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Urteil

6 K 3040/01

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG setzt krankheitsbedingte, zwangsläufige Mehrkosten der Ernährung gegenüber dem sozialhilferechtlichen Regelsatz voraus. • Bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I führt die heute empfohlene ausgewogene Mischkost nicht zwingend zu zusätzlichen Kosten; daher kann kein Mehrbedarf aus § 23 Abs. 4 BSHG folgen. • Amtsärztliche Gutachten und fachspezifische Leitfäden können herangezogen werden, um das Vorliegen eines kostenaufwendigen Ernährungsbedarfs zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Kein Mehrbedarf für Krankenkost bei insulinpflichtigem Diabetes Typ I • Ein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG setzt krankheitsbedingte, zwangsläufige Mehrkosten der Ernährung gegenüber dem sozialhilferechtlichen Regelsatz voraus. • Bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I führt die heute empfohlene ausgewogene Mischkost nicht zwingend zu zusätzlichen Kosten; daher kann kein Mehrbedarf aus § 23 Abs. 4 BSHG folgen. • Amtsärztliche Gutachten und fachspezifische Leitfäden können herangezogen werden, um das Vorliegen eines kostenaufwendigen Ernährungsbedarfs zu beurteilen. Die Klägerin, geboren 1948, erhielt ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und bislang einen monatlichen Mehrbedarf von 100 DM wegen Krankenkost. Aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung änderte das Gesundheitsamt die Einschätzung und die Amtsärztin stellte fest, die empfohlene Diät bei Diabetes und anderen Erkrankungen führe nicht zu Mehrkosten. Der Beklagte hob den Mehrbedarf ab 01.07.2001 auf; die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage mit dem Ziel, den Mehrbedarf weiter zu gewähren. Sie berief sich auf ihren insulinpflichtigen Diabetes Typ I, bestehende Folgeschäden und beeinträchtigte Mobilität sowie Nierenschäden, die eine strengere und kostenaufwendigere Diät erforderlich machten. Der Beklagte verweigerte die Leistung unter Bezug auf die amtsärztliche Stellungnahme und einschlägige fachliche Leitfäden. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die beantragte Kostenerhöhung zwangsläufig durch die Erkrankung verursacht sei. • Rechtliche Voraussetzung: § 23 Abs. 4 BSHG gewährt Mehrbedarf nur bei krankheitsbedingten, zwangsläufigen Mehrausgaben gegenüber einer Regelsatz-orientierten Ernährung. • Feststellungen der Amtsärztin: Die heute empfohlene diabetische Ernährung entspricht einer ausgewogenen Mischkost, die dem allgemeinen gesunden Ernährungsstandard und damit dem Regelsatzniveau entspricht; spezielle Diätformen der weiteren Erkrankungen führen nicht notwendigerweise zu Mehrkosten. • Stellungnahmeabgleich: Die amtsärztliche Bewertung steht im Einklang mit weiteren Gutachten und einem Begutachtungsleitfaden für krankheitsbedingte Krankenkostzulagen, die für Normalgewichtige mit Diabetes keinen kostenaufwendigen Mehrbedarf sehen. • Beweiswürdigung: Die Klägerin hat keine konkrete, nachvollziehbare Darlegung erbracht, dass ihre individuelle Diät zwingend höhere Kosten verursacht; das Vorbringen ändert die ärztliche und fachliche Einschätzung nicht. • Rechtsfolge: Da die erforderlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BSHG fehlen, besteht kein Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf ab 01.07.2001. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf den beantragten Mehrbedarf für kostenaufwendigere Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG ab dem 01.07.2001. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten stützt sich auf die fundierte amtsärztliche Begutachtung und auf fachliche Leitlinien, die darlegen, dass die empfohlene Diät bei insulinpflichtigem Diabetes Typ I einer normalen Mischkost entspricht und keine zwangsläufigen Mehrkosten verursacht. Mangels konkreter Nachweise für individuelle, krankheitsbedingte Mehrausgaben war die Aufhebung des Mehrbedarfs rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.