Urteil
4 K 2063/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0703.4K2063.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist niedergelassener Arzt und Facharzt für Arbeitsmedizin. Als Werksarzt erstellte er auf der Grundlage einer ihm vom Gesundheitsamt des Beklagten am 21.05.1992 gem. § 18 Abs. 4 BSeuchenG erteilten Erlaubnis bei der Firma W. GmbH & Co W. F. V. für die Neueinstellungen die erforderlichen Gesundheitszeugnisse. Unter dem 23.11.2000 beantragte der Kläger beim Beklagten in Hinblick auf das neue Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20.07.2000, die Erteilung einer Erlaubnis zur Erstbelehrung und zum Ausstellen einer Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 IfSG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2001 ab mit der Begründung, nach § 43 IfSG werde dem Gesundheitsamt vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, einen Arzt mit der Durchführung der Belehrung und der Ausstellung der Bescheinigung zu beauftragen. Es handele sich dabei allerdings um eine Ermessensentscheidung. Ein Anspruch auf eine Beauftragung bestehe grundsätzlich nicht. Man habe zusammen mit anderen Gesundheitsämtern ein vergleichbares Belehrungskonzept im Rahmen der Qualitätssicherung erarbeitet. Die Gesundheitsämter in Ostwestfalen und im Münsterland hätten übereinstimmend erklärt, keine Beauftragung auszusprechen. Man werde deshalb für die "Erstbelehrung" grundsätzlich keine Beauftragung von Ärzten aussprechen. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 27.08.2001 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landrates des Kreises G. vom 20.02.2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 24.07.2001 aufzuheben und den beklagten Landrat zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 23.11.2000 begehrte Genehmigung zu erteilen, im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit die ihm am 21.05.1992 erteilte Erlaubnis zur Durchführung von Untersuchungen nach dem neuen Infektionsschutzgesetz gem. § 43 Abs. 1 IfSG fortführen zu dürfen, hilfsweise, den Bescheid des Landrates des Kreises G. vom 20.02.2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 24.07.2001 aufzuheben und den beklagten Landrat zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich seines Antrags vom 23.11.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Landrates des Kreises G. vom 20.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 24.07.2001 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger gem. § 43 Abs. 1 IfSG zu beauftragen, die nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Erstbelehrungen durchzuführen und entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Nach § 43 IfSG, der insoweit § 18 BSeuchenG abgelöst hat, dürfen Personen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie u.a. über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden. Dabei steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes, von dieser Beauftragungsmöglichkeit Gebrauch zu machen oder nicht. Der betreffende Arzt hat deshalb keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Beauftragung, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des betreffenden Gesundheitsamtes. Die Ermessenserwägungen des Beklagten im vorliegenden Fall sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 43 IfSG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, seinen Ermessensspielraum erkannt und bei der Ausübung seines Ermessens alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Gesichtspunkte berücksichtigt. Der Beklagte hat seine Entscheidung, den Kläger nicht gem. § 43 IfSG zu beauftragen, damit begründet, dass er im Rahmen eines gemeinsam mit anderen Gesundheitsämtern erarbeiteten Konzepts der Qualitätssicherung einen hohen Belehrungsstandard gewährleisten und deshalb grundsätzlich alle Erstbelehrungen selbst durchführen wolle. Hiergegen ist von Seiten der Kammer nichts zu erinnern. Der Beklagte ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass er bei der Ausübung seines Ermessens nicht durch die dem Kläger im Jahre 1992 gem. § 18 Abs. 4 BSeuchenG erteilte Erlaubnis gebunden ist. Durch das Inkrafttreten des IfSG sind die Voraussetzungen, die vor erstmaliger Beschäftigung von Personal zu erfüllen sind, das mit Lebensmitteln umgeht, grundlegend geändert worden, so dass der Beklagte von seiner unter dem alten BSeuchG geübten Verwaltungspraxis ohne weiteres abgehen durfte. Dies belegen auch die Übergangsvorschriften in § 77 IfSG, der sich in Abs. 2 lediglich zu einem bereits nach § 18 BSeuchenG erteilten Gesundheitszeugnis verhält, jedoch keine Regelung hinsichtlich einer nach altem Recht erteilten Beauftragung/Erlaubnis trifft. Auf Bestands-/Vertrauensschutz kann sich der Kläger deshalb nicht berufen. Die Klage war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.