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Urteil

1 K 2877/00.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0924.1K2877.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.07.2000 wird aufgehoben. Ziffer 4) des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.07.2000 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin die Abschiebung nach Syrien angedroht worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens, reiste nach eigenen Angaben am 11.12.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.06.2000 einen Asylantrag. 3 Am 04.07.2000 hörte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger zu den Gründen seines Asylbegehrens persönlich an. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 27 bis 39 des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes verwiesen. 4 Mit Bescheid vom 21.07.2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde gleichzeitig aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte man ihm die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat an, in den er ausreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. 5 Am 07.08.2000 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und vom Gericht angehört worden. 11 Des Weiteren hat die Kammer Herrn Elo S. und Frau M. T. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen des Klägers sowie der Zeugeneinvernahmen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04.06. und 24.09.2002 verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Bundesamt eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und Stellungnahmen anderer sachinformierter Stellen, sowie der Kammer vorliegenden Zeitungsberichte zur innenpolitischen Lage im Herkunftsland, die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, jedoch ist die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen; damit wird der insoweit gestellte Hilfsantrag des Klägers (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG) gegenstandslos. Demgemäß ist auch die Abschiebungsandrohung des Klägers nach Syrien rechtswidrig. 15 Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG steht dem Kläger nicht zu. Er ist durch § 26 a AsylVfG ausgeschlossen. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat i. S. d. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG einreist, nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Wegen dieser Regelung hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in das Bundesgebiet gelangt, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Es ist nicht erforderlich, dass der konkrete Drittstaat feststeht, über den ein Asylsuchender einreist. 16 Die Kammer konnte ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legen, dass der Kläger von Istanbul kommend über den Flughafen Hannover unmittelbar das Bundesgebiet erreicht hat. Die Einreise auf dem Luftweg konnte er nämlich nicht nachweisen. Die Einreise auf dem Luftweg ist kein außerhalb des Gastlandes liegender Vorgang, für den ein herabgestufter Grad von Überzeugungsgewissheit genügt. Hierfür trägt der Asylbewerber die volle materielle Beweislast. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 - 182 = DVBl. 2000, ff. 18 Die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen hat der Kläger nicht beigebracht, weil er weder zur Vorlage eines Flugscheines noch einer Buchungsbestätigung in der Lage war. Auch die Praktiken von Schleppern, nach Einreise in das Bundesgebiet sämtliche Flugunterlagen zurück zu verlangen, vermögen die Zweifel der Kammer nicht auszuräumen. Es widerspricht dem Schutzbedürfnis eines Asylsuchenden, wenn er sich nicht unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen den dortigen Behörden zu erkennen gibt. So hätte der Kläger ohne weiteres verdeutlichen können, dass er auf dem Luftweg über Hannover eingereist ist. 19 Durch dieses Verhalten hat sich der Kläger ohne Not der erforderlichen Beweismittel begeben, die er gemäß § 15 AsylVfG hätte vorlegen müssen. Wenn eine Schlepperorganisation ihn falsch beraten hat, geht das zu Lasten des Klägers und führt nicht zu Beweiserleichterungen. Zu den Hindernissen, die ein Ausländer selbst verantworten muss, weil sie in seiner Verantwortungssphäre liegen, gehören solche, die sich aus der Wahl des Verkehrsmittels, des Reiseweges oder der Beauftragung von Schleppern mit Organisation und Durchführung der Einreise ergeben. 20 So BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 5.97 -. 21 Das Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist demgegenüber begründet. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 22 Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG sind, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -, 24 sind auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen - die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG geltenden Grundsätze maßgebend. 25 Vgl. hierzu nur: OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -, m.w.N. 26 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff). 28 In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sei Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung droht. 29 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 344 ff.; BVerwG, u.a. Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.91 -, NVwZ 1993, 486 (487); OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -. 30 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zu Grunde zu legen, denn der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass er Syrien auf Grund unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. 31 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahr-Unterstellung von ihm erlittene oder eine ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung ergibt. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. 32 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990, 171 = InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1990 - 9 B 405.89 - NVwZ - RR 1990, 379 = InfAuslR 1990, 38 und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - InfAuslR 1990, 344. 33 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers. Sein Vorbringen zu dem drohenden Verfolgungsschicksal ist unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, von der sich die Kammer auf Grund der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, und seiner Herkunft glaubhaft, denn er ist detailliert und dabei substantiiert nachvollziebar und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. 34 Danach hat der Kläger zusammen mit seinem Bruder die "Satanischen Verse" des Dichters Salman Rushdie illegal eingekauft und illegal weiterveräußert. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden im Haus des Klägers acht Exemplare des Buches vom syrischen Geheimdienst entdeckt. Sein Bruder Fawas wurde vom Geheimdienst verhaftet und vier Monate lang unter Folter von syrischen Sicherheitskräften festgehalten. Danach konnte ein anderer Bruder des Klägers Fawas T. durch Zahlung von Bestechungsgeldern aus der Haft freikaufen. Dass Fawas T. wegen des Auffindens der "Satanischen Verse" in Syrien in Haft war, sieht die Kammer nicht nur auf Grund der glaubhaften Darstellungen des Klägers als erwiesen an. Vielmehr haben auch die in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2002 vernommenen Zeugen diesen Umstand eindrucksvoll bestätigt. Sowohl der Zeuge Elo S. als auch die Schwester des Klägers, die Zeugin M. T. , haben ausgesagt, den Bruder des Klägers, Fawas T. , nach dessen Entlassung aus der Haft zu Hause besucht zu haben. Die beiden Zeugen haben übereinstimmend erklärt, der Bruder des Klägers, Fawas T. , sei sehr abgemagert gewesen und er habe ihnen von Büchern berichtet, wegen deren Auffindens er verhaftet worden sei, obwohl diese Bücher seinem Bruder T. , dem Kläger, gehört hätten. 35 Der Kläger konnte sich einer Verhaftung durch die syrischen Sicherheitskräfte nur dadurch entziehen, dass er am Tag der Hausdurchsuchung am 01.12.1999 nicht bei sich zu Hause, sondern bei seinem Onkel war. Ansonsten ist davon auszugehen, dass er ebenfalls verhaftet und ähnlich wie sein Bruder behandelt worden wäre. Dieser Verfolgung und der Fahndung hat sich der Kläger durch Flucht entzogen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er bei Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ansonsten eher üblichen einfachen Befragung davon kommen wird. Vielmehr besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die syrischen Behörden ihm auf Grund des Verbreitens der verbotenen Bücher eine oppositionelle Gesinnung unterstellen werden mit den in Syrien üblichen Folgen, nämlich Folterungen. 36 Da dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht, war die Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich des Klägers zu verpflichten. 37 Die Abschiebungsandrohung war teilweise aufzuheben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die angedrohte Abschiebung(§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 1 und 2 AuslG) liegen insoweit nicht vor, als ihm eine Abschiebung nach Syrien angedroht wird (§§ 50 Abs. 3 S. 2, 51 Abs. 1 AuslG). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen ist rechtlich nicht zu beanstanden. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.