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Beschluss

11 L 1254/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2002:1204.11L1254.02.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 28.10.2002 gegen die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" in der am 24.10.2002 ausgestellten Duldung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag überhaupt zulässig ist. Zwar handelt es sich bei der mit der Duldung verbundenen Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" um eine selbstständig anfechtbare Auflage i.S.d. 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4.6.1998 - 8 SN 66.98 -, NVwZ-Beil. 1998, 82, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 9.9.1999 - 10 ZE 99.2606 -, BayVBl. 2000, 154; VGH Mannheim, Beschluss vom 6.4.2000 - 10 S 2583/99 -, AuAS 2000, 184 = VBlBW 2000, 325; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.3.2000 - A 11 K 10150/00 -, juris; Beschluss der Kammer vom 5.3.2002 - 11 L 211/02 -; ebenso zur räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 19.3.1996 - 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335 = DVBl. 1997, 165 = DÖV 1997, 161 = NVwZ-RR 1997, 317 = InfAuslR 1996, 392 = Buchholz 402.240 § 12 Nr. 9; a.A.: Lange, Auflagen (Nebenbestimmungen) zu Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, InfAuslR 2000, 14, die Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens und damit auch eines Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann, weil die Sonderregelung des § 71 Abs. 3 AuslG (Ausschluss des Vorverfahrens) sich nur auf die Versagung einer Duldung beschränkt, nicht über ihren Wortlaut hinaus aber auch auf die Anfechtung von Nebenbestimmungen zur Duldung ausgedehnt werden kann. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, § 56 AuslG Rdnr. 47; a.A.: Renner, Ausländerrecht, Komm., 7. Aufl. 1999, § 56 AuslG Rdnr. 11. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Antragstellerin auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag besitzt. Die sofortige Vollziehung der streitigen Auflage ist durch den Antragsgegner nicht angeordnet worden, sodass ein Widerspruch schon per Gesetz aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und es keines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches entfällt nur dann, wenn man die hier verfügte Auflage als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, die in Nordrhein-Westfalen schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar wäre (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW) qualifizieren kann. Dies ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten und bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Vgl. bejahend HessVGH, Beschluss vom 6.4.2001 - 12 TG 368/01 -, InfAuslR 2001, 378 zum hessischen Landesrecht; verneinend: OVG Berlin, Beschluss vom 4.6.1998, a.a.O. Seite 82; VGH Mannheim, Beschluss vom 6.4.2000, a.a.O. Seite 184. Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Sollte der Antrag nicht schon unzulässig sein, weil es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, so wäre er jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin. Aller Voraussicht nach ist der streitige Bescheid rechtmäßig; schon das begründet ein erhebliches Sofortvollzugsinteresse. Das Verbot weiterer Erwerbstätigkeit der Antragstellerin (§ 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG) lässt bei vorläufiger, summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen. Der Antragsgegner dürfte dieser Nebenbestimmung zur Auflage ermessensfehlerfreie Erwägungen (§ 114 Satz 1 VwGO) zu Grunde gelegt haben. Die Ausländerbehörde ist berechtigt, einen ausreisepflichtigen Ausländer durch die seiner Duldung beigefügte Auflage, keinerlei Erwerbstätigkeit (mehr) ausüben zu dürfen, zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten und zur Befolgung seiner Ausreisepflicht anzuhalten. Vgl. Hess VGH, Beschluss vom 6.4.2001, a.a.O., Seite 378; VG Braunschweig, Urteil vom 3.2.1999 - 8 A 8566/98 -, InfAuslR 1999, 461 = AuAS 1999, 209 = NdsVBl. 1999, 298; VG München, Beschluss vom 8.11.1999 - M 7 S 99.4357 -, NVwZ-Beil. 2000, 43; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.3.2000 - A 11 K 10150/00 -, und Urteil vom 18.10.2000 - 10 K 2791/99 -, jew. juris; Funke-Kaiser, a.a.O. Rdnrn. 15 - 16; entsprechend schon zum AuslG 1965: BVerwG, Beschluss vom 23.9.1981 - 1 B 90.81 -, DVBl. 1981, 1110 = DÖV 1982, 40 = InfAuslR 1981, 328 = Buchholz 402.24 § 7 Nr. 12. Nach derzeitigem Sachstand spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin durch unzutreffende Angaben gegenüber der Botschaft ihres Heimatstaates die Beschaffung von Heimreisedokumenten bislang unmöglich gemacht und bewusst verhindert hat. Die Botschaft der Ukraine in der Bundesrepublik hat anlässlich mehrerer Vorführungen die Identität der Antragstellerin anhand der von ihr angegebenen Personendaten nicht feststellen können (VV Bl. 97 und Bl. 124) Die Deutsche Botschaft in Kiew hat hierzu in einem Fax an die ZAB Düsseldorf vom 22.7.2002 (VV Bl. 94) mitgeteilt, dass die Antragstellerin unter der angegebenen Adresse weder einwohnermelderechtlich noch standesamtlich erfasst ist und dort auch den Nachbarn unbekannt ist. Die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente (Führerschein und Heiratsurkunde) sind nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Kiew gefälscht. Diese Auskünfte, weitere dem Antragsgegner vorliegende Hinweise (u.a. VV Bl. 105, 106, 112) sowie das eigene Verhalten der Antragstellerin - sie hat selbst gegenüber der Polizei angegeben, dass sie sich hier unter falschem Namen aufhält (VV Bl. 79) - rechtfertigen die Annahme, dass die Antragstellerin ihre wahre Identität verschweigt, um eine Abschiebung in den Heimatstaat zu verhindern und dass aus diesem Grund die verfügte Auflage rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.