Urteil
5 K 1833/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:1129.5K1833.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 29.10.2001 und sein dazu ergangener Widerspruchsbescheid vom 08.05.2002 werden aufgehoben. Die Kosten der Klageverfahren trägt der Beklagte. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für den B.-------weg in E. -I1. . 3 Der etwa 390 m lange B.-------weg , der vor der kommunalen Gebietsreform im Jahre 1970 B1.----straße und vor dem 2. Weltkrieg C1.---weg bzw. T.---weg hieß, ist eine Straßenverbindung zwischen der durch das Ortszentrum des E1. Ortsteils I1. verlaufenden G1. -F. -Straße und der I2. Straße. Die Grundstücke auf beiden Seiten des B2.-------wegs sind, abgesehen von nur ganz wenigen Baulücken, durchweg mit Wohngebäuden bebaut. Die überwiegende Anzahl von diesen ist nach dem 2. Weltkrieg auf Grund von bis etwa 1962 erteilten Baugenehmigungen entstanden. Zu weiterer insbesondere auch rückwärtig in zweiter Reihe angeordneter Bebauung sowie zu baulichen Erweiterungen und in einzelnen Fällen zu Ersatzbauten für schon in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vorhanden gewesene Gebäude ist es auch noch in neuerer Zeit gekommen. 4 Die Stadt E. betreibt derzeit für den B.-------weg den sog. Straßenendausbau, bei dem es sich nach Auffassung des Beklagten im beitragsrechtlichen Sinne um die erstmalige endgültige Herstellung der Straße als Erschließungsanlage, nach Auffassung des Klägers aber - mit Ausnahme des beabsichtigten Gehwegausbaus - um Instandhaltungs- bzw. Reparaturmaßnahmen handeln soll. Mit dem Straßenausbauvorhaben, das nach streitiger Erörterung in am 19.02. und 05.04.2001 durchgeführten Anliegerversammlungen am 08.05.2001 vom Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt E. beschlossen worden war, wurde am 04.06.2002 begonnen. Es soll eine niveaugleiche Verkehrsfläche, bestehend aus einer 4,5 m breiten Asphaltfahrbahn mit beidseits angeordneten Mehrzweckstreifen für den ruhenden Verkehr und für Fußgänger angelegt werden. Zur Auflockerung und als verkehrsberuhigende Maßnahmen sollen in größeren Abständen Pflanzinseln die Fahrbahn auf 3,25 m einengen. Für den gesamten Straßenbereich ist nach Auskofferung der vor Jahrzehnten angelegten Fahrbahn mit deren unregelmäßigem Unterbau ein neuer frostsicherer Unterbau vorgesehen. Das Ausbauvorhaben wurde seitens der Stadt mit dem maroden Zustand des alten Straßenunterbaues und der Fahrbahndecke sowie immer wieder aufgetretenen Entwässerungsproblemen begründet. Während bislang das anfallende Oberflächenwasser zum Teil noch in Gräben abgeleitet wurde, werden im Rahmen des jetzigen Straßenausbaus entlang der Fahrbahn Entwässerungsrinnen mit Anschluss an den im Straßenkörper vorhandenen Regenwasserkanal angelegt. Im Jahre 1980 hatte der B.-------weg eine Straßenbeleuchtung, bestehend aus acht Aufsatzmastleuchten, erhalten. 5 Anlässlich von damals in Angriff genommenen Bauvorhaben schloss die Stadt E. zwischen 1970 und 1974 mit mehreren Grundstückseigentümern Verträge über Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für den "noch nicht für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellten" B.-------weg (§ 1 dieser Verträge). In § 6 dieser - allerdings in der Mehrzahl der Fälle nicht durch die vereinbarten Zahlungen erfüllten - Verträge hieß es: "Es ist bekannt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Erschließungsanlage noch nicht fertig gestellt ist, insbesondere, dass die Gehwegbefestigungen und die Straßenentwässerungsanlage noch fehlen". Nach § 3 sollte die vereinbarte Vorauszahlung "für den noch auszuführenden endgültigen Ausbau der Erschließungsanlage" gezahlt werden. 6 Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 29.10.2001 zog der Beklagte den Kläger als Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung B.-------weg 9 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag heran. Das 519 qm große Grundstück ist wie folgt in sämtlich im Eigentum des Klägers stehende Anteile aufgeteilt: Außer einem 160,89 qm großen Teileigentumsanteil von 310/1000 bestehen noch zwei Wohnungs- und Teileigentumsanteile in einer Größe von ebenfalls 160,89 qm und 197,22 qm (= 380/1000). Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich ein Steuerberaterbüro, während die auf das erste Obergeschoss und auf das Dachgeschoss entfallenden Anteile als Wohnungen genutzt werden. 7 In den drei an ihn ergangenen Vorausleistungsbescheiden wurde der Kläger für den 197,22 qm großen Eigentumsanteil in Höhe von 4.271,40 DM und für die beiden anderen Anteile in Höhe von je 3.484,56 DM veranlagt. Die beiden über den letztgenannten Betrag ergangenen Bescheide sind, abgesehen von der für die Überweisung angegebenen Buchungsziffer (Kassenzeichen) der Stadtkasse, völlig identisch verfasst. Die Vertreterin des Beklagten hat zu diesen - in den Klageverfahren zu 5 K 1833 und 1839/02 streitbefangenen - Bescheiden in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass sich der Bescheid mit dem Kassenzeichen 079.1.0079.00 auf den im Grundbuch des Amtsgerichts E. unter Bl. 23131 aufgeführten Anteil und der Bescheid mit dem Kassenzeichen 079.1.0081.1 auf den unter Bl. 23133 aufgeführten Anteil beziehen soll. 8 Nachdem sein gegen die drei Vorausleistungsbescheide eingelegter Widerspruch durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.05.2002 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger am 06.06.2002 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, es handele sich beim B.-------weg um eine vom Erschließungsbeitragsrecht nicht mehr erfasste vorhandene Straße. Die Straße habe seit Jahrzehnten über eine intakte Fahrbahndecke, eine Beleuchtung und Versorgungseinrichtung verfügt. Der Beklagte habe zu Unrecht in allen drei Fällen einen Gewerbezuschlag berücksichtigt, obwohl zwei Wohnungen nicht als Steuerberaterbüro genutzt würden. Im Übrigen seien die errechneten Vorausleistungsbeträge ohne Hinweise, welchen jeweiligen Miteigentumsanteilen sie zugeordnet werden sollten, nicht ordnungsgemäß ergangen. Der Kläger beantragt, 9 die an ihn ergangenen Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 29.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 08.05.2002 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klagen abzuweisen. 12 Der Beklagte trägt vor, es handele sich bei dem im Jahre 2002 durchgeführten Ausbau des B2.-------wegs um den Endausbau einer zuvor noch nicht im beitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellten Erschließungsanlage. Von ihm unternommene Nachforschungen hätten nichts für eine erstmalige Herstellung der Straße in früherer Zeit ergeben. Soweit sich überhaupt einige Unterlagen über den früheren Straßenzugstand verhielten, wie z.B. die zwischen 1970 und 1974 abgeschlossenen Vorauszahlungsverträge, eine Straßenanliegerbescheinigung vom 03.08.1971, eine protokollierte Entscheidung der Gemeinde I1. im Juni 1969 über die Ausbesserung der B1.----straße sowie ein Aktenvermerk aus 1973 über die vorhandene Straßenentwässerung, deuteten diese alle auf einen nur provisorischen Ausbau der Straße hin. 13 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klagen haben mit ihren auf Aufhebung der Vorausleistungsbescheide des Beklagten vom 29.10.2001 gerichteten Anträgen Erfolg. 16 Nach Auffassung der Kammer kommt allerdings für die beiden über jeweils 3.484,56 DM ergangenen Vorausleistungsbescheide ganz unabhängig von der insoweit maßgeblichen materiellen (erschließungs- oder straßenbau-) beitragsrechtlichen Situation eine Aufhebung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in Betracht, wenn diese Bescheide wegen ihnen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit (§§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 S. 2 AO) nichtig oder rechtswidrig sind. Ob letzteres der Fall ist, weil die Bescheide selbst auch in ihrer durch die Ergänzungserklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erlangten Fassung noch immer nicht das jeweilige Veranlagungsobjekt erkennen lassen, 17 vgl. in diesem Zusammenhang und im Übrigen zu den Bestimmtheitsanforderungen eines Beitragsbescheides, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 24 Rdnr. 24, 18 sondern insoweit erst nach Hinzuziehung des in der Ergänzungserklärung bezeichneten Grundbuchblatts nachvollziehbar werden, mag auf sich beruhen bleiben. Die genannten Bescheide unterliegen ebenso wie der über 4.271,40 DM ergangene Vorausleistungsbescheid, der unter dem Blickwinkel inhaltlich hinreichender Bestimmtheit unbedenklich ist, ohnehin der Aufhebung durch das Gericht. 19 Letzteres gilt indes nicht, weil etwa die mit den angefochtenen Vorausleistungsbescheiden geltend gemachten Forderungen überhaupt nicht - soll heißen: auch nicht teilweise - gerechtfertigt wären, sondern aus einem besonderen verfahrensrechtlichen Grunde. Obwohl nämlich die vom Beklagten angeforderten Vorausleistungen für die Kosten des Ausbaues des B2.-------wegs , zwar nicht im vollen geltend gemachten Umfange nach dem Erschließungsbeitragsrecht, aber doch teilweise auf Grund des Straßenbaubeitragsrechts nach § 8 KAG NRW materiell beitragsrechtlich begründet sind und die angefochtenen Bescheide daher durch entsprechende "Umstellung" in geringerer Höhe aufrecht zu erhalten wären, 20 vgl. Driehaus a.a.O., § 2 Rdnrn. 59 und 60, 21 sind diese Bescheide nach § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO insgesamt aufzuheben, weil derzeit ohne weitere Sachaufklärung ein Urteilsausspruch über eine Teilaufhebung und damit gleichzeitig eine teilweise Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide nicht möglich ist. 22 Dass es im Falle einer hier jedoch noch fehlenden Spruchreife nur zu einer vom materiellen Beitragsrecht her angezeigten bloßen Teilaufhebung (und damit einer Teilaufrechterhaltung im Übrigen) der angefochtenen Vorausleistungsbescheide und nicht etwa zu einer Klageabweisung wegen vollumfänglich anzunehmender erschließungsbeitragsrechtlicher Vorausleistungspflicht kommen müsste, hat seinen Grund in Folgendem: Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der am 04.06.2002 begonnene Ausbau des B2.-------wegs nicht als erstmalige endgültige Herstellung dieser Straße als Erschließungsanlage insgesamt dem Erschließungsbeitragsrecht zuzuordnen. Vielmehr handelt es sich bei den Kosten dieses Ausbaues jedenfalls insoweit, als er die Herstellung einer neuen Fahrbahn im B.-------weg an Stelle der dort früher vorhanden gewesenen Fahrbahndecke zum Gegenstand hat, um lediglich nach dem Straßenbaubeitragsrecht beitragsfähigen Aufwand. Bedarf es hiernach einer weiteren Sachaufklärung i.S.v. § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO durch jedenfalls für die Teilanlage (-einrichtung) Fahrbahn gesonderte Ermittlung und Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach Maßgabe des Straßenbaubeitragsrechts, so kann offen bleiben, ob mit derselben Konsequenz differenzierter beitragsrechtlicher Beurteilung auch das Erschließungsbeitragsrecht für die übrigen Teilanlagen (-einrichtungen) des B2.-------wegs ausscheidet. 23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 24 vgl. Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.81 - DVBl. 86, 349 m.w.N.; Driehaus a.a.O., § 2 Rdnrn. 22, 23 25 hat eine zu welcher Zeit auch immer, ob vor dem Inkrafttreten des Erschließungsbeitragsrechts am 29.06.1961 oder auch danach, bewirkte erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage entweder im Gesamtumfang aller ihrer Teilanlagen (-einrichtungen) oder auch nur einer oder mehrerer solcher Teilanlagen (-einrichtungen) in entsprechendem Umfange hindernde Sperrwirkung für eine Erschließungsbeitragsfähigkeit neuerer Ausbaumaßnahmen. Solche sind vielmehr nur nach dem Straßenbaubeitragsrecht - vorausgesetzt, es handelt sich bei ihnen um eine Verbesserung oder (nachmalige) Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 2 KAG NRW und des zugehörigen Ortsbeitragsrechts - beitragsfähig. Das aber trifft auf den derzeitigen Ausbau des B2.-------wegs im Bereich seiner Fahrbahn zu. Jedenfalls diese Teilanlage (-einrichtung) war bereits vor dem jetzigen Ausbau endgültig hergestellt. 26 Von einer (erstmaligen) endgültigen Herstellung der Fahrbahn des heutigen B2.-- -----wegs dürfte allerdings nicht für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Erschließungsbeitragsrechts am 29.06.1961 auszugehen sein. Dagegen spricht zum einen, dass die bis dahin verwirklichte Bebauung auf den Anliegergrundstücken an der damaligen B1.----straße wegen noch immer festzustellender größerer Unterbrechungen durch unbebautes Gelände als eine eher zufällig entstandene erscheinen musste, die nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur war und daher die B1.----straße noch nicht als eine dem innerörtlichen Anbau dienende Straße (Erschließungsanlage) prägte. Insbesondere aber fehlte es bei der Fahrbahn der B1.----straße an den für die endgültige Fertigstellung im beitragsrechtlichen Sinne nach § 9 Abs. 2 des Ortsstatuts vom 10.10.1938 erforderlichen Voraussetzungen, dass der Fahrdamm über eine "Asphaltierung auf Betonunterbau" verfügte und abgegrenzt war durch "das Setzen der Bordsteine". Eine derartige Ausbaugestaltung ist nicht zuletzt mit Blick auf den durch die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorhandene umfangreiche Fotodokumentation nachgewiesenen früheren Ausbauzustand auszuschließen. Auch ist für eine Ausnahme von § 9 Abs. 2 a.a.O. hinsichtlich der endgültigen Fertigstellung auf Grund einer Abweichung i.S.v. § 9 Abs. 3 a.a.O., wofür jedoch mit Rücksicht auf die Regelungssystematik in den beiden Bestimmungen ein sich hierauf berufender Anlieger darlegungs- und beweislastpflichtig wäre, nichts ersichtlich. Dies alles aber und damit auch die Frage nach einer vorhandenen Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB kann für die damalige B1.----straße offen bleiben; denn der Zustand einer endgültigen Herstellung ist nach Auffassung der Kammer für die Fahrbahn der B1.----straße letztlich jedenfalls auch für die Zeit nach 1961 in Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts festzustellen. 27 Nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der unverändert bis zur kommunalen Gebietsreform gültig gewesenen I2. Erschließungsbeitragssatzung vom 26.09.1961 war die endgültige Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße u.a. dann gegeben, wenn sie eine Asphalt-, Teer- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise, eine Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung hatte. Für die Fahrbahn der B1.----straße , die in Ansehung der inzwischen weiter verdichteten Bebauung auf den Anliegergrundstücken ab 1962 als Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) existierte, waren die insoweit einschlägigen Voraussetzungen nach Nr. 1 a.a.O. erfüllt. Diese Teilanlage (-einrichtung) der Erschließungsanlage B1.----straße hatte den Zustand endgültiger Herstellung, während dies für die Straßenentwässerung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 2 a.a.O. nicht gelten dürfte, weil für diese Teilanlage (-einrichtung) anders als für die Fahrbahn in der I2. Erschließungsbeitragssatzung nichts näheres bestimmt war und daher für die Straßenentwässerung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 a.a.O. auf Grund des Fortsetzungszusammenhanges dieser Regelung mit § 9 Abs. 2 des Ortsstatuts vom 10.10.1938 die in Gestalt von lediglich teilweise verrohrten Wegeseitengräben nur unvollkommen eingerichtete Straßenentwässerung nicht als endgültig hergestellt angesehen werden kann. 28 Die Kammer legt bei ihrer Beurteilung der Fahrbahn der B1.----straße nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. folgenden Sachverhalt zu Grunde: Zwar hat sich im Rahmen des Klageverfahrens nicht mit Bestimmtheit aufklären lassen, wann die in der Fotodokumentation des Beklagten vom 14.03.2002 dargestellte Fahrbahn des B2.-------wegs angelegt worden ist. Für einen bestimmten Herstellungszeitpunkt ergiebig sind weder die insoweit unbestimmten Ausführungen des Klägers in seiner Klagebegründung noch auch die vom Beklagten dem Gericht vorgelegten Baugenehmigungsakten mit den darin enthaltenenen Stellungnahmen der Gemeinde I1. zu den jeweiligen Bauvorhaben an der B1.----straße . Wenn aber in diesem Stellungnahmen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Grundstückserschließung (z.B. unter Nr. 13 des einschlägigen Formulars) durchweg auf die Gemeindestraße hingewiesen wird und dafür gleichzeitig (unter Nr. 12) ein von der Gemeinde zu befriedigender Ausbaubedarf verneint wird, so lässt dies den Schluss auf eine nicht nur vorhandene funktionsfähige Straße zu, sondern auch darauf, dass die Gemeinde offenbar die B1.----straße in ihrem Ausbauzustand als für Anbauzwecke ausreichende Erschließungsanlage angesehen hat. Zwar dürfte dem Umstand, dass die Gemeinde I1. in einem Einzelfall, und zwar im Zusammenhang mit einer geplanten Bebauung des Grundstücks B1.----straße Nr. 17, im Jahre 1969 zwei Mal - unter dem 10.01. und unter dem 10.09. - bescheinigt hat, dass für das Grundstück ein Erschließungsbeitrag "bereits entrichtet wurde", nicht mit abschließender Gewissheit die Bedeutung beigemessen werden können, der in diesen Bescheinigungen erwähnten Erschließungsbeitragserhebung müsse selbstverständlich eine endgültige Herstellung der B1.----straße insgesamt oder doch mit ihrer Teileinrichtung Fahrbahn zu Grunde gelegen haben. Denn es handelt sich bei beiden genannten Bescheinigungen nur um solche zum Zwecke einer Darlehnsaufnahme. Solche Bescheinigungen aber wurden nicht selten in Verkennung der wirklichen erschließungsbeitragsrechtlichen Situation erteilt. - Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, sondern drängt sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt der erwähnten Bescheinigungen, in denen ausdrücklich auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 17.09.1961 Bezug genommen wird, geradezu auf, auch von einem in der Gemeinde I1. durchgeführten Erschließungsbeitragsverfahren nach endgültiger Herstellung der B1.----straße , sei es als Erschließungsanlage insgesamt oder auch nur mit einer Teileinrichtung (Kostenspaltung), auszugehen. 29 Nach der Einschätzung der Kammer verhält es sich mit der für die vorliegende Entscheidung interessierenden Fahrbahn der B1.----straße so, dass diese mit einer den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der genannten Erschließungsbeitragssatzung entsprechenden Asphalt- oder Teerdecke in den 60er- Jahren vorhanden gewesen ist. Abgesehen von den insoweit doch ganz erheblich aussagekräftigen oben erörterten Bescheinigungen aus dem Jahre 1969 wird dies bestätigt durch den Umstand, dass in diesem Jahre die Ausbesserung der B1.---- straße beschlossen (und durchgeführt) worden ist. Weder in der Sitzung des Bauausschusses am 13.05.1969 noch in der des Rates am 02.06.1969 ist auch nur andeutungsweise davon die Rede, dass der Endausbau (endgültige Herstellung) der B1.----straße noch anstehe und diese deshalb seinerzeit nur ausgebessert werden solle. Der von den beiden Gemeindegremien verwandte Begriff Ausbesserung legt daher die Annahme nahe, dass Bezugsgegenstand dieser Ausbesserung die früher einmal hergestellte, jedoch zwischenzeitlich ausbesserungsbedürftig gewordene B1.- ---straße war. 30 Die Kammer hält es nach alledem unter Berücksichtigung der beiden von der Gemeinde I1. ausgestellten Bescheinigungen vom 10.01. und 10.09.1969 sowie der erwähnten Beschlussfassung über eine Ausbesserung der B1.----straße im Jahre 1969, insbesondere aber auch mit Blick auf die durch die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vorhandene sog. Baugenehmigungszeitenkarte nachgewiesene intensive Bautätigkeit vor und nach 1960, für gerechtfertigt, für die 60er-Jahre von einer - wann genau auch immer entstandenen - Fahrbahn der B1.----straße auszugehen, die der einschlägigen Merkmalsregelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 der I2. Erschließungsbeitragssatzung vom 26.09.1961 entsprochen hat. Diese Beurteilung von einer endgültigen Herstellung der Fahrbahn der B1.----straße dürfte im Übrigen auch für die Zeit nach der im Jahre 1969 angeordneten Ausbesserung der Straße gelten, wenn diese - immerhin mit dem dafür zureichenden Aufwand von 17.392,59 DM veranlasste - Ausbesserung übergreifend für die Gesamtstrecke der Straße durchgeführt worden ist. 31 Die hiernach von der Kammer vertretene Annahme von einer jedenfalls mit ihrer Teilanlage (-einrichtung) Fahrbahn unter Geltung des I2. Erschließungsbeitragsrechts endgültig hergestellten B1.----straße wird bestätigt durch den weiteren für die Straße feststellbaren Geschensablauf. Auch auf den bereits erwähnten Fotos vom 14.03.2002 stellt sich die Fahrbahn des B2.-------wegs jedenfalls in größeren Teilbereichen mit ihrer Oberfläche noch als durchaus funktionstüchtig dar. Es sind in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten für den unter seine Zuständigkeit fallenden Zeitraum von 1970 bis 2000 keine den B.------- weg betreffenden Ausbaumaßnahmen vermerkt. Offenbar ist es in diesem Zeitraum nur zu den üblichen in den Straßenakten jedoch häufig nicht eigens dokumentierten punktuellen Instandsetzungsmaßnahmen gekommen. Dies alles erscheint letztlich nur dann nachvollziehbar, wenn der B.-------weg seitens der Gemeinde I1. nicht nur als ein Provisorium angelegt worden war, sondern bereits als eine auf Dauer angelegte mit ihrer Fahrbahn endgültig fertig gestellte innerörtliche Anbaustraße. 32 Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung vermögen die Hinweise des Beklagten auf die im Tatbestand näher bezeichneten Vorgänge aus den Jahren 1970 bis 1974 nicht zu führen. Darin kommt, ohne dass jedoch den Ausbauzustand der Fahrbahn des B2.-------wegs betreffende tatsächliche Umstände erwähnt würden, zunächst nur die Auffassung des jeweiligen Amtsverwalters der Stadt E. zum Ausdruck. Diese Auffassung erscheint auch mit ihrer auf den B.-------weg insgesamt bezogenen Aussage, diese Erschließungsanlage sei noch nicht fertig gestellt, aus der Sicht des E1. Beitragsrechts, weil dieses in § 9 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 02.12.1970 eine besonders umfangreiche Herstellungsregelung enthielt, ohne weiteres nachvollziehbar. Zur Frage der endgültigen Herstellung der vorhandenen Fahrbahn des B2.-------wegs ergibt sich daraus aber nichts. Wenn es in den zwischen 1970 und 1974 abgeschlossenen Vorauszahlungsverträgen sowie in der Anliegerbescheinigung vom 03.08.1971 heißt, die Erschließungsanlage B.-------weg sei "noch nicht fertig gestellt", ihr "endgültiger Ausbau" sei noch auszuführen, so lässt das insbesondere auch wegen der ausdrücklichen Erwähnung nur der noch fehlenden Gehwegbefestigungen und der Straßenentwässerungsanlage in § 6 der Vorauszahlungsverträge bezüglich der Fahrbahn nicht den Schluss zu, dass diese damals noch nicht fertig gestellt war. Im Gegenteil, eher liegt deshalb die Vermutung nahe, dass die Beurteilung von einer noch nicht (im Ganzen) fertig gestellten Erschließungsanlage ihren Grund jedenfalls nicht im Fahrbahnzustand hatte. 33 Ist aber nach diesen Ausführungen hinsichtlich des am 04.06.2002 begonnenen Ausbaues des B2.-------wegs jedenfalls teilweise, nämlich soweit dieser Ausbau den Fahrbahnbereich betrifft und diese Maßnahme sich beitragsrechtlich - wie keinem Zweifel unterliegt und auch vom Kläger nach seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt wird - als Verbesserung bzw. Erneuerung (nachmalige Herstellung) darstellt, nicht das Erschließungsbeitragsrecht anwendbar, so bedarf es wie dargelegt für die Ermittlung des rechtmäßigen Umfangs der angefochtenen Vorausleistungsbescheide des Beklagten der von ihm im Laufe des Verfahrens angeforderten, jedoch bisland nicht vorgelegten Ersatzberechnung. Diese Ersatzberechnung, zu deren Erstellung sich der Beklagte seinen Äußerungen zufolge auch auf absehbare Zeit nicht im Stande sieht, ist auch nicht anhand der vorliegenden Verwaltungsvorgänge dem Gericht möglich, da in diesen Unterlagen der mutmaßliche Ausbauaufwand nicht nach den einzelnen Teilanlagen der Straße differenziert ausgewiesen ist. 34 Für eine derartige Verfahrenssituation mangelnder Spruchreife ist in § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben kann, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Kammer macht von dieser Entscheidungsmöglichkeit, die nach § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht (hier frühestens am 18.06., in vollständigem Umfange jedoch erst am 28.08.2002) ergehen kann, Gebrauch, da die Voraussetzungen für diese Ausnahmeentscheidung vorliegen. Wie ausgeführt, ist eine weitere Sachaufklärung in Gestalt einer Ersatzberechnung auf der Grundlage einer vorherigen gesonderten Aufwandsermittlung bezüglich der einzelnen Teileinrichtungen des B2.-------wegs erforderlich. Diese ist auch erheblich, weil es dabei nicht lediglich um einfache Umrechnungsvorgänge geht, sondern die jeweiligen Ausbaumaßnahmen räumlich- gegenständlich auf die einzelnen Teileinrichtungen der Straße bezogen gesondert berechnet werden müssen. Gegen die Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO lassen sich auch nicht schützenswerte Belange des Beklagten anführen, die die Entscheidung als nicht sachdienlich erscheinen ließen. Wenn mit der Aufhebung der angefochtenen Vorausleistungsbescheide anders als im Falle einer Entscheidung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO die umstrittene Beitragsangelegenheit "noch nicht zu Ende gebracht" ist, sondern der Beklagte eine neue Verwaltungsentscheidung zu treffen hat, so ist dies eine zwangsläufige und vom Gesetz vorausgesetzte Folge im Anwendungsfall des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO; denn in diesem Fall kommt es zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts eben, "ohne in der Sache selbst zu entscheiden". Wenn sich aber für den Beklagten ein Hindernis für eine erneute Veranlagung des Klägers zu beitragsrechtlichen Vorausleistungen für den Ausbau des B2.-------wegs daraus ergeben sollte, dass dieser Ausbau inzwischen abgeschlossen worden ist, so muss auch dies hingenommen werden; denn es fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten, die von ihm erlassenen Verwaltungsakte auch nach deren Anfechtung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin in dem Sinne unter Kontrolle zu halten, dass er nicht nur deren Bestand überhaupt verteidigt, sondern auch dem Gericht eine teilweise Aufrechterhaltung im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO durch die dafür notwendigen Maßnahmen wie hier die oben erwähnte Ersatzberechnung ermöglicht. 35 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.