Beschluss
4 L 707/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2002:0919.4L707.02.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Stelle eines/einer Oberstudienrates/- rätin am D. gymnasium in C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern und die damit bevorstehende Ernennung des Beigeladenen, nach der die Antragstellerin ihre behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 des LBG Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu einer Beförderung des Antragstellers führen würde. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.09.1989 - 12 B 2478/89 -, n.v. Dies hat die Antragstellerin vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat das Auswahlverfahren letztendlich auf Bewerber beschränkt, die Inhaber einer Planstelle im selben haushaltsrechtlichen Kapitel - hier 05340 (Gymnasium) - sind, und dies damit begründet, dass in diesem Kapitel - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - das derzeitige Stellenist das Stellensoll um 29,7 Stellen übersteige und eine Beförderung mit gleichzeitiger Versetzung der Antragstellerin zu einer weiteren Erhöhung der Überbesetzung im Kapitel "Gymnasium" führen würde. Diese Einschränkung des Bewerberkreises, auf die bereits auch schon in der Stellenausschreibung hingewiesen worden ist ("Haushaltsrechtliche Vorbehalte sind zu berücksichtigen."), hält sich schon bei summarischer Prüfung im Rahmen des dem Dienstherrn insoweit eröffneten Ermessens. Der Hinweis auf einen Personalüberhang und die Personal- und Beförderungstruktur enthält keine sachfremden Erwägungen, sondern betrifft organisatorische, personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Belange, die grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 B 670/01 -, NVwZ-RR 2002, 362. So hat das OVG NRW in der Vergangenheit bereits auch die Praxis des Antragsgegners ausdrücklich gebilligt, bei einer Besetzung einer Beförderungsstelle in dem seinerzeit kw- behafteten haushaltsrechtlichen Kapitel "Gymnasium" die Bewerbung von Lehrkräften, die Inhaber einer Planstelle in dem haushaltsrechtlichen Kapitel "Gesamtschulen" sind, nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.02.1993 - 6 B 18/93 -, n.v. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene mit der Stellung eines Antrags ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.