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Urteil

4 K 1837/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0515.4K1837.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide der Bezirksregierung D. vom 20.03.2000 und vom 16.08.2000 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 06.07.2001 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin vollzeitig zu beschäftigen. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, der Klägerin die Bezügedifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO A) rückwirkend seit dem 14.03.2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab dem 01.08.2001 für die bis dahin fälligen Beträge sowie ab Fälligkeit für die danach fälligen Beträge zu zahlen. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit dem 14.03.2000 vollzeitig beschäftigt gewesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist beamtete Lehrerin (A 12 BBesO A) im Dienste des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 28.01.2000 teilte das beklagte Land ihr mit, dass ihre Einstellung in den öffentlichen Schuldienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Aussicht genommen sei. Vorgesehen sei eine Beschäftigung mit ¾ der normalen Pflichtstundenzahl bzw. 20 Wochenstunden für die Dauer von 5 Jahren. Die Teilzeitbeschäftigung sei nach Ablauf der Zeit auf Antrag der Klägerin in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis umzuwandeln. Die Klägerin wurde um Mitteilung gebeten, ob sie das Einstellungsangebot nach Maßgabe des Schreibens annehme. Sie habe nur die Möglichkeit, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Eine bedingte Annahme sei unzulässig und werde als Nichtannahme gewertet. Unter dem 29.01.2000 nahm die Klägerin das Einstellungsangebot unter Verwendung des Vordruckes des beklagten Landes ohne Vorbehalt an. 3 Sie wurde zum 01.02.2000 zunächst als Lehrerin im Angestelltenverhältnis eingestellt, da das erforderliche amtsärztliche Gutachten noch nicht vorlag. Das Angestelltenverhältnis wurde mit Ablauf des 13.03.2000 nach § 10 Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) beendet. Mit Wirkung vom 14.03.2000 wurden die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin zur Anstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Mit Bescheid der Bezirksregierung D. vom 20.03.2000 wurde die von der Klägerin ab dem 14.03.2000 zu leistende wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden festgesetzt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt demgegenüber 27 Stunden. Die Klägerin erhält seit ihrer Ernennung zur Beamtin zudem gekürzte Dienstbezüge. Mit Schreiben vom 25.07.2000 bot die Bezirksregierung D. der Klägerin an, ihre Stundenzahl - auch rückwirkend - auf 20,25 Stunden zu erhöhen. Unter dem 08.08.2000 nahm die Klägerin dieses Angebot an und teilte dem beklagten Land mit, dass sie auch jederzeit bereit wäre, die Wochenstundenzahl darüber hinaus zu erhöhen. Mit Bescheid vom 16.08.2000 setzte die Bezirksregierung D. die von der Klägerin zu leistende wöchentliche Arbeitszeit rückwirkend ab dem 14.03.2000 auf 20,25 Wochenstunden fest. 4 Unter dem 19.01.2001 legte die Klägerin gegen die zwangsweise Regelung der Einstellungsteilzeit Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 06.07.2001 zurückgewiesen wurde. 5 Am 01.08.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die zwangsweise verhängte Einstellungsteilzeit sei rechtswidrig. Das ergebe sich u.a. aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -. 6 Mit Wirkung vom 01.10.2001 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin ernannt. Mit Bescheid vom 06.03.2002 der Bezirksregierung D. wurde die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin mit Wirkung zum 01.09.2002 aufgehoben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1.die Bescheide der Bezirksregierung D. vom 20.03.2000 und 16.08.2000 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 06.07.2001 aufzuheben, 9 2. 10 3.das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin vollzeitig zu beschäftigen, 11 4. 12 5.das beklagte Land ferner zu verurteilen, der Klägerin die Bezügedifferenz zwischen den ihr gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBO rückwirkend seit dem 14.03.2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes ab dem 01.08.2001 für die bis dahin fälligen Beträge sowie ab Fälligkeit für die danach fälligen Beträge zu zahlen, 13 6. 14 7.das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt gewesen. 15 8. 16 Das beklagte Land beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) seien durch die Regelung des § 78 c LBG nicht verletzt. Das Vollzeitbeamtenverhältnis und die Vollalimentation blieben strukturell bestehen. Die Einstellungsteilzeit sei nach fünf Jahren auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln. Die Bestimmung sei allein auf Bewerber für Laufbahnen mit einem mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldeten Eingangsamt anwendbar. Dadurch werde ein angemessener Lebensstandard erhalten. Art. 33 Abs. 5 GG gewähre zudem allein bereits ernannten Beamten Individualrechte. 19 Die Regelung des § 78 c LBG sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt, das dem Staat bei seinen Entscheidungen arbeitsmarktpolitische Erwägungen auferlege. Auch dem in der Landesverfassung enthaltenen Gebot, Schulen zu errichten und zu fördern, werde Rechnung getragen. 20 Die Regelung des § 78 c LBG entspreche auch den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG. Der Bewerber müsse die Stelle regelmäßig so akzeptieren, wie sie der Dienstherr auf Grund seiner organisationsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Entscheidung bestimme. 21 § 78 c LBG könne im Übrigen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Realisierung der Einstellungsteilzeit freiwillig sei. Eine solche Auslegung widerspreche dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem Wortlaut des § 78 c LBG und dessen objektivem normativem Gehalt. Die besondere Bestimmung über den möglichen Umfang der Nebentätigkeit verdeutliche ebenfalls diesen Regelungsgehalt. Auch die systematische Stellung nach § 78 b LBG sei Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, eine Möglichkeit der antragslosen Teilzeitbeschäftigung zu schaffen. Schließlich sei § 78 b LBG bei einer anderen Auslegung überflüssig. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte der Klägerin und des Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist zulässig und begründet. 25 Die in den Bescheiden der Bezirksregierung D. vom 20.03.2000 und vom 16.08.2000 verfügte Teilzeitbeschäftigung statt der Vollzeitbeschäftigung (Herabsetzung der Wochenstundenzahl von 27 Stunden auf 20 Stunden bzw. 20,25 Stunden und der damit verbundenen Kürzung der Besoldung) sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 06.07.2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, die die vom beklagten Land verfügte Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Als Rechtsgrundlage kommt allein § 78 c Abs. 1 LBG in Betracht. Danach können Beamte mit Dienstbezügen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes, soweit für sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher Eingangsamt der Laufbahn ist, auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier aber nicht erfüllt, da sie bei verfassungskonformer Auslegung den Wunsch des Bewerbers nach einer Teilzeitbeschäftigung erfordert, der bei der Klägerin nicht vorlag. 27 Nach der wiederholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit Art. 33 Abs. 2 und 3 GG nicht vereinbar. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196; Beschluss vom 04.03.1992 - 2 B 18.91 - DVBl. 1992, 917; Beschluss vom 06.04.1992 -, Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 3. 29 Die Teilzeitbeschäftigung des Beamten gegen dessen auf volle Beschäftigung gerichteten Willen greift unvertretbar in die Grundsätze des Berufsbeamtentums ein, sowohl in die Verpflichtung des Beamten zum Einsatz seiner gesamten Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung für den Dienstherrn als auch in seinen Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn. Einerseits nimmt der Dienstherr einen Teil der Arbeitskraft des Beamten, den der Beamte für den Dienstherrn einsetzen will, nicht in Anspruch. Andererseits gewährt der Dienstherr dem Beamten nur einen Teil des vom Gesetzgeber selbst für amtsangemessen angesehenen und von dem Beamten auch angestrebten Lebensunterhalts. Durch einen solchen, dem Beamten aufgezwungenen Verzicht auf Vollalimentation wäre die Sicherung des Lebensunterhalts und der gebotenen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten in einer Weise beeinträchtigt, die weder mit dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Beamten selbst, noch mit dem öffentlichen Interesse an der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren wäre. Auch ist es mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar, dass die Auslese der Bewerber zunächst nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt vorgenommen wird, ob sie sich zu einem teilweisen Verzicht auf die amtsgemäße Beschäftigung und Besoldung zeitweise bereit finden. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196. 31 Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit im Rahmen seiner zu § 85 c des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) ergangenen Entscheidung bestätigt. 32 Vgl. BVerwG Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, ZBR 2000, 209. 33 Das Bundesverwaltungsgericht hat hier u.a. ausgeführt: 34 "Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verkürzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und drängt den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab. Dafür fehlt es im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund. Zwar nimmt der Dienstherr durch die Ermäßigung der allgemein festgelegten Arbeitszeit einen Teil der Arbeitskraft des Beamten nicht in Anspruch. Er gewährt ihm jedoch auch nur einen Teil des vom Besoldungsgesetzgeber für amtsangemessen erachteten und von dem Beamten auch begehrten Lebensunterhalts. Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 70, 251, 267; BVerwGE 82, 196, 203 f). Überdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereitfinden (vgl. BVerwGE 82, 196, 204)." 35 Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Regelung des § 78 c LBG anwendbar. Der Unterschied zur hessischen Regelung (Maß und Dauer der Teilzeitbeschäftigung; Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung nach 5 Jahren; Eingangsamt der Laufbahn mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12) führt nicht zu einer anderen Bewertung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zu § 85 c HBG nicht auf diese Unterschiede abgestellt. Diese Gesichtspunkte wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht für entscheidungserheblich erachtet. Vielmehr stellt das Bundesverwaltungsgericht allein darauf ab, ob die Teilzeitbeschäftigung dem Wunsch des Beamten entspricht oder nicht. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, ZBR 2000, 209; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01. 37 Die Kammer hält es für sachgerecht, die Vereinbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur dann anzunehmen, wenn der Beamte die Teilzeitbeschäftigung freiwillig eingeht. Der Beamte ist selbst am besten in der Lage zu beurteilen, ob der die Unabhängigkeit seiner Dienstausübung gewährleistende amtsangemessene Lebensunterhalt noch sichergestellt ist, wenn eine Alimentation durch den Dienstherrn nur teilweise erfolgt. 38 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 -; Summer, ZBR 2000, 211; Ziemske, ZBR 2001, 1, 5; Baßlsperger ZBR 2001, 420; Loschelder, ZBR 2000, 89, 91. 39 Für die hier zu entscheidende Frage der Vereinbarkeit einer nicht gewollten Teilzeitbeschäftigung des Beamten mit Art. 33 Abs. 5 GG ist es entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht erheblich, ob es sich bereits um einen ernannten Beamten handelt, dessen Arbeitszeit und Besoldung nachträglich reduziert werden soll, oder um einen Einstellungsbewerber, der zugleich mit seiner Ernennung zum Beamten teilzeitbeschäftigt wird. 40 Der Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG ist auch nicht durch eine Güterabwägung mit dem Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) verpflichtet den Staat zwar zu einer aktiven Sozialgestaltung, zu der die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gehört. Bei einer Kollision von Verfassungsnormen sind den geschützten Rechtsgütern nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz auch Grenzen zu ziehen, die gewährleisten, dass jedes der Rechtsgüter zu optimaler Wirksamkeit gelangen kann. 41 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - , BVerfGE 93,1, 21; Beschluss vom 26.05.1970 - 1 BvR 83, 244 u. 345/99, BVerfGE 28, 243, 260 f. 42 Zu beachten ist hierbei aber, dass es sich bei dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation um ein grundrechtsähnliches Individualrecht handelt. Das Sozialstaatsprinzip hingegen ist eine Staatszielbestimmung, die vom Gesetzgeber nicht auf Kosten eindeutig geregelter Grundrechte, grundrechtsähnlicher Individualrechte und grundlegender Verfassungsprinzipien verwirklicht werden darf. Das Sozialstaatsprinzip hat daher hinter dem Alimentationsprinzip zurückzutreten. 43 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 -; Schwandt, ZBR 1977, 81, 84; Becker RiA 1991, 178, 183f. 44 Die ganz herrschende Meinung ist ebenfalls der Auffassung, dass die Teilzeitbeschäftigung eines Beamten nur dann mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, wenn sie mit dem Willen des Beamten erfolgt. 45 Vgl. Schnellenbach, ZBR 1998, 225; Bürger, NVwZ 1999, 820, 823; Haldenwang, ZBR 1995, 61, 63; Becker, RiA 1991, 178, 183 f; Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 248; Summer, ZBR 2000, 211; Loschelder, ZBR 2000, 89, 91; Kutschma, ZBR 2001, 156, 160; Plog/Wiedow/Lemhöfer, Rdnr. 56 zu § 72 a BBG; Schütz, Rdnr. 2 ff zu § 78 c LBG; Fürst, GKÖD, Rdnr. 47 vor § 72 a BBG; a.A. v. Mutius/Röh, ZBR 1990, 375; Bull, DVBl. 2000, 1773; Schafft, RiA 1999, 282; RiA 2000, 172. 46 Die Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG durch die Anordnung einer obligatorischen Einstellungsteilzeit führt hier nicht dazu, dass das erkennende Gericht das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hat. Vielmehr ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 78 c LBG dahingehend, dass diese Norm die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung nur bei einem vorliegenden Wunsch des Bewerbers ermöglicht, möglich und auch geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Dabei sind allerdings Grenzen durch den Wortlaut und den klar erkennbaren Gesetzeszweck gezogen. Damit ist ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde, durch verfassungskonforme Auslegung nicht zu gewinnen. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1985 - 2 BvL 44/83 -; BVerfGE 71,81, 105; Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64,93; Beschluss vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 -; BVerfGE 99, 341, 358. 48 Wortlaut und erkennbarer Gesetzestext stehen hier der Auslegung, dass ein auf Teilzeitbeschäftigung gerichteter Wunsch des Beamten vorliegen muss, nicht entgegen. § 78 c LBG kann zwar nicht ausdrücklich entnommen werden, dass ein Wunsch des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung vorliegen muss. Daraus folgt aber nicht, dass eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 c LBG nur dann gewährt werden kann, wenn sie dem Beamten gegen seinen Willen aufgezwungen wird. Auf einen derartig eingeschränkten Anwendungsbereich deutet im Wortlaut der Vorschrift nichts hin. 49 Von einem "Leerlaufen" des § 78 c LBG neben der die Teilzeit regelnden Vorschrift des § 78 b LBG kann ebenfalls keine Rede sein. Die beiden Normen unterscheiden sich bereits hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches. Während § 78 b LBG eine Teilzeitbeschäftigung nur dann ermöglicht, wenn ein Beamtenverhältnis zuvor bereits begründet wurde, wendet sich § 78 c LBG an Einstellungsbewerber, d.h. an Personen, die noch nicht im Beamtenverhältnis stehen. Damit wird erstmals zeitgleich mit der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Unerheblich ist hierbei, dass ein ähnliches Resultat in der Praxis auch dadurch erzielt werden kann, indem der Einstellungsbewerber seinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung bereits vor der Ernennung stellt und diesem dann unmittelbar nach der Ernennung zum Beamten entsprochen wird. Rechtlich kann die Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b LBG der Ernennung immer nur nachfolgen. 50 Auch hinsichtlich des Umfanges möglicher Nebentätigkeiten und der dem Beamten verbleibenden Mindestbezüge unterscheiden sich die Regelungen in den §§ 78 b und c LBG. Die günstigere Regelung zum Umfang der Nebentätigkeit (§ 78 c Abs. 3 LBG) und die Regelungen zu den Mindestbezügen (§ 78 c Abs. 1 LBG) sollen ersichtlich dazu dienen, den verfassungrechtlichen Anforderungen, die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, zu entsprechen. Eine Rechtfertigung für die großzügigere Nebentätigkeitsregelung in § 78 c Abs. 3 LBG gegenüber § 78 b Abs. 2 LBG ergibt sich bereits aus der besonderen Situation der Berufsanfänger, die in der Regel nicht über zusätzliche Geldmittel wie z.B. eigenes Vermögen oder Einkünfte des Ehepartners verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. 51 Auch die Entstehungsgeschichte schließt eine verfassungskonforme Auslegung im o.g. Sinne nicht zwingend aus. Sie lässt zwar deutlicher als bei der hessischen Regelung erkennen, dass der Gesetzgeber mit § 78 c LBG auch eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung ermöglichen wollte. Nach der Begründung der Landesregierung zur Einführung des § 78 c LBG im Gesetzesentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sollte der wesentliche Unterschied zur bisherigen Teizeitregelung darin bestehen, dass die Betroffenen obligatorisch in Teilzeit arbeiten sollten. 52 Vgl. LT-Drs. 12/3186, S. 50. 53 Diese Zielvorstellung allein hindert jedoch nicht, die Norm verfassungskonform einschränkend auszulegen, wenn sie im Gesetzeswortlaut - wie hier - keinen eindeutigen Niederschlag gefunden hat. Aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stehen nicht dem objektiven Gesetzesinhalt gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, ZBR 2000, 209; BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvE 1,2,3,4/83 -, BVerfGE 62, 1 (45). 55 Der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 78 c LBG dahingehend zu beschränken, dass bei Einstellungen eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Bewerbers ermöglicht wird, hat im Gesetz selbst keinen Ausdruck gefunden, er ist also nicht klar erkennbar im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 56 § 78 c Abs. 1 LBG erfordert nach alledem den Wunsch des Bewerbers nach einer Teilzeitbeschäftigung, der bei der Klägerin nicht vorlag. 57 Damit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die dem Willen der Klägerin nicht entsprechende Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in den Bescheiden der Bezirksregierung D. vom 20.03.2000 und vom 16.08.2000 sowie im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 06.07.2001. Die Bescheide und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. sind damit rechtswidrig und nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. 58 Die Klägerin hat nach der Aufhebung der die Teilzeitbeschäftigung anordnenden Verwaltungsakte Anspruch auf volle Beschäftigung. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne, beschäftigt zu werden. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 20/94 - NVwZ 1997, 72; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, 150. 60 Der Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung i.V.m. dem Recht zur Amtsführung vermittelt dem Beamten einen Anspruch auch darauf, in einem seinem Status adäquaten Tätigkeitsbereich umfassend eingesetzt zu werden. 61 Die Klägerin hat nach Aufhebung der die Teilzeitbeschäftigung anordnenden Verwaltungsakte zudem einen Anspruch auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und darauf, dass die Zeiten, in denen sie zwangsweise teilzeitbeschäftigt war, bei einer künftigen Versorgung berücksichtigt werden, als wäre sie vollzeitig beschäftigt. Mit der Aufhebung der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung entfällt rückwirkend die Rechtsgrundlage für die Gewährung geringerer Dienstbezüge (§ 6 BBesG) und die spätere Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die Besoldungsdifferenz ist trotz nicht erbrachter voller Dienstleistung nachzuzahlen. Ein anderes Einkommen, welches gemäß § 9a Abs. 1 BBesG anzurechnen wäre, hat die Klägerin nicht erzielt. Eine zusätzliche Arbeitsleistung über die festgesetzte Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann das beklagte Land nicht beanspruchen, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht gegeben ist. 62 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.1992 - 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 3; Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, ZBR 2000, 209. 63 Ein Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB n.F. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 65 Das Urteil war nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Entscheidung über den Anfechtungsantrag erfasst auch die Leistungsanträge, denn diese konnten nur ausnahmsweise nach § 113 Abs. 4 VwGO vor der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung mit dem Anfechtungsantrag verbunden werden. Die Vollstreckbarkeit des Leistungstenors ist daher abhängig von der des Aufhebungstenors. 66 Vgl. Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 167 Rdnr. 134. 67