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Urteil

6 K 1859/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0128.6K1859.01.00
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Tenor

Der Beschluss der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 18.04.2001 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 18.04.2001 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in C. auf einem ehemaligen Militärgelände außerhalb des Ortskerns ein Alten- und Pflegeheim mit 81 Plätzen. Zwischen ihr und den Landesverbänden der Pflegekassen besteht ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Eine öffentliche Förderung hinsichtlich der Bau-/Erstausstattungskosten nach dem Landespflegegesetz NRW (PfG NW) i.V.m. der entsprechenden Verordnung ist der Klägerin nicht gewährt worden. Das Alten- und Pflegeheim ist nicht in den Pflegebedarfsplan des Kreises I. aufgenommen. Am 05.12.2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI hinsichtlich der gesondert berechenbaren Investitionskosten in Höhe von 32,72 DM pflegetäglich. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.01.2001 ab. Eine öffentlich nicht geförderte, nach dem 01.07.1996 errichtete und in Betrieb gegangene Pflegeeinrichtung wie die, deren Trägerin die Klägerin sei, könne Investitionsaufwendungen ausschließlich nach § 82 Abs. 4 SGB XI gesondert berechnen. § 82 Abs. 3 SGB XI gelte nur für öffentlich geförderte Einrichtungen; nur deren Bewohnung könnten Pflegewohngeld in Anspruch nehmen. Da die Übernahme von Investitionskosten durch die Sozialhilfe im Falle der Klägerin nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspreche, komme der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 7 BSHG nicht in Betracht. Es sei ungeachtet der konkreten Höhe der Investionskosten generell von einer Unwirtschaftlichkeit derartiger Vereinbarungen auf der Grundlage des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI aus der Sicht des betroffenen überörtlichen Sozialhilfeträgers auszugehen. Denn während bei investionsgeförderten Einrichtungen und bei der die Investitionskostenförderung ergänzenden Gewährung von Pflegewohngeld auf den Träger der Sozialhilfe keine Verpflichtung aus den gesondert berechneten Investionskosten (mehr) zukäme, sei dies bei den öffentlich nicht geförderten Häusern grundlegend anders. Nicht zuletzt sei auch zu berücksichtigen, dass für die von der Klägerin betriebene Pflegeeinrichtung nach den Ermittlungen des Kreises I. kein Bedarf bestehe. Unter dem 06.03.2001 beantragte die Klägerin bei der Schiedsstelle der Bezirksregierung N. die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens. Dass kein Bedarf an Pflegeeinrichtungen im Kreisgebiet I. bestehe, werde in Abrede gestellt, da bei den anderen Häusern Wartezeiten für Bewerber existierten. Die Entgelte des Pflegeheimes der Klägerin lägen unter dem Durchschnitt der bereits vorhandenen vergleichbaren Einrichtungen. Der Beklagte ignoriere die gesetzgeberische Intention in § 93 BSHG, den freien Wettbewerb der Einrichtungen zu fördern. Diesen Antrag wies die Schiedsstelle mit Beschluss vom 18.04.2001, der der Klägerin erst am 10.07.2001 zuging, zurück. Die Klägerin habe nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwGE 94, 202 ff.) keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegenüber dem Beklagten. Der Sozialhilfeträger habe bei der Ermessensausübung die gesetzgeberischen Wertungen der §§ 93 Abs. 2 Satz 2, 93 Abs. 1 Satz 3, 93 a Abs. 1 BSHG zu beachten. Über die angebotssteuernde Wirkung der Kriterien Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit hinaus sehe das BSHG keine zusätzliche Bedarfsprüfung vor. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Der Beklagte habe seinen Bescheid nicht primär auf den fehlenden Bedarf für die Einrichtung gestützt. Das Hauptargument des Beklagten, der Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI sei für ihn grundsätzlich unwirtschaftlich, entspreche der ständigen Spruchpraxis der Schiedsstelle. Im Hinblick auf § 93 Abs. 1 Satz 3 BSHG sei festzustellen, dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass die Leistungen vergleichbarer Einrichtungen hinter den von ihr erbrachten Leistungen zurückstehen würden. Möglicherweise ändere sich die Beurteilung, wenn der Bedarf an in der Qualität vergleichbaren und den Leistungsgrundsätzen entsprechenden Einrichtungen nicht gedeckt sei. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, was sich bereits darin zeige, dass der Kreis I. die von der Klägerin betriebene Einrichtung nicht in seinen Pflegebedarfsplan aufgenommen habe. Es stehe jedem Einrichtungsträger frei, sich um eine finanzielle Förderung des Landes O. -X. zu bemühen und seine Kostenstruktur auf diese Weise günstig zu beeinflussen. Täte er dies nicht oder gelinge ihm das nicht, könne es nicht hingenommen werden, wenn er über den Umweg der Sozialhilfe doch zu einer Art der öffentlichen Förderung käme, zumal die Erlangung der Landesbezuschussung mitunter mühsamer sei. Dass durch dieses System das Entstehen neuer Einrichtungen erschwert würde, sei nicht zu beanstanden. Letztlich falle es in die Risikosphäre des jeweiligen Betroffenen, eine Altenpflegeeinrichtung zu gründen; einen Anspruch auf Unterstützung seines Vorhabens aus Steuergeldern könne er jedenfalls nicht herleiten. Am 06.08.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. In ihrem Schriftsatz vom 11.10.2001 führt sie aus, dass nach ihrer Rechtsauffassung ein Rechtsanspruch auf Abschluss der begehrten Vereinbarung bestünde. Das von der Schiedsstelle zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.1993 sei nicht mehr aktuell. § 93 Abs. 7 BSHG sei danach eingeführt worden, um die Konkurrenzfähigkeit staatlich nicht geförderter Einrichtungen zu erhöhen. Für einen gebundenen Anspruch des Einrichtungsbetreibers spreche auch die Novellierung des BSHG durch das BSHG-Reformgesetz. Diese Novellierung habe vor allem die Öffnung des Kreises der Leistungsanbieter für einen freien Markt bezweckt. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG stelle zudem insbesondere eine Verknüpfung zum Wunsch und Wahlrecht des Hilfeempfängers im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 BSHG her. Selbst wenn nur die ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten beansprucht werden könnte, hätte der Beklagte sein Ermessen rechtswidrig ausgeübt, da er die gesetzlichen Kriterien der Wirtschaftlichkeit usw. nicht im konkreten Einzelfall geprüft habe. Die Annahme einer generellen Unwirtschaftlichkeit von Vereinbarungen mit staatlich nicht geförderten Heimen liefe auf eine völlige Aushöhlung des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG hinaus, da die Vorschrift dann überflüssig sei. Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit dürfe daher nur auf den jeweiligen Träger selbst abgestellt werden. Diese trägerbezogene Wirtschaftlichkeit sei bei der Klägerin erfüllt. Da die Entgelte der Klägerin unter dem Durchschnitt der Entgelte bereits bestehender Einrichtungen lägen, sei auch § 93 Abs. 1 Satz 3 BSHG genüge getan. Demgegenüber sei es nicht erforderlich - wie von der Schiedsstelle verlangt -, dass die Leistungen anderer Einrichtungen hinter denen der Klägerin zurückstehen würden. Selbst bei einer nicht trägerbezogenen Betrachtungsweise sei die Einrichtung der Klägerin als wirtschaftlich einzustufen, da die staatlich nicht bezuschussten Häuser für die Allgemeinheit insgesamt betrachtet wesentlich kostengünstiger seien, da sie nur teilweise auf staatliche Unterstützung angewiesen seien. Außerdem sei es rechtsfehlerhaft, auf die Wirtschaftlichkeit eines einzelnen (überörtlichen) Sozialhilfeträgers abzustellen, vielmehr sei eine bundesweite Überprüfung geboten. Gerade die Ausführungen der Schiedsstelle zur gleichsamen öffentlichen Förderung auf dem Umweg über das BSHG liefen dem Gesetz völlig zuwider: Durch die Einführung des § 93 Abs. 7 BSHG sollte gerade die zuvor gegebene Benachteiligung der staatlich nicht geförderten Heime durch eine gewisse "Förderung" durch den Sozialhilfeträger beseitigt werden. Die Rechtsauffassung der Schiedsstelle lasse sich mit dem gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Einrichtung, die die gesamte Förderung (des Landes) nicht in Anspruch nehme, nicht einmal eine begrenzte Förderung (des Sozialhilfeträgers) erhalten solle. Die Klägerin sei auch unzweifelhaft leistungsfähig im Sinne des § 93 Abs. 2 BSHG. Schließlich sei der Bedarf nach der Rechtsprechung (BVerwGE 94 Nr. 23; OVG Lüneburg, FEVS 34 Nr. 73) für eine Einrichtung kein zulässiger Gesichtspunkt im Rahmen des § 93 Abs. 7, Abs. 2 BSHG. Abgesehen davon bestehe auch im Raum I. Bedarf für die Einrichtung der Klägerin. Vielmehr sei es so, dass der Kreis I. das Heim der Klägerin entgegen § 2 Abs. 3 PfG NW zu Gunsten geplanter anderweitiger Heimplätze bewusst ausgrenze. Auch durch die verweigerte Aufnahme ihres Hauses in den Bedarfsplan der Kreisverwaltung sei die Klägerin benachteiligt, da die Bewohner aus diesem Grunde kein Wohngeld erhielten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Entscheidung der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 18.04.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Schiedsspruch vom 18.04.2001, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten und des beigezogenen Vorgangs der Schiedsstelle der Bezirksregierung N. verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereit erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Klage hat Erfolg. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle i.S.d. § 94 BSHG ist gemäß § 93 b Abs. 1 Satz 3 BSHG der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet. Diese Rechtswegzuweisung gilt auch für den hier betroffenen Bereich der Vereinbarungen über Investitionskosten nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI, da diese Kosten durch den Verweis auf das SGB XI in § 93 Abs. 7 Satz 1 BSHG nicht erfasst sind. Denn die Investitionsaufwendungen sind nicht Gegenstand der Pflegesatzvereinbarung und daher auch nicht Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren, vgl. Schellhorn, NDV 1998, 189; derselbe, NDV 1999, 126. Die Klage ist als "isolierte" Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft. Denn zum einen fehlt dem Beklagten die Kompetenz, die Entscheidung der Schiedsstelle i.S.d. § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG, die einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X darstellt, zu ändern. Zum anderen wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts (SozhRefG) vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1088), gemäß Art. 17 Satz 1 SozhRefG in Kraft getreten am 01.01.1999, der Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nunmehr -im Gegensatz zur Vorgängernorm § 93 Abs. 3 Satz 4 BSHG F. 1994- aufschiebende Wirkung beimessen, die nach § 80 Abs. 1 VwGO nur der Anfechtungsklage zukommt. Daher schließt § 93 b Abs. 1 BSHG die Möglichkeit aus, gegen den anderen Vereinbarungspartner mit der Verpflichtungsklage auf Abänderung des Schiedsspruchs, und sei es nur in der Form der Bescheidungsklage, vorzugehen. Dem Beklagten ist lediglich die Rolle zugewiesen, die Entscheidung der Schiedsstelle zu verteidigen. Vgl. zum Charakter des Schiedsspruchs als Verwaltungsakt BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 -5 C 25.01, ZFSH/SGB 2002, 605 (606 f.) m.w.N.; VGH München, Urteil vom 06.04.2001 -12 B. 00.2019, FEVS 53, 70 (74); Mergler/Zink, BSHG, Loseblattsammlung Stand: Mai 2002, § 93 b Rdnr. 13; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Kommentar, Loseblattsammlung Stand August 2002, § 93 b Rdnr. 4; Armborst, NDV 1998, 191; vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage und zu den Intentionen des Reformgesetzgebers BVerwG, a.a.O., 605 (607 f.); Armborst, a.a.O.; 191 (192), nach dessen Auffassung die Klage dann allerdings contra legem gegen die Schiedsstelle zu richten wäre. Der jeweilige Einrichtungsträger kann daher im Verwaltungsprozess weder nach alter noch nach neuer Gesetzeslage den Abschluss einer bestimmten (Pflegesatz- )Vereinbarung verlangen. Stattdessen kann er im Falle der erfolgreichen Klage -nach Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Verwaltungsgericht - einen vertragsersetzenden bzw. vertragsgestaltenden Schiedsspruch der Schiedsstelle beanspruchen, da das nunmehr nicht mehr wirksam abgeschlossene Schiedsverfahren fortzusetzen ist. Vgl. BVerwG, a.a.O., 605 (608) unter Verweis auf VGH München, a.a.O., 70 (72 ff.). Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Die Klage ist vorliegend auch begründet, da die Entscheidung der Schiedsstelle vom 18.04.2001 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage dafür, ob der Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger geltend gemachten betriebsnotwendigen Investitionskosten in Höhe von 32,72 DM pflegetäglich zu übernehmen, ist § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG. Demnach ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des SGB XI nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden sind. Die Klägerin macht hier betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen i.S.d. § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI geltend. Sie ist Betreiberin einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach Landesrecht gefördert worden ist, vgl. § 82 Abs. 4 SGB XI. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung über betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen geschlossen wird, richtet sich nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG. Diese Vorschrift sieht vor, dass Vereinbarungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Einrichtungsträger den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen haben. Unter Wirtschaftlichkeit ist im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen Einrichtungen und Sozialhilfeträgern eine günstige Zweck- Mittel- Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen der Einrichtung und den hierfür geforderten Entgelten zu verstehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 -5 C 29.97, BVerwGE 108, 56 (59) mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die Entscheidung der Schiedsstelle vom 18.04.2001 leidet vorliegend unter zwei Fehlern. Zunächst hat die Schiedsstelle ihren sich aus § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG ergebenden Auftrag verkannt. Die Schiedsstelle ist offensichtlich davon ausgegangen, dass sie lediglich den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 30.01.2001 auf Ermessensfehler zu überprüfen hat. Der Gesetzgeber verlangt demgegenüber der Schiedsstelle eine eigene Entscheidung -entweder einen vertragsersetzenden oder vertragsgestaltenden Schiedsspruch- ab. Ob diese falsche Einschätzung der Schiedsstelle hinsichtlich ihres gesetzlichen Auftrags bereits zur Rechtswidrigkeit und zur Aufhebung ihrer Entscheidung führt, kann offen bleiben. Denn auf jeden Fall ist der Schiedsspruch vor dem Hintergrund rechtswidrig, dass die Schiedsstelle von der Unwirtschaftlichkeit der klägerseits geltend gemachten Investitionskosten von pflegetäglich 32,72 DM auf Grund unzutreffender rechtlicher Erwägungen ausgegangen ist. Dabei steht der Schiedsstelle zur Frage, ob die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen u.a. dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen, auf Grund der vom Gesetz gerade den Schiedsstellen zugetrauten Kompetenz eine Einschätzungsprärogative für die Bewertung und Beurteilung der unbestimmten Rechtsbegriffe i.S.d. § 93 Abs. 2 BSHG zu. Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Schiedsstelle als weisungsfreiem, mit Vertretern der betroffenen Interessen besetztem Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium zum Ausdruck gebracht, dass er eine sach- und interessengerechte Lösung von der Schiedsstelle und nicht vom Richter erwartet. Dem Gericht ist deshalb ein eigener vertragsgestaltender Hoheitsakt verwehrt. Das Gericht ist lediglich auf die Kontrolle beschränkt, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des § 94 Abs. 3 BSHG entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiellrechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts, vorgenommen hat. BVerwG, a.a.O., 605 (608); grundlegend BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 -5 C 17.97, BVerwGE 108, 47 (49 ff.); VGH München, a.a.O., 70 (77 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend die Entscheidung der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 18.04.2001 keinen Bestand haben. Die Schiedsstelle geht ebenso wie der Beklagte offenbar von einem "Alles- oder- nichts- Prinzip" bei der Förderung von Pflegeheimen aus: Demnach soll eine Einrichtung, die wie die Klägerin keine Förderung nach den einschlägigen Normen des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes (PfG NW) vom 19.03.1996 (GV NRW S. 137) i.V.m. der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie vollstationären Pflegeeinrichtungen (StatPflVO) vom 04.06.1996 (GV NRW S. 198) in Anspruch genommen hat, prinzipiell auch keine Förderung vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe über den Weg einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI beanspruchen können, da derartige Einrichtungen ungeachtet der konkreten Einzelfallgestaltung aus der Sicht des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe generell unwirtschaftlich seien. Es läge daher im wohlverstandenen Interesse des Heimträgers, die Landesgelder zu erlangen. Diese Auffassung, auf der auch der angegriffene Schiedsspruch vom 18.04.2001 maßgeblich fußt, ist rechtsfehlerhaft. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit i.S.d. § 93 Abs. 2 BSHG darf nicht aus der Perspektive des Sozialhilfeträgers unter Zugrundelegung des Vergleichspaares "geförderte Einrichtungen" und "nicht geförderte Einrichtungen" ausgelegt werden. Denn dass im Falle einer vom Land nicht bezuschussten Einrichtung, deren Bewohner damit auch kein Pflegewohngeld beziehen können, bei unterstellter Anspruchsberechtigung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI Kosten auf den jeweiligen Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Investitionsförderung zukommen, die ihm andernfalls nicht entstanden wären, liegt in der Natur der Sache, ist vom Gesetzgeber einkalkulierte Folge und daher kein zulässiger Ablehnungsgrund. Wenn die Sichtweise der Schiedsstelle richtig wäre, liefen -worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat- die Normen der § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SBG XI leer. Die Bewertung der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. zur Wirtschaftlichkeit wird jedenfalls dem Sinngehalt dieses unbestimmten Rechtsbegriffs nicht gerecht und ist daher nicht vertretbar. Vgl. zum gerichtlichen Überprüfungsumfang bezogen auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 -5 C 17.97, BVerwGE 108, 47 (55). Dass eine vom Land -aus welchen Gründen auch immer- nicht geförderte Einrichtung durchaus in den Genuss einer sozialhilferechtlichen Förderung kommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht im vorvergangenen Jahr ausdrücklich hervorgehoben. Nach dieser Entscheidung kann ein Anspruch einer Einrichtung auf Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen aus § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI gegeben sein, wenn zwar eine landesrechtliche Regelung zur Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen besteht, die Pflegeeinrichtung im konkreten Fall aber nicht nach Landesrecht gefördert wurde. Eine abschließende Regelung der Voraussetzungen der landesrechtlichen Förderung steht einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht entgegen. Voraussetzung für § 82 Abs. 4 SGB XI ist nicht, dass eine Pflegeeinrichtung in Bezug auf ihre Investitionskosten nicht nach Landesrecht gefördert werden kann, sondern allein, dass sie (tatsächlich) nicht gefördert wird. So ausdrücklich unter Berufung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut BVerwG, Beschluss vom 20.09.2001 -5 B 54.01, FEVS 53, 504. Vgl. auch wie hier Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14.03.2001 - 4 M. 2155/00 -. Die bei der Bezirksregierung N. eingerichtete Schiedsstelle wird sich somit noch einmal mit dem Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI auseinander zu setzen und den geltend gemachten Anspruch im Einzelnen durchzuprüfen haben. Auf die übrigen Argumente der Beteiligten kam es daher nicht mehr an. Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.