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Urteil

4 K 908/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2002:0206.4K908.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am .......... geborene Kläger steht als Studienrat im Schuldienst des beklagten Landes und ist an der M. -N. -Gesamtschule in B. tätig. Unter dem 30.11.1999 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung D. gem. § 78 d LBG die Gewährung von Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres 2000/2001. Mit Schreiben vom 18.02.2000 beantragte die Bezirksregierung D. beim Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen, dort eingegangen am 24.02.2000, die Zustimmung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit. Mit Bescheid vom 21.03.2000 lehnte die Bezirksregierung D. den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit lägen bei ihm nicht vor, weil der Teilzeitbeschäftigung dringende dienstliche Belange entgegenstünden. In den Durchführungsbestimmungen zu § 78 d LBG für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis habe das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung NRW vom 15.02.2000 bestimmt, dass diesem Personenkreis nach Vollendung des 59. Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden könne. Da er das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, erfülle er nicht die Voraussetzungen der Durchführungsbestimmungen. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 09.04.2001 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2001 zu verpflichten, dem Kläger nach Maßgabe seines Antrages vom 30.11.1999 mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze gem. § 78 d LBG zu gewähren, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2001 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 30.11.1999 auf Gewährung von Altersteilzeit gem. § 78 d LBG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung D. vom 21.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alters-teilzeit gem. § 78 d LBG mit Beginn des Schuljahres 2000/2001, weil er das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte bzw. hat. Der ablehnende Bescheid vom 21.03.2000 ist formell rechtmäßig. Zwar hat die zuständige Personalvertretung der beabsichtigten Ablehnung des Antrags des Klägers vom 30.11.1999 nicht ausdrücklich gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LPVG zugestimmt, die Maßnahme gilt aber gem. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt, da die Personalvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen ihre Zustimmung schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert hatte. Auch materiell ist der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung D. vom 21.03.2000 nicht zu beanstanden. Gem. § 78 d Abs. 1 LBG i.d.F. vom 20.04.1999 (GV NRW S. 148) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeit- beschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war, 3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und 4. dringende dienstliche Bedürfnisse nicht entgegenstehen. Gem. § 78 d Abs. 3 LBG kann der Dienstherr von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Von dieser Möglichkeit hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung in seinem Erlass vom 15.02.2000 (ABL. NRW 2000, 52) Gebrauch gemacht, indem es generell alle Lehrer unter 59 Jahren aus dem Anwendungsbereich des § 78 d Abs. 1 LBG herausgenommen hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Befugnis, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, schließt auch die dahinter zurückbleibende Entscheidung des hier gewählten Inhalts ein. Hiergegen ist auch sonst, insbesondere unter dem Aspekt höherrangigem Rechts einschließlich des Willkürverbots, nichts einzuwenden. Die haushaltsrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die das Ministerium zu dieser einschränkenden Entscheidung veranlasst haben, leuchten ohne weiteres ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.11.2000 - 6 B 1277/00 -, n.v. In diesem Zusammenhang weist die Kammer auf die Antwort der Landesregierung vom 07.01.2002 (Landtags-Drucksache 13/2128) auf die Kleine Anfrage 639 eines Abgeordneten hin. Danach würde eine Ausweitung der Altersteilzeit bei Lehrern auf das fünfundfünfzigste Lebensjahr zu 5.000 zusätzlichen Inanspruchnahmen von Altersteilzeit mit jährlichen Mehrkosten von 105 Mio. DM führen. Da der Kläger mithin schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit erfüllt, war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.