sei mit den Grundsätzen des SGB XI nicht vereinbar. Aus der Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen aus Miete, Afa, Instandhaltung sowie Miete/Leasing ergebe sich ein Betrag in Höhe von 38,65 DM pro Tag. Unter Berücksichtigung der sog. "Ligaberechnung" ergebe sich ein Betrag in Höhe von 37,05 DM pro Tag, bei Berücksichtigung der tatsächlichen Raumgröße sogar ein Satz in Höhe von 44,76 DM pro Tag. 6 Der Beklagte wiederum wies mit Schreiben vom 26.05.1998 darauf hin, dass ein Mietwert in Höhe von 14,74 DM pro qm fixiert worden sei. Unter Anwendung des Art. 49 b des 1. SGB XI-Änderungsgesetzes ergebe dies Sätze von 27,09 DM (Einbettzimmer) und 29,29 DM (Mehrbettzimmer). 7 Mit Bescheid vom 01.07.1998 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen in Höhe von 27,09 DM (Einbettzimmer) bzw. 29,29 DM (Mehrbettzimmer)/täglich für die Zeit vom 15.12.1997 bis zum 31.12.1998 zu. Der Bescheid ging von einer anzuerkennenden Fläche von 3.400 qm, von einem anerkannten Mietwert in Höhe von 601.392,00 DM sowie einer zusätzlichen Pauschale in Höhe von 248.000,00 DM aus. 8 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29.07.1998 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Investitionsaufwendungen seien nicht zutreffend berechnet. Richtigerweise seien die tatsächlichen Mietkosten in Höhe von insgesamt 1.139.150,00 DM zu Grunde zu legen. Dies ergebe Aufwendungssätze in Höhe von 38,65 DM bzw. 40,85 DM täglich. Die Beklagte lege zwar grundsätzlich zu Recht Art. 49 b des 1. SGB XI- Änderungsgesetzes zu Grunde, lege jedoch diese Vorschrift falsch aus. Fehlerhaft sei es insbesondere, die nach der Praxis des Jahres 1995 vorgenommene Berechnung nach dem Mietwertmodell weiter fortzusetzen. Dieser Praxis habe es bereits damals an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergleichsbasis ausdrücklich auf alle Einrichtungen erweitert, um die unzulässige Ausgrenzung der privat-gewerblichen Träger zu beenden. Sowohl nach der in Ausführung des § 9 Abs. 3 des Landespflegegesetzes geschaffenen Berechnungsverordnung als auch nach der Praxis des Jahres 1995 für die Einrichtungen frei-gemeinnütziger Träger ergebe sich ein Satz von 43,24 DM bzw. 41,00 DM pro Tag. Im Übrigen ergebe sich auch nach dem Mietwertmodell ein höherer Satz, da die Klägerin der Auffassung sei, der Mietwert sei auf Grund verschiedener Zuschläge um 55 % höher anzusetzen. So wie der Beklagte als Behörde als auch die Gesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen die Förderung der Investitionskosten i.S.d. § 15 des Landespflegegesetzes verstehe und geregelt habe, schließe letztlich jede Förderung, wenn auch nur in Höhe der "fiktiven" Landesförderung in Form des Pflegewohngeldes, die Berechnung und Weitergabe der notwendigen Kosten an den jeweiligen Nutzer aus. Diese Handhabung wirke somit als nach ihrer Auffassung unzulässige Vorschrift der Preisregulierung, indem sie über den Sinn einer Vermeidung von Doppelgewährung einer Förderung hinausgehe. Dies widerspreche auch den Vorgaben des Bundespflegegesetzes. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen sei auf den Wortlaut des Art. 49 b des 1. SGB XI-Änderungsgesetzes abzustellen. Danach seien die Vereinbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrichtungen maßgebend. Gegenstand der Vereinbarungen mit vergleichbaren Einrichtungen - hier von privat-gewerblichen Trägern - im Gegensatz zu den nicht vergleichbaren frei-gemeinnützigen Trägern sei die Bestimmung der Mietwertregelung, und zwar ohne Ausnahme gewesen. 10 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat darauf hin am 18.12.1998 vor dem Sozialgericht Detmold die vorliegende Klage erhoben. 11 Das Sozialgericht Detmold hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.12.1999 an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen, das das Verfahren mit Beschluss vom 25.01.2000 an das erkennende Gericht verwiesen hat. 12 Zur Begründung der Klage bezieht sich die Klägerin zunächst im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruches. Ergänzend dazu trägt sie vor, dass ausweislich der Gesetzesmaterialien der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, Pflegeeinrichtungen über den aktuellen Versorgungsbedarf hinaus zuzulassen, um dadurch den Wettbewerb zu fördern, begrüße. Diese grundsätzlichen Vorgaben seien durch die landesrechtliche Umsetzung und die Rechtsanwendung durch den Beklagten verkannt worden. Eine zunächst nicht geförderte Einrichtung werde durch die jetzige Förderung gezwungen, auch dem von einer Förderung nicht betroffenen sog. Selbstzahler, der weder Pflegewohngeld noch Sozialhilfe erhalte, nach § 15 des Landespflegegesetzes NRW gleiche Sätze zu berechnen. Dies sei eine unzulässige Kostendeckelung und eine vom SGB XI nicht vorgesehene Bedarfssteuerung. Die Anwendung der sog. Mietwertregelung über den Weg der Bezugnahme auf die frühere Verwaltungspraxis berücksichtige nicht, dass diese Verwaltungspraxis unzulässig gewesen sei. Sie sei ohne Rechtsgrundlage gewesen und nur deswegen von den Einrichtungsträgern akzeptiert worden, weil die Träger der Sozialhilfe ansonsten keine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossen hätten. Damit seien die Einrichtungsträger gezwungen worden, die Verwaltungspraxis des Beklagten zu akzeptieren, um nicht "sehenden Auges" in den Ruin getrieben zu werden. 13 In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2000 hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass die Wohnungen gemäß Ziff. 4 des C1. Mietspiegels von 1995 so ausgestattet seien, dass sie mehr als fünf der dort genannten Ausstattungsmerkmale aufwiesen. Damit sei der zu Grunde gelegte Quadratmeter- Mietwert zumindest um die im Mietspiegel vorgesehene Summe von 1,00 DM pro qm zu erhöhen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1998 der gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI zuzustimmen in Höhe von pflegetäglich 38,65 DM im Mehrbettzimmer und 40,85 DM im Einzelzimmer. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig. Zwar ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass für die Klage eines Pflegeheims auf Zustimmung einer Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen der Sozialrechtsweg gegeben ist, 21 so Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R - in Juris, Nr. HKSRE 040551527. 22 Das Gericht ist jedoch gemäß § 17 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - an den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.12.1999 gebunden. Zutreffend hat auch das Verwaltungsgericht Münster das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2000 an das gemäß § 51 Nr. 3 Satz 2 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden verwiesen. 23 Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI in der aus dem Tenor ersichtlich Höhe. 24 Gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI kann eine zugelassene Pflegeeinrichtung betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW - vom 19.03.1996) ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe - und somit der Beklagte - für die Erteilung der Zustimmung zuständig. 25 Gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz SGB XI regelt das Landesrecht das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen. In Ausfüllung dieser Vorschrift und der darauf fußenden Ermächtigung des § 15 Abs. 3 PfG NRW hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) vom 04.06.1996 - GVBl. NW S. 196 - erlassen. Die Berechnungsverordnung differenziert zwischen berechenbaren Aufwendungen für Anlagegüter, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehen (§ 2 Abs. 2 GesBerVO) und der gesonderten Berechnung der Miete oder sonstiger Nutzungsentgelte für betriebsnotwendige Anlagegüter, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen (§ 2 Abs. 3 GesBerVO). 26 Die Anwendung dieser Vorschriften ist jedoch vorliegend durch Art. 49 b Satz 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 Ziffer 3 des 1. Gesetzes zur Änderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 14.06.1996 - 1. SGB XI-ÄndG - (BGBl. 1996 I S. 830 ff.) ausgeschlossen. Für die Zeit vom 01.07.1976 bis zum 31.12.1998 trat diese Vorschrift an die Stelle der ihrerseits in Kraft getretenen GesBerVO. Nach dem Wortlaut des Art. 49 b Satz 3 des 1. SGB XI-ÄndG werden bei Vereinbarungen, die nach dem 31.12.1995 für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen erstmals abgeschlossen werden, als Basis die Vereinbarungen des Jahres 1995 von vergleichbaren Einrichtungen zugrundegelegt. Wenn demnach letztlich die Investitionskosten für den Übergangszeitraum vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 in gleicher Weise berechnet werden müssen, wie die in den mit den Trägern der Sozialhilfe vereinbarten Pflegesätzen enthaltenen Investitionskosten, so resultiert daraus gleichfalls, dass die in der GesBerVO niedergelegten Grundsätze über die gesonderte Berechnung vorliegend nicht einschlägig sind. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des vom Beklagten vorgelegten Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen, 27 Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 01.12.2000 - S 3 (20) B 126/98 -, 28 wobei darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift zwischen den Beteiligten keine unterschiedlichen Meinungen bestehen. 29 Nach Auffassung des Gerichts bestehen letztlich keine Bedenken dagegen, dass die Vorschrift des Art. 49 b 1. SGB XI- ÄndG mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Durch das Abstellen auf vergleichbare Einrichtungen wird letztlich sichergestellt, dass die Vorschrift nicht dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung vom 01.12.1998 - 5 C 29.97 - zu entsprechenden Vereinbarungen ausdrücklich ausgeführt, dass Bundesrecht nicht verletzt wird, wenn das Pflegesatzangebot des betreffenden Einrichtungsträgers ungeachtet des einkalkulierten Gewinnes nicht höher ist als die Entgelte anderer zur Bedarfsdeckung verfügbarer Einrichtungsträger. Für diese Träger gilt, dass die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns nur im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Ermessens und auch nur unter der Voraussetzung Raum sein kann, dass ein Vergleich des von diesem gewünschten Pflegesatzes mit den Entgelten, die andere Einrichtungsträger für vergleichbare Leistungen berechnen, nicht zu seinen Lasten ausgeht. 30 Rechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - Vereinbarungen nicht zugrundegelegt werden dürften, da die Einrichtungen zum Abschluss dieser Vereinbarungen gezwungen worden seien, da ansonsten keine Refinanzierung aus Sozialhilfemitteln erfolgt wäre. Dagegen sprechen deutlich die vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Beispiele von Vereinbarungen, die - im hier streitigen Bereich der Mietregelungen - Differenzen je nach Einrichtung zwischen einem Mietwert von 7,20 DM pro qm und 13,55 DM pro qm ausweisen. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts schon dafür, dass diese grundsätzlich auf der Privatautonomie beruhenden Vereinbarungen, die lediglich durch verpflichtende Schiedsstellenentscheidungen eingeschränkt waren, deren Entscheidungen ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterlagen, 31 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 - 32 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. 33 Auf dieser Basis hat der Beklagte zu Recht die Investitionsaufwendungen unter Zugrundelegung der bei vergleichbaren Einrichtungen des Jahres 1995 praktizierten Mietregelung festgelegt. Denn die Klägerin wie ihre Rechtsvorgängerin betreibt die Einrichtung als Mieterin. Darüber hinaus entspricht auch die Beschränkung auf eine Fläche von 40 qm pro Platz den vom Beklagten vorgelegten Vereinbarungen aus dem Jahre 1995, da sie auch bei diesen privatgewerblichen Einrichtungen zugrundegelegt wurde. 34 Als Basis für die Berechnung des Mietwertes ist der Beklagte vorliegend zu Recht auch von den Werten den Mietspiegels 1995 für Altbauwohnungen und frei finanzierte Neubauwohnungen im Stadtgebiet C. ausgegangen. Dieser stellt als ortsübliche Vergleichsmiete bei Standardwohnungen des Baujahrs ab 1991 einen Mittelwert von 13,40 DM dar. Der Mietspiegel stellt unter Ziffer 3 der besonderen Erläuterungen zur Tabelle fest, dass für Wohnungen mit einer Größe unter 40 qm die Tabellenwerte nur bedingt anwendbar sind. Ein Zuschlag zu den Tabellenwerten von ca. 30 % sei angemessen. Soweit der Beklagte vorliegend einen Zuschlag von 10 % berechnet hat, hält sich auch dies im Rahmen der Vergleichsbasis. So hat der Beklagte bei den Mietregelungen des Jahres 1995 bei insgesamt 18 Einrichtungen Gesamtzuschläge im Rahmen von bis zu 40 % anerkannt. In insgesamt vier von 18 Fällen ist der Beklagte dabei - wie vorliegend - von einem Aufschlag von 10 % für Kleinwohnungen ausgegangen. 35 Erfolg hat die Klage jedoch insoweit, als der Beklagte bei seinen Rechnungen die besondere Ausstattung der Wohnungen außer Acht gelassen hat. Gemäß Ziff. 4 der Erläuterungen zum Mietspiegel gelten die angegeben Tabellenwerte nur für durchschnittlich ausgestattete Wohnungen. Eine Wohnung ist danach durchschnittlich ausgestattet, wenn sie mit einer Sammelheizung sowie Bad oder Dusche und WC ausgestattet ist und zusätzlich bei Wohnungen ab Baujahr 1981 bis zu weitere fünf Ausstattungsmerkmale des folgenden Kataloges aufweist: zusätzliches WC (Gäste-WC), komplette Einbauküche, Isolierverglasung, neuzeitliche Wärmedämmung von Dach und Fassade, Teppichboden/Parkett, Balkon/Loggia, Aufzug sowie Hausantenne/Kabelanschluss. Bei Wohnungen, die mehr als fünf dieser Ausstattungsmerkmale aufweisen, ist ein Zuschlag bis 1,- DM pro qm ab Baujahr 1991 angemessen. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen, wie im Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten unstreitig geworden ist, hier vor. Die Wohnungen weisen bis auf die Ausstattung mit Balkon/Loggia alle diese Merkmale auf. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache war der tägliche Investitionsaufwand von 28,43 DM im Mehrbettzimmer und 30,63 DM im Einzelzimmer - wie im Tenor festgesetzt - zu ermitteln. Dabei kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten bei der Ermittlung auf Grund der Vorschrift des Art. 49 b des 1. SGB XI-ÄndG ein Ermessensspielraum zukommt. Denn der Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 02.02.1998 im Verwaltungsverfahren deutlich gemacht, dass er bei Vorliegen der Ausstattungsmerkmale von diesem Wert ausgeht. 36 Der Klage war nach alledem nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 38 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.