Urteil
7 K 1666/02.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2003:0113.7K1666.02A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Tatbestand: Die 2. geborene Klägerin ist wie ihre Eltern, die Kläger im Verfahren 7 K 1664/02.A Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland. Sie stammt wie ihre Eltern aus dem L. , die Familie hält sich bereits seit längerem in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Klägerin gehört nach ihren Angaben zu der Volksgruppe der S. . Mehrere Asylanträge der Klägerin und ihrer Familie hatten keinen Erfolg, so wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21.9.1998 die unter dem 31.8.1998 beantragte Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat keinen Erfolg (Urteil vom 22.11.1999 - 7 K 3530/98.A -). Bereits in diesem Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, sie und ihre Familie gehörten zur Volksgruppe der B. . Einen weiteren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte stellte die Klägerin im Oktober 2000. Auch hier wurde insbesondere auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der B. und die Situation im L. hingewiesen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.5.2002 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, ebenso lehnte sie eine Abänderung der bisherigen Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Mit ihrer Klage vom 22.5.2002 begehrt die Klägerin weiterhin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der B. und sie trägt vor, dass diese im L. weiterhin stark gefährdet sei. Außerdem macht sie geltend, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen sei und sich schon deswegen eine Rückkehr in den L. nicht vorstellen könne. Wegen der weiteren Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.05.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Lageakte K. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG sind nicht gegeben. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen Asylanspruch nach dieser Bestimmung begründen. Sie fallen als mittelbare staatliche Verfolgung allerdings nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt nicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Davon kann dann keine Rede sein, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 (169). Zudem kann sich politische Verfolgung nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame asylerhebliche Merkmale gekennzeichnete Gruppe von Menschen richten. Vgl. zu den Voraussetzungen einer sog. Gruppenverfolgung: OVG NRW, Urteile vom 27.09.1996 - 2 A 10242/90 -, UA S. 19 ff., und vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -, UA S. 9 f. Wer allerdings - insbesondere als Angehöriger einer solchen Gruppe - von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist nicht asylberechtigt, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative). Das setzt voraus, dass er in den dafür in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Insoweit kommt es u. a. darauf an, ob dem Asylsuchenden allgemein am Ort einer möglichen inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. S. 342 ff. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund asylerheblicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. S. 344 ff.; BVerwG, u. a. Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487); OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -. Es ist Sache eines Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung eine von ihm erlittene oder eine ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung ergibt. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990, 171 = InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379 = InfAuslR 1990, 38, und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - InfAuslR 1990, 344. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe sowie unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin kommt hier eine Asylberechtigung nicht in Betracht, denn die Klägerin ist vor politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland hinreichend sicher. Dies gilt zunächst in Bezug auf eine mögliche Verfolgung durch T. bzw. durch den serbischen Staat, da sich die k. Sicherheitskräfte aus dem L. zurückgezogen haben, der seit Juni 1999 unter internationaler Verwaltung steht, wobei diese durch die UNMIK und die KFOR ausgeübt wird. Vgl. dazu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2001, vom 04.06.2002 und vom 27.11.2002. Soweit es in dem zurückliegenden Zeitraum zu einigen Übergriffen von T. gegen B. gekommen ist, ist dies jedenfalls nicht als politische Verfolgung in der oben dargestellten Bedeutung anzusehen, da T. im L. offensichtlich keine Herrschaftsgewalt ausüben. Dass sich die zurzeit rund 40.000 Soldaten der KFOR in absehbarer Zeit aus dem L. zurückziehen könnten, sodass dann eine Möglichkeit für die T. bestehen könnte, den L. erneut unter ihre Herrschaft zu bekommen, ist nach allen vorliegenden Informationen auszuschließen. Ungeachtet der Tatsache, dass der L. völkerrechtlich weiter Teil der Bundesrepublik K. und der Teilrepublik T. ist, besteht auch nicht die Gefahr, nicht in den L. , sondern in andere Teile der Bundesrepublik K. /T. abgeschoben zu werden, da dies in der angegriffenen Verfügung des Bundesamtes nicht angedroht ist und jedenfalls derzeit auch keine Umstände darauf hindeuten, dass die Klägerin in andere Gebiete der Bundesrepublik K. abgeschoben werden könnte. Soweit die Klägerin Übergriffe von b. Bewohnern des L. befürchtet, ist zuzugeben, dass es ungeachtet des Aufgebots an internationalen Kräften in der Vergangenheit zu zahlreichen gewalttätigen Übergriffen von B. gekommen ist, unter denen selbst B. zu leiden hatten. Auch diese Vorfälle sind jedoch nicht als staatliche Übergriffe im Sinne einer politischen Verfolgung gemäss Art. 16 a Abs. 1 GG zu werten, da ungeachtet der bereits im Oktober 2000 durchgeführten Kommunalwahlen und der Parlamentswahlen von November 2001 mit Bildung einer Regierung davon auszugehen ist, dass eine b. Staatsgewalt im L. noch nicht etabliert ist, sodass derartige Übergriffe jedenfalls nicht als staatliche Verfolgung zu werten wären. Entsprechendes gilt hinsichtlich von Übergriffen von solchen Teilen der UCK, die in örtliche Polizeigruppen integriert worden sind. Im Übrigen ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass derartige Übergriffe durch die Stellen der UNMIK bzw. KFOR gefördert oder auch nur geduldet würden. Auf Grund des dargelegten Umstandes, dass jedenfalls auch die albanische Bevölkerung im L. keine Staatsgewalt ausübt, ist ferner nicht denkbar, in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zu Gunsten der Klägerin eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind nach alledem ebenfalls nicht gegeben. Vom Bundesamt zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG liegen nicht vor. Dies gilt offensichtlich zunächst hinsichtlich der denkbaren Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG. Darüber hinaus liegen aber auch Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 AuslG nicht vor. Für die Klägerin besteht weder die konkrete individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwar ist richtig, dass für die gesamte Bevölkerung des L. noch gewisse Gefahren durch die von den T. hinterlassene Verminung des Geländes und der Wohnhäuser bestehen, die zusammen mit anderen Faktoren, wie z. B. Zerstörung zahlreicher Wohnhäuser und Verwüstung der Felder zu allgemein schlechten Bedingungen führen. Diese Gefahren drohen der gesamten Bevölkerung des L. jedoch nicht in einem Ausmaß, dass hierdurch eine extreme allgemeine Gefahrenlage gebildet werden könnte, in der einer Person bei ihrer Abschiebung in den L. der sichere Tod oder andere schwerste Rechtsverletzungen drohten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass angesichts der breit gefächerten, intensiven internationalen Hilfe vgl. auch dazu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2001, vom 04.06.2002 und vom 27.11.2002 auch im L. die Grundvoraussetzungen für ein Überleben Gewähr leistet sind, was insbesondere die Versorgung mit Wohnraum, die Lebensmittelversorgung und die medizinische Betreuung betrifft. Allerdings berichtet hier das Auswärtige Amt wie auch andere Organisationen, dass z. B. die Unterbringungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der großen Zahl der Rückkehrer in den Jahren 2000 und 2001 größtenteils erschöpft seien; weder diesen Auskünften noch den zahlreich vorliegenden Presseberichten vgl. etwa die Meldungen im Focus vom 26.11.2001, in der FR vom 16.11.2001, der NZZ vom 14.11.2001 und vom 02.03.2002 können jedoch hinreichende Anzeichen dafür entnommen werden, dass im L. elementare Menschenrechte nicht gewahrt würden. Dies gilt auch für ethnische Minderheiten im L. . Zwar geht das erkennende Gericht auf Grund der ihm vorliegenden Informationen aus den zurückliegenden Jahren davon aus, dass es insbesondere in den Jahren 1999 und 2000 zu zahlreichen, auch gewalttätigen Übergriffen gegen S. gekommen ist, wobei diese Übergriffe allerdings sowohl in der Intensität als auch in der regionalen Verteilung durchaus unterschiedlich waren. In diesen Berichten wird auch dargelegt, dass ethnische Minderheiten nur erschwerten oder keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen erhalten, dass S. und B. aus ihren Häusern und Wohnungen vertrieben worden sind und dass sowohl S. als auch B. allgemein in ihrer Bewegungsfreiheit gehindert worden sind. Vgl. dazu zusammenfassend den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2001, den Bericht des UNHCR vom 26.10.2001 an das VG Kassel, den Bericht in der NZZ vom 11.10.2001 sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 10.07.2001 an das VG Ansbach und vom 09.07.2001 an das VG Karlsruhe. Dennoch ist jedenfalls derzeit nicht davon auszugehen, dass die Klägerin des vorliegenden Verfahrens bei einer Rückkehr in den L. Opfer derartiger Übergriffe werden wird. Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 und vom 27.11.2002 ist nämlich zu entnehmen, dass die Zahl der Übergriffe geringer geworden ist. Darüber hinaus enthalten auch Presseveröffentlichungen aus der letzten Zeit trotz der Hinweise auf weiter bestehende, nicht unerhebliche Schwierigkeiten der ethnischen Minderheiten keine Hinweise darauf, dass die Spannungen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen im L. wieder ein Maß erreicht haben, das den Aufenthalt für diese Minderheiten als unzumutbar erscheinen ließe. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil z. B. auch S. und B. nach den Angaben in den genannten Lageberichten des Auswärtigen Amtes Zugang zu den Hilfseinrichtungen der internationalen Organisationen haben, sodass auch für sie ein Überleben im L. möglich ist; wenn auch die Zahl der tatsächlich von der UNMIK betriebenen Übergangsheime deutlich geringer als bisher angenommen zu sein scheint. vgl. hierzu Diakonie Mark-Ruhr, Asylmagazin 12/2002, S. 24. Dass für die Klägerin des vorliegenden Verfahren auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles etwas anderes gelten könnte, ist auch bei Berücksichtigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen. Dies gilt auch insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin jedenfalls ganz überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen ist. Zwar verkennt auch das erkennende Gericht auch nicht, dass hierdurch im L. durchaus Schwierigkeiten im täglichen Leben entstehen können; dass diese jedoch ein Ausmaß erreichen, das die Annahme von Abschiebungshindernissen gem. § 53 Abs. 6 AuslG zulassen könnte, ist nicht zu erkennen. Die Abschiebungsandrohung weist keine Rechtsfehler auf. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.