Urteil
3 K 2841/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0213.3K2841.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen HF-, dessen Halterin die Klägerin ist, wurde am 15. Januar 2001 um 10:06 Uhr in W. auf der Bundesautobahn A7 bei km 641 in Fahrtrichtung W. beobachtet, wie er bei einer Geschwindigkeit von 147 km/h einen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug von weniger als 4/10 des halben Tachowertes einhielt, nämlich lediglich einen Abstand von 0,58 Sek. = 23,7 Metern. Der erforderliche Abstand (1/2 Tachowert) hätte nach dem Schreiben der sachbearbeitenden Dienststelle, der Verkehrspolizeiinspektion S. , 73,5 Meter betragen, der gefährdende Abstand (1/4 Tachowert) betrug 36,7 Meter. In dem an die Polizeistation B. zum Zwecke der Fahrerermittlung gerichteten Schreiben der Verkehrspolizeiinspektion S. vom 09. Februar 2001 heisst es weiter, es habe keine Abstandsverringerung durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen Kraftfahrzeugs gegeben. Beweismittel seien Foto/Video und ein Frontfoto. Es werde gebeten, den verantwortlichen Fahrer festzustellen und anzuhören sowie dessen vollständige Personalien mitzuteilen. 3 Mit Schreiben vom 15. März 2001 gab der Landrat des Kreises H. als Kreispolizeibehörde - Polizeiinspektion 3. B. , Kriminal- und Verkehrskommissariat - der Verkehrspolizeiinspektion S. gegenüber bekannt, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können: Der Ehemann der Klägerin sei bekannt und scheide aus. Umfeldermittlungen seien negativ verlaufen. Es habe lediglich ein Sohn namens R. R. festgestellt werden können. Dieser scheide nach dem Fotovergleich ebenfalls als Fahrer aus. 4 Mit Verfügung vom 20. März 2001 stellte die Verkehrspolizeiinspektion S. das Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin nach § 46 Abs. 1 OWG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO sowie § 4 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht ein. 5 Zu der ihr bekannt gegebenen Absicht, ihr eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen, äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 2001 wie folgt: Ihr sei ein Anhörungsbogen übersandt worden, bei dem sich kein Foto befunden habe. Zu der Zeit, als ihr der Bogen übersandt worden sei, habe sie sich im Urlaub befunden. Insoweit habe sie nicht recherchieren können, wer tatsächlich Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Hiernach sei eine Fahrtenbuchauflage nicht verhältnismäßig. 6 Mit Bescheid vom 31. Mai 2001 machte es der Beklagte der Klägerin nach § 31a StVZO zur Auflage, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HF- für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen mit der Maßgabe, dass diese Auflage bei einem Fahrzeugwechsel für das/die Ersatzfahrzeug/e entsprechend gelte. Die Fahrzeughalterin oder ein von ihr Beauftragter habe in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Die Fahrzeughalterin habe ihm - dem Beklagten - oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und bis sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuches beginne mit der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung. 7 Zur Begründung führte der Beklagte aus: Mit dem genannten Kraftfahrzeug sei eine schwer wiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen worden, die nach den Verwaltungsvorschriften zu § 15 b StVZO mit drei Punkten bewertet werde und geeignet sei, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zu verletzen oder zu gefährden. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches sei danach auch nach einem erstmalig festgestellten - unaufklärbaren - Verstoß gerechtfertigt. Nach den Umständen des Einzelfalles sei die Behörde nicht in der Lage gewesen, den Verantwortlichen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe. Die Fahrtenbuchauflage habe nicht den Charakter einer Strafe oder Sanktion, sie diene vorrangig und unmittelbar der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs und solle sicherstellen, dass Kraftfahrer, die Verkehrsverstöße begingen - aber nicht ermittelt werden könnten - künftig nicht den für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendigen Maßnahmen (z.B. Fahrverbot, Verkehrsunterricht, ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis) entgingen und nicht durch ihr verkehrswidriges Verhalten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bildeten. Wie der Vorfall gezeigt habe, benutze die Klägerin ihr Fahrzeug nicht ständig selbst, sondern überlasse es gelegentlich anderen Personen. Um zumindest für die nächste Zeit mit Sicherheit auszuschließen, dass sich ein derartiger Fall wiederhole, sei eine befristete Fahrtenbuchauflage notwendig und gerechtfertigt. Eine weniger belastende Maßnahme habe bei der Schwere des Verstoßes nicht in Betracht gezogen werden können. 8 Mit dem Widerspruch teilte die Klägerin mit, dass das Fahrzeug nicht mehr in ihrem Besitze sei. Nach der Feststellung des Beklagten hat die Klägerin am 26. Juni 2001 ein Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HF- zugelassen. 9 Die Bezirksregierung D. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001 zurück: Das Straßenverkehrsamt habe die Vorschrift des § 31a StVZO rechtzeitig angewandt und das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auf Grund der Nachweise in den Akten sei erwiesen, dass der Fahrer des Fahrzeuges eine Zuwiderhandlung begangen habe. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nach dieser Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen. Unmöglich sei die Feststellung des Fahrzeugführers bereits dann, wenn der Verwaltungsbehörde bei verständiger Betrachtungsweise weitere Maßnahmen zur Aufklärung nicht zugemutet werden könnten, wenn sie nicht in der Lage sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen habe. Das sei hier der Fall. Das Straßenverkehrsamt habe auch von seinem Ermessen in fehlerfreier Weise, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Gebrauch gemacht. Die hier in Rede stehende Zuwiderhandlung könne nicht als geringfügiger verkehrsrechtlicher Verstoß angesehen werden. Dabei komme es nicht darauf an, dass durch den Verstoß eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten sei. Es genüge vielmehr, dass sich der mit dem Fahrzeug begangene Verkehrsverstoß - wie hier - gefährdend habe auswirken können und geeignet gewesen sei, Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zu verletzen oder zu gefährden. Da das Fahrzeug nicht ausschließlich vom Fahrzeughalter selbst geführt werde, sei auch in Zukunft nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Führer des Fahrzeuges nach einer Zuwiderhandlung unermittelt bleibe. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass auch bloße Ordnungswidrigkeiten aufgeklärt und geahndet würden. Das gelte insbesondere für einen gravierenden Verkehrsverstoß vorliegender Art. Den Halter eines Kraftfahrzeugs treffe zwar keine Mitwirkungspflicht bei der Täterermittlung. Im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit könne er sich jedoch der Verantwortung dafür, wie sich der Fahrer, dem er das Kraftfahrzeug überlasse, im Verkehr verhalte, nicht entziehen; er habe als Halter eine Gefahrenlage geschaffen und müsse die Folgen, die sich aus den vorbeugenden Maßnahmen ergäben, auf sich nehmen. Die Auferlegung des Fahrtenbuches für die Dauer eines halben Jahres entspreche der ständigen Praxis der Straßenverkehrsämter in vergleichbaren Fällen. Sie sei auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht zu beanstanden. 10 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin weiter vor: Da ihr zusammen mit dem Anhörungsbogen kein Foto übersandt worden sei, habe sie den Anhörungsbogen nur mit ihren Personalien und mit der Bemerkung zum Fahrzeugführer "keine Angaben" zurücksenden können. Da sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, selbst den Fahrer zu ermitteln, sei die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig. Darüber hinaus sei auch die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Verstoß und der Maßnahme nicht gegeben. Das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um mehr als 4/10 des halben Tachowertes stelle einen Verstoß dar, der noch am unteren Rande des Bußgeldkataloges verfolgt werde, wenn man einbeziehe, dass auch die Skala der Ahndungen noch 3/10, 2/10 und 1/10 des halben Tachowertes umfassten. Darüber hinaus sei sie auch bisher sonst in keiner Weise verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, und sie habe auch nicht durch Unterlassen zumutbarer Angaben versucht, die Feststellung des Fahrers zu verhindern. Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass sie das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden sei, bereits abgemeldet habe. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 22. Oktober 2001 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrags auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den ebenfalls beigezogenen Ordnungswidrigkeitenvorgang der Verkehrspolizeiinspektion S. Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2001, der sich entsprechend der in ihm enthaltenen Regelung nunmehr auf das von der Klägerin am 26. Juni 2001 zugelassene Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HF- oder auch auf ein weiteres Er satzfahrzeug bezieht, ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 22. Oktober 2001 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Rechtsgrundlage der Anordnung eines Fahrtenbuchs ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 21 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt: Mit dem Fahrzeug der Klägerin wurde den Verkehrsvorschriften der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO zuwider gehandelt, indem der Führer des Fahrzeugs auf einer Bundesautobahn den bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 147 km/h erforderlichen Abstand von 73,5 m (halber Tachowert) nicht eingehalten und auch den gefährdenden Abstand von 36,7 m (ein Viertel des Tacho-werts) mit dem tatsächlichen, aus dem zeitlichen Abstand der Fahrzeuge errechneten Entfernungsabstand von 23,7 m noch deutlich unterschritten hat. 22 Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77/74 -, NJW 1979, S. 1054 ff. (1055); Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, JURIS; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO, Nr. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, JURIS und DAR 99, S. 375 f. 24 Dabei dürfen sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde an den Erklärungen des Fahrzeughalters - bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Rechtsanwalts - ausrichten. 25 Vgl., auch zum Folgenden, BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, JURIS; Beschluss vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84/96 -, JURIS; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. November 1999 - 10 S 2436/99 -, NZV 2001, S. 448. 26 Lehnt ein Fahrzeughalter wie die Klägerin die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig - so auch hier - nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Davon, dass die Klägerin die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes abgelehnt hat, konnte die Verkehrspolizeiinspektion S. ohne weiteres ausgehen, nachdem die Klägerin in dem ihr unter dem 24. Januar 2001 übersandten Zeugen-Fragebogen lediglich Angaben zu ihrer Person gemacht und an der Stelle, an der sie den Fahrzeugführer zur Tatzeit hätte benennen sollen, nur die Worte "keine Angaben" vermerkt, insbesondere auch nicht erklärt hatte, dass sie sonst bereit wäre, sachdienliche Angaben zu machen, etwa bei Vorlage eines Fotos den Fahrer zu identifizieren. Den Ehemann und den Sohn der Klägerin hat die Verkehrspolizeiinspektion S. gleichwohl, wenn auch ohne Erfolg, überprüfen lassen. 27 Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten begegnet nach dem vorliegend gegebenen erstmaligen Verkehrsverstoß namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Die an den Fahrzeughalter als den Inhaber der Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs mit dem Ziel, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94-, NJW 1995, S. 2866, sowie Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 -, NJW 1989, S. 2704. 29 Die Unterschreitung des erforderlichen Abstands von einem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, das heißt hier bei der zu Grunde zu legenden Geschwindigkeit von 147 km/h mit einem Abstand von weniger als 29,4 m, stellt auch einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, denn er ist als Ordnungswidrigkeit nach der Nr. 5.5 der Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) mit drei Punkten zu bewerten. 30 Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung ist nach dem Punktsystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zu bemessen. 31 Vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, JURIS und DAR 99, S. 375 f. 32 Dieses Punktsystem teilt die in das Verkehrszentralregister einzutragenden Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten in sieben Gruppen ein, denen eine nach der Schwere des Verstoßes gestaffelte Punktzahl zugeordnet ist. Die Gruppenbildung, die an die Einstufung im Bußgeldkatalog anknüpft, enthält eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maße ihrer Gefährlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen jener Maßnahmen, die § 4 Abs. 3 StVG zum Schutz vor solchen Gefahren vorsieht, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Diese Zielsetzung des § 4 Abs. 3 StVG stellt zugleich einen wesentlichen Normzweck des § 31a StVZO dar, der die Ermittlung von Fahrzeugführern sicherstellen will, die Verkehrsvorschriften verletzen. Es entspricht daher in besonderer Weise dem Gleichbehandlungsgrundsatz, das Punktsystem als Ausgangspunkt für die Beurteilung von Verkehrszuwiderhandlungen im Rahmen der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage als einer behördlichen Maßnahme im Vorfeld derjenigen Anordnungen zugrundezulegen, die gemäß § 4 Abs. 3 StVG bei wiederholten Verkehrsverstößen zu ergreifen sind. Geht jeder einzelne den Vorgaben der Anlage 13 FeV entsprechend in das Verkehrszentralregister eingetragene Punkt in ein "Punktekonto" ein, das bei Erreichen bestimmter Salden zwingend zu Anordnungen nach § 4 Abs. 3 StVG führt, erscheint die unter anderem das Ergehen solcher Maßnahmen sichernde Fahrtenbuchauflage auch bei erstmaliger Begehung einer mit einem oder zwei Punkten zu erfassenden Verkehrsordnungswidrigkeit erforderlich und angemessen, ohne dass es des Hinzutretens etwa einer unklaren Verkehrslage oder konkreter Gefährdungen bedürfte. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, BayVBl. 2000, S. 380. 34 Das durch die Novellierung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erhöhte Gewicht der Punktwerte beeinflusst insoweit als gesetzliche Wertung die im Rahmen des § 31a StVZO vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 36