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Urteil

11 K 3324/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0115.11K3324.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b f. s t a n d : 2 Am 15.9.2002, einem Sonntag, um 7.35 Uhr erschien die Ehefrau des Klägers auf der Polizeiwache Q. X. des Beklagten und gab in einem längeren Gespräch unter Nennung zahlreicher Einzelheiten im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann, der in der Nacht zuvor von einem Ärztekongress zurückgekehrt sei und sie dabei mit einem anderen Mann angetroffen habe, sie gegen 7.15 Uhr in alkoholisiertem Zustand u.a. mit einem Motorradhelm verprügelt und sinngemäß geäußert habe, sie totschlagen zu wollen; er habe die nächtliche Situation wohl als Ehebruch interpretiert. Die Polizeibeamten stellten bei der Ehefrau des Klägers, die über Nacken- und Kopfschmerzen sowie heftige Übelkeit klagte, einen blutigen Riss an der rechten Hand und einen massiven Bluterguss am rechten Oberarm fest. Daraufhin ließen die Polizeibeamten die Ehefrau des Klägers einer stationären Behandlung zuführen. Laut Notfallschein des Klinikums N. gab die Ehefrau des Klägers dort an, von ihrem Ehemann mit Faust und Sturzhelm geschlagen worden zu sein. 3 Gegen 8.30 Uhr suchten die Polizeibeamten den Kläger in seiner Wohnung auf, wo sie ihn unter für sie offensichtlichem Alkoholeinfluss antrafen. Konfrontiert mit dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf und der Aufforderung, sich einer Blutprobe zu unterziehen, zeigte sich der Kläger minutenlang uneinsichtig. Der anschließende Versuch der Einsatzbeamten, dem Kläger Handfesseln anzulegen, war erst nach Überwindung erheblichen Widerstandes des Klägers erfolgreich. Nach Erreichen der Polizeiwache mussten die Beamten den Kläger an den Füßen aus dem Polizeifahrzeug ziehen. Während der Blutentnahme - die beiden Blutproben ergaben später eine Blutalkoholkonzentration mit Mittelwerten von 2,21 bzw. 2,34 ‰ - äußerte der Kläger nach dem Inhalt der Strafanzeige, dass er sich bei einflussreichen Personen beschweren werde, der Polizeibeamte noch lange an ihn denken werde, die Maßnahmen hinfällig seien, weil sie lediglich auf der Aussage einer Frau aufbauten, und seine Frau nicht zu Tode gekommen sei; als Arzt könne er schon einschätzen, wie stark er zuschlagen könne, damit niemand sterbe. 4 Die Beamten des Beklagten verfügten - mit entsprechenden Erläuterungen - gegen 10.20 Uhr mündlich gegenüber dem Kläger gemäß § 34 a PolG NRW eine Wohnungsverweisung und ein zehntägiges Rückkehrverbot. 5 Laut Strafanzeige verhielt sich der Kläger auf der Polizeiwache danach weiterhin renitent und störte den Wachbetrieb nachhaltig, weshalb er von zwei Beamten aus der Wache geschoben werden musste. Um 12.05 Uhr meldete die inzwischen in das Wohnhaus zurückgekehrte Ehefrau der Polizei, dass der Kläger ins Haus gekommen sei, ihr Schlüsselbund entwendet habe und in einem Taxi weggefahren sei. Zehn Minuten später trafen zwei Polizeibeamte den Kläger im Stadtgebiet an und nahmen ihm das Schlüsselbund seiner Frau wieder ab. 6 Bei ihrer Zeugenvernehmung am 17.9.2002 erklärte die Ehefrau, keine Aussage gegen ihren Ehemann machen zu wollen; das Ganze sei nur passiert, weil er unter dem Einfluss von Alkohol und eines Beruhigungsmittels gestanden habe. Er habe ihr versichert, seine Fehler einzusehen, und wolle sich sogar einer Therapie unterziehen. Sie selbst habe sich bereits an eine Beratungsstelle gewandt. 7 Am 18.9.2002 beantragte der Kläger bei der Kammer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, ihm den Zutritt zur Ehewohnung sofort wieder zu gestatten. In der Antragsbegründung schloss er "nicht völlig aus, dass er im angetrunkenen Zustand und in einer emotionalen Ausnahmesituation seine Ehefrau (eine schmächtige Person) hart anpackte und diese auch auf die Couch im Nebenzimmer stieß"; er sei sich "jedoch sicher, seine Ehefrau nicht massiv geschlagen zu haben". Am nächsten Tage habe sich die Situation zwischen ihnen "im Grunde genommen schon wieder beruhigt". Sie hätten sich am 17.9.2002 geeinigt, ihre Wohnsituation durch zwei verschiedene Wohnungen im Hause langfristig regeln zu wollen. Die streitige Verfügung widerspreche ihrem gemeinsamen Willen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Später ergänzte er, als Ursache für die Verletzungen seiner Ehefrau vermute er, dass sie am Tag vor dem fraglichen Vorfall einen leichten Motorradsturz gehabt habe. Die Hautschürfungen, die er nachträglich am Unterarm seiner Frau gesehen habe, entstünden im Regelfall nicht durch Schläge. Er sei sich weiterhin sicher, seine Ehefrau am fraglichen Sonntagmorgen nicht geschlagen zu haben. 8 Mit Bescheid vom 19.9.2002 bestätigte der Beklagte die am 15.9.2002 mündlich verfügte Wohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot, allerdings nunmehr beschränkt auf die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses der Eheleute. Der Beklagte lehnte dabei eine Verkürzung der Dauer des Rückkehrverbotes ab, weil es insoweit nicht allein auf den Opferwillen ankomme und der beim Kläger festgestellte Blutalkoholwert darauf hindeute, dass bei ihm ein Alkoholmissbrauch, wahrscheinlicher sogar eine Alkoholabhängigkeit bestehe; im Zusammenhang mit seinem am 15.9.2002 aktualisierten Kontrollverlust seien deshalb erneute Übergriffe durch ihn nicht auszuschließen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot drohte der Beklagte dem Kläger zugleich unmittelbaren Zwang und gegebenenfalls die Ingewahrsamnahme an. 9 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.9.2002 - 11 L 1105/02 - lehnte die Kammer den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Klägers als zumindest unbegründet ab, weil mehrere - im Einzelnen benannte - Umstände gegen die Annahme sprächen, dass eine fortdauernde Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 PolG NRW bereits vor Ablauf von zehn Tagen nach dem fraglichen Vorfall mit Sicherheit auszuschließen und dem Kläger eine vorläufige Rückkehr lediglich in die Erdgeschossräume seines Hauses verwehrt sei. 10 Eine Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Widerspruch erfolgte nicht. Unter dem 1.10.2002 wies der Beklagte den Kläger vielmehr auf die zwischenzeitliche Erledigung der streitigen Verfügung hin. 11 Am 15.10.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält die Verfügungen vom 15. und 20.9.2002 jedenfalls insoweit für rechtswidrig, als ihm eine Rückkehr in die Ehewohnung erst nach Ablauf von zehn Tagen erlaubt wurde. Seiner Meinung nach hätten Besonderheiten seines Falles zumindest eine Fristverkürzung geboten. In der mündlichen Verhandlung hat er pauschal die ihm vom Beklagten für den 15.9.2002 zugeschriebenen Äußerungen bestritten. 12 Der Kläger, der zunächst nur die Rechtswidrigkeit der mündlichen Verfügung vom 15.9.2002 festgestellt wissen wollte, beantragt nunmehr, 13 festzustellen, dass die mündliche Polizeiverfügung des Beklagten vom 15.9.2002 und die schriftliche Bestätigung der Verfügung vom 19.9.2002 rechtswidrig waren. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er meint, dem Kläger fehle es generell am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil er eine diskriminierende Wirkung der streitigen Maßnahmen nicht dargelegt habe. Die Klage sei jedenfalls in ihrer erweiterten Fassung, die sie durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag erfahren habe, unzulässig. Zudem sei die Klage unbegründet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 L 1105/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich zulässig. Insbesondere steht dem Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der (etwaigen) Rehabilitierung zu. 21 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rdnr. 142, m.w.N. 22 Eine polizeiliche Wohnungsverweisung mit vorläufigem Rückkehrverbot ist als Maßnahme mit erheblich grundrechtsbeeinträchtigender Wirkung (Art. 11 GG, § 7 PolG NRW) nämlich generell - so auch im vorliegenden Fall - geeignet, gegenüber dem Betroffenen diskriminierende Wirkung zu entfalten, ohne dass der Betroffene - hier der Kläger - dies noch näher in dem vom Beklagten für notwendig erachteten Sinne und Umfang darlegen müsste. 23 Dass die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung erweitert gefassten Antrag in vollem Umfang zulässig ist, kann die Kammer zu Gunsten des Klägers unterstellen. Denn jedenfalls ist die Klage in vollem Umfang unbegründet. Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot waren rechtmäßig, auch soweit sie sich auf das gesamte Anwesen M. Straße 16 und nicht nur die Erdgeschosswohnung des Wohngebäudes bezogen und soweit der Beklagte das Rückkehrverbot nicht auf weniger als zehn Tagen befristet hatte. 24 Die Vorfälle vom 15.9.2002 stellten sich geradezu als ein "klassischer Fall" für eine Wohnungsverweisung mit vorläufigem Rückkehrverbot (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW) dar. Auf Grund der plausiblen Vorfallsschilderung durch die Ehefrau des Klägers, der erheblichen, eine sofortige Notfallbehandlung erfordernden Verletzungen der Ehefrau (für einen vom Kläger nachträglich als mögliche Verletzungsursache behaupteten Motorradunfall gibt es noch heute für die Kammer und gab es erst recht am 15.9.2002 für die Polizeibeamten objektiv nicht den geringsten Anhaltspunkt), des eigenen Verhaltens des Klägers am 15.9.2002, insbesondere seiner massiven Ausfälle gegenüber den Polizeibeamten und seiner vermerkten Äußerungen - u.a.: seine Frau sei nicht zu Tode gekommen; als Arzt könne er schon einschätzen, wie stark er zuschlagen könne, damit niemand sterbe -, sowie des damals sehr hohen Alkoholisierungsgrades beim Kläger (2,21 bzw. 2,34 ‰ Blutalkoholgehalt noch mehrere Stunden nach dem von ihm behaupteten Zeitpunkt seines Alkoholkonsums), den die Kammer ebenso wie der Beklagte als deutliches Anzeichen für eine Alkoholerkrankung des Klägers sieht, sprach aus der maßgebenden Sicht der Beamten des Beklagten alles dafür, dass der Kläger eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben seiner Ehefrau i.S.d. § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW darstellte. Dass der Kläger sich seinerzeit tatsächlich wie vom Beklagten schriftlich festgehalten geäußert hat, steht für die Kammer außer Zweifel. Denn bezeichnenderweise hat der Kläger jene ihm zugeschriebenen Äußerungen erst in der mündlichen Verhandlung, also vier Monate nach dem Vorfall, und zudem vollkommen pauschal bestritten, während er dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch nicht getan hatte. Außerdem drängt es sich geradezu auf, dass dem Kläger die Einzelheiten seiner Äußerungen, an die er sich jetzt nicht mehr erinnern will, infolge seines damaligen immensen Alkoholisierungsgrades nicht mehr vollständig erinnerlich sind. Zudem hatte bereits seine Ehefrau gegenüber der Polizei davon berichtet, dass er ihr gegenüber sinngemäß gesagt habe: "Ich schlag dich tot! Das hatte ich lange vorgehabt! Das hast du schon lange verdient!". Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass sich sowohl die Ehefrau als auch später die Polizeibeamten die fraglichen Äußerungen des Klägers wahrheitswidrig lediglich ausgedacht haben. Gerade für die Polizeibeamten wäre nicht das geringste Motiv für eine derartige Falschbehauptung erkennbar. 25 Auf Grund der vorgenannten Umstände, die einen zu Gunsten des Klägers sprechenden "besonderen Einzelfall" nicht ansatzweise erkennen ließen, hatten die Beamten des Beklagten am 15.9.2002 keinen Anlass, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot räumlich zu beschränken (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 PolG NRW) oder hierfür eine kürzere Geltungsdauer als zehn Tage festzulegen (§ 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW). Unter Berücksichtigung der bis dahin deutlich gewordenen Einstellung des Klägers zu dem Vorfall vom 15.9.2002 nicht zuletzt durch seine Einlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - nach Darstellung seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hat er mittlerweile sogar straf- und zivilrechtliche Maßnahmen ergriffen - galt das hinsichtlich der Geltungsdauer auch noch am 19.9.2002, dem Tag der schriftlichen Bestätigung der streitigen Maßnahmen. Wie schon im Kammerbeschluss vom 20.9.2002 - 11 L 1105/02 - ausgeführt, hätte nur bei offensichtlichem Fehlen einer fortdauernden Gefahr i.S.d. § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG ein Anspruch des Klägers darauf bestehen können, dass die Geltungsdauer von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot entgegen der Regel des § 34 a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW auf unter zehn Tage verkürzt wurde. Ein Fortbestehen der Gefahr war am 19.9.2002 aber keineswegs zu verneinen, schon gar nicht offensichtlich auszuschließen. Allein das am 17.9.2002 erklärte Einverständnis der Ehefrau mit einer vorzeitigen Rückkehr des Klägers in die Ehewohnung - allerdings in ein räumlich getrenntes Schlafzimmer - war insoweit nicht ausschlaggebend. 26 Im Übrigen hat der Beklagte dem Vorbringen beider Eheleute am 19.9.2002 dadurch in beachtlichem Umfang Rechnung getragen, dass er die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot räumlich beschränkt, nämlich als nur für die Erdgeschosswohnung geltend schriftlich bestätigt hat und auf diese Weise, wenn auch ohne förmliche Teilaufhebung der ursprünglich weiter gehenden mündlichen Verfügung vom 15.9.2002, dem Kläger schon nach vier Tagen eine vorzeitige Rückkehr in die übrigen Räumlichkeiten des Anwesens M. Straße 16 ermöglicht hat. Ob der Beklagte zu diesem erheblichen Entgegenkommen rechtlich überhaupt verpflichtet war, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. 27 Die Androhung unmittelbaren Zwangs und gegebenenfalls einer Ingewahrsamnahme des Klägers für den Fall der Missachtung von Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot rechtfertigte sich aus den §§ 35 Abs. 1 Nr. 4, 50 ff. PolG NRW. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.