Urteil
9 K 2481/01
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0217.9K2481.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1973 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er am 10.11.2000 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Gewährung politischen Asyls. 3 Zur Begründung gab der Kläger im Verfahren vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, er habe in Kabul zwei Jahre Psychologie studiert, jedoch das Studium nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin im Jahre 1992 abbrechen müssen. Er sei einfaches Mitglied der Jamiat-e Islami gewesen und habe dann unter Rabbani von 1992 bis 1996 in Kabul in der Behörde für die Registrierung der Einwohner gearbeitet. Nachdem die Taliban gekommen seien, habe er Kabul verlassen und sei nach Taloqan geflohen. Dort habe er bis Februar 2000 einen Laden betrieben, in dem er Videokassetten und Bänder verkauft habe. Danach habe er sechs Monate als Fahrer für einen Kommandanten gearbeitet. Als die Taliban im August/September 2000 Taloqan eingenommen hätten, sei er mit den Truppen Massouds geflohen und dann nach Badakshan gegangen. Seine Frau habe nicht mitkommen können, da sie schwanger gewesen sei. Sie sei bei seinen Eltern in Taloqan geblieben. Die Taliban hätten nach ihm gesucht und dabei seinen Vater und seine Ehefrau getötet. Er sei dann im Oktober/November 2000 nach Pakistan ausgereist und mit Hilfe eines Schleppers über ein ihm unbekanntes Land am 08.11.2000 nach Deutschland gekommen. 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27.08.2001 eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vorlägen. Weiter wurde festgestellt, dass hinsichtlich Afghanistan ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und im Übrigen keine Abschiebungshindernisse vorlägen. 5 Gegen den am 28.09.2001 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 09.10.2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27.08.2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise weitere Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. 11 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen angegeben, dass er kein echtes Mitglied der Jamiat-e Islami gewesen sei. Entgegen der von ihm vor dem Bundesamt gemachten Angaben sei er noch in Taloqan gewesen, als die Taliban in die Stadt gekommen seien, und habe einen Talib erschossen und einen angeschossen. Dieser Mann habe einflussreiche Freunde in der Jamiat-e Islami und er - der Kläger - müsse bei einer Rückkehr nach Afghanistan damit rechnen von ihnen verfolgt zu werden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die der Kammer vorliegenden und den Beteiligten zugänglich gemachten Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in Afghanistan Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 15 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (1.), noch einen Anspruch auf die Feststellung, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - vorliegen (2.). Auch das Vorliegen von weiteren Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG ist nicht ersichtlich (3.). 16 1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er nicht nachgewiesen hat, dass er nicht aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - kann sich nämlich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und die Tschechische Republik als sichere Drittstaaten bestimmt worden, sodass alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland als sichere Drittstaaten anzusehen sind. Eine Anerkennung als Asylberechtigter kommt nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass der Asylbewerber ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. Dieses ist von dem Asylbewerber im Rahmen seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG darzulegen. Falls der Einreiseweg nicht aufgeklärt werden kann, trägt der Asylbewerber für seine Behauptung, er sei ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Deutschland eingereist, die materielle Beweislast. 17 Vgl. dazu ausführlich BVerwG, U.v. 07.11.1995 - 9 C 73.95 -, NVwZ 1996, 197; U.v. 29.06.1999 - 9 36.98 -, InfAuslR 1999, 526; BVerfG, U.v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2 BvR 2315/93 -, NVwZ 1996, 700; OVG NRW, U.v. 19.08.1999 - 1 A 237/96.A -. 18 Der Nachweis kann durch die Vorlage entsprechender Unterlagen wie z.B. eines Passes mit entsprechenden Eintragungen oder von Flugbelegen geführt werden, zu deren Aushändigung der Asylbewerber verpflichtet ist. Sind diese nicht vorhanden, ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag mit der Angabe genauer Einzelheiten erforderlich, der gegebenenfalls durch weitere Nachforschungen bei dem jeweiligen Flughafenbetreiber oder der Fluggesellschaft verifiziert werden kann. 19 Mit seinen Angaben beim Bundesamt, er sei von Islamabad in ein ihm unbekanntes Land und von dort aus nach Frankfurt/Main weitergeflogen, hat der Kläger eine Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Der Kläger hat keine Unterlagen wie z.B. einen Pass mit entsprechenden Eintragungen oder Flugunterlagen vorgelegt, die den von ihm behaupteten Einreiseweg belegen könnten, und auch im Übrigen keine nachprüfbaren Angaben gemacht, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglicht hätten. 20 Unabhängig davon erfüllt er auch im Übrigen nicht die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG für eine Asylberechtigung als politisch Verfolgter. 21 Der Begriff der politischen Verfolgung wird in der Rechtsprechung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 dahin ausgelegt, dass ein Ausländer dann asylberechtigt ist, wenn ihm die Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil er für seine Person die aus Tatsachen begründete Furcht vor einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muss. Die Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände seines Falles bei Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw., falls der Asylbewerber vor seiner Ausreise bereits verfolgt worden ist, eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 22 Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980 - 1 BvR 147, 188, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, U.v. 27.04.1982 - 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250; U.v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. 23 Eine Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann "politisch", wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. 24 Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980, a.a.O.; B.v. 11.07.1989, a.a.O.; B.v. 10.08.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 jeweils m.w.N. 25 Für das Bestehen eines Staates oder eines staatsähnlichen Gefüges ist in erster Linie maßgeblich, ob ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität vorliegt, d.h. ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich ist eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, wobei der Lage im Innern und der Dauer des Bestandes der Herrschaftsorganisation entscheidende Bedeutung zukommen. 26 Vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815 und U.v. 20.02.2001 - 9 C 21.00 -, NVwZ 2001, 815 im Anschluss an BVerfG, B.v. 10.08.2000 a.a.O. 27 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer davon aus, dass seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt. 28 Vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002 - A 4 K 31167/97 -; a.A. VG Aachen, U.v. 04.12.2002 - 5 K 2188/95.A. 29 Die Große Ratsversammlung (Loya Jirga), deren Einberufung zur Erörterung existenzieller Fragen afghanische Tradition ist, hat als Vorläufer eines Parlamentes auf der Basis des Petersberg-Abkommens vom 05.12.2001 mit der Bestimmung einer Übergangsregierung (Transitional Authority) unter Hamid Karzai als Vorsitzendem die ersten Grundlagen für die Bildung neuer staatlicher Strukturen geschaffen, die durch die weiter beschlossene Ausarbeitung einer afghanischen Verfassung und die Einberufung einer "verfassungsgebenden" Loya Jirga nach 18 Monaten sowie die Abhaltung von allgemeinen Wahlen nach weiteren 6 Monaten verfestigt werden sollen (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2002). Ungeachtet der erheblichen Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber, die auch innerhalb der Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit beeinträchtigen, besteht allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer Neustrukturierung der Staatsgewalt in Afghanistan, die auch international breite Unterstützung findet. 30 Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 05.08.2002 an VG Schleswig und vom 09.10.2002 an VG Wiesbaden; Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom 26.08.2002 an VG Schleswig). Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen (Danesch vom 09.10.2002 a.a.O.), die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird. Insoweit unterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen (vgl. Danesch vom 09.10.2002 a.a.O. und Glatzer vom 26.08.2002), jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen. 31 Vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002, a.a.O. 32 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 und 02.12.2002, s.a. Glatzer vom 26.08.2002, a.a.O.; Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.). 33 Der Kläger gehört unter Berücksichtigung seiner Angaben nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit noch gefährdet wäre. Der Kläger hat sich vor seiner Ausreise nicht in einer Form betätigt, die den in der Übergangsregierung vertretenen Gruppen Anlass zu Verfolgungsmaßnahmen geben könnte. Er war im Gegenteil nach seinen Angaben beim Bundesamt Mitglied bzw. nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Sympathisant der Jamiat-e Islami, die in der Übergangsregierung maßgeblich vertreten ist, und hat unter der Regierung Rabbani in der Verwaltung gearbeitet. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung neu vorgetragen hat, er befürchte eine Vergeltung, weil er einen Talib angeschossen habe, der einflussreiche Freunde in der Jamiat-e Islami habe, würde dieser Vortrag, selbst wenn er als glaubhaft gemacht anzusehen wäre, keinen Asylanspruch begründen, da private Racheakte keine politische Verfolgung darstellen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass solche Maßnahmen von den Vertretern der Übergangsregierung billigend in Kauf genommen würden. Für den Kläger kann daher bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 34 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift entsprechen denen des Grundrechts auf Asyl aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter, den politischen Charakter der Verfolgung und den Prognosemaßstab betrifft, 35 vgl. BVerwG, U.v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; U.v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, InfAuslR 1993, 150; U.v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 = InfAuslR 1994, 196; U.v. 15.04.1997 - 9 C 15.97 -, BVerwGE 104, 254 = InfAuslR 1997, 379, 36 so dass auch insoweit die Klage aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg haben kann. 37 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 - EMRK -, da aus seinem Vorbringen aus den bereits genannten Gründen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm im Falle einer Rückkehr auf Grund individueller Umstände eine gezielt auf seine Person gerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde, die der Übergangsregierung zuzurechnen wäre. 38 Über die Frage, ob für den Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, da eine entsprechende Feststellung bereits in dem angefochtenen Bescheid enthalten ist. 39 Gegenüber der Rechtmäßigkeit der weiter ergangenen Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG gemäß § 41 AsylVfG nur zu einer Aussetzung der Vollziehung führt, jedoch im Übrigen den Bestand der Abschiebungsandrohung unberührt lässt. 40 Vgl. BVerwG, U.v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 - m.w.N. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.