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Urteil

6 K 2487/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0827.6K2487.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 08.10.2001 verpflichtet, den Eigenanteil des Klägers an den Kosten für dessen Krankenhausaufenthalt vom 13.02.2001 bis 15.02.2001 in Höhe von 26,07 Euro (= 51,00 DM) aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 1947 geborene Kläger erhält vom Beklagten seit dem 21.06.2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Kläger ist bei der AOK X. -M. freiwillig krankenversichert. 3 Am 12.02.2001 teilte der Kläger dem Beklagten einen anstehenden Krankenhausaufenthalt mit. Vom 13.02.2001 bis zum 15.02.2001 befand sich der Kläger zur stationären Krankenhausbehandlung im St.-W. -L. in Q. . 4 Die AOK X. -M. rechnete die Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung mit dem Krankenhausträger in vollem Umfange einschließlich des vom Kläger gemäß § 39 Abs. 4 SGB V zu tragenden Eigenanteils für die Krankenhauskosten in Höhe von 3 x 17,00 DM ab. 5 Mit Schreiben vom 23.07.2001 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme des Eigenanteils für seine Krankenhausbehandlung in Höhe von 51,00 DM, den ihm die AOK X. -M. inzwischen in Rechnung gestellt hatte. 6 Mit Bescheid vom 30.07.2001 lehnte der Beklagte die Übernahme des Eigenanteils mit der Begründung ab, ein sozialhilferechtlicher Bedarf sei nicht mehr gegeben, da die Krankenkasse des Klägers die vollen Krankenhauskosten einschließlich der Eigenbeteiligung beglichen habe. Der von der Krankenkasse eingeforderte Betrag könne nicht aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. 7 Gegen diesen ablehnenden Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 04.08.2001 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er nicht in der Lage sei, von der Sozialhilfe auch noch die Eigenbeteiligung zu bezahlen. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2001 wies der Landrat des Kreises Q. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück: Die unmittelbare Forderung des Zuzahlungsbetrages gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB V durch die Krankenkasse vom Versicherten stelle keine sozialhilferechtliche Bedarfslage dar, weil der Bedarf bereits durch die Zahlung der Krankenkasse an das L. gedeckt worden sei. Die Krankenkasse erbringe nämlich bei voller Zahlung des Pflegesatzes an das L. weder auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen nach § 102 SGB X, noch, wie es § 105 SGB X verlange, als unzuständiger Leistungsträger. Diese Rechtsauffassung werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 06.10.1994 - 5 C 12.92 - bestätigt. Daraus folge, dass es sich bei den Forderungen der AOK X. -M. gegenüber dem Kläger um Schuldverpflichtungen handele, die im Rahmen der Sozialhilfe regelmäßig nicht als Bedarf berücksichtigt werden könnten. 9 Am 10.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Beklagten, bei dem von ihm von der Krankenkasse verlangten Eigenanteil bei der Krankenhausbehandlung handele es sich um Schulden, die vom Sozialamt nicht zu übernehmen seien. 10 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 08.10.2001 zu verpflichten, seinen Eigenanteil an den Kosten für den Krankenhausaufenthalt vom 13.02.2001 bis 15.02.2001 in Höhe von 51,00 DM (= 26,07 Euro) aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 11.07.2002 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den ihm von der AOK X. -M. in Rechnung gestellten Eigenanteil an den Kosten der stationären Krankenhausbehandlung vom 13.02. bis 15.02.2001 in Höhe von 51,00 DM (= 26,07 Euro) aus Mitteln der Sozialhilfe übernimmt. 18 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 37 Abs. 1, Abs. 2 BSHG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist Kranken Krankenhilfe zu gewähren. Krankheit ist dabei ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlung zur Folge hat. Nach Abs. 2 der Vorschrift umfasst die Krankenhilfe auch die Krankenhausbehandlung. 19 Vom 13.02.2001 bis zum 15.02.2001 befand sich der Kläger auf ärztliche Anordnung zur stationären Krankenhausbehandlung seiner Herzerkrankung im St.-W. -L. in Q. , womit die persönlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 37 BSHG erfüllt sind. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Hilfe in besonderen Lebenslagen (Krankenhilfe) sind gegeben, denn der Kläger erhält bereits Hilfe zum Lebensunterhalt. 20 Gemäß § 39 Abs. 4 SGB V zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn einer vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 14 Tage 9,00 Euro je Kalendertag (bis zum 31.12.2001 = 17,00 DM) an das L. , das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. In Höhe dieser Zuzahlungsverpflichtung nach § 39 Abs. 4 SGB V als Eigenbeteiligung des Versicherten zu den Kosten der Krankenhausbehandlung besteht auch ein sozialhilferechtlich anerkannter Bedarf in Form von Krankenhilfe (§ 37 Abs. 2 BSHG). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.09.1993 - 5 C 49.91 -, (FEVS 44, 313) ausdrücklich bestätigt. Die Zuzahlungskosten entstehen für den auf Sozialhilfe angewiesenen Versicherten in der besonderen Lebenslage "Krankheit" mit der Krankenhausbehandlung; sie sind deshalb Teil des Bedarfs "Krankenhausbehandlung" und in Ermangelung anderer vorrangig verpflichteter Leistungsträger vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen. Dies findet seine Bestätigung in der am 01.07.2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 38 BSHG (eingefügt durch das SGB IX vom 19.06.2001 - BGBl. I S. 1046 -). Nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 BSHG muss der Sozialhilfeträger bei Hilfen nach dem 5. Unterabschnitt des BSHG - hierzu gehört auch die Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG - den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen, wenn finanzielle Eigenleistungen des Krankenversicherten, insbesondere Zuzahlungen vorgesehen sind und nach den §§ 61 und 62 des SGB V eine vollständige oder teilweise Befreiung durch die Krankenkasse nicht erfolgt. Eine Befreiungsmöglichkeit für Zuzahlungen zu Krankenhausaufenthalten ist aber weder in § 61 SGB V noch in § 62 SGB V vorgesehen. 21 Dieser anerkannte sozialhilferechtliche Bedarf auf Krankenhilfe ist auch nicht durch die Zahlung der Krankenhauskosten einschließlich des vom Kläger zu tragenden Eigenanteils durch die Krankenkasse an den Krankenhausträger weggefallen. Die Zahlungsverpflichtung des Versicherten nach § 39 Abs. 4 SGB V steht selbstständig neben der Leistungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhausträger auf Zahlung der vollen Krankenhauskosten sowie neben der aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Verpflichtung der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten auf Gewährung der notwendigen Krankenhausbehandlung. Zahlt die Krankenkasse nach Krankenhausbehandlung die Krankenhauskosten an den Krankenhausträger in voller Höhe einschließlich des vom Versicherten zu tragenden Eigenanteils, kommt sie lediglich ihrer eigenen Verpflichtung gegenüber dem Krankenhausträger nach. Ihr Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherten selbst bzw. die Leistungsverpflichtung des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse auf Zahlung des Eigenanteils bleibt davon unberührt. Die Krankenkasse ist und bleibt Gläubigerin des gegen den Versicherten gerichteten Anspruchs auf Zahlung des Eigenanteils. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Zahlung des Eigenanteils gemäß § 39 Abs. 4 SGB V grundsätzlich durch den Versicherten an das L. zu leisten ist, das den Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. § 39 Abs. 4 SGB V beinhaltet insoweit nämlich nur eine Art "Inkassobevollmächtigung" des Krankenhauses für die Krankenkasse, keinesfalls aber einen eigenen Leistungsanspruch des Krankenhausträgers auf den vom Versicherten zu tragenden Eigenanteil. 22 Die Klage war daher im Ergebnis mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 23