Urteil
7 K 1952/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0527.7K1952.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001 verpflichtet, für den Zeitraum von Mai 2001 bis Juli 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines weiteren Betrages von 84,93 ( (166,10 DM) zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die 1. geborene Klägerin bezieht jedenfalls seit 1998 vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld. Sie verfügt über keinen Schul- oder Berufsabschluss, sie ist jedoch seit längerem in einer Werkstatt für Behinderte in B. -B. beschäftigt. Der Grad der Behinderung beträgt 70. Seit Dezember 1998 wohnt die Klägerin in einer eigenen Wohnung, die auch über eine Küche verfügt. Es erfolgt eine ambulante Betreuung, deren Kosten der Beklagte trägt. Den Regelsatz der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt kürzte der Beklagte um 10 % (monatlich zwischen 55,- und 56,10 DM), da die Klägerin in der Werkstatt für Behinderte an einem gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hatte. 3 Unter dem 20.03.2001 teilte die Werkstatt für Behinderte dem Beklagten mit, dass die Klägerin seit einiger Zeit nicht mehr am Mittagessen teilnehme. Die Klägerin begründete dies unter dem 16.05.2001 damit, dass ihr das Mittagessen in der Kantine einfach nicht schmecke und sie es bevorzuge, sich abends selbstständig ein schmackhaftes und gesundes Essen zu bereiten. Des Weiteren verwies sie auf einen Beschluss des VG Augsburg und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; sie bat, künftig von der 10 %igen Kürzung des Regelsatzes abzusehen. 4 Der Beklagte sah dieses Schreiben der Klägerin als Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.04.2001 an, in dem die Leistungen für den Monat Mai 2001 festgelegt worden waren. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2001 wies der Beklagte diesen Widerspruch jedoch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass Kürzungen des Regelsatzes dann geboten seien, wenn Teile des durch die Regelsätze abgegoltenen Bedarfs anderweitig gedeckt würden. Da die Klägerin in der Einrichtung "p. W. " beschäftigt sei und an der dort angebotenen Verpflegung teilnehmen könne, könne sie den im Regelsatz abgegoltenen Bedarf für Ernährung teilweise auf diese Art und Weise abdecken und dadurch häusliche Ersparnisse erzielen. Insofern halte er auf Grund der ersparten Ernährungskosten beim Mittagessen eine Kürzung des Regelsatzes um 10 % für angemessen und sachgerecht. Der Einwand der Klägerin, dass sie nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehme, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. § 2 Abs. 1 BSHG regele den Nachrang der Sozialhilfe. Dieser Grundsatz des Nachrangs sei auch ein für den Hilfe Suchenden bindendes Gebot der Sozialhilfe. Es stehe nicht im Belieben des Hilfe Suchenden, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu wählen. Dies bedeute, dass dann, wenn es der Klägerin möglich und auch zumutbar sei, eine der Sozialhilfe vorgehende Leistung in Anspruch zu nehmen, der Beklagte für den gleichen Zweck keine Leistungen zu erbringen habe. Die in der Kantine von "p. W. " angebotene Mittagsverpflegung sei ein der Klägerin zur Verfügung stehendes Leistungsangebot, das sie im Rahmen der Werkstatttätigkeit wahrnehmen könne. Da ihm nichts darüber bekannt sei und auch von der Klägerin nicht angegeben worden sei, dass es ihr nicht möglich sei, dieses Verpflegungsangebot anzunehmen, halte der Beklagte es für zumutbar, die Klägerin im Rahmen der Selbsthilfeverpflichtung aus § 2 Abs. 1 BSHG auf das Verpflegungsangebot in der Kantine zu verweisen. Auf die Frage, ob die Klägerin tatsächlich an der kostenlosen Mahlzeit teilnehme, komme es nicht an. Im Übrigen wies der Beklagte auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden hin, sowie darauf, dass er grundsätzlich berechtigt sei, den Regelsatz um mehr als 10 % zu kürzen. 5 Die seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat am 13.08.2001 die vorliegende Klage erhoben. Sie begehrt hiermit die Verpflichtung des Beklagten zur ungekürzten Gewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt. Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass sie sich nicht auf die Möglichkeit zur Einnahme der Gemeinschaftsverpflegung verweisen zu lassen brauche. Das Sozialhilferecht werde von dem Grundsatz bestimmt, dass die laufende Hilfe in Form von Geld gewährt werde. Dem liege der Gedanke zu Grunde, dass jeder Mensch aus grundsätzlichen, von der Menschenwürde her geprägten Gesichtspunkten das Recht habe, die Gestaltung seines Lebensunterhaltes selbst zu bestimmen. Zu diesem Recht gehöre unstreitig, selbst zu bestimmen, auf welche Art und Weise man sich ernähre. Ein Anspruch, Leistungen für die Ernährung in Geld zu erhalten, sei daher nicht unangemessen und ihm sei Rechnung zu tragen. Bei der Entscheidung über Umfang und Art der Hilfegewährung sei immer auch das durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht des Hilfe Suchenden auf Selbstverwirklichung nach eigenen Vorstellungen zu beachten. Auch sei der Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 BSHG zu beachten. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 20.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2001 zu verpflichten, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Mai 2001 bis Juli 2001 in Höhe eines weiteren Betrages von 84,93 ? (166,10 DM) zu bewilligen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Hierbei nimmt er zum einen Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Er weist erneut darauf hin, dass es die Klägerin selbstverständlich bevorzugen könne, sich anderweitig als mit der Gemeinschaftsverpflegung zu versorgen. Dies könne jedoch aus Gründen des Nachrangprinzips nicht dazu führen, auf Grund eines zur Verfügung stehenden Verpflegungsangebotes in ihrer Einrichtung häusliche Ersparnismöglichkeiten beim Regelsatzbestandteil Ernährung nicht zu realisieren. Auch eine Verletzung von Grundrechten sei nicht zu erkennen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist zulässig und begründet. 14 Die vom Beklagten durchgeführte Kürzung des Regelsatzes um jeweils 10 % für die Monate Mai 2001 bis Juli 2001 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte für die hier im Streit stehenden Monate des Jahres 2001 den ungekürzten Regelsatz bewilligt. 15 Gemäß § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Dabei gehören gemäß § 12 BSHG zum notwendigen Lebensunterhalt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dass bei der Klägerin auch bei Berücksichtigung ihrer eigenen, recht geringen Einkünfte dem Grunde nach Bedürftigkeit besteht, unterliegt keinen Zweifeln. 16 Im Weiteren bestimmt § 21 Abs. 1 BSHG, dass Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden kann. Laufende Leistungen, um die es in dem hier vorliegenden Verfahren geht, werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG grundsätzlich nach Regelsätzen gewährt, wobei Satz 2 dieser Vorschrift jedoch auch bestimmt, dass die laufenden Leistungen abweichend von den Regelsätzen zu bemessen sind, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Diese Bestimmung bringt das Individualisierungsprinzip des § 3 BSHG zur Geltung. 17 So Roscher in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 22 Rdnr. 15. 18 Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG dient in erster Linie dazu, durch Regelsatzerhöhungen einem laufenden Bedarf Rechnung zu tragen, der bei der generalisierenden Bemessung der Regelsatzleistungen nicht berücksichtigt wurde und wegen seiner Einzelfallabhängigkeit auch nicht berücksichtigt werden konnte. Zumindest nach der wohl überwiegend vertretenen Ansicht wird unter entsprechenden Voraussetzungen auch eine Regelsatzabsenkung für zulässig gehalten. 19 Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 72/84 - in: NVwZ 1986, 380; Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 47/96 - in: FEVS 47, S. 337; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 22 Rdnr. 13; anderer Ansicht wohl Roscher a.a.O., § 22 Rdnr. 20. 20 Auch dann, wenn die Kammer der insoweit wohl herrschenden Meinung folgt und danach auch eine Kürzung der Regelsätze als im Grundsatz zulässig ansieht, erweist sich die hier vom Beklagten vorgenommene und von der Klägerin angegriffene Kürzung des Regelsatzes um 10 % als rechtswidrig. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass bei dem vorliegenden Verfahren der allgemeine Nachranggrundsatz, wie er in § 2 Abs. 1 BSHG zum Ausdruck kommt, betroffen ist. Nach dieser Vorschrift erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Möglichkeit, die erforderliche Hilfe von anderen zu erhalten, ist bei der Klägerin dadurch gegeben, dass sie in der Werkstatt für Behinderte "p. W. " in B. - B. an einer für sie unentgeltlichen Mittagsverpflegung teilnehmen kann, wodurch dann zumindest an den Werktagen für sie ein Teil der erforderlichen Ernährung sichergestellt wäre. 21 Auch bei Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze erweist sich die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Regelsatzes um 10 % in Fällen der vorliegenden Art als rechtswidrig. Die Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin, wie es hier auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist und dem Interesse des Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe ergibt hier ein Überwiegen der Interessen der Klägerin: Hierbei ist davon auszugehen, dass ein Empfänger von Sozialhilfe auf die Möglichkeit der Selbsthilfe dann verwiesen werden kann, wenn es ihm zuzumuten ist, davon Gebrauch zu machen. Ein Anspruch auf Auszahlung des ungekürzten Regelsatzes besteht dann, wenn die Klägerin für die Nichtinanspruchnahme der Gemeinschaftsverpflegung einen Grund geltend machen kann, der bei Abwägung mit dem vom Träger der Sozialhilfe wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an einem sparsamen Umgang mit allgemeinen Steuermitteln den Vorrang verdient. 22 So bereits BVerwG, Urteil vom 05.05.1983 - 5 C 112/81 - in: NJW 1983, S. 2954 f. 23 Gemäß § 4 Abs. 2 BSHG ist über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei dieses Ermessen durch die Regelung des § 3 BSHG gebunden ist. Nach dieser Vorschrift richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe insbesondere nach der Person des Hilfeempfängers und der Art des Bedarfs (Abs. 1) sowie den sich auf die Gestaltung der Hilfe richtenden Wünschen des Hilfeempfängers, denen entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind, vgl. § 3 Abs. 2 BSHG. Des Weiteren ist der Grundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu beachten, wonach dem Empfänger von Sozialhilfe ermöglicht werden soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Dazu gehört nach Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass einem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten. Diesem Erfordernis wird im Regelfall dadurch entsprochen, dass die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld gewährt wird, also im Ganzen ausgezahlt wird. 24 So auch BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 72/84 in: NVwZ 1986, S. 380; VG Osnabrück, Urteil vom 09.12.1999 - 6 A 271/98 -. 25 Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung ergibt hier, dass den privaten Belangen der Klägerin gegenüber dem öffentlichen Interesse der Vorrang gebührt. Wenn auch der Beklagte zu Recht darauf verweist, dass öffentliche Mittel dann eingespart werden könnten, wenn die Klägerin ihre werktägliche Mittagsmahlzeit kostenlos in der Kantine der Werkstatt für Behinderte einnähme, stehen diesem Gesichtspunkt jedoch angemessene, nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbundene Wünsche der Klägerin i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 1 und 3 BSHG gegenüber. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Erhöhung des im Regelfall auszuzahlenden Regelsatzes verlangt, sondern nur die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung des ungekürzten Regelsatzes begehrt. Bei dieser Sachlage bedeutet es jedoch einen unverhältnismäßigen, der Klägerin nicht mehr zuzumutenden Eingriff in ihre Lebensführung, wenn sie darauf verwiesen wird, ihren täglichen Ernährungsbedarf zumindest zu einem Teil durch Entgegennahme als Sachleistung zu decken. Damit wird ihr nicht nur die Möglichkeit vorenthalten, über die Art und Weise, in der sie ihre tägliche Hauptmahlzeit zu sich nehmen will, frei zu entscheiden, sondern zugleich in die dem Sozialhilfeempfänger grundsätzlich zuzubilligende Dispositionsfreiheit eingegriffen, sich durch besondere Sparsamkeit in bestimmten Bereichen der Lebensführung (zusätzlichen) Spielraum für andere Bedürfnisse zu erschließen, auch wenn hier allenfalls ein recht geringer Spielraum gewonnen werden kann. 26 Die Klägerin hat bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, aus welchen Gründen sie nicht mehr an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen möchte. In der mündlichen Verhandlung ist dies weiter ergänzt und konkretisiert worden, sodass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass sich die Klägerin aus nachvollziehbaren und sozialhilferechtlich zu billigenden Erwägungen dazu entschlossen hat, an der Gemeinschaftsverpflegung in der Werkstatt für Behinderte nicht mehr teilzunehmen, nach dem sie dort über einen längeren Zeitraum an der Mittagsverpflegung teilgenommen hatte. 27 Bei der Abwägung der gegenläufigen Belange war für die Kammer auch von erheblicher Bedeutung, dass insbesondere für die Klägerin als Schwerbehinderte, die in der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensgestaltung ohnehin schon eingeschränkt ist, der Planung und Bewältigung der alltäglichen Aufgaben in der Lebensführung eine besondere Bedeutung bekommt. Hierzu ist überzeugend vorgetragen worden, dass die Klägerin in Zusammenarbeit mit ihrer Betreuerin die Auswahl des Essens vornimmt, die notwendigen Einkäufe durchführt und dann das Essen zubereitet. Diese von der Klägerin seit geraumer Zeit wahrgenommene Möglichkeit, ihr eigenes Leben zumindest in einem weiteren Teilbereich eigenverantwortlich zu gestalten, müsste zur Überzeugung der Kammer dann nachhaltig eingeschränkt werden, wenn es bei der vom Beklagten vorgenommenen Kürzung des Regelsatzes verbleiben sollte. In diesem Fall fände auch die Bestimmung des § 1 SGB IX keine hinreichende Beachtung, in der zum Ausdruck kommt, dass Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen erhalten, "um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern." 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 29 Die Berufung war gem. §§ 124 a Abs. 1, 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 30