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Urteil

11 K 1203/02

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit Erteilung eines Besuchsvisums ist regelmäßig zeitlich und zweckbezogen auf den Besuchsaufenthalt beschränkt. • Eine solche Erklärung umfasst nicht ohne ausdrückliche oder klar objektive Anhaltspunkte die Verpflichtung zur Erstattung von Asylbewerberleistungen für eine spätere Einreise zu anderem Zweck. • Ein Erstattungsanspruch nach § 84 AuslG setzt voraus, dass die Verpflichtungserklärung die fraglichen Zeiten und Zwecke umfasst; ist dies nicht erkennbar, besteht kein Rückgriffsrecht der öffentlichen Hand.
Entscheidungsgründe
Verpflichtungserklärung bei Besuchsvisum nicht automatisch für spätere Asyleinreise bindend • Eine Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit Erteilung eines Besuchsvisums ist regelmäßig zeitlich und zweckbezogen auf den Besuchsaufenthalt beschränkt. • Eine solche Erklärung umfasst nicht ohne ausdrückliche oder klar objektive Anhaltspunkte die Verpflichtung zur Erstattung von Asylbewerberleistungen für eine spätere Einreise zu anderem Zweck. • Ein Erstattungsanspruch nach § 84 AuslG setzt voraus, dass die Verpflichtungserklärung die fraglichen Zeiten und Zwecke umfasst; ist dies nicht erkennbar, besteht kein Rückgriffsrecht der öffentlichen Hand. Der Kläger gab gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung ab, den Unterhalt seiner in Bosnien lebenden Verwandten für "zwei Monate ab Einreise" zu sichern. Die Familie erhielt ein Besuchsvisum für März bis April 2001 reiste jedoch nicht ein. Monate später wurden sie als Asylsuchende in die Bundesrepublik überstellt; ihr Asylantrag wurde abgelehnt. Das Land zahlte Asylbewerberleistungen für die Familie für November bis Dezember 2001 und verlangte vom Kläger Erstattung in Höhe von 1.973,91 EUR nach dem AsylbLG mit Verweis auf § 84 AuslG. Der Kläger wehrte sich mit der Begründung, seine Verpflichtung habe sich nur auf den begrenzten Besuchszeitraum und den Zweck des Besuchs bezogen; eine spätere Einreise als Asylbewerber sei nicht von ihm übernommen worden. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage entschieden, ohne mündliche Verhandlung, da die Parteien darauf verzichteten. • Rechtsgrundlage und Anspruchsstruktur: Ein Erstattungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Stelle richtet sich nach § 84 AuslG, wonach der Verpflichtende zur Erstattung öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers verpflichtet werden kann, wenn er dies gegenüber der Ausländerbehörde zugesagt hat. • Auslegung der Verpflichtungserklärung: Verpflichtungserklärungen sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, deren Inhalt aus den objektiven Umständen zu bestimmen ist; sie müssen hinreichend bestimmt sein. • Zusammenhang mit Visumserteilung: Die Erklärung des Klägers erfolgte ursächlich und zeitlich mit der Erteilung eines Besuchsvisums und diente dazu, die Erteilung des Visums und den beabsichtigten befristeten Besuchsaufenthalt zu ermöglichen. • Beschränkung auf Besuchszweck und -dauer: Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Erklärungen im Zusammenhang mit Besuchsvisa regelmäßig von einer Beschränkung auf die Dauer des Visums und den Besuchszweck auszugehen; daher umfasst die Erklärung nicht ohne weiteres spätere Aufenthalte zu anderem Zweck. • Keine Verpflichtung für Asyleinreise: Für eine Einreise zu Asylzwecken bedarf es keiner solchen Verpflichtungserklärung, weil das Recht, Asyl zu suchen, nicht von der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Dritte abhängig ist; daher sprechen weder Zweck noch Zeitpunkt der Erklärung für eine weitergehende Bindung des Klägers. • Schlussfolgerung: Mangels hinreichender objektiver Anhaltspunkte, dass der Kläger sich auch zur Erstattung von Asylbewerberleistungen für eine spätere Einreise und anderen Aufenthaltszweck verpflichten wollte, fehlt die gesetzliche Grundlage des Erstattungsanspruchs nach § 84 AuslG. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2002 wurde aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die Verpflichtungserklärung des Klägers im Zusammenhang mit dem Besuchsvisum auf die Dauer und den Zweck des Besuchs beschränkt war und somit keine Erstattungspflicht für später entstandene Asylbewerberleistungen begründet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.