Urteil
11 K 3074/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0710.11K3074.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Amt wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 19.07.2000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 05.12.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts so zu bescheiden, dass geeignete Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen festgesetzt werden, die die Einhaltung nach den Bestimmungen der TA Lärm 1998, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zuschlags nach Ziff. 6.5 TA Lärm, ermittelter Lärmwerte von 55 dB (A) bei Tage und 40 dB (A) bei Nacht am Hotel der Klägerin, , gewährleisten. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen das beklagte Amt und die Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist seit 1978 Inhaberin des zuletzt 1981 um einen Anbau erweiterten Hotels Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks , auf dem das betrieben wird, und Inhaberin aller für diesen Betrieb erteilten Baugenehmigungen und der Gaststättenerlaubnis. Die Zufahrt zum Hotelgrundstück führt an der Nordseite des Grundstücks der Klägerin vorbei. Das Hotelgebäude schließt sich von der aus gesehen an die Rückseite des Hotels der Klägerin und der Nachbargrundstücke an. Dabei verläuft die Zufahrt zu der Tiefgarage auf dem Hotelgrundstück entlang der Rückseite der an der gelegenen Hausgrundstücke. Im seit dem 4.1.1972 rechtsverbindlichen Bebauungsplan 0165 (G 10) " der Stadt ist das Grundstück der Beigeladenen als Teil eines Sondergebietes für Kurzwecke ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen dürfen dort nur Nutzungen gestattet werden, die außer Wohnzwecken Kurzwecken dienen, also Kurpensionen, Kurheime, Kliniken, Gästehäuser sowie sonstige Einrichtungen für medizinische und therapeutische Zwecke. Die Bauzeile entlang der , in der das Grundstück der Klägerin liegt, ist als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Der Bebauungsplan ist anlässlich beabsichtigter Erweiterungen des Hotels der Beigeladenen hinsichtlich der überbaubaren Fläche und der zulässigen Gebäudehöhe mehrfach geändert worden und gilt heute in der Fassung der seit dem 11.9.1989 rechtsverbindlichen 3. Änderung. 3 Der Beigeladenen wurde unter dem 7.5.1971 die erste Baugenehmigung für die Errichtung eines "Staatsbad-Hotels" mit 295 Betten und einem Restaurant mit 311 Plätzen erteilt. Ziffer 8 der Auflagen bestimmte, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachten sind. Nach der mit Zugehörigkeitsvermerk zur Baugenehmigung versehenen Baubeschreibung war das Hotel für Kurgäste vorgesehen. Die genehmigte Betriebsbeschreibung sah dementsprechend im Keller eine Bade- und im Erdgeschoss eine Arztabteilung vor. Zwei Aufenthaltsräume im Erdgeschoss sollten als Fernseh-, Konferenzräume oder Räume für Festlichkeiten in kleinem Kreise genutzt werden. In der Baugenehmigung waren nur 52 Stellplätze vorgesehen. Nach Aufnahme des Hotelbetriebs stellte sich alsbald heraus, dass erheblich mehr Stellplätze benötigt wurden. 4 Nach zahlreichen Nachbarbeschwerden und baubehördlichem Einschreiten gegen ungenehmigt südlich des Hotels parkende Fahrzeuge wurden zunächst als Zwischenlösung mit Bauschein vom 17.5.1978 20 Einstellplätze unmittelbar östlich und südlich des Hotelgebäudes genehmigt, bevor schließlich mit Bauschein vom 26.9.1980 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Tiefgarage mit 74 Pkw-Stellplätzen erteilt wurde. Dieses Vorhaben wurde 1981 fertig gestellt. 5 Aus schalltechnischen Untersuchungen des TÜV aus dem Baugenehmigungsverfahren ergab sich, dass Überschreitungen der festgesetzten Immissionsrichtwerte für ein Sondergebiet Kur beim Bau der Tiefgarage nicht auszuschließen seien. Den Untersuchungen lag die Annahme zu Grunde, dass je Stellplatz in 14 Tagen fünf Stellplatzwechsel zu erwarten seien. In der Nachtzeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass zwei bis drei Fahrzeuge die Tiefgarage anführen. Ausgehend von diesen Annahmen verbessere sich die Lärmsituation jedoch im Vergleich zum bisherigen Zustand mit einem offenen Parkplatz. Eine wesentliche Schallpegelminderung könne nur durch eine Schutzwand an der Grundstücksgrenze erreicht werden. 6 Entsprechend den Vorschlägen des TÜV wurde in der ersten Änderung des Bebauungsplans "unter anderem eine Fläche zur Errichtung eines zwischen 2 m und 1,50 m hohen Lärmschutzzauns vorgesehen. Im Rahmen der Offenlegung hatte die Klägerin sich schon Anfang 1980 dagegen gewandt, die Lärmschutzwand unmittelbar an ihrer Grenze zu errichten, weil das Gelände schon über 2 m aufgefüllt worden sei. Zugleich hatte sie die Lärmbelästigung durch An- und Abfahrten zum Hotel der Beigeladenen und das damit verbundene Türenschlagen beanstandet. 7 Mit Bauschein vom 16.1.1981 wurde der Beigeladenen die Erweiterung des fünften Obergeschosses ihres Hotels um einen Konferenzraum genehmigt. Durch Baugenehmigung vom 20.8.1990 wurde schließlich die Errichtung eines weiteren Konferenzraums, der überwiegend Konferenzzwecken dienen und zeitweise auch als Restauranterweiterung genutzt werden sollte, in Form eines eingeschossigen Flachdachanbaus an die Südseite des Hotelgebäudes gestattet. Mit Ordnungsverfügung vom 3.9.1990 wurde die Baugenehmigung nachträglich mit der Auflage M6 versehen, wonach die lüftungstechnische Anlage für den Anbau mit Schalldämpfern zu versehen sei und an den umliegenden Nachbargebäuden im allgemeinen Wohngebiet Lärmimmissionen tags von 55 dB (A) und nachts von 40 dB (A) sowie im reinen Wohngebiet tags von 50 dB (A) und nachts von 35 dB (A) nicht überschritten werden dürften. Im Bauantrag hatte die Beigeladene auf ein früheres Schreiben an die Stadt Bezug genommen, in dem sie ausgeführt hatte, es bestehe bereits seit mehreren Jahren eine verstärkte Nachfrage nach Tagungsräumen, weil die Firmen, die in ihrem Hotel Seminare abhielten, gegenüber früheren Jahren einen größeren Platzbedarf hätten. 8 Im Vorfeld der letzten Hotelerweiterung hatte Dr. Ing. unter dem 17.8.1989 eine schalltechnische Untersuchung zur Gebäudeabstrahlung des Maritim-Hotels sowie des zu erwartenden Kfz-Verkehrs erstellt. Er legte nach den Angaben der Beigeladenen einen zu erwartenden Verkehr tags von 44 Pkw, 8 Lieferwagen, 7 Lkw unter 105 kW, 1 Lkw über 105 kW und 1-2 Bussen, nachts von 16 Pkw und 10 Taxen im Normalfall und 40 Taxen bei Konferenzen u.ä. zu Grunde. Die Untersuchung ergab, dass sich nachts vor den Wohnräumen im zweiten und dritten Obergeschoss an der Nord- und Westseite des Betriebes der Klägerin ein Beurteilungspegel von 50 bis 52 dB (A) ergeben werde. Bei besonderen Veranstaltungen während der Nachtzeit sei damit zu rechnen, dass sich der Beurteilungspegel um 3 dB (A) erhöhe. Es sei auch mit einer Überschreitung des maximal zulässigen Spitzenpegels zu rechnen. Die Nachtrichtwerte ließen sich dort nicht einmal durch eine vier Meter hohe Lärmschutzwand vollständig einhalten, weil die Wohnräume in den oberen Stockwerken nicht oder nur teilweise gegen den Verkehr abgeschirmt würden. Abhilfe sei am ehesten durch den Einbau von Schallschutzfenstern zu erreichen. Weitere Lösungsmöglichkeiten seien denkbar. 9 Nach längerem Schriftwechsel, der spätestens im Jahr 1980 begann, forderte die Klägerin den Stadtdirektor der Stadt mit Schreiben vom 19.2.1996 auf, nachträgliche Lärmschutzauflagen gegenüber der Beigeladenen zu verhängen, um die Einhaltung der in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Lärmrichtwerte zu erreichen. Am 17.7.1996 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage, die die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden durch Urteil vom 13.11.1997 - 9 K 3350/96 - abwies. Das Gericht sah einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf baubehördliches Einschreiten als verwirkt an, weil die Klägerin gegen die erteilten Baugenehmigungen oder zumindest die Bauausführung nicht rechtzeitig vorgegangen sei. Sie ließ ausdrücklich offen, ob der Hotelbetrieb der Beigeladenen gegen nachbarschützende baurechtliche Bestimmungen verstoße und die Anforderungen des § 22 BImSchG einhalte. Während des Klageverfahrens hatte der Stadtdirektor der Stadt C. T. in der Woche vom 3. bis zum 10.3.1997 während einer Zahnärztetagung mit hoher Auslastung des Hotels der Beigeladenen den Fahrzeugverkehr zum und vom Hotel protokolliert. In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 1.00 Uhr fanden zwischen 8 und 38 Fahrzeugbewegungen statt, wobei durchschnittlich etwas über 20 Fahrzeuge an- oder abfuhren. 10 Das OVG NRW lehnte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden vom 13.11.1997 durch Beschluss vom 29.4.1998 - 11 A 306/98 - unter anderem deshalb ab, weil der Stadtdirektor der Stadt nicht nach § 24 BImSchG gegen die Beigeladene einschreiten dürfe. 11 Am 5.12.1997 wandte sich die Klägerin an das beklagte Amt und verlangte von diesem, gegenüber der Beigeladenen nachträgliche Auflagen nach den §§ 22 und 24 BImSchG anzuordnen, durch die Gewähr leistet würde, dass 0,5 m vor den geöffneten Fenstern ihres Pensionshauses Lärmpegel von 55 dB (A) tags, 40 dB (A) nachts und 49 dB (A) zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie 19.00 Uhr und 22.00 Uhr eingehalten würden. Das beklagte Amt führte am 24.4.1998 während der Möbelordermesse in C. T. und der Hannover- Messe zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr Messungen am Fenster im ersten Stockwerk des Hotels der Klägerin durch, bei denen sich nach Abzug der Messunsicherheit von 3 dB (A) ein Beurteilungspegel von 43 dB (A) und Spitzenpegel von 68 bis 69 dB (A) ergaben. Nach den Feststellungen des Messdienstes war Hauptlärmquelle das teilweise laute Verhalten der Hotelgäste vor dem Haupteingang sowie lautes Türenschlagen und schnelles An- und Abfahren von Pkw und Taxen. Praktisch vergleichbare Werte wurden nach der TA Lärm 1998 am 23.9.1999 wiederum während der Möbelordermesse gemessen. 12 Daraufhin lehnte das beklagte Amt nach Anhörung der Klägerin ein Einschreiten gegen die Beigeladene mit Bescheid vom 8.3.2000 ab, obwohl nicht nur die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete, sondern bei einzelnen Messungen sogar die in Mischgebieten zulässigen Spitzenpegel überschritten worden waren. Es hielt ein Einschreiten im Rahmen des durch § 24 BImSchG eingeräumten Ermessens für nicht geboten, weil das Hotel der Beigeladenen entsprechend den bestandskräftigen Baugenehmigungen betrieben werde und die Konfliktsituation im Bereich der Zufahrt durch eine Abwägung von verhältnismäßigen Mitteln in Form von Schallschutzwänden so gelöst worden sei, dass die Lärmsituation verbessert, die Konflikte aber nicht völlig bewältigt worden seien. Wegen dieser Abwägung im Baugenehmigungsverfahren sei abweichend von den üblichen Immissionsrichtwerten eine atypische Fallbewertung erforderlich. In Anlehnung an Ziffer 6.7 der TA Lärm 1998 würden hier Mischgebietswerte als zumutbar angesehen, die außer bei zwei geringfügigen Spitzenpegeln eingehalten worden seien. Eine Einhausung der Zufahrt oder eine deutliche Erhöhung der Schallschutzwände auf etwa 8 m sei angesichts des Ausmaßes der Richtwertüberschreitung unverhältnismäßig. Diese Maßnahmen seien überdies baurechtlich unzulässig, wie der Stadtdirektor der Stadt gegenüber dem beklagten Amt geäußert habe. 13 Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Bewertung, Mischgebietswerte seien auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der bestandskräftigen Baugenehmigungen für das Hotel der Beigeladenen für sie zumutbar. Ein zu findender Mittelwert für die Nachtzeit zwischen dem festgesetzten Kurgebiet, in dem das Hotel der Beigeladenen liege, und dem allgemeinen Wohngebiet, in dem ihr eigenes Hotel liege, könne allenfalls zwischen 35 und 40 dB (A) liegen. 14 Den Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 19.7.2000, der Klägerin zugestellt am 24.7.2000, zurück. Sie schloss sich der Einschätzung an, dass auf Mischgebietswerte zurückgegriffen werden müsse, ließ aber letztlich offen, ob die Lärmimmissionen am Hotel der Klägerin als erheblich im Sinne von § 3 BImSchG anzusehen seien. Die Lärmbelästigungen durch Zu- und Abfahrtverkehr und Verhalten von Hotelgästen in der Einfahrt seien nämlich als unvermeidbarer Lärm anzusehen, der nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG lediglich auf ein Mindestmaß beschränkt werden müsse. Weil die gemessenen Lärmwerte unter der Gefahrenschwelle lägen, dürften nur Maßnahmen verlangt werden, die für den Betreiber der störenden Anlage noch zumutbar seien. Die bisher angesprochenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung wie die Einhausung der Zufahrt, die Erhöhung der Schallschutzwand auf etwa 8 m sowie die Verlegung der Zufahrt seien bereits baurechtlich nicht zulässig und könnten deshalb vom beklagten Amt nicht angeordnet werden. 15 Am 24.8.2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, die Lärmbelästigungen vom Hotel der Beigeladenen seien für sie existenzbedrohend, weil sie zur Abwanderung ihrer Kurgäste führten. Vor Beginn der Messungen am 23.9.1999 sei die Tiefgarage bereits voll besetzt gewesen, weshalb ankommende Autos schon auf der Straße durch Schilder zum Kurpark-Parkhaus verwiesen worden seien. Die Gäste ihres Hotels würden fortlaufend, nicht nur während der Möbelordermesse, durch die An- und Abreise der Gäste der im Hotel der Beigeladenen stattfindenden Tagungen belästigt. Besonders störend sei der Zu- und Abgangsverkehr zur Tiefgarage, der am Abend des 23.9.1999 völlig ausgefallen sei. Es sei deshalb messtechnisch eine atypisch ruhige Verkehrssituation beurteilt worden. Abgesehen davon dürfe die Situation nicht nach Ziff. 6.7 der TA Lärm 1998 beurteilt werden, weil das allgemeine Wohngebiet, in der ihr Hotel liege, nicht an ein gewerblich, industriell oder hinsichtlich der Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet angrenze, sondern an ein Kurgebiet mit noch höherer Schutzbedürftigkeit. Während die Beigeladene Baugenehmigungen nur für die Errichtung und den Betrieb eines Kurhotels erhalten habe, das in dem Kurgebiet zulässig gewesen sei, sei nach einem Zeitungsartikel aus dem Jahr 1998 eine ungenehmigte Nutzungsänderung zu einem auf Geschäftsreisende ausgerichteten Businesshotel mit erheblichem Tagungsbetrieb erfolgt. Für eine entsprechende Ausstattung sämtlicher Hotelzimmer habe die Beigeladene Investitionen von 2,2 Mio. DM vorgesehen und zumindest teilweise bereits vorgenommen. Ein Businesshotel ziehe wesentlich mehr und andersartige Verkehrsvorgänge nach sich als das genehmigte Kurhotel. Diese zusätzlichen Lärmbelästigungen müsse sie nicht mehr hinnehmen. Wegen der hohen Mehreinnahmen auf Grund der Investitionen sei es gerechtfertigt, eine Übertunnelung der Zufahrt zu fordern. 16 Die Klägerin beantragt, 17 das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheids vom 8.3.2000 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung vom 19.7.2000 zu verpflichten, Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen festzusetzen mit der Wirkung, dass am Hotel der Klägerin, , nach den Bestimmungen der TA Lärm 1998, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zuschlags nach Ziff. 6.5 TA Lärm, ermittelte Lärmwerte von 55 dB (A) bei Tage und 40 dB (A) bei Nacht eingehalten werden. 18 Das beklagte Amt und die Beigeladene beantragen, 19 die Klage abzuweisen. 20 Das beklagte Amt wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend rechtfertigt es die Annahme einer Gemengelage dadurch, dass die Nutzung des Hotels der Beigeladenen auch für Tagungszwecke nach Einschätzung des Bauordnungsamts der Stadt von der Baugenehmigung gedeckt sei, diese aber im Gegensatz zur Gebietsausweisung als Sondergebiet Kur stehe. 21 Auch die Beigeladene bezieht sich auf die Stellungnahme des Bauordnungsamts der Stadt , wonach eine Nutzungsänderungsgenehmigung für die gegenwärtig praktizierte Beherbergung von Geschäftsreisenden nicht erforderlich sei, weil in der Baugenehmigung keine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis ausgesprochen worden sei und in der Genehmigung von Konferenzräumen deutlich werde, dass auch Tagungsgäste zulässigerweise das Hotel nutzen dürften. Ergänzend trägt sie vor, wenn ihr Hotel in der Baugenehmigung als "Staatsbad-Hotel" genehmigt worden sei, habe es sich nur um einen Namen gehandelt, auf den der Landesverband , der unter anderem das Staatsbad verwalte, seinerzeit Wert gelegt habe. Hierdurch habe nicht die Nutzung in dem Sinne eingeschränkt werden sollen, dass nur Gäste aufgenommen werden sollten, die die Kureinrichtungen nutzten. Das sei auch in der Praxis nie so gewesen. Unabhängig davon habe der Anteil der Gäste, die Kurtaxe gezahlt hätten, im Jahr 2000 tatsächlich noch 54,78 % betragen. Die ursprünglich vorhandenen Therapie- und Praxisräume stünden seit einigen Jahren leer, weil zu wenig Patienten gekommen seien. Da der Kurbetrieb in den vergangenen Jahren ständig zurück gegangen sei, sei das Hotel gehalten gewesen, andere Gäste zu suchen, insbesondere Geschäftsreisende. Hinsichtlich der Messung im September 1999 behauptet die Beigeladene, wegen der Vollbelegung des Hotels seien die Verkehrsgeräusche ungewöhnlich intensiv gewesen. An Tagen mit normaler Belegung steuerten die Gäste unmittelbar die Tiefgarage an, sodass lautes Türenschlagen im Bereich der Einfahrt die Ausnahme darstelle. Die Beigeladene bestreitet schließlich die Behauptung der Klägerin, eine Gefährdung der Existenz der Klägerin sei auf den Lärm des -Hotels der Beigeladenen zurückzuführen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amts (ein Ordner) sowie der Stadt (zehn Hefter) Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet, weil die Klägerin vom beklagten Amt verlangen kann, durch Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen sicherzustellen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 für ein allgemeines Wohngebiet an ihrem Hotel eingehalten werden. 25 Die Ablehnung des beklagten Amtes, gegen die Beigeladene einzuschreiten, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Da ein Einschreiten nach § 24 BImSchG hinsichtlich der Auswahl möglicher Anordnungen im Ermessen der Behörde steht und eine Ermessensreduzierung auf Null insoweit nicht gegeben ist, ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung auszusprechen, den Antrag der Klägerin vom 5.12.1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 26 Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde, gemäß Nr. 10.2.1 Nr. 1 ZustVOtU vom 14.7.1994 in der Fassung der Verordnung vom 21.3.2000 (SGV 282, GV NRW S. 364) das beklagte Amt, im Einzelfall insbesondere die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Ermessensentscheidungen des beklagten Amtes und der Widerspruchsbehörde sind fehlerhaft, weil sie unzutreffende Annahmen zu Grunde legen. Entgegen der Einschätzung beider Behörden wird das Hotel der Beigeladenen unter Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG betrieben. Weder werden vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert (1.) noch sind unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen in einem auf ein Mindestmaß beschränkten Umfang zulässig (2.). 27 1. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung. Bei der Beurteilung dieser Schutzbedürftigkeit spielt die Gebietsart nach den §§ 2 bis 11 BauNVO eine Rolle, ist aber letztlich nicht allein ausschlaggebend. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind auch etwaige Besonderheiten in den Blick zu nehmen, die sich aus der spezifischen Eigenart oder der Umgebung des Baugebiets ergeben. Ein baurechtlich zulässiges Nebeneinander beispielsweise von Wohnen und gewerblicher Betätigung schlägt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze in der Bildung eines Mittelwerts nieder. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975 - 4 C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 (54) und vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 (244) = NVwZ 1996, 379 (380); Beschlüsse vom 5.3.1984 - 4 B 171.83 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98, und vom 29.10.1984 - 7 B 149.84 -, DVBl. 1985, 397. 29 Darüber hinaus sind etwaige faktische Vorbelastungen für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Umgebung von entscheidender Bedeutung. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, selbst wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1975, a.a.O., vom 22.6.1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (357), vom 23.5.1991 - 7 C 19.90 -, BVerwGE 88, 210, und vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 (526), sowie Beschluss vom 28.9.1993 - 4 B 151.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119. 31 Eine Schutzminderung der Umgebung durch die Vorbelastung tritt allerdings nur dann ein, wenn die störende Nutzung ihrerseits baurechtlich genehmigt ist und Bestandsschutz genießt. Denn erst der Bestandsschutz, den eine Nutzung genießt, ist Bestandteil der Situation, in die das jeweilige Grundstück und seine Umgebung hineingestellt sind. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.5.1995, a.a.O., und vom 12.12.1975, a.a.O.; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = NVwZ 1991, 881; zu dem entsprechend zu beurteilenden umgekehrten Fall einer baurechtlich nicht genehmigten gestörten Nutzung siehe BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 = NVwZ 1994, 164. 33 Die derzeitige Nutzung des Hotels der Beigeladenen kann hiernach keine Vorbelastung und damit keine Minderung des Schutzanspruchs der Klägerin bewirken, weil sie baurechtlich nicht genehmigt worden ist und damit keinen Bestandsschutz für sich beanspruchen kann. 34 Die ursprünglich zur Genehmigung gestellte und letztlich auch genehmigte Nutzung ist ein Hotel für Kurgäste. Tatsächlich findet inzwischen ein Hotelbetrieb statt, der außer auf Kurgäste in erheblichem Umfang auf einen Konferenz- und Tagungsbetrieb ausgerichtet ist und gezielt Geschäftskunden anwirbt. Nach ständiger Rechtsprechung endet der Bestandsschutz, wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das ist unter anderem der Fall, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne von § 29 BauGB neu stellt. 35 Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 B 116.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 331 = BauR 1997, 991. 36 Die Genehmigungsfrage stellt sich stets (auch) bei einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB. Eine solche Nutzungsänderung liegt vor, sobald die der einzelnen Art von Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt. Der neuen Nutzung kommt schon dann eine andere Qualität zu, wenn durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, erneut berührt werden können. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BRS 60 Nr. 83, vom 18.5.1990 - 4 C 49.89 -, Buchholz 406.16 Nr. 52 = NVwZ 1991, 264, und vom 25.3.1988 - 4 C 21.85 -, Buchholz 406.16 Nr. 47; Beschluss vom 1.3.1989 - 4 B 24.89 -, NVwZ 1989, 666. 38 Diese Voraussetzungen für das Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung liegen hier unabhängig davon vor, ob ein Kurhotel nach dem Nutzungsartenkatalog der §§ 2 bis 10 BauNVO eine andere Nutzungsart darstellt als ein Tagungshotel. Denn die Stadt war bei der Festsetzung eines Sondergebiets für Kurzwecke nach § 11 BauNVO nicht an die in den §§ 2 bis 10 BauNVO angeführten Nutzungsarten gebunden und konnte so die Art der Nutzung entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets abwandeln, sodass sich eine für Sondergebiete typische relativ einseitige Nutzungsstruktur ergab. 39 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.5.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060, und vom 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120. 40 Eine solche von den Nutzungsarten der §§ 2 bis 10 BauNVO losgelöste Abwandlung der zulässigen Art von Nutzungen ist in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommen worden: Diese lassen nur Nutzungen zu, die außer Wohnzwecken Kurzwecken dienen. 41 Die Auslegung, welche Nutzungsart mit der Bezeichnung "Staatsbad-Hotel" und der Einschränkung in der Betriebsbeschreibung "für Kurgäste" genehmigt worden ist, kann nicht daran vorbeigehen, dass ein Hotel mit allgemeinerer Ausrichtung, insbesondere für den Tagungsbetrieb von Geschäftsreisenden, von den Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls nicht mehr erfasst worden wäre und dementsprechend nicht hätte genehmigt werden dürfen. Dieser Zusammenhang kann sinnvoll nur so aufgelöst werden, dass nach dem Verständnis eines objektiven Betrachters eine Nutzungsart zur Genehmigung gestellt worden ist und genehmigt wurde, die sich trotz der für ein Hotel in einem Kurgebiet ungewöhnlichen Größe an dem zulässigen eingeschränkten Nutzungsspektrum des Sondergebietes orientieren sollte. Daraus folgt, dass mit der Bezeichnung "Staatsbad-Hotel" und der Einschränkung in der Betriebsbeschreibung "für Kurgäste" eine Einschränkung der Nutzung bezeichnet worden ist, die in der Baugenehmigung festgeschrieben worden ist. Hierin liegt insbesondere nicht nur ein Name und ein unverbindlicher Hinweis darauf, dass dort auch Kurgäste aufgenommen werden sollten oder sich in der Umgebung Kureinrichtungen befinden. 42 Die dieser eingeschränkten Nutzungsart eines auf ein Sondergebiet für Kurzwecke zugeschnittenen Hotels für Kurgäste eigene tatsächliche Variationsbreite ist dadurch überschritten worden, dass das hierfür charakteristische Nutzungsspektrum auf das Ausrichten von Kongressen und Tagungen von Geschäftsreisenden erweitert worden ist. Zweifellos wäre die der genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite nicht bereits dadurch überschritten worden, dass Geschäftsreisende neben den Kurgästen im Hotel als Gäste aufgenommen worden wären. Zumindest aber jetzt, nachdem die Nutzung der ohnehin nur sehr eingeschränkten therapeutischen Einrichtungen im Hotel der Beigeladenen eingestellt worden ist, seitdem als Ausgleich für zurückgehende Kurgästezahlen gezielt und in erheblicher Zahl Geschäftsreisende (im Jahr 2000 immerhin nach der Darstellung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung etwa 45 % aller Gäste) angeworben werden, unter anderem um dort Kongresse abzuhalten, und seitdem begonnen worden ist, die Zimmer gerade für die Zielgruppe der Geschäftsreisenden mit neuestem technischen Komfort auszustatten, findet eine Nutzung statt, für die sich die Genehmigungsfrage im Hinblick auf das nach dem Bebauungsplan nur sehr eingeschränkt zulässige Nutzungsspektrum neu stellt und die deshalb nicht mehr vom Bestandsschutz umfasst ist. Es muss deshalb nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob tatsächlich statt der genehmigten 295 Betten inzwischen 350 Betten vorhanden sind, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Zeitungsbericht ergibt, und hierdurch zusätzlich eine Erweiterung der Nutzung stattgefunden hat. 43 Gerade der Tagungsbetrieb ist, auch wenn nicht ständig Tagungen stattfinden, deutlich weniger als die Beherbergung von Kurgästen am Ruhebedürfnis Erholungssuchender ausgerichtet, dem durch die Festsetzung des Sondergebiets Rechnung getragen werden sollte. Er zieht es nach sich, dass eine Vielzahl von Gästen gleichzeitig an- und abreist, wodurch gerade die Problematik des An- und Abfahrverkehrs zum und vom in Hinterliegerlage errichteten Hotelgebäude der Beigeladenen für die Nachbarschaft verschärft wird. Schließlich kommt eine zusätzliche Unruhe in die Umgebung, weil Tagungen und Kongresse erfahrungsgemäß kürzer dauern als ein durchschnittlicher Kuraufenthalt, wodurch sich die absolute Zahl der An- und Abreisen im Vergleich zu einem nur auf Kurgäste ausgerichteten Hotel deutlich erhöht. 44 Für die geänderte Nutzung als Hotel, das nicht mehr nur auf Kurgäste ausgerichtet ist, sondern ein allgemeines, insbesondere geschäftliches Publikum beherbergt, liegt eine Baugenehmigung bisher nicht vor. Daran ändert nichts, dass bereits zwei Baugenehmigungen erteilt worden sind, um zusätzliche Konferenzsäle errichten zu können. Diese Baugenehmigungen bezogen sich allein auf die jeweiligen Konferenzräume, hatten aber keine Nutzungsänderung des gesamten Hotelgebäudes zum Inhalt. Etwas anderes lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Beigeladene in den Bauanträgen eine Nutzung als Konferenzraum bzw. für Konferenzzwecke offen gelegt hat. Denn sie hat letztlich davon abgesehen, eine der geänderten Nutzung entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung für das ganze Hotel zu beantragen. Diese geänderte Nutzung ist daher nicht bestandsgeschützt. 45 Nach alledem kann sich eine schutzmindernde Vorbelastung für das Grundstück der Klägerin allenfalls durch einen Betrieb des Hotels der Beigeladenen ergeben, der sich im Rahmen der Baugenehmigung hält. Jedenfalls solange ein solcher Hotelbetrieb, der in erster Linie auf Kurgäste ausgerichtet ist und auf Tagungsveranstaltungen für Geschäftsreisende verzichtet, nicht stattfindet, besteht keine Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin durch das Hotel der Beigeladenen. 46 Die Klägerin muss die derzeitige ungenehmigte Nutzung des Hotels der Beigeladenen auch nicht deshalb als Vorbelastung gegen sich gelten lassen, weil sie die möglicherweise bereits seit längerer Zeit andauernde illegale Nutzung nicht abgewehrt hat. Denn das bloße nachbarschaftliche Dulden einer baurechtswidrigen Nutzung erzeugt für diese noch keine Legalisierungswirkung. Erst wenn diese Nutzung durch Erteilung einer Genehmigung legalisiert werden soll, hat die Klägerin Anlass, hiergegen vorzugehen, um eine Legalisierungswirkung der Genehmigung zu verhindern. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O. 48 Da die Baugenehmigungsbehörde der Beigeladenen nach Erteilung der letzten Baugenehmigung durch inzwischen bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 3.9.1990 aufgegeben hatte, dass an den umliegenden Nachbargebäuden im allgemeinen Wohngebiet Lärmimmissionen von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts nicht überschritten werden dürften, was tatsächlich aber geschieht, ist es sogar zweifelhaft, ob dann eine von der Klägerin hinzunehmende Vorbelastung angenommen werden dürfte, wenn der Hotelbetrieb der Beigeladenen noch von der Baugenehmigung gedeckt wäre. 49 Eine Schutzminderung des Grundstücks der Klägerin ergibt sich auch nicht aus seiner Lage im Grenzbereich zu anderen Gebietsarten. Denn es liegt selbst bereits in einem allgemeinen Wohngebiet westlich des unbebauten Kurparks der Stadt während in der Nähe nur allgemeine und reine Wohngebiete sowie Sondergebiete für Kurzwecke liegen. Damit ist es in einer Umgebung gelegen, in der sämtlichen umliegenden Nutzungen mindestens der Schutzanspruch für allgemeine Wohngebiete zukommt. Diesen Schutz kann mithin auch das Grundstück der Klägerin beanspruchen. 50 Bereits die vorliegenden Messungen und Gutachten belegen, dass durch den An- und Abfahrverkehr und durch Unterhaltungen der Gäste des Hotels der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen am Hotel der Klägerin verursacht werden. Die vom beklagten Amt gemessenen Lärmwerte lagen bereits im ersten Obergeschoss des Hotels der Klägerin, das nach den Ausführungen von Dr. Ing. noch besser gegen Lärm abgeschirmt ist als die höher liegenden Geschosse, sowohl in den Beurteilungs- als auch in den Spitzenpegeln über den Richtwerten der TA Lärm a. F. sowie der TA Lärm 1998 für allgemeine Wohngebiete, die zur Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm als Anhalt heranzuziehen sind. Die Ausführungen der Beigeladenen, wonach am Messtag eine ungewöhnlich intensive Verkehrssituation vorgelegen habe, nimmt das Gericht nicht zum Anlass, weitere Messungen oder Berechnungen zu verlangen. 51 Erstens sind die festgestellten Überschreitungen der Spitzenpegel gar nicht auf eine hohe Auslastung des Hotels zurückzuführen, weil sie vom Türenschlagen einzelner Fahrzeuge ausgehen. Zweitens sind die Messwerte aus dem Jahr 1999 mit denen aus dem Vorjahr vergleichbar. Und drittens liegen die gemessenen Beurteilungspegel von etwa 43 dB (A) sogar deutlich niedriger als die Werte von 50 bis 52 dB (A), die Dr. Ing.bereits ohne besondere Berücksichtigung von Konferenzveranstaltungen in seinem Gutachten aus dem Jahr 1989 prognostiziert hat. Auch wenn die Prognose nach der alten TA Lärm erfolgt ist, zeigen die vergleichbaren Messergebnisse des beklagten Amtes von 1998 und 1999, dass auch eine Beurteilung nach der TA Lärm 1998 zu keinen wesentlich anderen Werten führen dürfte. Bei der Prognose hat der Gutachter die von der Beigeladenen selbst geschätzten Fahrzeugzahlen zu Grunde gelegt. Dass diese Zahlen jedenfalls nicht wesentlich zu hoch angesetzt sind, belegen die im März 1999 vom Bauordnungsamt der Stadt festgestellten Fahrzeugzahlen. Es erscheint widersprüchlich, wenn die Beigeladene, die dem Gutachter selbst ihrer Meinung nach durchschnittliche Fahrzeugzahlen angegeben hat, nun meint, der Fahrzeugverkehr vom 23.9.1999, der deutlich geringere Lärmwerte verursacht hat, sei atypisch intensiv und belastend gewesen. 52 Es kann letztlich dahin stehen, ob es auch Tage gibt, an denen die Auslastung des Hotels der Beigeladenen so schwach ist, dass an ihnen keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Denn die Beigeladene strebt naturgemäß gerade eine hohe Auslastung an. Sie kann auch nicht mit der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Ansicht durchdringen, die Klägerin sei hinreichend dadurch geschützt, dass im Hotel der Beigeladenen derzeit auf Grund der konjunkturellen Lage sozusagen unbeabsichtigt eine geringere Auslastung zu verbuchen ist als die Beigeladene anstrebt. Vom Hotel der Beigeladenen dürfen auch bei Vollbelegung keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. 53 2. Der Hotelbetrieb der Beigeladenen in der derzeitigen Form hält sich auch nicht im Rahmen eines nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zulässigen Mindestmaßes. Denn auf ein Mindestmaß beschränkte schädliche Umwelteinwirkungen gestattet § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nur Anlagen, deren Bestand von der Rechtsordnung, insbesondere durch das Baurecht, überhaupt geschützt ist. Wird eine Anlage etwa als bauliche Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung betrieben oder, was vergleichbar ist, wie hier in einer nicht genehmigten Art und Weise genutzt, so ist die Nutzung insgesamt unzulässig. Deshalb kann bei der zur Ermittlung eines zulässigen Mindestmaßes gebotenen Abwägung nicht angenommen werden, von der insgesamt unzulässigen Nutzung ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen könnten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zulässig sein. Auch wenn eine Baugenehmigung beantragt würde, könnte diese nur erteilt werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft nicht entstehen können, weil sonst ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme der Erteilung der Genehmigung entgegenstünde. Sollten sich schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindern lassen können, müsste die angestrebte Nutzung an der vorgesehenen Stelle unterbleiben. 54 Bei der dem beklagten Amt nunmehr obliegenden Ermessensentscheidung nach § 24 Satz 1 BImSchG ist zu bedenken, dass angesichts des fehlenden Bestandsschutzes der derzeitigen Nutzung des Hotels der Beigeladenen die Interessen der Klägerin, vor unzumutbarem Lärm verschont zu bleiben, höher zu bewerten sind als die Interessen der Beigeladenen, ihre Kosten für mögliche Lärmschutzmaßnahmen gering zu halten. Das Ermessen ist deshalb dahingehend reduziert, dass im Ergebnis die Einhaltung der Lärmrichtwerte für allgemeine Wohngebiete am Hotel der Klägerin sicherzustellen ist. Die Auswahl der geeigneten Maßnahmen hat das beklagte Amt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Sofern das beklagte Amt der Auffassung ist, wirksame Lärmminderungsmaßnahmen seien nicht ersichtlich, ist dem zu widersprechen. Möglicherweise bewirken schon eine an der Einfahrt zur gelegene Schranke, die ab 22.00 Uhr geschlossen gehalten wird, und ein Hinweisschild hierauf eine deutliche Verminderung des nächtlichen Verkehrs und mit ihm einher gehender Geräusche. Abfahrten könnten nicht mehr stattfinden und spät heimkehrende Gäste müssten ihre Fahrzeuge anderweitig abstellen. Denkbar wäre es auch, der Beigeladenen zu verbieten, in ihrem Hotel Tagungen und Kongresse für Geschäftsreisende zuzulassen. Hierdurch könnte zumindest erreicht werden, dass nicht eine Vielzahl von Gästen im Wesentlichen zugleich an- und abreist und dadurch erhöhte Lärmwerte verursacht werden. Schließlich kann in Betracht kommen, der Beigeladenen aufzugeben, die Einfahrt und den Hoteleingangsbereich vollständig zu untertunneln, wodurch die Hauptlärmquellen, nämlich das Türenschlagen und das laute Verhalten der Hotelgäste, zu einem erheblichen Teil abgeschirmt würden. Sofern für eine solche Maßnahme, für die unter Umständen eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich wäre, keine Baugenehmigung erteilt werden würde, könnte in letzter Konsequenz sogar eine Betriebsuntersagung auf der Grundlage des § 24 BImSchG ergehen. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). 57 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 58