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Urteil

9 K 1543/01

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zwangsgeldandrohung nach §§55 ff. VwVG NW setzt voraus, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt noch als Vollstreckungsgrundlage geeignet ist. • Eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach §43 Abs.7 BauO NRW kann von der Bauaufsichtsbehörde verlangt werden, um nachzuweisen, dass der Bauherr die Begutachtung ermöglicht hat; eine "mängelfreie" Bescheinigung jedoch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern ein nicht materiell wirkender Verfahrensakt. • Ein Antrag auf Wiederaufgreifen gemäß §51 VwVfG NRW setzt konkrete Wiederaufnahmegründe oder pflichtgemäßes Ermessen voraus; fehlt das, besteht kein Anspruch.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeldandrohung unwirksam; Pflicht zur Wiederaufnahme insoweit • Eine Zwangsgeldandrohung nach §§55 ff. VwVG NW setzt voraus, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt noch als Vollstreckungsgrundlage geeignet ist. • Eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach §43 Abs.7 BauO NRW kann von der Bauaufsichtsbehörde verlangt werden, um nachzuweisen, dass der Bauherr die Begutachtung ermöglicht hat; eine "mängelfreie" Bescheinigung jedoch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern ein nicht materiell wirkender Verfahrensakt. • Ein Antrag auf Wiederaufgreifen gemäß §51 VwVfG NRW setzt konkrete Wiederaufnahmegründe oder pflichtgemäßes Ermessen voraus; fehlt das, besteht kein Anspruch. Der Kläger betreibt in seinem Eigentum eine Ölbrennwertfeuerstätte. Nach Mitteilung des Bezirksschornsteinfegermeisters verweigerte der Kläger eine Bauzustandsbesichtigung; daraufhin erließ die Bauaufsichtsbehörde am 17.10.1997 eine Nutzungsuntersagung und forderte die Vorlage einer Bescheinigung nach §43 Abs.7 BauO NRW sowie weiterer Nachweise. Eine Besichtigung erfolgte am 01.04.1998; der Schornsteinfeger stellte Mängel fest und legte eine entsprechende Bescheinigung der Behörde vor. Der Kläger legte Widersprüche ein und beantragte später Wiederaufgreifen des Verfahrens; die Behörde lehnte ab und drohte mit Schreiben vom 14.12.2000 ein Zwangsgeld an. Der Kläger klagte gerichtlich gegen die Bescheide, die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Ablehnung des Wiederaufgreifens. • Zulässigkeit: Die Anfechtung der ursprünglichen Bauordnungsverfügung scheidet aus, weil diese durch Rücknahme der früheren Klage bestandskräftig geworden ist (§42 VwGO). • Sofortige Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt; eine Anfechtungsklage fehlt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. • Zwangsgeldandrohung (§§55 ff. VwVG NW): Die Androhung des Zwangsgeldes vom 14.12.2000 war rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Verwaltungsakt als Vollstreckungsgrundlage untauglich geworden war; die Behörde hatte bereits die Schornsteinfegerbescheinigung erhalten, sodass das Erfordernis einer "mängelfreien" Vorlage nicht mehr gegeben war. • Rechtsnatur Bescheinigung nach §43 Abs.7 BauO NRW: Die Norm verpflichtet den Bauherrn zur Beauftragung des Schornsteinfegers; die Bescheinigung selbst ist kein Verwaltungsakt und kann nicht unmittelbar mit Zwangsmitteln erzwungen werden. Liegt eine Mitteilung des Schornsteinfegers über Mängel vor, hat die Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. • Ermessen beim Wiederaufgreifen (§51 VwVfG NRW): Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bestand nicht, da keine der in §51 Abs.1 geregelten Voraussetzungen (Änderung der Sach- oder Rechtslage, neue Beweismittel, Wiederaufnahmegründe) vorlag. Soweit Ermessen besteht, hat die Behörde das Wiederaufgreifen überwiegend rechtmäßig abgelehnt, allerdings war die Ablehnung insoweit ermessensfehlerhaft, als die Behörde von einer durchgängig rechtmäßigen Verfügung ausging. • Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung: Die weitergehende Nutzungsuntersagung bis zur Vorlage einer (mängelfreien) Bescheinigung war ermessensfehlerhaft und nicht erforderlich; angesichts bekannter Streitfragen zur Pflicht zur Bescheinigung und fehlender unmittelbar gefahrenträchtiger Mängel war das Einschreiten unverhältnismäßig. Das Gericht hob die Zwangsgeldandrohung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2001 auf und verpflichtete den Beklagten, den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Bauordnungsverfügung vom 17.10.1997 unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Klage war darüber hinaus zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet und wurde insoweit abgewiesen. Die Entscheidung begründet sich darin, dass die Zwangsgeldandrohung untauglich war, weil die Behörde bereits die Schornsteinfegerbescheinigung erhalten hatte und die Behörde nicht mit Zwangsmitteln zur Vorlage einer "mängelfreien" Bescheinigung verpflichtet werden kann. Soweit die Behörde das Wiederaufgreifen ablehnte, ist diese Entscheidung teilweise ermessensfehlerhaft, weshalb eine Neubewertung durch die Behörde erforderlich ist. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.