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Urteil

4 K 2684/01.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0417.4K2684.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. 1 Tatbestand: 2 Die am ......1961 geborenen Klägerin zu 1. und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. und 3., stammen aus der Republik Dagestan und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reisten im August 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Bei der Vorprüfung durch das Bundesamt am 20.8.2001 trug die Klägerin zu 1. u.a. vor, sie seien als Einwohner von Dagestan wegen der Lage ihres Heimatortes an der Grenze zu Tschetschenien in den letzten Jahren immer wieder den Übergriffen der Tschetschenen und der russischen Armee ausgesetzt gewesen. Ihr Ehemann habe auch wegen seiner deutschen Abstammung Schwierigkeiten mit der Bevölkerung in Dagestan gehabt. 4 Durch Bescheid vom 5.9.2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestünden. Zugleich wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 5 Die Kläger haben daraufhin am 1.10.2001 die vorliegende Klage erhoben. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5.9.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 bzw. 53 AuslG gegeben sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Akten, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die in den Generalakten befindlichen gerichtlichen Entscheidungen, Auskünfte des Auswärtigen Amtes, gutachtlichen Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in der Russischen Föderation, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 13 Das Bundesamt hat den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte zu Recht abgelehnt, da sich gemäß § 26 a Abs. 1 AsylVfG ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. 14 Diese Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung der Kläger sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn sie sind über einen der Nachbarstaaten eingereist, die gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu den sicheren Drittstaaten gehören. 15 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 8.6.1995 - 13 A 3570/95.A -, n.v.; Beschluss vom 13.12.1996 - 25 A 6103/96.A -, m.w.N. 16 Nicht begründet ist auch die Klage auf Verpflichtung zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, denn in der Person der Kläger sind die Voraussetzungen für ein Verbot der Abschiebung in diesem Sinne auf Grund des von ihnen vorgetragenen Verfolgungsschicksals nicht gegeben. 17 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das ist der Fall, wenn sich aus bestimmten tatsächlichen Gegebenheiten nach verständiger und objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalles der Schluss aufdrängt, dass dem Ausländer bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. 18 BVerwG, Urteil vom 24.04.1979 - 1 C 49.77 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1979, S. 827. 19 Dabei muss es sich um eine gegenwärtige und nachhaltige Verfolgung handeln, die dem Ausländer im gesamten Heimatstaatsgebiet droht und dem Staat unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden kann. Die Verfolgung muss grundsätzlich auf einem verantwortlichen Verhalten des Staates beruhen; sie ist eine Erscheinungsform von "Staatsunrecht". 20 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 05.02.1981 - 18 A 10072/80 -, n.v. sowie Schütz, DÖV 1980, S. 35 ff. m.w.N. 21 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der Person der Kläger nicht vor, denn sie haben weder in der Vorprüfung noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, persönlich Übergriffe von Seiten der Tschetschenen oder der russischen Armee erlitten zu haben. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass den Klägern wegen ihrer Herkunft aus der Republik Dagestan oder wegen anderer asylerheblicher Merkmale eine politische Verfolgung in der Russischen Föderation drohte oder droht. Den schweren Beeinträchtigungen der Bevölkerung in Tschetschenien und den angrenzenden Gebieten durch die erneuten schweren Kämpfe seit September 1999 hätten sie sich durch die Wahl eines anderen Aufenthaltsortes in der russischen Föderation entziehen können. Art. 27 der russischen Verfassung garantiert jedem, der sich legal auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhält, Freizügigkeit und die freie Wahl des Wohnortes. Dieses Recht ist in der Praxis allenfalls dadurch eingeschränkt, dass eine Pflicht zur Registrierung bei der Wohnsitznahme besteht. Registrierungen sind mit den früher bei Wohnsitznahmen erforderlichen Erlaubnissen nicht vergleichbar; sie können jedoch in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg recht teuer sein und stellen daher de facto für viele Flüchtlinge ein Zuzugshindernis dar. Dennoch halten sich selbst in Moskau Zehntausende von Flüchtlingen kaukasischer Herkunft (u.a. Tschetschenen) auf, und zwar illegal ohne Registrierung. Dies ist wegen der nur eingeschränkten Überwachungsmöglichkeiten in der Stadt Moskau nicht sonderlich schwierig; ferner lassen sich Probleme mit den Sicherheitsbehörden durch Zahlung von Bestechungsgeldern üblicherweise vermeiden. Das Institut der "Propiska" (Zuzugsgenehmigung) ist abgeschafft. 22 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.08.1998 an das VG Weimar. 23 Außerhalb der großen Ballungsgebiete Moskau und St. Petersburg ist es für Flüchtlinge einfacher, Wohnraum zu erhalten. 24 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2000 an das VG Schleswig. 25 Flüchtlinge aus Tschetschenien beispielsweise finden in großer Zahl Aufnahme in den an Tschetschenien angrenzenden Landesteilen, vornehmlich in Dagestan und Inguschetien. 26 Vgl. Lagebericht Russische Föderation des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2001. 27 Insgesamt ist es damit für einen Bewohner der Russischen Föderation in der Regel sehr wohl möglich, seinen Heimatort zu verlassen, sich in anderen - evtl. von seinem bisherigen Heimatort weit entfernt liegenden - Regionen des äußerst weitläufigen Gebiets der Russischen Föderation niederzulassen und dort zumindest ein gesichertes Existenzminimum zu finden. Eine Existenzgründung ist wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Russischen Föderation zwar mit Schwierigkeiten verbunden. Es leben aber z.B. in Moskau hunderttausende von Kaukasiern, ohne dass sie mit ernsthaften Gefährdungen für Leib, Leben oder materielle Existenz rechnen müssen. 28 Vgl. hierzu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16.09.1996 an das VG Braunschweig, vom 25.11.1996 an das VG Frankfurt (Oder), vom 09.12.1996 an das VG Schleswig, vom 21.07.1998 an das VG Neustadt an der Weinstraße, vom 15.09.1998 an das OVG NW, vom 30.05.2000 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und vom 30.06.2000 an das VG Stuttgart. 29 Da auch Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. 30