Urteil
5 K 452/96.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0621.5K452.96A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.1996 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.1996 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 12.10.1980 im Dorf L. /N. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 19.05.1995 auf dem Luftweg von Istanbul nach Hannover mit seinem eigenen am 22.02.1995 in N. ausgestellten Reisepass, der sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise kontrolliert wurde. Nach Bestallung seiner Schwester O. zur Betreuerin stellte diese für den Kläger einen Asylantrag. Der Kläger machte im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)in Begleitung seiner Schwester und damaligen Betreuerin am 20.09.1995 folgende Angaben: Er habe sein Heimatland verlassen, weil seine Mutter vor drei Jahren gestorben sei. Anschließend habe sein Vater wieder geheiratet. Seine Stiefmutter habe ihn jedoch nicht haben wollen. Sie habe ihn ständig geschlagen. Er habe deshalb bei seinem Bruder leben wollen, dessen Ehefrau habe ihn jedoch nicht haben wollen. Im Winter 1994 sei sein zwei Jahre älterer Bruder P. festgenommen und sechs Monate inhaftiert worden. Dieser sei zwar entlassen worden, stehe aber weiter unter Beobachtung. Einige Zeit später sei auch sein weiterer Bruder O1. ebenfalls festgenommen worden. Am 10.08.1994 sei dessen landwirtschaftliche Ernte in Brand gesteckt worden. Er habe diese Situation nicht länger ertragen und sei deshalb zu seiner Schwester nach Deutschland ausgereist. P. sei festgenommen worden, als er die Schule in N. besucht habe. Eines Tages habe ihm ein Freund aus dem Dorf eine Tasche mit der Bitte gegeben, diese jemanden in N. zu übergeben. P. habe nicht gewusst, was sich in der Tasche befunden habe. Unterwegs sei er durch Gendarmen kontrolliert worden, die in der Tasche Flugblätter der PKK gefunden hätten. Deshalb sei P. festgenommen und in U. verhört worden. Nach dem Verhör und nach Folterungen sei P. in das Gefängnis von N1. verlegt worden. Nach der Festnahme von P. sei das Haus mehrmals durchsucht worden. Während dieser Durchsuchungen seien sie beleidigt und geschlagen worden. Einmal sei auch P. vor den Augen der Dorfbevölkerung geschlagen worden. P. sei nicht freigesprochen, sondern lediglich aus der Haft entlassen worden. Er müsse sich jeden Tag bei der L1. -Station melden und seine Unterschrift leisten. Warum O1. , sein älterer Bruder, der verheiratet sei und vier Kinder habe, festgenommen worden sei, wisse er nicht. O1. sei mehrmals festgenommen worden. Wie lange es jeweils gewesen sei, wisse er nicht. Sein Bruder O1. sei Mitte April 1995 in die Bundesrepublik ausgereist. Seine Schwester, die damals sein Vormund gewesen ist, sei im Winter 1993/1994 als Asylberechtigte anerkannt worden. Ihr Ehemann habe sich der Guerilla angeschlossen; deshalb habe sie in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr gehabt. Er selbst habe sich in der Türkei politisch nicht betätigt. Er wisse auch nicht, ob seine Brüder politisch aktiv gewesen seien. Er selbst sei von den allgemeinen Kontrollen betroffen gewesen, habe sonst aber keine Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Durch Bescheid vom 17.01.1996 lehnte das Bundesamt den Antrag des Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigter und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht. Wegen der Ablehnungsgründe wird auf den Bescheid vom 17.01.1996 verwiesen. Am 08.02.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger eine handschriftliche Stellungnahme eingereicht. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme wird auf Bl. 24 bis 26 der Gerichtsakte verwiesen. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 03.02.1998 wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens des Bruders O1. (8 K 3150/95.A) ausgesetzt worden. Dieses Verfahren wurde letztlich durch Urteil des OVG NW vom 14.01.2002 - 8 A 2641/97.A - mit der Anerkennung des Bruders O1. als Asylberechtigter und positiver Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG abgeschlossen. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Urteils verwiesen. Unter anderem ergibt sich daraus, dass der Beschluss des Strafgerichts in N. vom 22.02.1995 betreffend den Bruder P. , - das Verfahren endete am 07.05.1996 durch das Staatssicherheitsgericht N1. mit Freispruch -, als echt bewertet worden ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.11.1999 an OVG NW). Im Asylverfahren des weiteren Bruders D. wurde dieser durch Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2000 als Asylberechtigter anerkannt. Auf die Klage des Beteiligten ist dieses Verfahren nach Heirat des Beigeladenen in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2002 ergänzt und vertieft der Kläger sein Vorbringen und gibt an, sein Bruder P. sei weiterhin in der Türkei, jedoch sei Näheres unbekannt. Im Einzelnen wird wegen der Angaben des Klägers auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.01.1996 zu verpflichten, 1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Ausländergesetz gegeben sind. Die Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweiung beantragt. Sie macht geltend, im Fall des Klägers stehe der Anerkennung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft entgegen, dass die Brüder des Klägers nicht landesweit per Haftbefehl gesucht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch zu den Verfahren 8 K 3150/95.A und 5 K 4535/00.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch betreffend O. und I1. B. sowie F. H. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit den Anträgen des Hauptantrages als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und auch sachlich begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. 1. Asylrecht als politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist, mit anderen Worten, wer politische Repressalien zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist "politisch", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung die religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des Asylbewerbers, die sein "Anderssein" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist und befürchtet er für den Fall seiner Rückkehr eine Verfolgung auf Grund asylerheblicher Nachfluchtgründe, so ist sein Asylbegehren danach zu beurteilen, ob ihm bei wertender Betrachtung der gesamten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler Prognosemaßstab"). Hat der Flüchtling dagegen bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist ("herabgestufter Prognosemaßstab"). Ist der Asylsuchende lediglich regional politischer Verfolgung ausgesetzt, so ist er dann nicht politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er in anderen örtlichen Bereichen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht (sog. inländische Fluchtalternative) finden kann. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Asylsuchende dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommt, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Als wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist von Seiten des Asylsuchenden jedenfalls bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder, insbesondere also auch nicht gesteigerter Tatsachenvortrag zu fordern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachverhalt kann die Glaubhaftmachung nur bei einer überzeugenden Auflösung dieser Unstimmigkeiten bejaht werden. 2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und in Würdigung der maßgeblichen Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten lässt sich vorliegend feststellen, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl erfüllt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Türkei unter dem Druck einer ihm unmittelbar bevorstehenden landesweiten und asylerheblichen individuellen Verfolgung verlassen hat. Denn ihm drohte im Sinne einer stellvertretenden politischen Verfolgung wegen seiner Brüder P. und O1. in deren Verfolgung einbezogen zu werden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Brüder P. und O1. in der Türkei vor und im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers wegen des Verdachts der Unterstützung einer staatsfeindlichen Gruppierung unter Beobachtung standen, und auch der Kläger jederzeit damit rechnen musste, im Falle seiner Ergreifung asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Dazu hat der Kläger bereits bei der Vorprüfung und vertiefend vor Gericht glaubhaft ausgeführt, dass er wegen seiner Brüder P. und O1. , die beide unter dem konkreten Verdacht der Unterstützung der PKK standen, selbst begründet befürchten musste, in das Visier der Sicherheitskräfte zu geraten. Aus dem Asylverfahren des Bruders O1. und den Angaben des Klägers ergibt sich auch, dass nach der Freilassung des Bruders P. und des Bruders O1. vielfach die Sicherheitspolizei bei ihnen erschienen ist und das Haus des Vaters des Klägers durchsucht haben und nach dem Aufenthalt der Brüder gefragt haben. Auch nach Ausreise des Bruders O1. und nach dem Weggang des Bruders P. mit derzeit unbekanntem Aufenthalt erscheinen immer noch regelmäßig Sicherheitskräfte beim Vater des Klägers, um näheres über die Aufenthalte der Brüder, auch des weiteren Bruders D. und des Klägers zu erfahren. Aus den glaubhaften Angaben des Klägers wird deutlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte jedenfalls auch aktuell der Person des Bruders P. wegen diesem unterstellter Verbindungen zu einer terroristischen, staatsfeindlichen Organisation habhaft werden wollen. Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger schon vor seiner Ausreise die begründete Furcht hatte, in die politische Verfolgung seiner Brüder einbezogen zu werden. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A - unter Auswertung der maßgeblichen Erkenntnisse festgestellt hat, dass die Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen zu werden, in der Türkei im Allgemeinen nur bestehe, wenn es sich um eine Person handele, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht wird, handelt es sich um den Regelsachverhalt. Insoweit kann jedoch im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Person, die nicht Aktivist einer Untergrundorganisation ist oder die nicht durch Haftbefehl landesweit gesucht wird, Sippenhaftvermittler sein kann. Vorliegend ist nicht klar, kann jedoch dahinstehen, ob der in der Türkei an einem unbekannten Ort lebende Bruder P. sich den Guerilla angeschlossen hat oder nicht und ob dieser landesweit gesucht wird. Dass der Kläger jedenfalls zur Zeit seiner Ausreise im Mai 1995 wegen seiner beiden unter Separatismusverdacht stehenden Brüder begründet befürchten musste, in deren politische Verfolgung einbezogen zu werden, hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Es kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger wegen der unmittelbar drohenden stellvertretenden politischen Verfolgung eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem anderen Landesteil im Westen der Türkei ebenfalls von Sippenhaft konkret gefährdet gewesen wäre. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Der Kläger musste im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung der Brüder in N. als geeignete Person angesehen werden, von ihm bezüglich der Aktivitäten seiner Brüder und des Verbleibs des Bruders O1. weitere Informationen zu gewinnen. Bei dieser Sachlage liegt es nicht fern, dass der Kläger bei Aufenthaltnahme in der Westtürkei bei einer Personenüberprüfung festgenommen und anschließend intensiv d.h. unter Misshandlung verhört zu werden, wenn durch Nachfrage bei den Behörden der Heimatregion festgestellt worden wäre, dass es sich bei dem Kläger um einen engen Angehörigen, nämlich den Bruder der unter Beobachtung Stehenden handelte. Der als politisch verfolgt ausgereiste Kläger ist als asylberechtigt anzuerkennen, weil die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf den Bruder P. fortbestehen. Der Kläger würde bei Rückkehr in die Türkei in die Suche nach seinem Bruder P. einbezogen werden und bei Rückkehr schon wegen seiner Wehrdienstentziehung verhört. In diesem Zusammenhang müsste der Kläger bei einem Verhör wegen seiner Brüder auch mit Misshandlung rechnen. Die Anwendung von Folter bei einem polizeilichen Verhör ist in der Türkei üblich. Diese wäre auch asylerheblich. Foltermaßnahmen sind dann asylrechtlich bedeutsam, wenn sie darauf abzielen, den Betroffenen in asylerheblichen Merkmalen zu treffen, oder im Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet werden. Sie ist dagegen nicht erheblich, wenn die Betroffenen nicht nach asylrechtlichen Kriterien ausgesucht werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, InfAuslR 90, 122; BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 62.87 -, DVBl. 89, 720, Urteil vom 27.05.1986 - 9 C 35.86 u.a. -, DVBl. 86, 1059. In der Türkei richtet sich jedoch die Folter während der Haft zum Zweck polizeilicher Voruntersuchung bei politischer Delinquenz (zumindest auch) gegen die politische Überzeugung des Betroffenen. Zwar beschränkt sich die Folter nicht auf politische Gefangene. Sie wird aber bei Häftlingen mit dem Hintergrund einer politischen Straftat häufiger angewendet, d.h. ein Straftäter mit politischem Hintergrund läuft eher Gefahr, von der Folter betroffen zu werden. Der türkische Staat muss sich das Handeln seiner Polizeibeamten auch zurechnen lassen, da nicht festgestellt werden kann, dass er die Folter im Großen und Ganzen erfolgreich bekämpft. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass bis heute und in absehbarer Zukunft Maßnahmen zur Unterbindung der Folter nicht umfassend und effektiv betrieben werden, obwohl dies möglich wäre. Dem Asylanspruch des Klägers steht § 26 a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG nicht entgegen, denn er ist nachweislich mit einem Direktflug von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Da der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen ist, steht ihm auch ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG zu (s. § 51 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 AuslG). Da die Verpflichtungsklage mit den im Hauptantrag verfolgten Begehren Erfolg hat, ist für die Prüfung des Hilfsantrages kein Raum mehr. Auf die gegen die Abschiebungsandrohung zu Ziff. 4 des Bescheides erhobene Anfechtungsklage war diese nach Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.