Urteil
10 K 454/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2003:0226.10K454.02.00
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Tenor
Der Bescheid des C. vom 19. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des C. vom 10. Januar 2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des C. vom 19. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des C. vom 10. Januar 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. : Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Leistungsbescheides, mit dem er zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wurde. Der Kläger wurde im Jahre 1999 als Wehrpflichtiger im Rahmen eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr für fünf Monate in Bosnien-Herzegowina eingesetzt. Zum damaligen Zeitpunkt stand er im Range eines Hauptgefreiten. Zum 30. September 1999 schied der Kläger aus der Bundeswehr aus. In der Woche um den 23. Juli 1999 herum befand sich der Zug des Klägers in Bereitschaft. Im Falle eines Alarms musste der Zug binnen 15 Minuten aus dem Feldlager ausrücken. Am Abend des 23. Juli 1999 gegen 18.00 Uhr versammelten sich die Soldaten der Einheit des Klägers, nachdem sie gerade von einer Patrouille zurückgekommen waren, zur allabendlichen Befehlsausgabe vor einem Wohncontainer. Kurz zuvor oder schon während die Soldaten vor dem Wohncontainer standen, übernahm der Kläger ein Funkgerät des Typs SEM 52 S von einem Kameraden. Der Kläger sollte dieses Funkgerät in den von ihm gefahrenen Panzer einschließen. Das Funkgerät SEM 52 S ist 22 cm lang und 9,5 cm breit, wiegt 1,5 kg und ist mit einem Tragriemen versehen. Das Funkgerät wurde auf einer Bank vor dem Wohncontainer, etwa einen Meter vom Kläger entfernt abgelegt. Noch vor Beginn der Befehlsausgabe wurde mittels eines Codeworts ein Alarm ausgelöst. Der Kläger und seine Kameraden rannten zu ihren etwa 250 m entfernten Einsatzfahrzeugen. Dabei blieb das Funkgerät auf der Bank vor dem Wohncontainer, zu der auch einheimische Hilfskräfte Zugang hatten, liegen. Nachdem der Vorgesetzte des Klägers die Einsatzbereitschaft der Einheit des Klägers festgestellt hatte, teilte er mit, dass es sich nur um einen Probealarm gehandelt habe. Danach verrichtete der Kläger noch den ihm als Kraftfahrer obliegenden technischen Dienst am von ihm geführten Transportpanzer, füllte einen entsprechenden Bericht aus und legte diesen einem Vorgesetzten zur Unterschrift vor. Nach der daraufhin durchgeführten Befehlsausgabe wurde der Verlust des Funkgerätes bemerkt. Der Kläger informierte umgehend einen Vorgesetzten. Trotz einer sofort angeordneten Suche wurde das Funkgerät nicht wieder aufgefunden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 teilte das C. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen des Verlustes des Funkgerätes auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Daraufhin nahm der damalige Kompaniechef des Klägers, Hauptmann L. N. , auf Bitte des Klägers schriftlich Stellung: Seiner Meinung nach habe der Kläger den Verlust des Funkgerätes weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verursacht. Mit Bescheid vom 19. April 2001 verpflichtete das C. den Kläger zur Zahlung von 4.510,51 DM (= 2.306,19 EUR) und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe den Verlust des Funkgerätes grob fahrlässig verursacht. Obgleich er aufgrund des hohen Wertes des Funkgerätes äußerst sorgfältig mit diesem habe umgehen müssen, sei er noch nicht einmal genau in der Lage anzugeben, wie der Verlust des Gerätes eingetreten sei. Seine diesbezüglichen Angaben seien widersprüchlich. Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch räumte der Kläger ein, dass er das Funkgerät für einen kurzen Moment unachtsam liegen gelassen habe. Jedoch sei ihm nicht grobe, sondern höchstens einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002, dem Kläger zugestellt am 18. Januar 2002, wies das C. den Widerspruch des Klägers mit folgender ergänzender Begründung zurück: Angesichts des hohen Wertes des Funkgerätes sowie dessen Handlichkeit hätte der Kläger dieses, um dessen Verlust zu vermeiden, ständig am Körper tragen müssen, solange keine Gelegenheit bestand, es sicher einzuschließen. Indem er dies nicht beachtet habe, habe er grob fahrlässig gehandelt. Mit seiner am 13. Februar 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und vertieft früheres Vorbringen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des C. vom 19. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des C. vom 10. Januar 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Zwar existiere keine Dienstvorschrift, wonach Funkgeräte ständig am Mann zu tragen seien, jedoch habe dem Kläger einleuchten müssen, dass dies die einzige Möglichkeit sei, das Gerät nicht zu verlieren. Mit Beschluss vom 06. Februar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG) hat ein Soldat, der die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, seinem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zwar hat der Kläger mit dem Verlust des Funkgerätes, g. das er aufgrund der an ihn erfolgten Übergabe die Verantwortung übernommen hat, gegen seine aus § 7 SG folgende Pflicht verstoßen, im Eigentum seines Dienstherrn stehende Gegenstände pfleglich zu behandeln und sie weder zu beschädigen noch zu verlieren. Vgl. Fürst (Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, Teil 5, Yk § 7, Rz. 23. Jedoch hat der Kläger den Verlust des Funkgerätes weder vorsätzlich - hierfür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt - noch grob fahrlässig verschuldet. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Soldat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, und ihm ein Versehen unterläuft, das selbst einem minder vorsichtigen Menschen normalerweise nicht zustoßen dürfte. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1988 - Az.: 6 C 38/85 = Buchholz 236.1, § 24 SG Nr. 12; Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Auflage, § 23, Rz. 3. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes ist dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dabei kann dahinstehen, ob er entsprechend seiner Vernehmung vom 28. Juli 1999 das Funkgerät selbst auf der Bank vor dem Wohncontainer abgelegt hat oder ob dieses dort entsprechend seinen Angaben in der Sachschadensmeldung vom 28. Juli 1999 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 von einem Kameraden abgelegt wurde. Im ersten Fall stellt sich die Frage, ob es grob fahrlässig war, das Gerät auf der Bank abzulegen; im zweiten Fall, ob es grob fahrlässig war, das Gerät nicht sofort an sich zu nehmen, um es am Körper zu tragen. Beide Fragen sind jedoch zu verneinen. Auch unter Beachtung des erheblichen Wertes und der Handlichkeit des Funkgerätes sowie der Tatsache, dass einheimische Hilfskräfte Zugang zu der Bank vor dem Wohncontainer hatten, verletzt der Soldat, der ein solches Funkgerät anlässlich einer bevorstehenden Befehlsausgabe etwa einen Meter neben sich ablegt bzw. ein solches Funkgerät, das dort von einem anderen Soldaten abgelegt wurde, nicht sofort an sich nimmt, die erforderliche Sorgfalt nicht. Es ist grundsätzlich nicht sorgfaltswidrig, wenn ein Soldat Ausrüstungsgegenstände so neben sich ablegt, dass er sie jederzeit im Blick hat und den Zugriff Unbefugter auf diese Ausrüstungsgegenstände verhindern kann. Dies gilt erst recht, wenn der Soldat, wie im Falle des Klägers (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003) und unter Einsatzbedingungen üblich, zahlreiche Ausrüstungsgegenstände mit sich führt. Im Falle des Klägers war zusätzlich noch zu berücksichtigen, dass er sich im Kreise seiner Kameraden befand, so dass ein unbefugter Zugriff auf das Funkgerät erst recht ausgeschlossen war, solange es neben ihm lag. Bei seiner Wertung verkennt das Gericht nicht, dass das Risiko, einen neben sich abgelegten Gegenstand beim Aufbruch zu vergessen, durchaus besteht. Gleichwohl ist es Soldaten nicht verwehrt, auch relativ leichte Gegenstände von einem gewissen Wert neben sich abzulegen. Denn selbst von einem unterdurchschnittlich aufmerksamen Soldaten kann erwartet werden, dass er, bevor er aufbricht, kontrolliert, ob er alle Gegenstände "am Mann" hat. Unterlässt er dies, ist zu prüfen, ob hierin ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten liegt. Würde man dagegen einen Sorgfaltspflichtverstoß bereits darin sehen, dass ein Soldat einen handlichen Ausrüstungsgegenstand von einigem Wert neben sich ablegt, käme dies einem Verbot gleich. Dies ist nach Auffassung des Gerichts lebensfremd, erst recht unter Einsatzbedingungen. In seiner Wertung sieht sich das Gericht auch dadurch bestätigt, dass nach Auskunft der Beklagten keine Dienstvorschrift existiert, die ausdrücklich vorschreibt, dass ein Funkgerät des Typs SEM 52 S stets am Mann zu tragen ist. Die umfangreichen Zentralen Dienstvorschriften (ZDv) der Bundeswehr regeln jeglichen erdenklichen Aspekt des militärischen Lebens von einigem Belang bis ins kleinste Detail. Daraus, dass eine entsprechende Dienstvorschrift nicht existiert, schließt das Gericht, dass auch nach Einschätzung der Führung der Bundeswehr es nicht sorgfaltswidrig ist, ein Funkgerät des Typs SEM 52 S neben sich abzulegen. Allerdings hat der Kläger es pflichtwidrig unterlassen, sich beim Aufbruch nach Auslösung des Alarms davon zu überzeugen, dass er alle Ausrüstungsgegenstände, g. die er die Verantwortung trägt, dabei hat. Dieses Unterlassen ist zwar sorgfaltswidrig, unter den Umständen des Einzelfalls aber nicht als grob fahrlässig zu bewerten. Aufgrund des ausgelösten Alarms war beim Aufbruch höchste Eile geboten, zumal der Kläger und seine Kameraden in voller Ausrüstung über eine Strecke von ca. 250 m zu ihren Fahrzeugen laufen mussten. Zudem musste der Kläger zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass es sich um einen echten Alarm handelt. Unter diesen hektischen (vgl. die schriftliche Aussage des Hauptmanns L. N. , Bl. 17 d. Verwaltungsvorgangs) Bedingungen kann es auch einem besonders umsichtigen Soldaten passieren, dass er einen relativ kleinen Ausrüstungsgegenstand, den er nicht immer mit sich führt und für den er erst kurz zuvor die Verantwortung übernommen hat, liegen lässt. Ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß liegt damit nicht vor. Insoweit schließt sich das Gericht der Bewertung der militärischen Vorgesetzten des Klägers (Kompaniechef und Bataillonskommandeur, vgl. Bl. 3 und 27 des Verwaltungsvorgangs) an, die ebenfalls grobe Fahrlässigkeit verneint haben. Aufgrund der schriftlichen Aussagen des Hauptmanns N. (Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs sowie Bl. 26 der Gerichtsakte) ist das Gericht davon überzeugt, dass der Probealarm auch tatsächlich stattgefunden hat. Zwar hat der Kläger diesen Umstand weder in der Sachschadensmeldung vom 28. Juli 1999 noch in seiner Vernehmung vom selben Tage erwähnt, jedoch hat das Gericht keinen Anlass, an der Wahrheit der Aussage des Hauptmanns L. N. zu zweifeln. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht wusste, dass es sich "nur" um einen Probealarm handelt. Denn es ist naheliegend, dies den Soldaten nicht schon vorher zu sagen, wenn man ihre Einsatzbereitschaft im Ernstfall überprüfen will. Schließlich hat der Kläger den Verlust des Funkgerätes auch unverzüglich gemeldet, nachdem er selbst dessen Verlust bemerkt hatte. Dies hat Oberfeldwebel I. in seiner schriftlichen Aussage vom 10. Oktober 2001, mit der er seine ursprüngliche Aussage in der Vernehmung vom 28. Juli 1999 korrigiert hat, ausdrücklich bestätigt, so dass dem Kläger in Übereinstimmung mit der Beklagten diesbezüglich kein Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden kann. Lediglich informatorisch sei abschließend darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten durchgeführte Prüfung, ob der Kläger entsprechend den Einziehungsrichtlinien in voller Höhe zum Schadensersatz heranzuziehen ist (vgl. Bl. 29 des Verwaltungsvorgangs), für das Gericht nicht nachvollziehbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO).