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Urteil

1 K 1482/00

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0604.1K1482.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.04.2000 werden, soweit sie den Kläger zu 1. betreffen, aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu 9/10, die Beklagte zu 1/10; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger stammen aus Syrien. Sie reisten nach eigenen Angaben am 26.02.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29.02.2000 Asylanträge. 3 Am 01.03.2000 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Kläger zu 1. und 5. zu den Gründen ihres Asylbegehrens persönlich an. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Bl. 30 bis 45 des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes verwiesen. 4 Mit Bescheiden vom 10.04.2000 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden gleichzeitig aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte man ihnen die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist. 5 Am 28.04.2000 haben die Kläger zu 1. bis 4., am 02.05.2000 hat auch die Klägerin zu 5. Klage erhoben. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Bescheide des Bundesamtes vom 10.4.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Kläger zu 1., 4. und 5. sind zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen, und die Kläger zu 1. und 5. vom Gericht angehört worden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Bundesamt eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und die Stellungnahmen anderer sachinformierter Stellen, sowie der Kammer vorliegenden Zeitungsberichte zur innenpolitischen Lage im Herkunftsland ("Generalakten"), die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG, jedoch ist die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass beim Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen; damit wird der insoweit gestellte Hilfsantrag des Klägers zu 1. (Verpflichtung der Beklagten zu Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG) gegenstandslos. Demgemäß ist auch die Abschiebungsandrohung bzgl. des Klägers zu 1. rechtswidrig; selbst für ihre teilweise Aufrechterhaltung ist kein Raum. Die Klage der übrigen Kläger ist unbegründet. 14 Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG steht den Klägern nicht zu. Er ist durch § 26 a AsylVfG ausgeschlossen. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG einreist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Wegen dieser Regelung hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in das Bundesgebiet gelangt, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Es ist nicht erforderlich, dass der konkrete Drittstaat feststeht, über den ein Asylsuchender einreist. 15 Die Kammer konnte ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen, dass die Kläger von Izmir kommend über den Flughafen Düsseldorf unmittelbar das Bundesgebiet erreicht haben. Zum einen konnten die Kläger selbst den Flughafen Düsseldorf als Zielflughafen nicht benennen. Anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt konnten weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 5. sich an den Namen des deutschen Flughafens erinnern. Soweit der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Kläger seien über Düsseldorf eingereist, handelt es sich dabei nach dem eigenen Bekunden des Klägers zu 1. nur um eine Mutmaßung des Einzelentscheiders des Bundesamtes. Allein eine solche Mutmaßung vermittelt dem Gericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit. Denn die Einreise auf dem Luftweg ist kein außerhalb des Gastlandes liegender Vorgang, für den ein herabgestufter Grad von Überzeugungsgewissheit genügt. Hierfür trägt der Asylbewerber die volle materielle Beweislast. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 - 182 = DVBl. 2000, 414 ff. 17 Die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen haben die Kläger nicht beigebracht, weil sie weder zur Vorlage eines Flugscheines noch einer Buchungsbestätigung in der Lage waren und sind. Auch die Praktiken von Schleppern, nach Einreise in das Bundesgebiet sämtliche Flugunterlagen zurück zu verlangen, vermögen die Zweifel der Kammer nicht auszuräumen. Es widerspricht dem Schutzbedürfnis eines Asylsuchenden, wenn er sich nicht unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen den dortigen Behörden zu erkennen gibt. So hätten die Kläger ohne weiteres verdeutlichen können, dass sie auf dem Luftweg über Düsseldorf eingereist sind. 18 Durch dieses Verhalten haben sich die Kläger ohne Not der erforderlichen Beweismittel begeben, die sie gemäß § 15 AsylVfG hätten vorlegen müssen. Wenn eine Schlepperorganisation sie falsch beraten hat, geht das zu Lasten der Kläger und führt nicht zu Beweiserleichterungen. Zu den Hindernissen, die ein Ausländer selbst verantworten muss, weil sie in seiner Verantwortungssphäre liegen, gehören solche, die sich aus der Wahl des Verkehrsmittels, des Reiseweges oder der Beauftragung von Schleppern mit Organisation und Durchführung der Einreise ergeben. 19 So BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 5.97 -. 20 Das Begehren der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist demgegenüber hinsichtlich des Klägers zu 1. begründet. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 21 Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG sind, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -, 23 sind auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen - die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG geltenden Grundsätze maßgebend. 24 Vgl. hierzu nur: OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -, m.w.N. 25 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff). 27 In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sei Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung droht. 28 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 344 ff.; BVerwG, u.a. Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.91 -, NVwZ 1993, 486 (487); OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -. 29 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zu Grunde zu legen, denn der Kläger zu 1. hat zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass er Syrien auf Grund unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. 30 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahr-Unterstellung von ihm erlittene oder eine ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung ergibt. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. 31 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990, 171 = InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1990 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379 = InfAuslR 1990, 38 und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - InfAuslR 1990, 344. 32 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers zu 1. Sein Vorbringen zu dem drohenden Verfolgungsschicksal ist unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, von der sich die Kammer auf Grund der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, und seiner Herkunft glaubhaft, denn er ist detailliert und dabei substantiiert nachvollziebar und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. 33 Danach hat der Kläger zu 1. am 05. und 06.08.1999 an Veranstaltungen der Kurdischen Volksunion teilgenommen. Er ist Mitglied und Aktivist dieser Partei, die von Salah Badr Al-Din geführt wird und in Syrien aktiv ist. 34 Vgl. dazu das Protokoll des Syrien-Workshops vom 27. und 28.09.2000, des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl - (S. 13). 35 Die Haltung des syrischen Staates gegenüber dieser und anderen kurdischen Parteien ist ambivalent. Zum Teil werden sie toleriert, solange der Staat in ihnen keine Gefahr für sein System sieht. Wenn jedoch öffentlich Opposition betrieben wird, kann es zu massiver staatlicher Verfolgung und Unterdrückung der Führer und Mitglieder solcher Gruppierungen kommen. 36 In dieser Gefahr befindet sich der Kläger zu 1., weil er bei einem syrischen Geheimdienst mindestens in den Verdacht geraten ist, ein Oppositioneller zu sein. Nach den geheimen Veranstaltungen am 05.08. und 06.08.1999, an denen er teilgenommen hat - am 05.08.1999 hat er sogar eine gegen die syrische Regierung gerichtete Rede gehalten -, ist er offenbar angezeigt worden, so dass schon kurze Zeit nach der ersten Veranstaltung der syrische Geheimdienst bei ihm zu Hause erschien, um nach ihm zu fahnden. Dem hat sich der Kläger zu 1. durch Flucht entzogen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er bei Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ansonsten eher üblichen einfachen Befragung davon kommen wird. Vielmehr besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die syrischen Behörden ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen werden mit den in Syrien üblichen Folgen. 37 Die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Angaben des Klägers zu 1. sind glaubhaft. Ihm ist es in der mündlichen Verhandlung gelungen, die - zunächst auch von der Kammer geteilten - Bedenken des Bundesamtes gegen seinen Sachvortrag zu zerstreuen. Sein Vorbringen war in sich schlüssig und widerspruchsfrei; alle Ausführungen wurden frei und offen vorgetragen. Der Kläger zu 1) war auf Nachfragen stets bereit, Ergänzungen einzubringen. Es entstand nicht der Eindruck, dass ihm diese Klarstellung Mühe bereitete, weil es sich nicht um tatsächliches, sondern nur um konstruiertes Geschehen handelte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachvortrag des Klägers zu 1. beim Bundesamt kurz nach der Einreise auch in gewissem Umfang der Ergänzung und Vervollständigung zugänglich ist. Im Wesentlichen wurde der Vortrag des Klägers zu 1. auch von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 5., bestätigt. Diese konnte sich zwar nicht mehr an Einzelheiten erinnern, was aber offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass die entsprechenden Vorgänge schon längere Zeit zurückliegen und sie als Analphabetin offensichtlich Schwierigkeiten hatte, eine zeitliche Einordnung vorzunehmen. Im Wesentlichen stimmen ihre Angaben jedoch mit denen ihres Ehemannes überein. So hat sie, soweit es ihr auf Grund ihrer intellektuellen Fähigkeiten möglich war, geschildert, welche Anstrengungen der syrische Geheimdienst nach dem Verschwinden des Klägers zu 1. unternommen hat, seiner habhaft zu werden und was sie bzw. der Bruder des Klägers zu 1. unternommen haben, um ihren Ehemann bzw. Bruder zu warnen. 38 Da dem Kläger zu 1. bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht, war die Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzgl. des Klägers zu 1. zu verpflichten. 39 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen bzgl. der übrigen Kläger nicht vor. Die Kläger zu 2. bis 4. sind minderjährig und als solche unverfolgt aus Syrien ausgereist. Bei der Klägerin zu 5. ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass sie vorverfolgt ausgereist ist. Die Belästigungen des syrischen Geheimdienstes betrafen offensichtlich nicht sie selbst, sondern lediglich ihren Ehemann, den Kläger zu 1. Dass die Handlungen des syrischen Geheimdienstes bzgl. der Klägerin zu 5. die Schwelle zur Asylrelevanz überschritten hätten, ist nicht ersichtlich, wird von ihr selbst aber auch nicht geltend gemacht. 40 Die Kläger zu 2. bis 5. wären allenfalls bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet, wenn dort Sippenhaft herrschte. Das ist jedoch nicht der Fall. 41 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urteil vom 21.11.2001 - 1 K 3316/00.A -. 42 Die Abschiebungsandrohung bzgl. des Klägers zu 1. war aufzuheben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die angedrohte Abschiebung (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 1 und 2 AuslG) liegen insoweit nicht vor, als ihm eine Abschiebung nach Syrien angedroht wird (§§ 50 Abs. 3 S. 2, 51 Abs. 1 AuslG). Aber auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung dem Kläger zu 1. gegenüber rechtswidrig, sogar ungeachtet der Frage, ob der Kläger zu 1. nunmehr eine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen kann oder ob bereits ein solcher Anspruch - vor dessen Erfüllung - einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung entgegen steht (§§ 34 Abs. 1 S. 1, 70 Abs. 1 AsylVfG). Jedenfalls fehlt es in der streitigen Androhung entgegen § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 4 S. 2 AuslG an der - nunmehr - erforderlichen Bezeichnung der Staaten, in die der Kläger zu 1. ggfls. abgeschoben werden darf. 43 Die in den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes enthaltene und auf § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG beruhende Abschiebungsandrohung bzgl. der Kläger zu 2. bis 5. ist rechtlich nicht zu beanstanden. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 3 VwGO, 83 a Abs. 1 AsylVfG. 45