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Beschluss

6 L 367/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2002:0423.6L367.02.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Gründe: 1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin vom 11.04.2002, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig a) die für die Haltung ihres PKW anfallenden Kosten, b) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, c) die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe und d) die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu zahlen, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO zum Teil einen Anordnungsgrund und im Übrigen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. An einem Anordnungsgrund, d. h. der Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Anordnungsbegehrens zur Abwendung schlechthin unzumutbarer Nachteile für die Antragstellerin, fehlt es insoweit, als die Antragstellerin Sozialhilfeleistungen für die Zeit über den 30.04.2002 hinaus begehrt. Denn die gerichtliche Überprüfung umfasst im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen laufender Sozialhilfeleistungen grundsätzlich - so auch hier - nur die Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht (hier: 11.04.2002) bis zum Ablauf des Monats der gerichtlichen Entscheidung (hier: 30.04.2002), da solche Verfahren nur der Beseitigung unaufschiebbarer gegenwärtiger Notlagen dienen. Ständige Rechtsprechung des OVG NW, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.10.1995 -8 B 2428/95- und vom 31.01.1995 -8 B 347/95-. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Rechtsanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf die begehrten Leistungen. a) Die für die Haltung eines Kraftfahrzeugs (KFZ) entstehenden Kosten gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensbedarf im Sinne des § 12 BSHG. Vielmehr finden sie im Sozialhilferecht nur in engen Grenzen Berücksichtigung. Als einkommensmindernde Faktoren i.S.d. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind die Beiträge zur KFZ-Haftpflichtversicherung nur dann anzuerkennen, falls die Haltung des Kraftfahrzeugs sozialhilferechtlich zu billigen ist, insbesondere soweit ein Kraftfahrzeug zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung bzw. Arbeitssuche unentbehrlich ist, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.02.1988 -2 B 12/88-, FEVS 38, 16, oder wenn das KFZ zur Erzielung von Einkommen i.S.d. § 76 II Nr. 4 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 DVO zu § 76 BSHG notwendig ist. vgl. BVerwGE 62, 261 (263), VGH BW, Urt. vom 12.06.1991 - 6 S 1182/90 -, FEVS 43, 200; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.1988 - 4 B 378/88 -, FEVS 39, 419 (420), und Urt. vom 29.11.1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104 (109). Gleiches hat für die KFZ- Steuer zu gelten. Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin eindeutig nicht vor. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte sind die laufenden Kosten zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs in angemessener Höhe gemäß §§ 39, 40 I Nr. 2 BSHG i.V.m. § 10 Abs. 6 DVO nach § 47 BSHG übernahmefähig, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Ob diese Voraussetzungen bei der Antragstellerin erfüllt sind, kann dahinstehen, denn sie hat auf jeden Fall gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe mangels dessen Passivlegitimation. Der Kreis Höxter hat in seiner Eigenschaft als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 96 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 AG BSHG zwar durch Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis H. vom 14.04.1998 die Durchführung seiner Sozialhilfeaufgaben an seine kreisangehörigen Städte zur selbständigen Entscheidung delegiert. Von dieser Aufgabenübertragung hat der Kreis aber ausdrücklich die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form der Eingliederungshilfe für Behinderte ausgenommen, vgl. § 3 Nr. 2 2. Unterpunkt der Satzung. Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe sind demnach direkt beim Kreis H. geltend zu machen und ggf. durchzusetzen. b) Auch hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung einer sog. Krankenkostzulage fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Gemäß § 23 Abs. 4 BSHG ist für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Nach neueren medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen ist ein derartiger Mehrbedarf jedenfalls bei Diabetes- mellitus- Erkrankung Typ IIb (Übergewicht) nicht gegeben. Während früher bei Übergewicht des Betroffenen angenommen wurde, dass die von Diabetikern einzuhaltende Diät teurer als eine übliche Ernährung ist und einen Mehrbedarfszuschlag rechtfertigt, vgl. etwa Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Heft 48, 1974, Seite 106, stimmen alle dem Gericht vorliegenden wissenschaftlich fundierten Stellungnahmen aus jüngerer Zeit darin überein, dass jedenfalls bei der im Fall von Übergewicht gebotenen Reduktionskost Mehrkosten nicht anfallen. Bei der Indikation "Diabetes mellitus mit Übergewicht" steht die Gewichtsnormalisierung im Vordergrund. Vgl. 2., völlig neu bearbeitete Auflage der Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 1997, Seite 36 Anm. 3; Empfehlungen im Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostenzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG einer Arbeitsgruppe an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen von Ärztinnen und Ärzten aus Gesundheitsämtern in Nordrhein- Westfalen, Schleswig- Holstein, Niedersachsen und Hessen, Stand: September 2000, S.7 Nr. 4; ebenso Koch, Diabetes mellitus -Die häufige Erkrankung, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 1998, 92 (93); vgl. auch OVG NW, Urt. vom 28.09.2001 -16 A 5644/99- Die sachverständigen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und der vorerwähnten Arbeitsgruppe an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen legt das Gericht bei der Frage, ob der Antragstellerin der von ihr geltend gemachte Mehrbedarf zusteht, zu Grunde. Die Antragstellerin leidet an einem Diabetes mellitus. Nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe anlässlich einer Begutachtung ihrer Person zur Frage der Pflegebedürftigkeit vom 10.08.2001 wog die Antragstellerin bei einer Körpergröße von ca. 1,66 m etwa 100 kg. Nach dem sog. "Quetilet-Index" wird das Körpergewicht mit 10.000 multipliziert und durch das Quadrat der Körpergröße in cm dividiert. Nach dieser Methode liegt Übergewicht vor, wenn das Ergebnis bei Frauen die Zahl 27 und bei Männern die Zahl 28 überschreitet. vgl. VG Arnsberg, Urt. vom 07.09.1990 - 5 K 1320/89 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1991, 177 (178). Danach war die Klägerin im August 2001 übergewichtig, da sich bei ihr ein Wert von 36,29 (1.000.000 : 166 x 166) ergab. Mangels anderer Erkenntnisse wird davon ausgegangen, dass sich das Gewicht der Antragstellerin im hier entscheidungserheblichen Zeitraum nicht wesentlich geändert hat. Wegen ihrer Übergewichtigkeit kann die zuckerkranke Antragstellerin daher die geltend gemachten Mehrkosten für Ernährung nicht beanspruchen. Die Antragstellerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die in ihrem Einzelfall ausnahmsweise einen höheren Bedarf rechtfertigen. Sie muss ihren Ernährungsbedarf deshalb über den Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt decken, denn dieser enthält einen Anteil für die Verpflegung, der eine gesunde Ernährung in Form einer ausgewogenen Mischkost auch für einen Diabetiker des Typs IIb in ausreichender Weise ermöglicht. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit den Feststellungen des Gesundheitsamtes des Kreises H. , wonach bei der Antragstellerin nach einer Untersuchung vom 12.11.2001 kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung besteht. c) Ebenso wenig steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu. Als Anspruchsgrundlage scheiden zunächst die §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl I S. 1088) aus. Danach kommt, wie sich aus dem Regelzusammenhang ergibt, nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten in Betracht. Vgl. BVerwG, Urt. vom 21.01.1993 -5 C 3.91-, DVBl 1993, 794; Urt. vom 30.05.1995 -5 C 14.95-, FEVS 47, 42; ebenso OVG NW in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 30.09.1996 -8 B 2066/96-, FEVS 47, 257. Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei es vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt. Einer der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, dass mit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige sichergestellt werden soll. Die Sozialhilfe soll dem Hilfe Suchenden nur ermöglichen, ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. Als Vergleichsmaßstab können deshalb nur die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden, vgl. § 22 Abs. 4 BSHG. Zu berücksichtigen sind auch das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes, wobei hinsichtlich der Mietaufwendungen nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnungsort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urt. vom 17.11.1994 -5 C 11.93-, NDV 1995, 298; OVG NW, Beschluss vom 30.09.1996 -8 B 2066/96-, a.a.O. Für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urt. vom 21.01.1993 -5 C. 3.91-, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 30.09.1996 -8 B 2066/96-, a.a.O. Für einen 1-Person-Haushalt wie hier ist nach Ziffer 5.21 a) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz der hier maßgeblichen Fassung des Erlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13.11.1989 (abgedruckt im Ministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, MBL NW 1989, 1716 (1714)) grundsätzlich eine Wohnung mit einer Grundfläche von bis zu 45 qm angemessen. Die von der Antragstellerin seit Mai 2001 bewohnte Mietunterkunft in B. - B. hat eine Gesamtwohnfläche von 55 qm und ist daher schon von der Wohnfläche unangemessen. Auch die von der Antragstellerin zu zahlende (Kalt-)Miete i.H.v. 306,78 Euro ist unangemessen hoch. Dafür, dass diese Mietaufwendungen zu hoch sind, spricht schon, dass die Miete für eine -wie dargelegt- eindeutig unangemessen große Wohnfläche zu zahlen ist. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NW, Beschluss vom 12.05.1998 -8 A 2402/96-; VG Minden, Urt. vom 09.08.1999 - 6 K 59/98- (rechtskräftig). Die ortsübliche (Kalt-)Miete pro Quadratmeter beträgt in der Kernstadt B. unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels des Kreises H. und der Substraktion eines Abschlags von 20 % 3,58 Euro bis 3,83 Euro. Für die Ortsteile werden noch einmal Abschläge bis zu 20 % in Abzug gebracht, so dass -auch für den Ortsteil B. -B. - von einer angemessenen (Kalt-)Miete von maximal 3,07 Euro pro Quadratmeter ausgegangen wird. Diese Beträge werden nach fernmündlicher Auskunft des Kreises H. regelmässig mit den aktuellen Erkenntnissen der Wohngeldstellen zur Vermietungssituation abgeglichen, so dass sie realistisch sind. Demnach ist vorliegend als angemessene Kaltmiete ein Betrag von maximal 138,15 Euro (45 qm x 3,07 Euro) mtl. zuzüglich der mit Mietvertrag vom 07.04.2001 vereinbarten Nebenkosten von 51,13 Euro mtl. anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. z.B. Urt. vom 05.03.1998 -5 C 26.97- muss sich die Angemessenheitsprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand für die angemietete Unterkunft -wie hier- abstrakt unangemessen ist, auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfe Suchenden in dem Bedarfszeitraum im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners eine andere bedarfsgerechte, aber kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war bzw. ist. Bestand bzw. besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfe Suchenden bewohnte Unterkunft in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum die einzig verfügbare, so sind die Aufwendungen für diese Unterkunft aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb vom Sozialhilfeträger in voller Höhe zu übernehmen. Der Hilfe Suchende, der die Übernahme einer an sich -abstrakt- unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Unterkunft - wie hier - begehrt, muss dem Sozialhilfeträger aber substantiiert darlegen, dass eine bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung - e i n e Wohnung dieser Art genügt - im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urt. vom 30.05.1996, a.a.O., Urt. vom 09.04.1997 - 5 C 2.96 -, ZfSH 1998, 44, Urt. vom 11.09.2000 - 5 C 9.2000 -, NJW 2001, 386. Zur substantiierten Darlegung ist insoweit erforderlich, dass der Hilfe Suchende konkrete Bemühungen unter Angabe von Tatsachen über Art, Ort und Zeit, beteiligte Personen und die Ergebnisse seiner Bemühungen darlegt und das Ergebnis seiner Bemühungen für den Sozialhilfeträger nachvollziehbar dokumentiert. Ständige Rechtsprechung des OVG NW, vg. z.B. Beschluss vom 30.09.1996 -8 B 2066/96-. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn die Antragstellerin hat nicht substantiiert und nachprüfbar dargelegt, dass sie sich um die Anmietung anderen bedarfsgerechten und kostengünstigeren Wohnraums in B. ernsthaft und intensiv bemüht hat und ihr - trotz solcher Bemühungen- angemessener Wohnraum im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners tatsächlich nicht verfügbar bzw. zugänglich war. Die Antragsgegnerin hat sich zum einen auf die Behauptung beschränkt, dass ihre jetzige Wohnung die für sie als Asthmatikerin und Polyallergikerin einzige mögliche sei, da sie trocken, sauber und behindertengerecht sei. Ihr Krankheitsbild hat sie in diesem Zusammenhang nicht näher durch geeignete ärztliche Unterlagen belegt. Dem beim Antragsgegner vorgelegten Allergiepass lassen sich lediglich Intoleranzen gegen Penicillin und Federn entnehmen. Es bedarf jedoch keiner besonderen Anforderungen an die Bausubstanz, um diese Allergien zu vermeiden. Weshalb lediglich die von ihr zur Zeit bewohnte Unterkunft tauglich sei, konkretisiert die Antragstellerin nicht näher. Zum anderen macht die Antragstellerin pauschal geltend, jahrelang nach einer derartigen Wohnung wie der zur Zeit bewohnten gesucht zu haben. Auch hier bleibt die Antragstellerin entsprechende Nachweise schuldig. Die schriftliche Bestätigung des Kreises H. vom 19.02.2002, wonach zu der Zeit keine behindertengerechte Wohnung im Raum B. leer gestanden habe (Wohnungsgröße 45 - 50 qm, EG, barrierefrei), stellt kein geeignetes Dokument der Nachweisführung im vorläufigen Rechtsschutz dar. Denn die Erklärung des Kreises H. bezieht sich nur auf den Monat Februar 2002 und damit nicht auf den hier entscheidenden Zeitraum vom 11.04.2002 bis zum 30.04.2002, und es ist durchaus denkbar, dass sich die Wohnraumsituation im Raum B. zwischenzeitlich verändert hat. So trägt der Antragsgegner in der Antragserwiderung vor, dass ihm auch noch gegenwärtig leerstehende behindertengerechte Wohnungen im Bereich B. bekannt seien und dies - da diese Sachlage bereits im März 2002 vorlag - der Antragstellerin am 08.03.2002 auch schriftlich mitgeteilt worden sei. Außerdem hat der Kreis H. seine Auskunft nur im Hinblick auf öffentlich geförderten und nicht auch auf sonstigen Wohnraum erteilt. Die einmalige Anfrage der Antragstellerin bei der Kreisverwaltung befreit diese nicht von eigenen Bemühungen, allen Angeboten an privaten und öffentlich geförderten Wohnungen z.B. anhand der aktuellen Tagespresse nachzugehen und jede Aktivität präzise zu dokumentieren. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf des Hilfe Suchenden anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Der Träger der Sozialhilfe ist danach für eine Übergangszeit zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten verpflichtet, wenn dem Hilfebedürftigen die Kostensenkung insbesondere durch einen Wohnungswechsel nicht zuzumuten ist. In seinem Kern enthält Satz 2 des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung somit eine Zumutbarkeitsregelung. Darin unterscheidet er sich von Satz 1 dieser Vorschrift. Ist nun der Sozialhilfeträger berechtigt, einen Hilfebedürftigen, der die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf eine verfügbare kostenangemessene Unterkunft zu verweisen, so müssen, bevor ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung entstehen kann, im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die eine Verweisung des Hilfebedürftigen auf die verfügbare Unterkunftsalternative für eine Übergangszeit als unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. z.B. BVerwG, Urt. vom 09.04.1997 - VC 2.96 -, ZfSH 1998, 44. Einen solchen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht darin gesehen, dass der Hilfe Suchende bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit die aus sozialhilferechtlicher Sicht zu teure Wohnung - wie hier - bereits bewohnt. In einem solchem Fall sollen Hilfe Suchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben. Dem liegt die Vorstellung zu Grunde, dass der Hilfe Suchende ein aus sozialhilferechtlicher Sicht schutzwürdiges Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines bisherigen sozialen Umfeldes jedenfalls für eine Übergangszeit verschont zu bleiben. Vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1997, a.a.O., m.w.N. Nach der Rechtsprechung darf sich aber derjenige nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels berufen, der im Zeitpunkt des Einzugs in die aktuelle unangemessene Wohnung zwar Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bezog, aber hinsichtlich der Miete von vornherein wusste, dass er sie nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können, dass er gerade ihretwegen hilfebedürftig werden wird, es sei denn, dass die Miete dieser über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Unterkunft unter den besonderen Umständen unausweichlich war. vgl. BVerwG, Urt. vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184 (188 f.); OVG NW, Beschluss vom 28.11.1994 - 8 B 2725/94 -; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.1984 - 2 B 93/84 -, FEVS 34, 101. Die Antragstellerin bewohnte die aus dem Rubrum ersichtliche Unterkunft bereits seit mehreren Monaten, bevor sie beim Antragsgegner am 15.10.2001 einen Antrag auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt stellte. Sie muss sich aber vorhalten lassen, dass ihr bereits beim Einzug in ihre jetzige Wohnung bekannt war, dass diese sozialhilferechtlich unangemessen ist, und dass sie die Miete aus eigenen Mitteln nicht wird aufbringen können. Zwar erfolgte die Belehrung über angemessene Unterkunftskosten im Bereich B. durch den Antragsgegner erst mit Schreiben vom 21.06.2001. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin bereits mit ihrer Vermieterin den Mietvertrag vom 07.04.2001 abgeschlossen. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin die Rechtslage gerade zum Problem der unangemessenen Unterkunftskosten bereits durch mehrere Rechtsstreite mit der Stadt B. D. aus der Vergangenheit bekannt war. Auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26.02.1999 (6 L 221/99) und das Urteil vom 25.01.2000 (6 K 449/99) sowie auf den Beschluss des OVG NW vom 01.04.1999 (16 B 575/99) wird bezug genommen. Dass die Anmietung der zur Zeit bewohnten unangemessenen Unterkunft in B. - B. seinerzeit unausweichlich war, hat die Antragstellerin nicht substantiiert glaubhaft gemacht. d) Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Übernahme der Heizkosten in tatsächlicher Höhe aus Sozialhilfemitteln für den streitgegenständlichen Zeitraum zu, da ihr Einkommen den Bedarf überschreitet. Bei der Bedarfsberechnung ist zu berücksichtigen, dass bei erwachsenen Hilfe Suchenden ein Anteil von 20 % des Regelsatzes nicht zum Existenzminimum gehört, dessen Sicherstellung allein Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Sozialhilfesachen ist. Der Bedarf beträgt 229,46 Euro ((80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands) zuzüglich 138,15 Euro Kaltmiete zuzüglich 51,13 Euro Nebenkosten zuzüglich 57,37 Euro Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG zuzüglich 91,00 Euro Haushaltshilfe gemäß § 11 Abs. 3 BSHG = 567,11 Euro : 30 Tage x 20 Tage = 378,07 Euro. Diesem anteiligen sozialhilferechtlichen Bedarf stehen anteilige Einkünfte von 594,25 Euro Altersrente zuzüglich 80,00 Euro Wohngeld = 674,25 Euro : 30 Tage x 20 Tage = 449,50 Euro gegenüber, so dass sich im zur Entscheidung anstehenden Zeitraum ein Einnahmeüberschuss von 71,43 Euro ergibt. Von diesem Differenzbetrag kann die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten erhöhten Heizaufwand für die Zeit vom 11.04.2002 bis zum 30.04.2002 bestreiten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.