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Beschluss

4 L 1418/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0109.4L1418.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das bei dem Staatlichen Umweltamt in C. zur Verfügung stehende Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers vom 4.12.2002 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. 3 Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 4 Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern und die damit bevorstehende Ernennung des Beigeladenen, nach der der Antragsteller seine behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte. 5 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der allein möglichen summarischen Überprüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der hier betroffenen Stelle an Mängeln leidet, die die getroffene Auswahlentscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. 6 Zwar hat ein Beamter nach dem geltenden Dienstrecht keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Er hat allerdings einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz (§§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG) ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu einer Beförderung des Antragstellers führen würde. 7 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.09.1989 - 12 B 2478/89 -, n.v. 8 Das ist hier der Fall. 9 Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Zeitschrift für Beamten- recht 1981, 197. 11 Für die Auswahlentscheidung geeignet sind hinreichend aktuelle Beurteilungen, die für einen zuverlässigen Leistungs- und Eignungsvergleich tauglich sind. Dies setzt in aller Regel voraus, dass die Beurteilungen für einen Zeitraum gelten, dessen Ende im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Ausnahmsweise kann es auch geboten sein, schon innerhalb dieses Drei-Jahres-Zeitraumes aktuelle Beurteilungen für eine Auswahlentscheidung zu erstellen. 12 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.9.2001 - 1 B 704/01 -, NWVBl. 2002, 113. 13 Danach konnte der Antragsgegner auf Grund der Beurteilung des Antragstellers vom 8.6.1999 keine rechtmäßige Auswahlentscheidung treffen, denn diese Beurteilung gilt für den Zeitraum vom 16.2.1996 bis 15.2.1999, also für einen Zeitraum, dessen Ende im Zeitpunkt der im November 2002 getroffenen Auswahlentscheidung schon mehr als drei Jahre und acht Monate zurücklag. Rechtmäßig entschieden werden kann über die Vergabe des hier strittigen Beförderungsamtes nur auf Grund einer aktuellen Beurteilung des Antragstellers, an der es gegenwärtig noch fehlt. 14 Dem Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Kammer hat die Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 16