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Beschluss

3 L 411/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0607.3L411.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 ( festgesetzt. 4. Die Beschlussformel soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden. 1 Gründe: 2 Der (sinngemäß gestellte) Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bis zum Abschluss des vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 13 A 1172/01 anhängigen Berufungsverfahrens zu untersagen, der Beigeladenen einen Feststellungsbescheid zur dortigen Ausweisung einer Fachabteilung für Hämatologie mit 20 Betten zu erteilen, 4 ist unzulässig. 5 Der Antragstellerin fehlt das für die Inanspruchnahme vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. 6 Vorbeugender Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO gegen einen noch zu erlassenden Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verweis auf den nachfolgenden Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80 a VwGO - mit für die Antragstellerin schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere weil die Gefahr besteht, dass bei Abwarten der behördlichen Entscheidung vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Denn § 123 VwGO gewährt im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommende Prinzip der Gewaltenteilung vorbeugenden Rechtsschutz nur dann, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht mehr zu erlangen ist 7 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96, NVwZ 1997, 479 (480); BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88, DVBl. 1989, 36 (36 f.); BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85, BVerwGE 77, 207 (212); BVerwG, Beschluss vom 11. April 1972 - I WB 32.72, BVerwGE 43, 340 (341); OVG NRW, Beschluss vom 06. September 1994 - 25 B 1507/94, NVwZ-RR 1995, 278 (279); VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 20. November 2001 - 9 S 1572/01, S. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 1994 - 10 S 451/94, DVBl. 1994, 1250; VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 1987 - 2 TG 3079/87, NVwZ 1989, 171; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, München 1998, Rn. 28 -. 8 Derartige schwere und unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin sind hier jedoch nicht erkennbar. Die Durchsetzung des von der Antragstellerin behaupteten Anspruchs darauf, dass ihr Krankenhaus mit einer Abteilung für Hämatologie in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen aufgenommen wird, wird durch den Erlass eines an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheides im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (KHG NRW), zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001 (GVBl. NRW S. 708 (718 f.)), nicht vereitelt oder wesentlich erschwert. Die Antragstellerin kann nämlich auch nach Erlass eines solchen Feststellungsbescheides gegenüber der Beigeladenen die von ihr geltend gemachten Rechte in ausreichender Weise wahren. Damit fehlt es für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung zugleich an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO. 9 Sollte - wie die Antragstellerin erwartet - die ihr bereits vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. April 2002 mitgeteilte Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Einführung des diagnose- orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 (1414 ff.)), zu ihren Ungunsten und zu Gunsten der Beigeladenen umgesetzt werden, kann sie gegen den an die Beigeladene gerichteten, diese begünstigenden Feststellungsbescheid in zulässiger Weise Widerspruch einlegen und ggf. Anfechtungsklage erheben und damit den Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheides (zumindest zunächst) verhindern 10 - vgl. zum Erfordernis einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 1999 - 5 A 5682/97, DVBl. 1999, 1372 (1372 f.)-. 11 Für den Fall, dass die Antragsgegnerin den an die Beigeladene adressierten Feststellungsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, hat die Antragstellerin die Möglichkeit, gemäß den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO in einer dem Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entsprechenden Weise vorläufigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. 12 Der Bescheid, mit dem die Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen mit einer 20 Betten führenden hämatologischen Abteilung in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen festgestellt wird, stellt nämlich im Fall seines Erlasses einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Dies gilt selbst dann, wenn man - wovon auch das Gericht ausgeht - zwischen dem an die Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid und der an die Antragstellerin gerichteten ablehnenden Entscheidung rechtlich unterscheidet. 13 Darauf, ob der gegenüber der Beigeladenen ergehende Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin regelnden Charakter hat, kommt es im Rahmen des § 80 a VwGO nicht an. Die Drittwirkung hängt allein davon ab, dass der die Beigeladene begünstigende Feststellungsbescheid zugleich die Antragstellerin belastet, indem er in deren Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eingreift 14 - vgl. zur Drittwirkung von Verwaltungsakten: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl., München 2000, § 80 Rn. 43 und § 80 a Rn. 2; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band 2, Baden-Baden, Stand: Dezember 2001, § 80 a Rn. 2; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., Stuttgart 2000, § 80 a Rn. 2; Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Aufl., München 2000, § 80 Rn. 7; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band 1, München, Stand: Januar 2001, § 80 a Rn. 12 -. 15 So liegt es hier. Die Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen mit einer 20 Betten umfassenden Abteilung für Hämatologie hat nämlich mit Wirksamwerden des Feststellungsbescheides die Folge, dass vor einer Herausnahme der hämatologischen Abteilung des Krankenhauses der Beigeladenen aus dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen oder einer nicht absehbaren Erhöhung des Bedarfs kein Raum bleibt für eine Entscheidung, auch das Krankenhaus des Antragstellerin mit einer Fachabteilung für Hämatologie in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen. 16 Die hämatologische Abteilung des Krankenhauses der Beigeladenen kann, wenn der an sie gerichtete Feststellungsbescheid über die Aufnahme ihres Krankenhauses mit einer solchen Abteilung Bestandskraft erlangt hat, nur dadurch aus dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen wieder herausgenommen werden, dass dieser Feststellungsbescheid aufgehoben wird. Da es sich hierbei um die Rücknahme eines rechtswidrigen bzw. den Widerruf eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsaktes handelt, müssen mangels anderer Rechtsgrundlagen regelmäßig die strengen Voraussetzungen des § 48 bzw. des § 49 VwVfG NRW erfüllt sein 17 - vgl. zur Frage der Rechtsgrundlage für die Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan: Quaas, Der Versorgungsvertrag nach dem SGB V mit Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, Düsseldorf 2000, Rn. 120 u. 270; Quaas, Rechtsprobleme des Versorgungsvertrages nach dem Gesundheits- Reformgesetz, NJW 1989, 2933 (2934); Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., Köln 2000, § 18 Rn. 36; Bruckenberger, Krankenhausplanung vor und nach dem GSG, das krankenhaus 1997, 238 (242); Dahm/Wilkening, Rechtsfragen bei Abschluss und Kündigung von Krankenhaus-Versorgungsverträgen sowie der Aufstellung von Krankenhausbedarfsplänen (II), das krankenhaus 1995, 126 (128); Kuhla/Voß, Rechtsschutz des Krankenhauses gegen die kündigungsbedingte Beendigung des Versorgungsvertrages, NZS 1999, 216 (218) -. 18 Sollte die hämatologische Abteilung des Krankenhauses der Beigeladenen aber nicht wieder aus dem Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen herausgenommen werden können, so kann die Antragsgegnerin die hämatologische Abteilung des Krankenhauses der Antragstellerin auch nicht unter Inkaufnahme einer Bedarfsüberdeckung aufnehmen (vgl. § 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 KHG), kann die Antragsgegnerin mithin auch nicht im Wege einer Verpflichtungsklage zu einer solchen Entscheidung verpflichtet werden. 19 Der an die Beigeladene gerichtete Feststellungsbescheid bedeutet für die Antragstellerin auch nicht lediglich eine tatsächliche Beeinträchtigung von Erwerbschancen, ohne dass dadurch ihre Rechtsstellung in einer § 42 Abs. 2 VwGO genügenden Weise betroffen ist 20 - eine Rechtsbetroffenheit verneinend: Prütting/Stollmann, Zur Drittwirkung von Feststellungsbescheiden im Krankenhausrecht, das krankenhaus 2000, 790 (791); a.A.: Leimbach/Lorenz, Feststellungsbescheide im Krankenhausrecht als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, Drittwirkung, das krankenhaus 2001, 236 (236 f.) -. 21 Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung, die durch den an diese gerichteten Feststellungsbescheid nach außen wirksam wird 22 - vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Loseblatt-Kommentare, Band 1, Wiesbaden, Stand: März 2002, § 8 KHG Anm. I. 2.; Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., Köln 2000, § 18 Rn. 1 -, 23 könnte die durch die Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung der Antragstellerin sowie Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Es ist nämlich nach dem Sachverhalt nicht ausgeschlossen - und hiervon sind zeitweilig auch die Antragsgegnerin und das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in ihren Schreiben vom 19. September 2001 bzw. 20. Dezember 2001 ausgegangen -, dass das Krankenhaus der Antragstellerin mit einer 20 Betten umfassenden Abteilung für Hämatologie in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein- Westfalen aufzunehmen ist. 24 § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG führt auch nicht zu einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kaum zu vereinbarenden Verkürzung des Rechtsschutzes. Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHG 25 - vgl. zu den gesetzgeberischen Motiven: Antrag des Landes Niedersachsen zum Krankenhaus- Kostendämpfungsgesetz, BR-Drs. 494/2/81 - 26 folgt lediglich, dass sich die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich im Rahmen der Gesetze haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat, ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind und ob der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG beachtet wurde 27 - vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86, BVerfGE 82, 209 (228); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38 (54 f.) -. 28 Dass ein Landesverband der Krankenkassen unter keinem Gesichtspunkt befugt ist, Feststellungsbescheide der Landesbehörden, mit denen Krankenhäuser in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden, vor Gericht anzufechten 29 - vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 12.93, NJW 1995, 1628 (1628 f.) -, 30 lässt nicht im Wege eines "Erst-recht-Schlusses" zu, die Klagebefugnis eines konkurrierenden Krankenhausträgers zu verneinen 31 - so aber: Prütting/Stollmann, Zur Drittwirkung von Feststellungsbescheiden im Krankenhausrecht, das krankenhaus 2000, 790 (792) -. 32 Ein die Beigeladene begünstigender Feststellungsbescheid wird auch nicht bereits mit seiner Bekanntgabe an diese wie - nach der bisherigen Beurteilung durch die Rechtsprechung - eine beamtenrechtliche Ernennung in einer Weise rechtsbeständig, die die Anfechtung eines solchen Bescheides durch Dritte von vornherein ausschließt. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Verwaltungsakte mit Drittwirkung gilt und nach dem Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, ist ein wesentlicher Bestandteil des durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzes. Ausnahmen von dem in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Grundsatz kommen nur bei bestimmten Fallkonstellationen und nur auf Grund eines Gesetzes in Betracht (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO). Mehr noch gilt dies für Fälle, in denen eine Anfechtungsmöglichkeit völlig verneint wird. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung im Beamtenrecht, nach der die einmal erfolgte Ernennung des Beamten rechtsbeständig und der unterlegene Bewerber auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO angewiesen ist 33 - vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 - 1 BvR 1576/88, DVBl. 1989, 1247 (1247 f.); BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85, BVerwGE 80, 127 (130); BVerwG, Urteil vom 09. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87, DVBl. 1989, 1150; BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1993 - BVerwG 2 B 64.93, Buchholz, 232 § 8 BBG Nr. 49; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 S 796/82, NVwZ 1983, 41; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, München 2001, Rn. 41; Wittkowski, Die Konkurrentenklage im Beamtenrecht (unter besonderer Berücksichtigung des vorläufigen Rechtsschutzes), NJW 1993, 817 (819); Bracher, Vorläufiger Rechtsschutz im Streit um Beförderungsplanstellen und Beförderungsdienstposten, ZBR 1989, 139 (140 f.) - , 34 kann ohne - nicht erkennbare - zwingende Gründe nicht auf Rechtsstreitigkeiten konkurrierender Krankenhausträger im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG übertragen werden. Denn die Rechtsbeständigkeit der Ernennung wird mit dem in den beamtenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck kommenden und nicht verallgemeinerungsfähigen Grundsatz der Ämterstabilität begründet. 35 Selbst für das Beamtenrecht hält das Bundesverwaltungsgericht es nunmehr für zweifelhaft, ob an der älteren Rechtsprechung festzuhalten ist 36 - vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 C 39.00, DVBl. 2002, 203 (204) und hierzu: Grundmann, Kehrtwendung in der Rechtsprechung zum beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit?, NordÖR 2002, 106 ff.; Hermanns, Beamtenrechtliche Konkurrentenklagen auf neuen Wegen?, NordÖR 2002, 108 ff. -. 37 Die Rechtsbeständigkeit des Feststellungsbescheides zu Gunsten der Beigeladenen ist auch nicht damit zu begründen, dass die Beigeladene im Hinblick auf die von ihr zu erbringenden In- vestitionen auf den Bestand des Feststellungsbescheides vertrauen können muss 38 - vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes in die Wirksamkeit abgeschlossener Versorgungsverträge: BSG, Urteil vom 05. Juli 2000 - B 3 KR 20/99 R, NVwZ-RR 2001, 450 (452) -. 39 Wer sich - wie die Beigeladene - um die Aufnahme in den Krankenhausplan bewirbt, muss die Unsicherheit in Kauf nehmen, die aus der Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren bis zu dessen endgültigen Abschluss erwächst. Die Bildung von Vertrauen auf den Feststellungsbescheid ist vor dessen Bestandskraft in der Regel ausgeschlossen 40 - vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl., München 2000, § 50 Rn. 2; zur Frage des Vertrauensschutzes im Beamtenrecht: Wieland, Konkurrentenschutz bei Beamtenernennungen, in: Grupp/Ronellenfitsch (Hrsg.), Planung - Recht - Rechtsschutz, Festschrift für Willi Blümel, Berlin 1990, 647 (657); Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt-Kommentar, Band 1, München, Stand: Januar 2001, § 42 Abs. 2 Rn. 325 -. 41 Den mit der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches bzw. einer Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den die Beigeladene begünstigenden Feststellungsbescheid verbundenen Verzögerungen kann die Antragsgegnerin schließlich durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnen, sollten die Voraussetzungen hierfür gegeben sein. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese weder einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem prozessualen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 44