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Beschluss

11 L 1211/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:1018.11L1211.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 In der dem Wortlaut nach gestellten Form als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die vom Antragsgegner am 14.10.2002 verfügte Wohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot aufzuheben, ist der Antrag unzulässig. Zum einen kommt von vornherein nur ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Zum anderen begehrt der Antragsteller mit dem formulierten Antrag unzulässigerweise die Vorwegnahme einer Entscheidung, die er nur in einem Klageverfahren erreichen könnte (Aufhebung des streitigen Bescheides). 4 Selbst wenn der Antrag in einen solchen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO umgedeutet werden könnte, 5 zur generellen Unmöglichkeit der gerichtlichen Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt formulierten unzulässigen Antrags vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1985 - 8 C 107.83 -, NJW 1985, 2658, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 13.6.1994 - 9 B 374.94 -, DVBl. 1994, 1409 = Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 11, vom 2.8.1995 - 9 B 303.95 -, DVBl. 1996, 105 = NWVBl. 1995, 461, und vom 25.3.1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297; OVG NRW, Beschluss vom 11.2.1999 - 18 B 247/99 -, 6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die am 14.10.2002 vom Antragsgegner verfügte Wohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot (§ 34 a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PolG NRW) anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO), und wenn der Antragsteller außerdem diesen Widerspruch mittlerweile erhoben haben sollte - wofür die Kammer bislang keine Anhaltspunkte hat -, hätte der so verstandene Antrag keinen Erfolg. Er wäre dann unbegründet, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitigen Verfügung das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. 7 Es bestehen schwer wiegende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine vom Antragsteller ausgehende gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 PolG NRW für die Gesundheit seiner Ehefrau nicht nur am Abend des 14.10.2002 bestand, sondern weiterhin besteht. Der nach polizeilicher Feststellung zur Tatzeit erheblich alkoholisierte Antragsteller hatte nicht nur seiner Ehefrau aus nichtigem Anlass durch Schubsen gegen ein Möbelstück eine Verletzung im Rücken zugefügt, sondern seine Ehefrau beim Verlassen der Wohnung sogar noch ernsthaft bedroht (laut polizeilicher Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige: "beim nächsten Mal bräuchte sie statt der Polizei gleich einen Krankenwagen"). Laut dem ergänzenden Polizeibericht zur Strafanzeige und der Dokumentation über den Polizeieinsatz trinkt der Antragsteller nach den Angaben des Sohnes am Wochenende regelmäßig Alkohol. Anschließend komme es immer zum Streit zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau. Wenn der - 21 Jahre alte - Sohn dann anwesend sei, könne er nur durch energisches Einschreiten Schläge bzw. Gewaltanwendungen gegen seine Mutter durch den Vater verhindern. Nach den außerdem vermerkten Angaben der Ehefrau des Antragstellers hat auch diese erklärt, bereits mehrfach geschlagen worden zu sein. Zusätzlich wird in den genannten Polizeiunterlagen ausdrücklich festgehalten, der Antragsteller sei bei seiner Ingewahrsamnahme nicht einsichtig gewesen. 8 Auf Grund des von der Polizei festgestellten Verhaltens des Antragstellers am 14.10.2002 und dessen von seinen Angehörigen glaubhaft geschilderten entsprechenden Verhaltens in der Vergangenheit, das der Antragsteller als solches gar nicht in Abrede stellt, der offensichtlich ganz erheblichen Probleme des Antragstellers im Umgang mit Alkohol und des unter diesen Umständen von ihm ausgehenden Gefahrenpotenzials speziell für seine Ehefrau (für Gewalttätigkeiten gegenüber seinen beiden Kindern, insbesondere gegenüber der noch minderjährigen Tochter, hat die Kammer keine Anhaltspunkte) spricht alles gegen die Annahme, dass eine fortdauernde Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 PolG NRW bereits jetzt mit Sicherheit auszuschließen ist. Nur bei offensichtlichem Fehlen einer solchen Gefahr hätte jedoch ein Anspruch des Antragstellers darauf bestehen können, dass der Sofortvollzug von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot ausgesetzt und damit faktisch deren Geltungsdauer entgegen der Regel des § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW auf unter zehn Tage verkürzt wird. Allein das Einverständnis der Ehefrau mit einer vorzeitigen Rückkehr des Antragstellers in die Familienwohnung ist insoweit nicht ausschlaggebend. 9 Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung kommt hinzu, dass die Verbotswirkung der angefochtenen Verfügung nur noch für gut sechs Tage besteht. Das relativiert zum jetzigen Zeitpunkt bereits deutlich die Erheblichkeit des Eingriffs der streitigen Maßnahmen in die Rechte des Antragstellers. Unter Beachtung des mit diesen Maßnahmen verfolgten Zwecks 10 - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2002 - 5 B 278/02 -, NJW 2002, 2195 (nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 22.2.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225) - 11 ist nach alledem dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers wesentlich weniger Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 13