Urteil
9 K 4027/00
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0815.9K4027.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten und der Widerspruchsbescheid vom 10.10.2000 werden aufgehoben, soweit in ihnen Gebühren für die Trichinenuntersuchung festgesetzt sind. Im Einzelnen werden aufgehoben: Bescheid vom in Höhe von Betrag DM 1. 07.08.2000 250,00 2. 14.08.2000 276,00 3. 21.08.2000 260,00 4. 28.08.2000 260,00 5. 04.09.2000 272,00 6. 11.09.2000 255,00 7. 18.09.2000 260,00 8. 25.09.2000 260,00 9. 02.10.2000 250,00 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt eine Fleischerei, in der sie Schweine schlachtet. Der Beklagte zog die Klägerin für durchgeführte amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (einschließlich Trichinenuntersuchungen) nach dem Fleischhygienerecht für die Zeit vom 07.08.2000 - 02.10.2000 durch die im Tenor aufgeführten Gebührenbescheide zu Gebühren in Höhe von insgesamt 6.501,00 DM heran. 3 Der Gebührenerhebung liegt die Satzung des Kreises L. vom 13.12.1999 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts (im Folgenden: GS) zu Grunde, die nach § 16 Abs. 1 GS rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft trat. Die Satzung sieht in § 2 Abs. 1 GS unterschiedliche Untersuchungsgebühren für die Untersuchung in Schlachtbetrieben außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und in öffentlichen Schlachthöfen vor. Im Gebiet des Kreises L. gab es in der hier fraglichen Zeit nur einen öffentlichen Schlachthof, die Firma P. in L. , die ausschließlich Schweine schlachtete. 4 Gegen die Gebührenbescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch mit der Begründung, sie habe nur die EG-Pauschalgebühr zu bezahlen. 5 Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 10.10.2000 zurückgewiesen. 6 Am 10.11.2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: 7 Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von höheren Gebühren als die EG-Pauschalgebühren bestehe nicht. Hierfür liege weder eine bundesgesetzliche noch eine landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor. Die hier anzuwendenden Richtlinie (RL 85/73/EWG in der Fassung der RL 96/43/EG vom 26.06.1996) sei auf Grund der Bestimmung von § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes - FlHG - vom 18.12.1992 (BGBl. I, 2022) in nationales Recht transformiert worden, so dass sie sich auf die dort festgelegten EG-Pauschalgebühren berufen könne. Der Bundesgesetzgeber selbst habe in der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG den Bundesländern verbindlich vorgegeben, bei der Erhebung der Fleischuntersuchungsgebühren die EG-Pauschalgebührensätze anzuwenden. Davon abgesehen habe der Beklagte keine Möglichkeit, selbstständig von den vorgegebenen EG-Pauschalgebührensätzen bei der Berechnung der Fleischuntersuchungsgebühren abzuweichen. Die Berechnung höherer Gebühren auf Grund der eigenen Satzung des Beklagten könne sich auch nicht auf eine landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe zwar am 16.12.1998 das Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz (FlGFlHKostG NW) erlassen, jedoch könne die Abweichung von den EG-Pauschalgebührensätzen gerade nicht auf diese gesetzliche Grundlage gestützt werden. Das vorgenannte Gesetz erlaube in § 4 Abs. 1 FlGFlHKostG NW für Amtshandlungen grundsätzlich nur die Erhebung der Gebühr in Höhe der in den in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW aufgeführten europäischen Richtlinien genannten EG-Pauschalgebühren. Die Regelungen in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW erlaubten eine Abweichung von den Gemeinschaftsgebühren der Höhe nach nur, wenn sie betriebsbezogen erhoben würden, zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend seien und dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zuließen. Zunächst sei davon auszugehen, dass auch das FlGFlHKostG NW grundsätzlich die Anwendung der EG-Pauschalgebührensätze für die Abrechnung der Kosten der Fleischuntersuchung vorsehe. Eine betriebsbezogene Gebühr nach § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW erhebe der Beklagte nicht, da in seinen Satzungsbestimmungen die Voraussetzungen für die Erhebung von betriebsbezogenen Gebühren nach der Bestimmung von Ziff. 4 a) Kapitel I des Anhanges A der neu kodifizierten RL 85/73/EWG überhaupt nicht benannt würden. Die dort aufgeführten Umstände stellten auf Mängel des einzelnen Schlachtbetriebs in seiner betrieblichen Organisation ab, die bei der Klägerin nicht vorlägen. Das Kriterium der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Schlachtzahlen finde sich in der Richtlinie nicht und scheide als Grundlage für eine Anhebung des EG- Pauschalgebührensatzes aus. Auch könne ein Abweichen von den EG-Pauschalgebührensätzen nur durch den Mitgliedsstaat erfolgen. Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft sei ausschließlich die Bundesrepublik und nicht etwa das Land Nordrhein-Westfalen. Von den Abweichungsmöglichkeiten habe der Bund jedoch keinen Gebrauch gemacht. § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG erlaube es den Bundesländern lediglich, die Gebührentatbestände festzulegen. Hinsichtlich der Gebührenhöhe habe der Bundesgesetzgeber bereits eine abschließende Regelung dahingehend getroffen, dass diese nach Maßgabe der RL 85/73/EWG und den nachfolgenden Gemeinschaftsrechtsakten zu bestimmen sei. Zudem müsse auf Grund der ursprünglichen RL 85/73/EWG vom 29.01.1985 und deren Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 eindeutig geschlossen werden, dass bei einer Erhöhung über die EG-Pauschalgebührensätze die Gesamtkosten des Mitgliedsstaates zu Grunde zu legen seien und nicht etwa die Kosten eines einzelnen Gliedstaates oder die der nachgeordneten Gebietskörperschaften die Bemessungsgrundlage dafür abgeben könnten, ob der Mitgliedsstaat von seinem Recht der Abweichung von den EG-Pauschalgebührensätzen Gebrauch mache oder nicht. Auch aus einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2000 ergebe sich, dass selbst das Ministerium davon ausgehe, dass eine Berechtigung zur flächendeckenden Anhebung der EG-Pauschalgebühren, die der Beklagte auf Grund seiner Satzung vornehme, nicht möglich sei. Auch verstoße die Satzung gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW, wonach auf Abweichungen in den Satzungen gesondert hingewiesen werden müsse. Schließlich sei auf die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2001 - C-316/99 - hinzuweisen, wonach die Bundesrepublik wegen einer Vertragsverletzung verurteilt worden sei, weil sie gegen ihre Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der RL 96/43/EG verstoßen habe, die Richtlinie rechtzeitig umzusetzen. Wegen der Vertragsverletzung müsse davon ausgegangen werden, dass alle Gebührenbescheide, die höhere Gebühren gegenüber den Gebührenpflichtigen als die EG-Pauschalgebühren festgelegt hätten, mangels ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie in das Recht der Bundesrepublik als gemeinschaftswidrig anzusehen seien, weil die Abweichungsvoraussetzungen mangels ordnungsgemäßer und vollständiger Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedsstaat überhaupt nicht vorlägen. Der Ansatz höherer Gebühren als die EG-Pauschalgebühren verstoße daher bereits gegen den Grundsatz des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechtes. Derartige Vertragsverstöße könnten auch nicht durch Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit rückwirkender Kraft geheilt werden. Sei gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen worden und sei die Vertragsverletzung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellt, so hätten die Mitgliedsstaaten oder nachgeordnete Bundesländer keine Möglichkeit, eine Heilung dieses Vertragsverstoßes mit Rückwirkung für den zurückliegenden Zeitraum des Vertragsverstoßes zu bewirken. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die als Anlage in der Klage aufgelisteten Gebührenbescheide des Beklagten und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2000 aufzuheben, soweit in diesen folgende Gebühren festgesetzt sind: a) Gebühren für die Trichinenuntersuchung nach § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 13.12.1999 in voller Höhe von insgesamt 2.343,00 DM, b) Gebühren für die Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung vom 13.12.1999 in Höhe von insgesamt 2.692,44 DM, soweit sie nämlich die europäischen Pauschalgebühren übersteigen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung trägt er vor, die nach dem Inkrafttreten des FlGFlHKostG NW erlassene Satzung vom 13.12.1999 stimme mit den EG-, bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften überein, die es zuließen, eine kostendeckende Gebühr zu erheben. Er verweist im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Nur soweit die Bescheide Gebühren für die Trichinenuntersuchung gem. § 4 Abs. 1 a) GS festsetzen, sind sie rechtswidrig und aufzuheben. Soweit die Gebührenbescheide dagegen Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben im Übrigen gem. § 2 Abs. 1 a) GS enthalten, sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Dabei geht die Kammer davon aus, dass die in der Klageschrift vom 08.11.2000 aufgeführten Summen, die nicht mit den Summen der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge übereinstimmen, auf einem - wie sich aus dem Hinweis in der Klageschrift auf die EG-Pauschalgebühren und der späteren Klagebegründung ergibt - offensichtlichem Irrtum beruhen. 17 Für die Erhebung einer besonderen Gebühr für die Trichinenuntersuchung gibt es keine wirksame Rechtsgrundlage. In § 4 Abs. 1 GS und entsprechend in § 1 Abs. 2 c) der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 06. Mai 1999 (GV NRW 1999, 156), geändert durch VO vom 27.09.1999 (GV NRW 1999, 563), - FlGFlHKostG-VO NRW - ist zwar die gesonderte Erhebung einer Gebühr für die Trichinenuntersuchung vorgesehen, jedoch sind die Vorschriften nichtig. Sie verstoßen gegen § 3 Abs. 2 b) und c) FlGFlHKostG NW sowie § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, die bestimmen, dass bei der Gebührenbemessung die europarechtliche Richtlinie 85/73/EWG in der jeweiligen Fassung zu beachten ist. Artikel 2 Abs. 4 der Richtlinie 93/118/EG bzw. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 96/43/EG schreiben aber vor, dass die dort geregelte Gemeinschaftsgebühr an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr tritt, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedsstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen entsprechend den in Bezug genommenen EG-Vorschriften erhoben wird. Zu den hygienerechtlichen Fleischuntersuchungen, die durch die Gemeinschaftsgebühr abgegolten werden, gehört aber auch die Trichinenuntersuchung. Das hat der EuGH auf Vorlage des BVerwG in seinem 18 Urteil vom 30. Mai 2002 - RS C-284/00 und C-288/00 - 19 verbindlich entschieden. Der EuGH ist damit nicht der entgegenstehenden Rechtsauffassung des OVG NRW gefolgt, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.1998 - 9 A 2561/97 -, 21 die auch der GS und der FlGFlHKostG-VO NRW zu Grunde lag. Er hat ausgesprochen, dass jede von einem Mitgliedsstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betrifft und als dessen Anhebung erfolgt und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühr hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss. Das schließt es aus, die hier erhobene Trichinengebühr als zulässige Erhöhung der in § 2 GS geregelten Gebühr anzusehen. Sie ist vielmehr in § 4 GS ausdrücklich als gesonderte Gebühr vorgesehen (und auch kalkuliert). Das ist jedoch nach dem Urteil des EuGH gerade nicht zulässig. 22 Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -. 23 Soweit der Beklagte dagegen in den angefochtenen Bescheiden eine Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben für die von der Klägerin geschlachteten Schweine erhoben hat, findet diese eine wirksame Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 a) GS. Hierbei handelt es sich um die Gemeinschaftsgebühr im Sinne der Richtlinie 85/73/EWG in ihren jeweiligen Fassungen. 24 Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Gebühren entsprechend § 2 a) GS festgesetzt worden sind. Fehler sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. 25 Die GS ist auch, soweit sie den hier streitigen Gebührentatbestand und Zeitraum betrifft, rechtswirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 26 Die Ermächtigung zur Regelung der Fleischhygienegebühren, insbesondere auch deren Höhe, durch eine Gebührensatzung des Kreises beruht auf dem FlGFlHKostG NW. 27 Die in § 4 FlGFlHKostG NW geregelte Befugnis, die Gebührenhöhe grundsätzlich auch abweichend von den EG-Pauschalbeträgen festlegen zu können, verstößt nicht gegen Bundesrecht. 28 § 24 Abs. 2 FlHG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Regelungskompetenz der Länder darauf beschränkt ist, allein die gebührenpflichtigen Tatbestände festzulegen. Vielmehr ermächtigt die Vorschrift die Länder auch dazu, die Höhe der Gebühren zu bestimmen und überlässt es dem Landesrecht, unter den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen, wenn dies zur bundesrechtlich vorgeschriebenen Kostendeckung erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das 29 Urteil des BVerwG vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 - 30 verwiesen, dem die Kammer folgt. 31 Soweit § 1 FlGFlHKostG NW die Kreise und kreisfreien Städte zur Regelung der Gebühren durch Satzung ermächtigt und damit auch zur Erhebung von Gebühren, die von den Gemeinschaftsgebühren abweichen, ist dies nicht zu beanstanden. 32 Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, kommunalen Behörden die Befugnis zu übertragen, von den Pauschalbeträgen der EG-Gebühr bis zur Kostendeckung abzuweichen. Hinsichtlich der Höhe der kostendeckenden Gebühr kann dabei auf die der kommunalen Behörde entstandenen Kosten abgestellt werden. 33 Vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999 - C 374/97 -, NVwZ 2000, 182, für die Richtlinie 93/118/EG, die mit der im vorliegenden Verfahren auch anwendbaren Richtlinie 96/43/EG insoweit inhaltsgleich ist. 34 Das Land Nordrhein-Westfalen und der Kreis L. waren auch nicht daran gehindert, nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinien von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen abzuweichen. Darauf hat der Umstand, dass die EG-Richtlinie beim Inkrafttreten der Vorschriften noch nicht im gesamten Bundesgebiet umgesetzt war, wie der EuGH in seinem 35 Urteil vom 08.03.2001 - C-316/99 - 36 festgestellt hat, keinen Einfluss. 37 Das europäische Recht überläßt es dem einzelnen Mitgliedsstaat, in welcher Weise er innerstaatlich die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte umsetzt. Die Umsetzung muss nur eine ordnungsgemäße Durchführung des entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakts ermöglichen. 38 Vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999, a.a.O. 39 Eine ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG erfordert es hier nicht, dass die Länder oder kommunalen Körperschaften, denen die Umsetzung der Richtlinien zulässigerweise übertragen worden ist, mit dem Erlass von Rechtsvorschriften abwarten, bis im gesamten Bundesgebiet die Richtlinien umgesetzt sind. Aus der in den Richtlinien vorgesehenen Möglichkeit, abweichend von den Pauschalbeträgen kostendeckende Gebühren zu erheben, ist zu entnehmen, dass die Richtlinien keine Gebühren in einheitlicher Höhe für die gesamte Gemeinschaft einführen, sondern nur Wettbewerbsverzerrungen verhindern sollen, die sich aus der Anwendung von je nach Mitgliedsstaat unterschiedlichen Regeln für die Finanzierung der gemeinschaftsrechtlich geregelten Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen ergeben können. 40 Vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 1999, a.a.O. 41 Ist aber die - je nach Kosten - regional unterschiedliche Gebührenfestsetzung richtlinienkonform, so kann nicht festgestellt werden, dass es dem Inhalt oder dem Sinn und Zweck der Richtlinie widerspräche, wenn auch in zeitlicher Hinsicht die Umsetzung der Richtlinie regional unterschiedlich erfolgt. 42 Etwas anderes könnte der Richtlinie nur dann zu entnehmen sein, wenn der Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zur endgültigen Umsetzung der Richtlinie im Mitgliedstaat das Recht gehabt hätte, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalgebühren zu widersetzen. Das ist aber nicht der Fall, wie der EuGH bindend in seinem 43 Urteil vom 09. September 1999 für die Richtlinie 93/118/EG (und damit auch für die insoweit inhaltsgleiche Richtlinie 96/43/EG) 44 entschieden hat. 45 Die den streitigen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Gebührenregelung in § 2 GS widerspricht nicht dem FlGFlHKostG NW. 46 Der Kreis L. hat insoweit von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW Gebrauch gemacht und die Gebühren abweichend von den EG-Pauschalgebühren, nämlich höher, festgesetzt. 47 Die formellen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW sind eingehalten, da im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 GS darauf hingewiesen wird, dass die EG- Pauschalgebühren die tatsächlichen Kosten in den Schlachtbetrieben nicht deckten und die folgenden Gebühren unter Beachtung der Erhöhungskriterien der EG-Richtlinie erhoben würden. Damit ist in ausreichender Weise für die Gebührenpflichtigen zum Ausdruck gekommen, dass die festgesetzten Gebühren über den EG-Pauschalbeträgen liegen. Dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW ist damit Genüge getan, auch wenn die einzelnen EG-Pauschalgebühren nicht benannt werden. 48 Die Gebührenregelung des § 2 GS entspricht auch den materiellen Abweichungskriterien des § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW und der dort in Bezug genommen europäischen Richtlinien. 49 Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW können für die Amtshandlungen nach § 2 FlGFlHKostG NW, soweit die in § 3 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Bestimmungen dies zulassen, Gebühren mit einer von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist und dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zulassen. 50 Soweit die Vorschrift nur eine "betriebsbezogene" Abweichung zulässt, bedeutet das zunächst, dass der Satzungsgeber in seinem Gebiet nicht flächendeckend eine einheitliche höhere Pauschalgebühr festsetzen darf, sondern differenzieren muss, wenn der Aufwand für die Untersuchung eines Tieres in den einzelnen Betrieben des Satzungsgebietes unterschiedlich hoch ist und dadurch unterschiedlich hohe Kosten entstehen. Darüber hinaus liegt es nahe, hierin auch einen Verweis auf die Anhebungsvoraussetzungen in Nr. 4 a) des Anhangs Kapitel 1 Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 96/43/EG zu sehen, die betriebsbezogene Voraussetzungen für die Anhebung der Pauschalgebühren regeln, während die Nr. 4 b) diese Einschränkungen nicht enthält. 51 Nach Nr. 4 a) der - insoweit inhaltsgleichen - Richtlinien können die Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten die unter Nr. 1 und Nr. 2 a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben. 52 Dabei ist der Begriff "bestimmte Betriebe" nicht dahin zu verstehen, dass die Gebühren jeweils nur für bestimmte Einzelbetriebe festgesetzt werden dürften. Es können vielmehr auch Gruppen von Betrieben gleichartiger Struktur zusammengefasst werden. 53 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.03.2002 - Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.06.1992 - Rechtssache C-156/91 - Rdnr. 30. 54 Als Voraussetzungen für die Anhebung werden dabei Unterschiede in den Lebenshaltungs- und Lohnkosten der Mitgliedstaaten (Verweis auf Nr. 5 a)) sowie betriebliche Bedingungen genannt, die Einfluss auf den zeitlichen Umfang der Untersuchungen pro Tier und damit auch auf die Untersuchungskosten haben. Die genannten Voraussetzungen haben dabei nur Beispielscharakter ("können ... gelten"). 55 Die Regelung in § 2 GS wird hinsichtlich der hier streitigen Gebühr für Schweine über 25 kg diesen Vorgaben gerecht. 56 § 2 GS unterscheidet bei der Festlegung der Gebühren zwischen "Schlachtbetrieben außerhalb öffentlicher Schlachthöfe" und "öffentlichen Schlachthöfen". 57 Diese Unterscheidung ist zumindest im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Sie findet ihre Rechtfertigung allerdings nicht allein darin, dass der öffentliche Schlachthof gegenüber den sonstigen gewerblichen Schlachtbetrieben einen besonderen Rechtsstatus innehat, nämlich den einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW, sondern in den unterschiedlichen betrieblichen Gegebenheiten. Im Kreis L. gab es in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum nur einen einzigen öffentlichen Schlachthof, nämlich die Firma P. . Dieser öffentliche Schlachthof war, wie - zumindest in früheren Zeiten - üblich, der weitaus größte Schlachtbetrieb im Satzungsgebiet. So wurden nach den Unterlagen des Beklagten etwa im Jahre 1998 in dem öffentlichen Schlachthof 93.718 Tiere (ausschließlich Schweine) geschlachtet, während die übrigen gewerblichen Schlachtereien zwischen 2 und maximal 14.139 Tieren jährlich schlachteten. Angesichts der signifikant höheren Schlachtzahlen des öffentlichen Betriebs und der damit möglichen kontinuierlichen Schlachtung, die ein rationelleres Einsetzen des Untersuchungspersonals ermöglicht und damit grundsätzlich geringere Kosten verursacht, liegt es auf der Hand, dass es sinnvoll und gerechtfertigt ist, diesen Schlachthof getrennt zu kalkulieren und - betriebsbezogen - entsprechende Gebühren festzusetzen. 58 Hinsichtlich der übrigen nicht öffentlichen gewerblichen Schlachtbetriebe differenziert die Satzung nach den täglichen Schlachtzahlen. Auch das ist eine betriebsbezogene Regelung und steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 FlGFlHKostG NW und den europarechtlichen Richtlinien. 59 Die Berücksichtigung der täglichen Schlachtzahlen beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass in Betrieben mit höherer täglicher Schlachtleistung der Aufwand des Untersuchungspersonals pro untersuchtem Tier sinkt. Die jeweilige Staffelung hat der Satzungsgeber dabei offensichtlich dem "Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe" entnommen, der für die hygienerechtliche Schlachttieruntersuchung eine Stückvergütung vorsieht, die sich bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb von 36 bis 64 Tieren auf 80 v. H., von 65 bis 119 Tieren auf 65 v.H. und von 120 und mehr Tieren auf 50 v.H. vermindert. Auch das hält die Kammer für sachgerecht. Es ist davon auszugehen, dass die dort von den Tarifparteien vereinbarte Regelung dem jeweiligen Untersuchungsaufwand pro Tier in den genannten Staffeln entspricht. Dabei wird sich der unterschiedliche zeitliche Aufwand pro Tier bei unterschiedlicher täglicher Schlachtzahl daraus ergeben, dass - pauschalierend - bei geringerer Schlachtzahl der Anteil für Wege- und Wartezeiten pro Tier größer wird, die Schlachtungen sich etwa durch eine geringe Anzahl des Schlachtpersonals in kleineren Betrieben oder wegen der Durchführung von Hygienemaßnahmen zwischen den Schlachtungen verzögern oder ähnliche Verzögerungen eintreten, wie sie gerade als mögliche Voraussetzungen für eine Anhebung der Pauschalgebühr in Nr. 4 a) der Richtlinie genannt werden. Dabei muss es sich aus der Sicht des kleineren Betriebes nicht um "Missstände" handeln, da etwa die Zahl der täglichen Schlachtungen, die Zahl des eingesetzten Personals usw. optimal den betrieblichen Gegebenheiten entsprechen kann, sich jedoch für den zeitlichen Aufwand des Untersuchungspersonals als negativ herausstellen kann. 60 Offensichtliche Fehler in der Gebührenkalkulation sind nicht ersichtlich. Zusätzlich zu den Stückkosten hat der Satzungsgeber den allgemeinen Verwaltungsaufwand, der auf den gewerblichen Bereich entfällt, getrennt ermittelt und berücksichtigt. Dass er andere Kosten als die Löhne und Gehälter einschließlich der Sozialabgaben sowie der Verwaltungskosten und der Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals, die er nach den europarechtlichen Vorschriften berücksichtigen darf, in die Festlegung der Gebühr eingesetzt hätte, ergibt sich nicht. Von einer Überprüfung der Kalkulation im Einzelnen sieht die Kammer ab, da die Klägerin Bedenken insoweit nicht vorgetragen hat und sich im übrigen bei einer möglichen falschen Zuordnung einzelner Kostenposten nur unerhebliche Verschiebungen innerhalb der Staffeln ergeben könnten. 61 Vgl. zu der Überprüfungspflicht einer Gebührenkalkulation durch das Gericht BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -. 62 Nach den vorgelegten Unterlagen übersteigt das Gebührenaufkommen der gewerblichen Betriebe auch nicht die tatsächlichen Kosten, sondern liegt darunter. Für das Jahr 1998 etwa beträgt der Kostendeckungsgrad 96,13 %, der für das Jahr 2000 (Prognose) 99,91 %. 63 Auffällig ist allerdings, dass der Kostendeckungsgrad der Gebühren des öffentlichen Betriebes deutlich geringer ist (71,08 % für 1998 und 78,03 % Prognose für 2000) als der der gewerblichen Betriebe. Worauf das beruht und ob es durch besondere Umstände gerechtfertigt werden kann, mag dahinstehen, denn die Tatsache hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der hier im Streit stehenden Gebühr für einen nicht öffentlichen Betrieb. Wie oben ausgeführt, sind die Gebühren für den öffentlichen Betrieb einerseits und die gewerblichen Betriebe andererseits zu Recht getrennt kalkuliert und die Kosten dementsprechend getrennt zugeordnet worden. Sollten die Gebühren für den öffentlichen Betrieb tatsächlich rechtswidrig zu niedrig festgesetzt sein - der Satzungsgeber ist nach § 24 Abs. 1 FlHG zur Erhebung einer kostendeckenden Gebühr verpflichtet -, hätte das zur Folge, dass der Satzungsgeber zur Anhebung der Gebühr verpflichtet wäre. Ein Anspruch der gewerblichen Betriebe darauf, dass ihre Gebühren ebenfalls rechtswidrig zu niedrig festgesetzt werden, besteht dagegen nicht. Insoweit kann die Klägerin sich nicht auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen, denn einen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. 64 Die GS ist auch nicht deshalb insgesamt nichtig, weil einzelne Bestimmungen wie die Festsetzung der Trichinengebühr nach § 4 GS, der Gebühr für die bakteriologische Fleischuntersuchung oder sonstige Untersuchung nach der Fleischhygieneverordnung nach § 9 GS, 65 vgl. dazu Urteil des EuGH vom 30.05.2002, a.a.O., 66 sowie möglicherweise die Wartegebühr nach § 12 GS nichtig sind. 67 Es mag dahinstehen, ob sich das bereits aus § 15 GS ergibt, wonach bei Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird, oder aus der entsprechenden Anwendung des § 139 BGB. Die GS bleibt auch ohne die nichtigen oder möglicherweise nichtigen Gebührentatbestände eine sinnvolle Regelung. Es ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis der nichtigen Gebührentatbestände die unabhängig von den nichtigen Gebühren kalkulierte Gebühr nach § 2 GS zwar wahrscheinlich höher, jedoch im Hinblick auf seine Pflicht zur Gebührenerhebung zumindest in der jetzigen Höhe erhoben hätte. Eine möglicherweise beabsichtigte rückwirkende Erhöhung der Gebühr des § 2 GS - sollten dafür die Voraussetzungen vorliegen - wäre von der Frage, ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit anzunehmen ist, nach Auffassung der Kammer nicht betroffen. 68 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 69 Die Berufung ist zuzulassen, da die Auslegung des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW, insbesondere die Frage, welche Voraussetzungen für eine "betriebsbezogene" Abweichung erfüllt sein müssen, von grundsätzlicher Bedeutung ist.