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Urteil

7 K 851/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0527.7K851.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die am 20.7.1949 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30. Sie wurde durch Bescheid des Arbeitsamtes C. vom 14.5.2001 den Schwerbehinderten gleichgestellt. Bei der Beigeladenen ist die Klägerin seit 1988 beschäftigt. Sie arbeitete dort zuletzt im Bereich Postdienste. In Folge von Umstrukturierungsmaßnahmen beschloss die Beigeladene, den Bereich Postdienste an einen externen Dienstleister auszugliedern. In der Filiale C. wurden in diesem Segment nur noch 3 Mitarbeiter beschäftigt, wobei mit einem eine Vorruhestandsregelung getroffen wurde und die beiden anderen schwerbehindert sind mit einem Grad der Behinderung von 50. 3 Die Klägerin wurde zunächst an ein Tochterunternehmen der Beigeladenen in E. versetzt. Wegen der erheblichen Entfernung zum Wohnort betrieb sie jedoch innerhalb der Widerspruchsfrist ihre Rückversetzung nach C. . 4 Mit Schreiben vom 20.3.2001 beantragte die Beigeladene die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 21.6.2001 abgelehnt. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch der Beigeladenen hob der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 18.1.2002 den Bescheid vom 21.6.2001 auf und erteilte die Zustimmung zur Kündigung. 5 Die Klägerin hat am 20.3.2002 die vorliegende Klage erhoben. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.1.2002 aufzuheben und die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung zu versagen. 8 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Zustimmung zur Kündigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 13 Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 85 SGB IX. Danach bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Klägerin unterfällt dieser Schutzbestimmung, da sie durch Bescheid des Arbeitsamtes C. vom 14.5.2001 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist (§ 2 Abs. 3 SGB IX). 14 Nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt - wie bereits die Hauptfürsorgestelle auf der Grundlage der Vorgängervorschrift in § 15 Schwerbehindertengesetz - über die Zustimmung zur Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung kann vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden (§ 114 VwGO). 15 Diese Prüfung beschränkt sich darauf festzustellen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie ohne Verletzung allgemeiner Ermessensgrenzen das Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt hat. 16 Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Integrationsamt die widerstreitenden Interessen des Schwerbehinderten und des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des fürsorgerischen Schutzzweckes des Gesetzes gegeneinander abzuwägen. Der Schwerbehindertenschutz gewinnt an Gewicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. In diesen Fällen sind an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. 17 Beruhen die Kündigungsgründe dagegen auf Umständen, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, tritt der Behindertenschutz in den Hintergrund. So liegt der Fall hier. Ein Zusammenhang zwischen der Behinderung der Klägerin und der Kündigung besteht nicht. Der Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin beruht vielmehr auf der unternehmerischen Entscheidung der Beigeladenen, den Bereich Postdienste auszugliedern und von einem fremden Unternehmen durchführen zu lassen. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 18 Ob die Klägerin aus Gründen des sozialen Kündigungsschutzes einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Beigeladenen hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die diesbezügliche Prüfung ist den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 5 C 23.99 -, BVerwGE 110, 67 = DÖV 2000, 296 = NVWBL. 2000, 250). Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung - etwa im Rahmen eines Betriebsübergangs iSv. § 613 a BGB - bei einer Tochtergesellschaft der Beigeladenen besteht (vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 21.3.2000 - 22 A 5137/99 -, NZA-RR 2000, 406 = Behindertenrecht 2000, 205). 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.