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Urteil

4 K 3298/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0226.4K3298.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ................1949 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1981 Forstamtmann im Dienste des Beklagten und gegenwärtig im Forstaußendienst beim Forstamt I. als Leiter des Forstbetriebsbezirkes in I. tätig. 3 Beim Beklagten sind gegenwärtig zwei freie, nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete Stellen vorhanden. Zur Besetzung dieser freien Stellen und für zukünftige Beförderungen legte die Verbandsleitung mit dem Gesamtpersonalrat einen gemeinsamen Beförderungsmodus fest. Dieser beinhaltete die Festlegung des Auswahlverfahrens. Als Grundlage der Auswahl sollten Leistungsbeurteilungen nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes NRW vom 09.11.1995 erstellt werden. In Anwendung des vereinbarten Beförderungsmodus wurden für die beiden freien A12-Stellen diejenigen Forstamtmänner dienstlich beurteilt, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erfüllen (9 Beamte). Die Beurteilungen schlossen alle mit dem gleichen Beurteilungsergebnis ab, wobei die sich jeweils ergebende Gesamtpunktzahl differierte. Forstamtmann L. erreichte die höchste Gesamtpunktzahl, die nächstniedrige Gesamtpunktzahl wurde zwei Mal erreicht, vom Kläger und einem weiteren Beamten. Der Kläger wies aber gegenüber dem anderen Beamten das höhere Dienst- und Lebensalter auf. 4 Am 29.06.2001 fand eine Sitzung der Verbandsversammlung des Beklagten statt. In der Beschlussvorlage der Hauptabteilung des Beklagten vom 15.06.2001 zum Tagesordnungspunkt (TOP) 12.1.2 "Beförderungspraxis in der Forstverwaltung des Landesverbandes M. " wurde eine Planstellenbewirtschaftung unter Anwendung des - mit dem Gesamtpersonalrat vorab abgestimmten - Beförderungsmodus vorgeschlagen sowie in Anwendung dessen eine Beförderung der Forstamtmänner L. und S. zu Forstamtsräten bei gleichzeitiger Einweisung in die Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Gesamtpersonalrat teilte dem Verbandsvorsteher am 29.06.2001 mit, dass der Beförderung des Forstamtmannes S. zugestimmt werde. Hinsichtlich der Beförderung des Forstamtmannes L. sei beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Gleichzeitig werde um Erörterung gebeten. In der Verbandsversammlung am 29.06.2001 erläuterte der Verbandsvorsteher die Beschlussvorlage zum TOP 12.1.2 und führte weiter aus, dass der Gesamtpersonalrat noch Erläuterungsbedarf zu der beabsichtigten Beförderung des Forstamtmannes L. habe, so dass er darum bitte, den vorgeschlagenen Beschluss unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Zustimmung des Gesamtpersonalrates zu fassen. Dies akzeptierte die Verbandsversammlung und stimmte der Beschlussvorlage vorbehaltlich der Zustimmung des Gesamtpersonalrates zu der Beförderung L. mit 10 Ja- Stimmen bei 1 Stimmenthaltung zu. 5 Der Gesamtpersonalrat äußerte nach der Beschlussfassung rechtliche Bedenken an dem Beschluss und holte deshalb ein Rechtsgutachten ein. In diesem vertrat der Rechtsanwalt die Auffassung, dass der Beschluss der Verbandsversammlung hinsichtlich der Beförderung des Forstamtmannes L. gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoße. Auch die Verbandsleitung des Beklagten holte sich diesbezüglich rechtlichen Rat ein. Der mit der Rechtsauskunft beauftragte Rechtsanwalt vertrat ebenfalls die Auffassung, dass der Beschluss wegen der fehlenden Zustimmung des Gesamtpersonalrates zu der Beförderung des Forstamtmannes L. rechtswidrig sei. 6 In der Beschlussvorlage vom 08.08.2001 zu den TOP 4 und 7 der Sitzung der Verbandsversammlung am 22.08.2001 beanstandete der Verbandsvorsteher deshalb den Beschluss zu TOP 12.1.2 der Verbandsversammlung vom 22.08.2001 mit der Begründung, er verletze Mitbestimmungsrechte des Gesamtpersonalrates. Weiterhin beantragte er, den Beschluss aufzuheben. 7 Mit Schreiben vom 09.08.2001, das dem Kläger zur Kenntnisnahme zugeleitet wurde, teilte der Verbandsvorsteher dem Gesamtpersonalrat mit, dass er den Beschluss der Verbandsversammlung beanstandet habe. Deshalb sei auch die Beförderung des Klägers nicht zulässig. Der Kläger legte mit Schreiben vom 12.08.2001 Widerspruch gegen die Nichtaushändigung der Beförderungsurkunde mit der Begründung ein, dass der ihn betreffende Beschlussteil rechtswirksam zustande gekommen sei. 8 Mit Schreiben vom 15.08.2001 lehnte der Gesamtpersonalrat den Beförderungsvorschlag des Beamten L. endgültig ab. 9 In der Sitzung am 22.08.2001 wurde zu den TOP 4 und 7 ein Beschlussvorschlag eingebracht. Es wurde u.a vorgeschlagen, dass die Verbandsversammlung bestätige, dass sie in einem einheitlichen Beschluss über beide Beförderungen L. und S. entschieden habe und dass die Verbandesversammlung sich der begründeten Beanstandung des Verbandsvorstehers anschließe und den Beschluss vom 29.06.2001 über die Beförderung der Forstamtmänner L. und S. aufhebe. Eine Entscheidung über den Beschlussvorschlag erfolgte nicht. Vielmehr wurde der vom Verbandsvorsteher in der Sitzung vorgeschlagenen Vorgehensweise, keine Entscheidung zu treffen, sondern die Meinung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen zu der Angelegenheit einzuholen, mit 6 Ja-Stimmen gegen 4 Nein-Stimmen bei 1 Stimmenthaltung zugestimmt. 10 Mit Schreiben vom 29.08.2001 rief der Gesamtpersonalrat die beim Landesverband M. eingerichtete Einigungsstelle an. Er vertrat die Auffassung, die Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Bewerbern genüge nicht den gesetzlichen Auswahlkriterien. Es sei unzulässigerweise das arithmetische Mittel der Bepunktung in das Verfahren eingeführt worden. Das Leistungselement der langjährigen dienstlichen Bewährung sei entgegen den Absprachen nicht gewertet worden. Auch die Befähigung, insbesondere die Laufbahnprüfung sei nicht berücksichtigt worden. Sowohl hinsichtlich der Befähigung als auch hinsichtlich der langjährigen dienstlichen Bewährung übertreffe der Beamte T. den Beamten L. . 11 In der Beschlussvorlage vom 07.09.2001 für den TOP 13 der Sitzung der Verbandsversammlung am 19.09.2001 verwies der Verbandsvorsteher auf die Beschlussvorlage vom 08.08.2001 und auf den in der Sitzung am 22.08.2001 eingebrachten Beschlussvorschlag, jeweils zu TOP 4 und 7. In der Sitzung am 19.09.2001 fasste die Verbandsversammlung mit 6 Ja- und 4 Nein-Stimmen einen Beschluss entsprechend der Beschlussvorlage vom 07.09.2001 zu TOP 13. 12 In der Sitzung am 31.10.2001 beschloss die Verbandsversammlung, den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2001 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. 13 Am 27.12.2001 hat der Kläger Klage erhoben. 14 Er macht geltend, der Beschluss vom 29.06.2001 zu TOP 12.1.2 sei teilbar. Deshalb erweise sich die Aufhebung des Beschlusses als inhaltlich fehlerhaft. Zudem erscheine die "Koppelung" zu seinen Lasten mangels eines sachlich gerechtfertigten Zusammenhanges als fehlerhaft. Der Vorbehalt im Beschluss habe sich der Sache nach nur auf den Beamten L. beziehen können, da nur für diesen der Gesamtpersonalrat die erforderliche Zustimmung zur Beförderung nicht erteilt hätte. Es sei auch fraglich, ob die Aufhebung des Beschlusses in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 19.09.2001 wirksam sei. Für den Beschluss vom 19.09.2001 werde ein konkreter Vorschlag vermisst. Der Beschluss sei überdies nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. 15 Der Kläger beantragt, 16 1.den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Entscheidung und seines Widerspruchsbescheides vom 27.11.2001 zu verpflichten, den Kläger zum Forstamtsrat (A 12 BBesO) unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle zu befördern, 17 2. 18 3.hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Entscheidung und seines Widerspruchsbescheides vom 27.11.2001 zu verpflichten, über die Beförderung des Klägers zum Forstamtsrat (A 12 BBesO) unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 19 4. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er macht insbesondere geltend, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Beförderung noch auf eine erneute Entscheidung über seine Beförderung. Derzeit gebe es keine aktuellen Besetzungsabsichten von eventuell vorhandenen Planstellen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vollzug eines angeblichen Beschlusses vom 29.06.2001. Dies sei ein einheitlicher Beschluss über zwei Beförderungen gewesen, der unter Vorbehalt der Zustimmung des Gesamtpersonalrates gestanden habe. Die Zustimmung des Gesamtpersonalrates sei nicht erfolgt, sondern am 15.08.2001 endgültig abgelehnt worden. Selbst wenn überhaupt eine Wirkung von diesem Beschluss ausgehen würde, wäre diese durch die Beanstandung des Verbandsvorstehers und die alsdann erfolgte Aufhebung des Beschlusses wieder vernichtet worden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. 26 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Beförderung noch einen Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 5 VwGO. 27 Es kann dahinstehen, ob der Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten vom 29.06.2001 zum TOP 12.1.2 durch den Beschluss vom 19.09.2001 zu TOP 13 wirksam aufgehoben wurde, denn dem Kläger steht auch aus dem Beschluss vom 29.06.2001 weder ein Anspruch auf Beförderung noch ein Anspruch auf Neubescheidung zu. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Beschluss vom 29.06.2001 zu TOP 12.1.2 um einen einheitlichen Beschluss, der nicht in die Beförderung des Klägers und die Beförderung des Beamten L. teilbar ist. Deshalb ist durch die endgültige Ablehnung der Zustimmung des Gesamtpersonalrates zur Beförderung des Beamten L. auch eine Beförderung des Klägers nicht (mehr) möglich. Aus dem Beschluss geht nicht hervor, dass der Vorbehalt nur den Beamten L. betreffen soll. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut ein genereller Vorbehalt. Für einen solchen generellen Vorbehalt, der beide Beamten erfassen sollte, spricht auch, dass nicht getrennt über die Beförderung des Klägers und die Beförderung des Beamten L. abgestimmt wurde. Zudem ist der Beamte L. gerade derjenige Beamte, der die beste Gesamtpunktzahl erzielt hat. Wenn der Personalrat dieser Beförderung nicht zustimmt, wird letztlich die Gesamtauswahlentscheidung unter allen Bewerbern in Frage gestellt. Auch dass in der Sitzung am 22.08.2001 kein Beschluss des Inhalts gefasst wurde, dass die Verbandsversammlung über beide Beförderungen nur einheitlich entscheiden wollte, spricht nicht dagegen. In dieser Sitzung wurde ausweislich des Protokolls deshalb kein Beschluss gefasst, weil der Verbandsvorsteher vorschlug, in der Sitzung keine Entscheidung zu treffen, sondern zunächst die Meinung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen zu der Angelegenheit einzuholen. 28 Ein Anspruch auf Beförderung oder auf Neubescheidung ergibt sich für den Kläger auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften. 29 Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf Beförderung und auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 16/89 - m.w.N., DÖD 1991, 66, 67. 31 Der Kläger hat auch als Bewerber auf eine der beim Beklagten vorhandenen freien Stellen der Besoldungsgruppe A 12 weder einen Anspruch auf Beförderung noch auf Neubescheidung. Ein Bewerber um eine ausgeschriebene und zu besetzende Stelle hat keinen Anspruch darauf, ernannt zu werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1994 - 2 B 134/93 - juris- Rechtsprechung, Dokument Nr.: WBRE410000246, m.w.N. 33 Das Gleiche gilt, wenn die zu besetzenden freien Stellen zwar nicht ausgeschrieben worden sind, aber sämtliche Beamte, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die zu besetzenden Stellen erfüllen, als Bewerber für diese Stellen berücksichtigt werden. 34 Aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG ergibt sich lediglich ein Anspruch des Beamten auf eine willkürfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung. Das bedeutet indes nur, dass es dem Dienstherrn aus Gründen der Fürsorgepflicht untersagt ist, sich bei der Entscheidung über die Beförderung eines Beamten von anderen als sachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Der Dienstherr ist rechtlich jedoch nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungsverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.07.1994 - 2 B 134/93 - juris- Rechtsprechung, Dokument Nr.: WBRE410000246, m.w.N. 36 Die Entscheidung des Beklagten, keine der beiden freien, nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem Kläger zu besetzen, ist nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt, denn der Gesamtpersonalrat des Beklagten hat der Beförderung des Beamten L. nicht zugestimmt. Grund dafür war die Auffassung des Gesamtpersonalrates, die Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Beförderungskandidaten genüge nicht den gesetzlichen Auswahlkriterien. Die Kandidaten seien alle mit dem Beurteilungsergebnis "übertrifft die Anforderungen" bewertet worden. Es sei unzulässigerweise das arithmetische Mittel der Bepunktung in das Verfahren eingeführt worden. Darüber hinaus sei das Leistungselement der langjährigen dienstlichen Bewährung entgegen den Absprachen mit dem Gesamtpersonalrat nicht gewertet worden. Es hätte nach der Leistungsprüfung die Eignung und Befähigung geprüft werden müssen. Nach der Befähigung und der langjährigen dienstlichen Bewährung rage der Kandidat T. heraus. 37 Diese Einwände des Gesamtpersonalrates betreffen nicht nur die Beförderung des Beamten L. , sondern die Einstufung aller Bewerber und damit auch die Beförderung des Klägers. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass auf der Beklagtenseite zunächst eine Einigung mit dem Gesamtpersonalrat hinsichtlich der Beförderungsgrundsätze angestrebt wird und aus diesem Grunde eine Beförderung vorerst nicht erfolgen soll. 38 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40