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Beschluss

4 L 1057/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0226.4L1057.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren seine Fallbelastung um 40 v.H. zu reduzieren, damit er seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied nachkommen kann, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind vorliegend jedoch nicht gegeben, da sie die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren unzulässigerweise vorwegnehmen würde. Das Begehren des Antragstellers läuft darauf hinaus, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bereits jetzt die begehrte Entlastung zu gewähren. Damit aber zielt das Begehren des Antragstellers auf eine mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab. Denn eine stattgebende Entscheidung vermittelte dem Antragsteller für die Dauer des sich voraussichtlich anschließenden Klageverfahrens genau die Rechtsposition, die er in der Hauptsache anstrebt. Eine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 -, n.v., m.w.H., der sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet und nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde, wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310, § 123 Nr. 15. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde. Der Bescheid des Antragsgegners vom 19.06.2002, mit dem dieser eine weiter gehende pauschale Herabsetzung der Fallzahlen des Antragstellers abgelehnt hat, ist bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Ein dahingehender Anspruch des Antragstellers existiert nicht. § 42 LPVG regelt abschließend die Stellung der Personalratsmitglieder in der Dienststelle hinsichtlich der Unentgeltlichkeit ihres Amtes und der Freistellung von ihren dienstlichen Aufgaben. Gem. § 42 Abs. 3 LPVG können Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freigestellt werden, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Nichtfreigestellte Personalratsmitglieder haben gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG hingegen allenfalls Anspruch auf Dienstbefreiung im Einzelfall, wenn sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf pauschale Herabsetzung der Fallzahlen letztendlich inhaltlich eine Teilfreistellung i.S.v. § 42 Abs. 3 LPVG. Dafür ist aber, da die mögliche Anzahl der Freistellungen ausgeschöpft ist, kein Raum mehr. Aus der Entscheidung des BAG vom 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 -, BAGE 65, 230 ff., kann der Antragsteller für sich nichts herleiten. Zwar hat das BAG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Freistellungspflicht des Arbeitgebers es auch gebieten kann, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig hat es aber auch entschieden, dass die Freistellungspflicht des Arbeitgebers keine pauschale Senkung des Arbeitspensums gebietet. Danach erscheint es vorliegend mehr als zweifelhaft, dass der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.